{"status":"available","doknr":"OLD190423","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:0808.7A3001.11.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2013-08-08","aktenzeichen":"7 A 3001/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/5 und der Beigeladene 4/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladener jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baulast, die auf der Grundlage einer Übernahmeerklärung des Voreigentümers  im Jahre 1992 zu Lasten ihres Grundstücks M.     Straße 8, Gemarkung E.        , Flur 8, Flurstücke 408, 409 und 109, auf dem Baulastenblatt Nr. 4005 wie folgt in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde:\n\n4\n\n\"Die im beigefügten Lageplan grün schraffiert dargestellten Flächen der Grundstücke zu 1. werden auf Dauer von jeglichen Hindernissen freigehalten und hier zu Gunsten des Grundstückes zu 2. die Herstellung und uneingeschränkte Nutzung von 12 gemäß § 47 BauO NW notwendigen Kfz-Stellplätzen gestattet einschließl. der erforderlichen Zu- und Abfahrt von der M.     Straße aus.\"\n\n5\n\nDer Baulasterklärung war ein Lageplan beigefügt, auf dem die Flächen von 12 Stellplätzen schraffiert dargestellt sind.\n\n6\n\nIm Jahre 2009 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Baulast. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die begehrte Nichtigkeitsfeststellung ab.\n\n7\n\nMit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, auf der von der Baulast erfassten Grundstücksfläche könnten nicht zwölf, sondern maximal sechs Stellplätze untergebracht werden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Stadt E.        unter Nr. 4005 eingetragene Baulast für das Grundstück M.     Straße 8 in E.        , Gemarkung E.        , Flur 8, Flurstücke 408, 409, 109 zu löschen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, auf die unter Baulastenblatt Nr. 4005 eingetragene Baulast für das zuvor bezeichnete Flurstück zu verzichten.\n\n12\n\nDie Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen\n\n14\n\nund sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vom ehemaligen Grundstückseigentümer abgegebene Baulasterklärung sei unbestimmt und deshalb nicht rechtswirksam.\n\n16\n\nAuf Antrag des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung zugelassen; den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat abgelehnt.\n\n17\n\nZur Begründung seiner Berufung hat der Beigeladene u.a. vorgetragen, die Baulast sei auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Zufahrtsbaulast nichtig, weil die Baulasterklärung dahin ausgelegt werden müsse, dass eine Zu- und Abfahrt von der M.     Straße über das Flurstück 109 erfolgen solle.\n\n18\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nhilfsweise im Wege der \"Anschlussberufung“,\n\n23\n\ngemäß dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu erkennen.\n\n24\n\nZur Begründung weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zwei Grundstückszufahrten zu erkennen seien.\n\n25\n\nDie Beklagte, die keinen Antrag gestellt hat, macht u.a. geltend, einer besonderen Wegebaulast habe es nicht bedurft, weil die Stellplatzbaulast das Recht auf Zu- und Abfahrt ohne weiteres enthalte. Die Stellplatzbaulast sei auch nicht unbestimmt, weil sich das Zu- und Abfahrtsrecht allein auf die vorhandene Durchfahrt zur öffentlichen Straße beziehen könne.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nNach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gem.\n\n29\n\n§ 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n30\n\nDie Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\n\n31\n\nDer Hauptantrag der Klägerin ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Löschung einer Baulast nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ebenso wie die Eintragung ein Verwaltungsakt ist.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995\n\n33\n\n- 11 A 4010/92 -, BRS 57, Nr. 204, sowie Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages im Ergebnis auch zutreffend als begründet angesehen. Dies ergibt sich jedenfalls ‑ wie schon in der Verfügung des Senats vom 2. Juli 2013 ausgeführt worden ist  - aus folgenden Überlegungen:\n\n35\n\nBetrifft eine Stellplatzbaulast ‑ wie vorliegend ‑ sog. gefangene Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, muss die Stellplatzbaulast zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen. Dafür muss sie nicht nur ein Zu- und Abfahrtsrecht gewähren, sondern ‑ in gleicher Weise wie das für die Stellplatzflächen selbst gilt ‑ hinreichend bestimmt regeln, wo sich die frei zu haltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden. Dies kann durch eine textliche Beschreibung der Flächen oder durch eine zeichnerische Darstellung erfolgen (vgl. zu letzterem § 18 BauPrüfVO). An beidem fehlt es.\n\n36\n\nEine andere Beurteilung ist hier ‑ anders als die Beklagte meint ‑ nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Lage der Zu- bzw. Abfahrtsflächen aus dem Vorhandensein der Grundstückseinfahrt an der östlichen Gebäudeseite ergebe. Denn zum einen betrifft dieser Umstand nur einen Teil der notwendigen Zu- und Abfahrtsflächen ‑ nämlich den Streckenanteil, der sich unmittelbar in Höhe des Gebäudes befindet, wobei im Übrigen zweifelhaft sein kann,  ob dieser Bereich in seiner vollen Breite freizuhalten ist.  Zum anderen kann sich die von der Beklagten für maßgeblich gehaltene aktuelle bauliche Situation auf dem Grundstück  ändern; so ist offenbar auch schon in der Vergangenheit eine Änderung in der Weise erfolgt, dass die westliche Grundstückszufahrt, die ‑ wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht ausgeführt hat - auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zu erkennen ist, zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Ebensowenig ist zu erkennen, wie die exakte Lage der Zu- und Abfahrtsfächen  auf andere Weise im Wege der Auslegung zu ermitteln sein soll. Der Hinweis des Beigeladenen, die Zu- und Abfahrt solle ersichtlich über das Flurstück 109 erfolgen, reicht nicht aus.\n\n37\n\nDer mithin gegebene Bestimmtheitsmangel führt zur (Gesamt-) Nichtigkeit der Stellplatzbaulast, weil er als schwer und offenkundig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist.\n\n38\n\nHiervon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte \"Anschlussberufung\", die nach ihrer Vorstellung lediglich eine Bescheidung ihres Hilfsantrages im Falle eines Erfolgs des Berufungsführers hinsichtlich des Hauptantrages sicherstellen sollte.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO, und berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich mit ihrem Berufungszulassungsantrag unterlegen ist.\n\n40\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2009 ist nicht hinreichend substantiiert, um eine höhere Streitwertfestsetzung zu rechtfertigen. Dem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2013 ist entgegen zu halten, dass hier das Interesse der Klägerin an einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist und dieses Interesse nicht ohne weiteres durch die für eine Stellplatzablösung notwendigen Aufwendungen  abgebildet wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-08/7-a-3001-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/190423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-08/7-a-3001-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/190423","retrieved":"2026-07-09 01:06:51.311978+00:00"}}