{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2012:1217.13B1396.12.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2012-12-17","aktenzeichen":"13 B 1396/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n \n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. \n\n \n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Er erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,7 und zwei Halbjahren Wartezeit nicht die Auswahlgrenzen, die für ihn im zentralen Vergabeverfahren nach der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) im Studiengang Humanmedizin maßgeblich sind. Dies gilt angesichts einer Durchschnittsnote des letzten ausgewählten Bewerbers von 1,0 selbst dann, wenn die Antragsgegnerin dem hier streitigen Antrag auf Nachteilsausgleich stattgegeben und den Antragsteller mit der geforderten Durchschnittsnote von 1,5 am Auswahlverfahren beteiligt hätte. \n\n \n\nDarüber hinaus liegen die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung nicht vor. Danach wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. Der vom Antragsteller insoweit angeführte zeitintensive Leistungssport ist aber – anders als etwa Krankheiten, Behinderungen oder besondere familiäre Umstände – ein selbst zu vertretender Grund. \n\n \n\nEs kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass bei Athleten, die bereits zu Schulzeiten dem Bundeskader angehört haben, aufgrund des bestehenden öffentlichen (nationalen) Interesses etwas anderes gilt. Sie gewährt in ihrer ständigen Verwaltungspraxis einen Nachteilsausgleich auch bei \"Zugehörigkeit zum A-, B-, C- oder D/C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung\".\n\n \n\nVgl. www.hochschulstart.de, \"Zulassungschancen können verbessert werden\", S. 6 (Sonderantrag E, Fallgruppe 3).\n\n \n\nDer Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht, weil er erst nach dem Abitur in der Disziplin Diskuswurf in den B-Kader des Deutschen Leichtathletik-Verbandes aufgenommen wurde. Eine Erweiterung der Verwaltungspraxis ist angesichts des klaren Wortlauts von § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung nicht möglich. Der vom Antragsteller geltend gemachte hohe zeitliche Aufwand für den Leistungssport, seine nationalen Titel sowie die spätere Aufnahme in den Bundeskader rechtfertigen nicht die Annahme, er sei aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Auch wenn es wünschenswert ist, dass Leistungssportlern zugleich eine angemessene Berufsausbildung ermöglicht wird, muss insoweit berücksichtigt werden, dass jede Sonderbehandlung Einzelner bei dem gegebenen Bewerberüberhang dazu führt, dass an andere qualifizierte Bewerber kein Studienplatz vergeben werden kann.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-12-17/13-b-1396-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-12-17/13-b-1396-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:46.259618+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2012-12-17/13-b-1396-12","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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