{"status":"available","doknr":"OLD188702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.12E1051.13.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2013-10-24","aktenzeichen":"12 E 1051/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist schon nicht statthaft.\n\n3\n\nGegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nämlich nicht gegeben.\n\n4\n\n                    Vgl. etwa: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Mai\n\n5\n\n                    2009 - 1 E 45/09 - , NVwZ-RR 2009, 744; VGH Baden-\n\n6\n\n                    Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 11 S\n\n7\n\n                    188/06 - , NVwZ-RR 2006, 854; Hartmann, Kosten-\n\n8\n\n                    gesetze, 42. Auflage 2012, § 63 GKG Rn. 14; Meyer,\n\n9\n\n                    GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 63 Rn. 9, jeweils\n\n10\n\n                    mit weiteren Nachweisen.\n\n11\n\nDer eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung – auch was das „Ob“ eines Streitwertes betrifft –\n\n12\n\n                    vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen\n\n13\n\n                    Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1\n\n14\n\n                    VwGO beispielsweise: BayVGH, Beschluss vom 4. April\n\n15\n\n                     2011 - 12 C 10.3176 - , juris\n\n16\n\nausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden.\n\n17\n\nNach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können denn auch Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwertes – darunter wäre auch das Verlangen nach einer Herabsetzung auf 0,- Euro, also in der Sache die Beseitigung des Streitwertes als Gebührenbemessungsmaßstab, zu verstehen – nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes vor der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist vorliegend aber nicht im Streit.\n\n18\n\nLediglich der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner Rechtsprechung, Streitigkeiten wegen Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten als schwerpunktmäßig abgabenrechtliche Streitigkeiten nicht § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zuzuordnen, bisher festgehalten hat.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/188702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/188702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/188702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/188702","retrieved":"2026-07-09 01:04:43.589362+00:00"}}