{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2012:0828.19A952.12.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"19. Senat","decided":"2012-08-28","aktenzeichen":"19 A 952/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG setzt eine bis zum Inkrafttreten der Vorschrift am 28. August 2007 fortdauernde Behandlung als deutscher Staatsangehöriger voraus (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 ‑ 12 A 1937/09 ‑, juris, Rn. 5 f. m. w. N.).","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).\n\nDer Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.\n\nDie Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erwirbt die Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Es ergibt sich unmittelbar aus diesem Gesetzeswortlaut („seit“) und ist daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass die Vorschrift eine bis zum Inkrafttreten der Vorschrift am 28. August 2007 fortdauernde Behandlung als deutscher Staatsangehöriger voraussetzt. Eine derartige 12-jährige Behandlung während eines beliebigen Zeitraums vor diesem Stichtag genügt nicht.\n\nOVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 ‑ 12 A 1937/09 ‑, juris, Rdn. 5 f. m. w. Nachw.\n\nDer nicht näher konkretisierte Hinweis der Klägerin auf „andere Meinungen“ begründet selbstredend keinen Klärungsbedarf in diesem Punkt.\n\nGrundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht, ob eine fehlerhafte Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG auch in einer Einbürgerung durch eine deutsche Behörde trotz bereits bestehender deutscher Staatsangehörigkeit liegen kann. Auch diese Frage ist ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu verneinen, weil es abwegig wäre, diesen Erwerbstatbestand auch auf Personen anzuwenden, die bereits deutsche Staatsangehörige sind. Abgesehen davon stellt sie sich im Fall der 1970 in Russland ehelich geborenen Klägerin nicht. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG erstreckt sich der Staatsangehörigkeitserwerb nach Satz 1 auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten. Die Klägerin konnte zu keinem Zeitpunkt annehmen, durch die 1994, also erst 24 Jahre nach ihrer Geburt, vollzogene Einbürgerung ihrer Eltern auch selbst deutsche Staatsangehörige geworden zu sein.\n\nDie ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich Personen auf § 3 Abs. 2 StAG stützen können, die „bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eintragung in die Volkslisten allein aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sind“, ist in dieser Fassung nicht klärungsfähig. Sie entzieht sich einer generalisierenden Beantwortung. Es hängt vielmehr von verschiedenen Einzelfallumständen ab, ob dieser Personenkreis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG erfüllt.\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Die „Auslegung des Verwaltungsgerichts“ ist weder „haarspalterisch“ noch kehrt es „das Gesetz in das Gegenteil“. Auch hat es die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung ihrer Mutter nicht „übersehen“, sondern zutreffend gewürdigt (S. 7 des Urteilsabdrucks).\n\nSchließlich liegt nicht der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Die Rechtssache weist nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift auf. Zu beiden Gesichtspunkten erschöpfen sich die Ausführungen der Klägerin in pauschalen Rügen („weil generationenübergreifend Tatsachen festgestellt werden müssen“, „problematische Gesetzesformulierung“).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-28/19-a-952-12","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-28/19-a-952-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:22.183845+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2012-08-28/19-a-952-12","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"19. 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