{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2013/6_A_2057_11beschluss20130226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:0226.6A2057.11.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2013-02-26","aktenzeichen":"6 A 2057/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, deren Klage auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtet ist, ihr vier weitere Ermäßigungsstun-den wegen Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu gewähren und ihre volle Dienstfähigkeit festzustellen.","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.\n\nGründe: \n\n \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. \n\n \n\nDas Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. \n\n \n\nDies gilt zunächst bezüglich des Klagebegehrens, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin ab dem Schuljahr 2007/2008 vier weitere Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land bereits zur Neubescheidung des entsprechenden Antrags der Klägerin verurteilt; dies ist nicht angegriffen worden. Der Zulassungsantrag legt nicht durchgreifend dar, dass die für das darüber hinausgehende Begehren erforderliche Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. \n\n \n\nGemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.\n\n \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin belässt diese Vorschrift dem Dienstvorgesetzten einen Ermessensspielraum. Zwar wird die Frage, ob die Art der Behinderung eine besondere Ermäßigung der Pflichtstundenzahl erfordert, im Wesentlichen durch medizinische Feststellungen determiniert sein. Die Wendung \"im Hinblick auf die Unterrichtserteilung\" lässt aber erkennen, dass insoweit Überlegungen einfließen können bzw. sogar müssen, die von unterrichtlichen, vom Dienstvorgesetzten zu beeinflussenden und zu beurteilenden nicht medizinischen Gegebenheiten abhängig sind und die für die Frage, ob die Art der Behinderung eine weitere Ermäßigung erfordert, gleichfalls bedeutsam sein können. Zu denken ist etwa daran, in welchen Klassen, in welchen Fächern, in welcher Unterrichtsumgebung und mit welchen Hilfsmitteln der oder die Betreffende unterrichten soll. \n\n \n\nVgl. auch den (zutreffenden) Hinweis unter Abschnitt II Ziffer 4.4.2 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1989, GABl. NW S. 300.\n\n \n\nZu derartigen Aspekten verhält sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht.\n\n \n\nDer Antrag bleibt auch im Hinblick auf das weitere Klagebegehren ohne Erfolg, das beklagte Land zu verpflichten, ab dem 8. August 2006, hilfsweise ab dem Schuljahr 2007/2008, weiter hilfsweise ab den nachfolgenden Schuljahren wieder die volle Dienstfähigkeit der Klägerin festzustellen.\n\n \n\nDie Klägerin macht dazu geltend, die \"volle Dienstfähigkeit\" hänge vom Umfang der Ermäßigungsstunden ab, die ihr zustünden. Insoweit bestehe kein Ermessen. Die Zahl der ihr zu gewährenden Ermäßigungsstunden sei so hoch, dass das Verwaltungsgericht ihre volle Dienstfähigkeit feststellen müsse, und zwar für den Zeitraum ab dem 8. August 2006. Bezüglich des Umfangs der ihr zustehenden Ermäßigungsstunden hätte das Verwaltungsgericht auch berücksichtigen müssen, dass der Grad der Behinderung bei ihr tatsächlich bei 90 oder mehr liege. Schließlich seien die Regelungen zur Teildienstfähigkeit verfassungswidrig. \n\n \n\nDas greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht ist zunächst ebenso wie der Senat von der Verfassungsmäßigkeit des Rechtsinstituts der begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen. \n\n \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2010 - 6 A 2270/07 -, IÖD 2011, 50.\n\n \n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ihre Auffassung dahin präzisiert, ihre derzeitige Besoldung sei nicht amtsangemessen, geht das am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei.\n\n \n\nMit ihrem Vorbringen im Übrigen verfehlt die Klägerin bereits im Ansatz die Feststellungen aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2012 sowie vom 30. August 2012. \n\n \n\nIn dem Beschluss vom 29. Juni 2012 - 2 B 12.11 -, mit dem die Beschwerde der Klägerin selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Senatsurteil vom 23. November 2010 - 6 A 2270/07 - zurückgewiesen worden ist und den diese daher kennt, hat das Bundesverwaltungsgericht betont, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe \"in Abweichung von der Rechtsprechung des Senats\" die für die Klägerin günstigste Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Es habe nämlich Stundenermäßigungen wegen Alters und Schwerbehinderung als Arbeitszeitermäßigungen gewertet und \"vorab\" von der allgemeinen Unterrichtsverpflichtung abgezogen, bevor es das Ausmaß der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 46 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. bestimmt habe. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl nicht als eine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten gewertet. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht auf seine Urteile vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11, und vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1, sowie den Beschluss vom 2. Februar 2010 - 2 B 86.09 -, ZBR 2011, 33, verwiesen, wonach Ermäßigungsstunden, die etwa aus Altersgründen oder wegen einer Schwerbehinderung gewährt werden, keine Arbeitszeitregelung darstellten; sie sind danach bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Bereits diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht an letztgenannter Auffassung festhält und der abweichenden Ansicht des Senats nicht folgen will. Dass die Entscheidung des Senats gleichwohl Bestand hatte, beruht darauf, dass die Klägerin als Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert war. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, NVwZ-RR 2012, 928. Darin ist dargetan, dass die in dem zugrunde liegenden Fall maßgebliche Verordnung des Landes Niedersachsen über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Ermäßigungsstunden etwa wegen Schwerbehinderung kenne, die indessen die Arbeitszeit unberührt ließen und die besondere Belastung einer Lehrkraft durch die teilweise Befreiung von der Unterrichtserteilung (bzw. deren fingierter Anrechnung) kompensierten. Weiter heißt es, jene Ermäßigungen stünden auch begrenzt dienstfähigen Beamten im anteiligen Umfang ihrer Arbeitszeitquote zu. Daraus folgt, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit als solcher sowie ihres Umfangs nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Zuerkennung von Ermäßigungsstunden vorausgeht, also ohne Berücksichtigung von Ermäßigungsstunden erfolgt.\n\n \n\nVor diesem Hintergrund ist für die Feststellung der vollen Dienstfähigkeit auch ohne Relevanz, welcher Grad der Behinderung der Klägerin zusteht. Nur angemerkt sei daher, dass die von der Klägerin insoweit begehrte weitere Aufklärung bzw. Verfahrensaussetzung ohnehin nicht angezeigt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 29. Juni 2012 - 2 B 12.11 - klargestellt, dass die Berücksichtigung eines höheren Grads der Schwerbehinderung eine entsprechende Feststellung des zuständigen Versorgungsamts voraussetzt und der Dienstherr auch nicht verpflichtet ist, bis zum Abschluss eines derartigen Verfahrens von allen personalorganisatorischen Maßnahmen Abstand zu nehmen.\n\n \n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin wirft schon keine konkrete Frage auf, sondern verweist lediglich unklar und pauschal auf die \"vorstehend erörterten verfassungsrechtlichen Fragen\". Soweit sie etwa die Frage aufwerfen wollte, ob das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit verfassungsgemäß ist, bestünde nach dem oben Ausgeführten kein Klärungsbedarf.\n\n \n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 bzw. 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Für das Klagebegehren zu 2. hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem in Streitigkeiten über den \"Teilstatus\" eines Beamten maßgebenden zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festgesetzt. \n\n \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 2 B 12.11 -, juris.\n\n \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-02-26/6-a-2057-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-02-26/6-a-2057-11","retrieved":"2026-10-28 16:01:39.519924+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2013-02-26/6-a-2057-11","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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