{"status":"available","doknr":"OLD186594","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.6B1085.13.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2013-12-09","aktenzeichen":"6 B 1085/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen auf den Dienstposten “ZA 2 SG 22 - Sachbearbeiter Personalwerbung“ umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es liege der Fall einer sogenannten reinen Dienstpostenkonkurrenz vor. Der streitbefangene Dienstposten solle im Wege der Umsetzung besetzt werden. Diese könne wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren 1 K 2781/13 als rechtswidrig erweise. Zwar sei auch bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Betracht zu ziehen sein, wenn der Dienstherr entschieden habe, die Auswahl im Wege der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Letzteres sei hier aber nicht der Fall.\n\n7\n\nDiese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen. Der Antragsteller stellt weder in Frage, dass es sich hier um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz handelt und die Besetzung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden kann, noch bezweifelt er, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es hier keines an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsvergleichs bedürfe, so dass ein Anordnungsgrund unter diesem Gesichtspunkt,\n\n8\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 - , vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris,\n\n9\n\nnicht in Betracht zu ziehen sei. Sein Einwand, ein Anordnungsgrund sei - dennoch - gegeben, gründet vielmehr ausschließlich auf folgender Argumentation: Der Antragsgegner habe eine Vorauswahl getroffen und den Beigeladenen nur deshalb in den engeren Bewerberkreis einbezogen, weil er angenommen habe, der Beigeladene habe, wie von diesem vorgetragen, im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung erlangt. Dies sei indes unzutreffend. Tatsächlich verfüge der Beigeladene über keinerlei Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung, so dass er sich nicht im engeren Bewerberkreis hätte befinden dürfen. Werde der Beigeladene auf den streitbefangenen Dienstposten umgesetzt, erhalte er die Gelegenheit, erstmalig Erfahrungen in diesen Bereichen zu sammeln. Sollte die Auswahlentscheidung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens aufgehoben werden, müsste der Antragsgegner eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Beigeladene wäre dann allein wegen der Erfahrungen in den engeren Bewerberkreis einzubeziehen, die er durch die zwischenzeitliche Verwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten erlangt habe. Bei einer neuen Auswahlentscheidung seien seine, des Antragstellers, Erfolgschancen geringer, wenn der Beigeladene einbezogen würde. Durch dessen zwischenzeitliche Verwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten würde ein möglicher Erfolg im Hauptsacheverfahren somit entwertet.\n\n10\n\nDiese Argumentation ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil der ihr zu Grunde liegende Ausgangspunkt, der Beigeladene habe im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz keine Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung erlangt, nicht zutrifft. Der Beigeladene war bis zum 30. November 1992 beim Bundesgrenzschutz tätig. Der seitens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren vorgelegte \"Beschäftigungsnachweis\" des Bundesgrenzschutzes belegt die Verwendung des Beigeladenen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung in den Zeiträumen 9. Januar bis 3. April 1991 und 6. bis 14. Februar 1992. Jedenfalls in diesen Zeiträumen hat er somit Erfahrungen in den genannten Bereichen erlangt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/186594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-12-09/6-b-1085-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/186594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/186594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-12-09/6-b-1085-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/186594","retrieved":"2026-07-09 01:01:44.728398+00:00"}}