{"status":"available","doknr":"OLD189804","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:0909.6A223.13.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2013-09-09","aktenzeichen":"6 A 223/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.\n\n2\n\nDas Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Aus-einandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.\n\n3\n\nDie Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag im Wesentlichen darauf, dass die bei ihr vorliegende Schwerbehinderung bei der Erstellung ihrer dienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 22. November 2009 bis zum 31. August 2011 unzureichend berücksichtigt worden sei.\n\n4\n\nDie maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien\n\n5\n\n- Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW 2010 S. 678 (BRL Pol) -\n\n6\n\nsehen unter 10. folgende Sonderregelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen vor:\n\n7\n\nGemäß Nr. 10.1 BRL Pol ist bei der Beurteilung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.\n\n8\n\nGemäß Nr. 10.2 BRL Pol teilt die bevorstehende Erstellung einer Beurteilung oder eines Beurteilungsbeitrags für einen schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen die Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig mit. Mit Zustimmung des schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen ist der Schwerbehindertenvertretung ein Gespräch mit der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch zu ermöglichen.\n\n9\n\nDie Schwerbehindertenvertretung hat Gelegenheit, zum Umfang der Schwerbehinderung und ihrer Auswirkung auf Leistung, Befähigung und Eignung mündlich oder schriftlich gegenüber der Personalstelle Stellung zu nehmen.\n\n10\n\nGibt die Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme ab, so ist die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler über den Inhalt der Stellungnahme zu unterrichten. In der Beurteilung sind Beschränkungen in der Einsatzfähigkeit und besondere Leistungen in Anbetracht der Behinderung aufzuzeigen.\n\n11\n\nWurde bei der abschließenden Bewertung die verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit berücksichtigt, so ist dies ebenso wie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu vermerken.\n\n12\n\nÜberdies hat gemäß Nr. 9.1 die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch zu führen. In ihm soll das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das die Beurteilerin oder der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abgeglichen werden. Die Beamtin oder der Beamte soll die Möglichkeit haben, die für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen.\n\n13\n\nEinwände gegen das Beurteilungsverfahren hat die Klägerin, die der Einbindung der Schwerbehindertenvertretung nicht zugestimmt hat, nicht. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung nicht an materiellrechtlichen Fehlern leidet.\n\n14\n\nWortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vorgenannten Regelungen der Nrn. 10, 9.1 BRL Pol verdeutlichen, dass der dort vorgesehene Schwerbehindertenschutz nicht von Amts wegen zu gewähren ist, sondern vom schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden muss, und zwar vor der Abfassung der Beurteilung. Will der Beamte - womöglich aus wohlüberlegten Gründen - den Schutz nicht beanspruchen, so besteht - auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - kein Anlass, ihm diesen von Amts wegen aufzudrängen. Will der Beamte hingegen den Schutz für sich in Anspruch nehmen, so muss er dies dem Dienstherrn zu erkennen geben. Das bedeutet zunächst, dass der Beamte den Dienstherrn über seine Schwerbehinderung in Kenntnis setzen muss, wenn diese nicht offensichtlich ist.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 6 B 1482/09 -, juris.\n\n16\n\nDarüber hinaus ist der schwerbehinderte Mensch gehalten, dem Dienstherrn seine behinderungsbedingten Einschränkungen zu erläutern, soweit diese nicht offenkundig sind, wenn ihm daran liegt, dass sie berücksichtigt werden. Hierzu besteht im Beurteilungsverfahren Gelegenheit insbesondere im hier gemäß Nr. 9.1 BRL Pol zu führenden Beurteilungsgespräch. Verzichtet der schwerbehinderte Mensch darauf, kann im Nachhinein die dienstliche Beurteilung nicht unter Hinweis darauf beanstandet werden, die behinderungsbedingten Einschränkungen seien unzureichend berücksichtigt werden.\n\n17\n\nGemessen daran sind Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 2011 nicht festzustellen. Der Zulassungsantrag macht nicht erkennbar, dass dabei Beeinträchtigungen der Klägerin, die dem Dienstherrn bei Abfassung der dienstlichen Beurteilung bekannt bzw. offenkundig waren, nicht berücksichtigt worden wären.