{"status":"available","doknr":"OLD184118","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2014:0210.7A2667.13.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2014-02-10","aktenzeichen":"7 A 2667/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das den Bauantrag vom 8. November 2011 betreffende Vorhaben der Klägerin sei in der Sache nicht genehmigungsfähig. Die dagegen gerichteten Einwände, mit denen die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), führen nicht zur Zulassung der Berufung.\n\n4\n\nSolche Richtigkeitszweifel in Bezug auf das Ergebnis der Entscheidung,\n\n5\n\nvgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, § 124 Rn. 15 m. w. N.\n\n6\n\ndie Klageabweisung, sind - worauf die Klägerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 hingewiesen worden ist - schon deshalb nicht gegeben, weil das hier streitgegenständliche Vorhaben im Sinne des Bauantrags vom 8. November 2011entgegen § 9 Abs. 3 DSchG NRW Belange des Denkmalschutzes nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Es widerspricht der bestandskräftig gewordenen denkmalrechtlichen Anordnung vom 23. März 2012 in der Fassung vom 25. April 2013, nach der der bauliche Zustand dahingehend zu ändern ist, dass im Bereich der dem Rhein zugewandten Gebäudefassade der ursprüngliche Zustand des Gebäudes mit zwei Fensterbrüstungen und darüber liegenden Fenstern wiederhergestellt wird; denn der Bauantrag vom 8. November 2011 zielt ausweislich der Bauvorlagen (vgl. etwa die Zeichnung der Ansicht G.            , Bl. 2.46 der Beiakte 1) u. a. auf die Legalisierung eines baulichen Zustands mit zwei bodentiefen Fenstertüren in der dem Rhein zugewandten Fassade.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/184118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-10/7-a-2667-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/184118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/184118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-10/7-a-2667-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/184118","retrieved":"2026-07-09 00:59:08.827974+00:00"}}