{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2013/6_A_2244_12beschluss20130218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:0218.6A2244.12.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2013-02-18","aktenzeichen":"6 A 2244/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unzulässiger Zulassungsantrag.","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. \n\n \n\nEs fehlt an einem durch eine postulationsfähige Person im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellten Zulassungsantrag. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem beklagten Land am 1. Oktober 2012 zugestellt worden; die einmonatige Frist zur Stellung des Zulassungsantrags ist damit gemäß §§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB mit Ablauf des 2. November 2012 verstrichen. \n\n \n\nDer am 5. Oktober 2012 eingegangene Schriftsatz des beklagten Landes enthält zwar den Antrag, die Berufung zuzulassen, ist aber nicht durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt unterzeichnet. Den nachfolgenden Schriftsatz vom 31. Oktober 2012, noch am selben Tag eingegangen bei Gericht, hat zwar eine postulationsfähige Person unterschrieben. Mit dem Schriftsatz wird jedoch ein Zulassungsantrag nicht gestellt. Er enthält neben der Mitteilung über die Bestellung von Frau Polizeioberrätin N.        zur Prozessbevollmächtigten, dem Hinweis auf deren Befähigung zum Richteramt und einer Einverständniserklärung zu einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. die Berichterstatterin, lediglich folgenden Satz: \n\n \n\n\"Eine Begründung meines Antrages werde ich nachreichen.\"\n\n \n\nDer Schriftsatz kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihm ein Zulassungsantrag konkludent gestellt oder der am 5. Oktober 2012 gestellte Zulassungsantrag genehmigt wird. \n\n \n\nProzessuale Erklärungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung. Nach der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden allgemeinen Auslegungsregel des § 133 BGB ist maßgebend nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte.\n\n \n\nBVerwG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 B 68.10 -, juris Rdnr. 6, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, NJW 2009, 162 ff. = juris Rdnr. 23, und Beschluss vom 10. November 2006 - 9 B 17.06 -, juris Rdnr. 4.\n\n \n\nZwar ist am äußeren Wortlaut einer Erklärung nicht zu haften. Es muss aber erkennbar bleiben, dass ein Wille - wenn auch unvollkommen - seinen Ausdruck in der abgegebenen Erklärung nicht nur finden sollte, sondern auch tatsächlich und erkennbar gefunden hat. \n\n \n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 8 C 4.97 -, juris Rdnr. 7.\n\n \n\nEine Auslegung des Schriftsatzes vom 31. Oktober 2012 als konkludenter Zulassungsantrag scheitert schon daran, dass das Schreiben ausweislich seines letzten Satzes davon ausgeht, dass ein Zulassungsantrag bereits gestellt ist. \n\n \n\nEs wird auch nicht die Stellung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 konkludent genehmigt. Ob die Rechtsprechung zum Zivilprozessrecht, wonach die durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten genehmigt werden kann, wobei bei fristgebundenen Prozesshandlungen die Genehmigung vor Fristablauf erklärt werden muss, \n\n \n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89 -, BGHZ 111, 339 ff. = juris Rdnr. 19, m.w.N.,\n\n \n\nauf die hier fragliche Konstellation übertragen werden kann, dass das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von einer natürlichen Person ohne Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist,\n\n \n\nso BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - V B 256/02 -, juris Rdnr. 7, und Beschluss vom 30. Oktober 1998 - III B 24/98 -, juris Rdnr. 6; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 7 CS 09.2920 , juris Rdnr. 4, sowie Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2009 - 1 B 522/09 -, juris Rdnr. 2,\n\n \n\nbedarf damit keiner Entscheidung. \n\n \n\nEin Wille zur Genehmigung der früheren Prozesshandlung wird aus dem Schriftsatz nicht erkennbar. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass sich die Verfasserin des Schriftsatzes bewusst war, dass bislang eine wirksame Antragstellung nicht erfolgt war. Aus der Formulierung \"wird Frau Polizeioberrätin H.        N.        als Bevollmächtigte in dem o.g. Verfahren bestellt\" folgt nichts anderes. Die Bestellung bezieht sich zunächst nur auf die Zukunft und kann auch in der Annahme begründet sein, eine Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO sei nur für die weitere Durchführung des Verfahrens erforderlich. Die Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. die Berichterstatterin sowie der Hinweis, \"Eine Begründung meines Antrages werde ich nachreichen\", sprechen dafür, dass man seitens des beklagten Landes davon ausging, mit dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 das Verfahren auf Zulassung der Berufung wirksam eingeleitet zu haben. Allein aus dem Umstand, dass der Schriftsatz noch während des Laufs der Antragsfrist bei Gericht einging, lässt sich mangels weiterer Anhaltspunkte in dem Schriftsatz selbst nicht schließen, dieser habe dazu dienen sollen, den drohenden Ablauf der Antragsfrist zu verhindern. \n\n \n\nDie Grundsätze, wonach frühere Prozesshandlungen eines prozessunfähigen Klägers durch den Vormund oder den Kläger selbst - nach Wiedererlangung der Prozessfähigkeit - auch stillschweigend durch Fortsetzung des Prozesses nach Wegfall des Mangels genehmigt werden können, \n\n \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 - II C 5.74 -, ZBR 1978, 376 ff. = juris Rdnr. 37 ff.,\n\n \n\nsind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. \n\n \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 -, juris Rdnr. 7, zur In-Bezugnahme einer Rechtsmittelbegründung. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n \n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-02-18/6-a-2244-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-02-18/6-a-2244-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:39.594236+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2013-02-18/6-a-2244-12","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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