{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:0130.1A876.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"1. Senat","decided":"2013-01-30","aktenzeichen":"1 A 876/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im Umfang der zugelassenen Berufung (Jahrgänge 2002 und 2003) abgeändert; die Klage wird insoweit abgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung – der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 521,64 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\n \n\nI.\n\n \n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –). Er ist verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1994, 1996 und 1998 geborenen Kindern, für die er im streitbefangenen Zeitraum kindergeldberechtigt war.\n\n \n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihm ab dem Jahr 2000 die ihm zustehende erhöhte familienbezogene Besoldung unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – vorgegebenen Grundsätze zu zahlen. \n\n \n\nDie Beklagte behandelte das Schreiben des Klägers als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 als unbegründet zurück. Ein Anspruch, der – wie hier – für zurückliegende Kalenderjahre geltend gemacht werde, sei schon deshalb abzulehnen, weil nach mehrfach bekräftigter Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur Ansprüchen stattgegeben werden könne, die zeitnah, d. h. im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht würden.\n\n \n\nDer Kläger hat am 15. April 2005 Klage erhoben. Er hat sich zur Begründung auf den zweiten Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses des BVerfG vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – bezogen.\n\n \n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n \n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 zu verurteilen, an den Kläger für die Jahre 2000 bis 2004 zusätzlich kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 1.788,68 Euro zu zahlen.\n\n \n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 verurteilt, an den Kläger 693,72 Euro netto zu zahlen. Dieser Berechnung lag für die den Berufungsgegenstand bildenden Jahrgänge 2002 und 2003 ein Jahreswert von 251,04 Euro (2002) bzw. 270,60 Euro (2003) zu Grunde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen .\n\n \n\nZur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 18. März 2009 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung der zeitnahen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche verkannt habe.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n \n\ndas angefochtene Urteil insoweit aufzuheben als die Beklagte verurteilt wird, unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG vom 15. März 2005 an den Kläger für die Jahre 2002 und 2003 521,64 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage insoweit abzuweisen.\n\n \n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n\n \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n\nZur Begründung trägt er im Kern vor, dass die zeitnahe Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gerade keine Tatbestandsvoraussetzung sei.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch \n\n \n\nBeschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und \n\n \n\neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \n\n \n\ngehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n \n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n \n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Besoldung für die Jahre 2002 und 2003. Die Voraussetzungen der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im \n\n \n\nBeschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013 = juris (Entscheidungsformel zu 2. i.V.m. Rn. 72),\n\n \n\nsind insoweit nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n \n\nUrteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, NVwZ-RR 2010, 647 = juris, Rn. 7 ff.,\n\n \n\nder sich der Senat im\n\n \n\nUrteil vom 7. Februar 2011 – 1 A 2736/08 –, juris, Rn. 41 = NRWE, Rn. 43,\n\n \n\nangeschlossen hat, dürfen entsprechende Besoldungsleistungen erst ab dem Haushaltsjahr gewährt werden, in dem das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht worden ist. Gegen dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung in mehreren Verfahren gerichtete Verfassungsbeschwerden sind soweit ersichtlich sämtlich vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.\n\n \n\nVgl. Beschlüsse vom 19. April 2011 – 2 BvR 2144/10 und 2 BvR 1613/10 – sowie vom 28. September 2012 – 2 BvR 2243/10 –, sämtlich n.v.\n\n \n\nDer Kläger hat erst unter dem 29. Dezember 2004 den streitgegenständlichen Besoldungsteil gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Ansprüche für die Jahre 2002 und 2003 sind damit ausgeschlossen.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Quotelung der Kostenlast für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt allein deswegen, um den rechtskräftig gewordenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung einzubeziehen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass bereits für zwei Jahrgänge (2000 und 2001) gegen und für einen Jahrgang (2004) zugunsten der Klägers entschieden worden ist.\n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \n\n \n\nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n \n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-01-30/1-a-876-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-01-30/1-a-876-08","retrieved":"2026-10-28 16:01:13.917025+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2013-01-30/1-a-876-08","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"1. 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