{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2012/6_A_528_11beschluss20121213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2012:1213.6A528.11.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2012-12-13","aktenzeichen":"6 A 528/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Erfolgloser Antrag eines Regierungsamtmanns a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs begehrt, den er wegen Krankheit und seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Der auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gründende Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs besteht nur, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub hatte.","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\n \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n \n\nDie Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n \n\nDer auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gründende Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs kann nur bestehen, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Da sich der (gemeinschaftsrechtliche) Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs anteilig zu Grunde zu legen.\n\n \n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, und vom 23. Juli 2012 - 6 A 1700/11 -.\n\n \n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht mithin angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Abgeltungsanspruch nicht zusteht. \n\n \n\nDer Hinweis des Klägers auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts E.          im Urteil vom 30. September 2010 - 5 Sa 353/10 -, juris, wonach davon auszugehen sei, dass \"§ 366 Abs. 2 BGB zumindest entsprechende Anwendung auf den durch die Richtlinie geschützten Mindesturlaub\" finde, geht fehl. Der Kläger lässt bereits außer Acht, dass diese Entscheidung sich zu einer anderen - nämlich den gesetzlichen Mindest- und den tariflichen Mehrurlaub betreffenden - Fallkonstellation verhält. Das Bundesarbeitsgericht hat im Übrigen durch Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 -, juris, das Urteil des Landesarbeitsgerichts E.          teilweise aufgehoben und die Berufung der Klägerseite insgesamt zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, § 366 Abs. 2 BGB sei in der dort gegebenen Fallkonstellation, auch nicht entsprechend anwendbar.\n\n \n\nDer Zulassungsantrag bleibt auch dann erfolglos, wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, er habe der Sache nach auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht.\n\n \n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes \n\n \n\ndie Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungs-\n\n \n\nbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die aufgeworfene Rechtsfrage,\n\n \n\nob \"das nationale Recht hinsichtlich der Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch die RL-Vorgabe verdrängt werden würde\"\n\n \n\nist schon nicht hinreichend verständlich. Im Übrigen werden die vorbezeichneten Darlegungsanforderungen verfehlt, weil jegliche Darlegung, etwa zur Klärungsbedürftigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der Frage, ausbleibt. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n \n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n \n \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-12-13/6-a-528-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RL 2003/88/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-12-13/6-a-528-11","retrieved":"2026-10-28 16:00:46.681627+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2012-12-13/6-a-528-11","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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