{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:0221.13A1411.12A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2013-02-21","aktenzeichen":"13 A 1411/12.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nG r ü n d e :\n\n \n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n \n \n\nDie Berufung ist weder gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen einer Abweichung (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.)  zuzulassen.\n\n \n \n\n1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entschei­dung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte.\n\n \n \n\nDie Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähi­gen Tatsachensatz benennt, mit dem das Ver­waltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Ge­meinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfas­sungsgerichts aufgestellten entscheidungstra­genden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. \n\n \n \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 3.\n\n \n \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den vom Kläger genannten Ent­scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 bzw. vom 29. Mai 2008 ab. Denn es ist in dem Urteil kein tragender Rechtssatz aufgestellt, der von diesen höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht. Dies gilt auch für die Ausfüh­rungen zu Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, die Gewährung von Abschiebungsschutz hänge davon ab, „ob der Kläger in anderen Teilen seines Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann. Diese Richtlinienbestim­mung ist in § 60 Abs. 11 AufenthG ausdrücklich aufgenommen worden.“ Zudem sind in dem angefochtenen Urteil die Zumutbarkeitsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und die dabei nach Art. 8 Abs. 2 zu berücksichtigenden Umstände ge­nannt.\n\n \n \n\nDer Kläger benennt auch keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz, sondern wendet sich gegen die Einzelfallanwendung der Vorgaben des in § 60 Abs. 11 AufenthG in Bezug genommenen Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG. \n\n \n \n\n2. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt voraus, dass eine bestimmte, oberge­richtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungs­entscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tat­sächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben wer­den, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähig­keit und ihre allgemeine Bedeu­tung.\n\n \n \n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013‑ 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f.\n\n \n \n\nDiese Anforderungen erfüllt nicht die Frage des Klägers, „ob einem 19-jährigen Rückkehrer nach Afghanistan ohne familiäre Anbindung in der Provinz Helmand wie auch in Kabul eine im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 AufenthG beachtliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung droht“. \n\n \n \n\nDiese Frage ist nämlich insoweit nicht entscheidungserheblich, als sie sich auf die Provinz Helmand bezieht. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil selb­ständig tragend darauf abgestellt, dass der Kläger internen Schutz in Kabul finden könne. \n\n \n \n\nSoweit die Frage sich auf eine beachtliche Gefahr der Zwangsrekrutierung in Kabul bezieht, ist sie nicht klärungsbedürftig. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ausgeschlossen werden. \n\n \n \n\nEntsprechende Erkenntnisse liegen nicht vor. Zwar gibt es Hinweise, dass Aufstän-dische in anderen Teilen Afghanistans junge Erwachsene und Jugendliche anwerben bzw. zwangsrekrutieren,\n\n \n \n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­schiebungsrelevante Lage in der Islamischen Re­publik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 20.\n\n \n \n\nHinweise auf Zwangsrekrutierungen junger Erwachsener in Kabul sind dem Senat aber nicht bekannt geworden. \n\n \n \n\nDer beschließende Senat hat im Januar 2013 mehrfach entschieden, dass vieles dafür spricht, dass im Raum Kabul gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht, \n\n \n \n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A –; s. auch VGH Ba­den-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11 –, DÖV 2012, 651 = juris, Rn. 27, \n\n \n \n\nund dass bezüglich Kabul ein Gefahrengrad, der unabhängig von individuellen ge­fahrerhöhenden Um­ständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geböte, nach der gegenwärtigen Aus­kunftslage nicht ersicht­lich ist,\n\n \n \n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 1057/12.A –; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 52; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – 8 A 2011/ 10.A –, juris, UA S. 9 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, juris, Rn. 22.\n\n \n \n\nDass am 16. Januar diesen Jahres bei einem Selbstmordanschlag auf den afghani­schen Geheimdienst NDS in Kabul die sechs Attentäter getötet und 30 Menschen verletzt worden sind, \n\n \n \n\nvgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Infor­mationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 21. Januar 2013; Spiegel Online Politik: Afghanistan: Mehrere Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul (auf­gerufen am 21. Januar 2013), \n\n \n \n\nund dass am 21. Januar 2013 bei einem Angriff auf ein Polizeihauptquartier nicht nur fünf Attentäter, sondern auch zwei Polizisten starben und elf Menschen Verletzungen erlitten, darunter sieben Zivilisten,\n\n \n \n\nvgl. Tagesschau.de: Afghanische Polizisten bei An­schlag getötet; Spiegel Online Politik: Attentat in Ka­bul: Taliban verschanzen sich in Polizeizentrale (je­weils aufgerufen am 21. Januar 2013), \n\n \n \n\nführt für Angehörige der Zivilbevölkerung zu keinem anderen Ergebnis und begrün­det insbesondere keine Vermutung für Zwangsrekrutierungen. \n\n \n \n\nDies gilt auch für die Tatsache, dass der Kläger zur Volksgruppe der Hazara gehört, einer „traditionell diskriminierten“ Volksgruppe,\n\n \n \n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­schiebungsrelevante Lage in der Islamischen Re­publik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 16.\n\n \n \n\nEine beachtliche Gefahr der Verfolgung, Zwangsrekrutierung oder fehlenden Mög­lichkeit der Existenzsicherung ist daraus nämlich nicht abzuleiten,\n\n \n \n\nvgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 13a ZB 12.30153 –, juris, Rn. 7 f.\n\n \n \n\nZudem beträgt der Bevölkerungsanteil der Hazara in Kabul etwa 25% (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kabul). \n\n \n \n\nAuch hat der Kläger eine beachtliche Gefahr der Zwangsrekrutierung in Kabul mit seinen auf die Provinz Paktia bezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Soweit er auf Vorkommnisse im Süden bzw. Norden Afghanistans abhebt, betrifft dies ebenso wenig Kabul und gibt darüber hinaus nur die mittlerweile überholte Lage von vor mehr als zehn Jahren wieder. \n\n \n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n \n \n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-02-21/13-a-1411-12-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RL 2004/38/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-02-21/13-a-1411-12-a","retrieved":"2026-10-28 16:01:41.038007+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2013-02-21/13-a-1411-12-a","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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