\n\n18\n\nDem Dienstherrn bekannt bzw. für ihn offenkundig waren die Schwerbehinderung der Klägerin an sich und auch ihre Gehbehinderung. Dies berücksichtigt zu haben, gibt der Dienstherr unter III.5. der Beurteilung an; es ist auch nicht erkennbar, dass die Angabe falsch wäre. Der erhöhte Arbeitseinsatz der Klägerin ist durch eine Bewertung mit 4 Punkten anerkannt worden. Mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr habe der Vorschrift der Nr. 10.2 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol, wonach Beschränkungen in der Einsatzfähigkeit und besondere Leistungen der Klägerin in Anbetracht ihrer Behinderung in der dienstlichen Beurteilung aufzuzeigen sind, genügt, indem er die gebotene Erläuterung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt habe, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.\n\n19\n\nDass die weiteren Einschränkungen, auf die die Klägerin nunmehr verweist, dem beklagten Land - zumal, wie sie vorträgt, \"detailliert\" - bereits bei Abfassung der dienstlichen Beurteilung bekannt bzw. offenkundig waren, wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt.\n\n20\n\nDie als \"Krankheit mit den tausend Gesichtern\" bezeichnete Multiple Sklerose kann sich durch eine große Zahl von Symptomen äußern; der Verlauf ist individuell sehr unterschiedlich, so dass eine Erläuterung der bei dem Betreffenden konkret vorliegenden Einschränkungen notwendig ist. Mit dem Zulassungsantrag hebt die Klägerin namentlich permanent vorhandenes Schwindelgefühl und Sensibilitätsstörungen in den Händen hervor; daneben wird eine leichte Lähmung der linken Zungenseite erwähnt. Derartige Beschwerden sind jedoch für andere nicht ohne Weiteres erkennbar. Das beklagte Land stellt in Abrede, davon im Fall der Klägerin gewusst zu haben Die Klägerin habe erst in jüngster Zeit begonnen, mit den weiteren Erschwernissen, denen sie ausgesetzt ist, offen umzugehen; auch die leichte Lähmung der Zunge sei nicht wahrgenommen worden.\n\n21\n\nDafür, dass die Klägerin das beklagte Land auch auf ihre nunmehr zusätzlich genannten Beschwerden schon vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 2011 aufmerksam gemacht hat, verweist der Antrag zunächst auf ihr Schreiben vom 27. Juni 2011. In diesem hat die Klägerin auf ihren Grad der Behinderung von 60 sowie die Diagnose der Multiplen Sklerose hingewiesen, ferner darauf, sie habe vielfach vergeblich um Hilfe gebeten. Den Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, dass sie neben ihrer Gehbehinderung noch weitere Erschwernisse treffen, bzw., dass sie dergleichen bereits zuvor angesprochen hätte. Die von ihr in dem Schreiben genannten Beispiele für unterbliebene Unterstützung - etwa Defizite beim Schneeräumen, unterbliebene Anbringung eines Parkschildes, fehlende Hilfe bei der Handhabung von Aktenordnern  - lassen sich am ehesten mit der Mobilitätseinschränkung in Zusammenhang bringen und machen weitere Einschränkungen nicht hinreichend deutlich. Gleiches gilt für den mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ferner erwähnten Umstand, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte Frau Dr. X.    darum gebeten hat, an der von ihr genutzten Treppe einen Handlauf anzubringen.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Zulassungsantrags ergibt sich die Offenkundigkeit der übrigen von ihr geltend gemachten Krankheitsausprägungen auch nicht daraus, dass die Klägerin weitere Unterstützungsangebote abgelehnt hat. Solche Angebote können gerade vor dem Hintergrund gemacht worden sein, dass das beklagte Land andere Einschränkungen angesichts der Vielgestaltigkeit der Krankheit der Klägerin für möglich hielt, sie ihm aber eben nicht konkret bekannt waren.\n\n23\n\nAusgehend vom Vorstehenden ist ferner ein Verstoß gegen Nr. 10.1 Satz 2 BRL Pol nicht ersichtlich. Nach dieser Bestimmung darf eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. Nach dem oben Ausgeführten kann das jedoch nur für eine behinderungsbedingte Minderung der Quantität der Arbeitsleistung gelten, die dem Dienstherrn bekannt oder offenkundig war, hier also für die Minderung der Quantität der Arbeitsleistung durch die Mobilitätseinschränkung der Klägerin. Dass bereits diese auf die Quantität der Arbeitsleistung der als wissenschaftliche Dezernentin/Sachverständige tätigen Klägerin von einem derartigen Einfluss war, dass neben der gehobenen Bewertung des Merkmals \"Arbeitseinsatz\" auch eine bessere Bewertung des Merkmals \"Leistungsumfang\" - und darüber hinaus der weiteren, die Quantität der Arbeitsleistung allenfalls bedingt betreffenden Merkmale \"Arbeitsweise\", \"Leistungsgüte\" und \"Veränderungskompetenz\" - rechtlich geboten war, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen im den Beteiligten bekannten Beschluss gleichen Rubrums des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2013 – 2 L 781/13 - verwiesen werden.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/189804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-09/6-a-223-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/189804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/189804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-09/6-a-223-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/189804","retrieved":"2026-07-09 01:06:06.154262+00:00"}}