{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2013/18_B_5_13beschluss20130117","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2013:0117.18B5.13.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"18. Senat","decided":"2013-01-17","aktenzeichen":"18 B 5/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine mit dem Erwerb der nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse verbundene unverhältnismäßige Verzögerung des Nachzugs kann nicht zum Absehen vom Visumverfahren führen, sondern nur in dessen Rahmen gegenüber der für die Erteilung des Visums zuständigen Auslandsvertretung geltend gemacht werden.","text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\n \n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n \n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Regelung der Vollziehung sei unzulässig, soweit er sich gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis richte, weil der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung ausgelöst habe, die durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf die Dauer des Klageverfahrens erstreckt werden könne. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG seien nicht gegeben, weil der Antrag nicht vor Ablauf der bis zum 15. Mai 2012 befristeten Geltungsdauer des Schengen-Visums gestellt worden sei, sondern erst am 12. Juni 2012. Etwas anderes folge auch nicht aus der Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Anhaltspunkte, die die Annahme einer unbilligen Härte begründen könnten, seien angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller infolge des Ausbleibens der Fiktionswirkung lediglich das Visumverfahren durchführen müsse, nicht erkennbar. Auch führe die damit verbundene vorübergehende Trennung nicht zur Annahme einer unbilligen Härte, da die Antragsteller offenbar bereits seit fast sechs Jahren eine Fernbeziehung führten. Eine Fiktionswirkung sei auch nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entstanden. Die Vorschrift sei zwar entsprechend anzuwenden, wenn der Ausländer nach Maßgabe des § 39 AufenthV berechtigt sei, den Aufenthaltstitel im Inland einzuholen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV nicht vor, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein gültiges Schengen-Visum besessen noch sich sonst rechtmäßig aufgehalten habe.\n\n \n\nDas hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Behauptung, der Antragsteller habe vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums persönlich vorgesprochen, ihm sei jedoch nur ein Termin zur Antragstellung mitgeteilt und im Übrigen lediglich eine bis zu dem Termin gültige Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden, ist nicht glaubhaft. So hat der Antragsteller weder den Zeitpunkt der Vorsprache benannt noch Nachweise hierfür insbesondere die ihm angeblich zu diesem Zeitpunkt ausgehändigte Fiktionsbescheinigung  vorgelegt. Eine Fiktionsbescheinigung ist ihm ausweislich der Verwaltungsvorgänge vielmehr erst am 12. Juni 2012 ausgestellt worden.\n\n \n\nDas Beschwerdevorbringen stellt ferner nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, die nachträgliche Zuerkennung der Fortgeltungsfiktion sei nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen eine auch mehrmonatige Trennung grundsätzlich zuzumuten ist, die sich aus dem Erfordernis ergibt, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse bereits vor der Einreise nachweisen zu müssen.\n\n \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012  10 C 12.12 , juris.\n\n \n\nUmstände, die abweichend hiervon eine Trennung als unzumutbar erscheinen ließen, sind mit dem alleinigen Hinweis auf eine \"wesentlich stärker\" gewordene Bindung nicht dargelegt. Davon abgesehen führt der Umstand, dass die mit dem Spracherwerb verbundene Verzögerung zu einer unverhältnismäßig langen Trennung führen kann, nicht dazu, dass von dem Visumverfahren von vornherein abzusehen ist. Vielmehr sind die Antragsteller darauf zu verweisen, aus ihrer Sicht unverhältnismäßige Folgen gegenüber der für die Erteilung des Visums zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. um Rechtsschutz gegen deren Entscheidung nachzusuchen.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-01-17/18-b-5-13","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-01-17/18-b-5-13","retrieved":"2026-10-28 16:01:13.690757+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2013-01-17/18-b-5-13","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"18. 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