{"status":"available","doknr":"OLD209613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2012:0515.15A3003.11.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2012-05-15","aktenzeichen":"15 A 3003/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil wird geändert:\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2010 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 205,14 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 205,14 Euro. Diesen erhob der Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2010 für die Erneuerung der Teileinrichtung \"Beleuchtung\" in der E.-------straße. Hiergegen hat der Kläger am 5. August 2010 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 13. Oktober 2011 abgewiesen hat. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.\n\n 4\n\nMit der vom Senat mit Beschluss vom 7. März 2012 zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt der Kläger im Kern vor: Sein Grundstück werde nicht von der abgerechneten Anlage erschlossen. Eine Beitragspflicht könne daher für sein Grundstück nicht entstanden sein. Dieses werde allein über die L.----------straße erschlossen.\n\n 5\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich  sinngemäß,\n\n 6\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2010 aufzuheben.\n\n 7\n\nDie Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,\n\n 8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 9\n\nSie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Trittplatten in der westlich der L.----------straße angelegten Grünanlage vermutlich von Dritten verlegt worden seien.\n\n 10\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n 11\n\nII.\n\n 12\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung für begründet hält.\n\n 13\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich begründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n 14\n\nDer Beitragsbescheid kann nicht auf § 8 KAG NRW i. V. m. den Vorschriften der \"Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (§ 8 KAG NW) in der Stadt L1.       vom 16.06.1990\" (SBS) i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 17. November 2008 gestützt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt.\n\n 15\n\nDas Grundstück des Klägers ist für die Ausbaumaßnahmen in der E1.------straße nicht beitragspflichtig, denn es wird ausschließlich über die L.----------straße erschlossen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial stellt der unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers verlaufende Weg keinen Wohnweg dar, über den das in Rede stehende Grundstück des Klägers von der E1.------straße aus erschlossen wird. Der Weg ist vielmehr als Gehweg Bestandteil der L.----------straße. Diese Wertung ergibt sich aus dem Gesamtverlauf des Gehweges, der als Fußweg gewidmet ist und der ganz überwiegend parallel zur Fahrbahn der L.----------straße verläuft und in Teilbereich an diese unmittelbar angrenzt. Dass im überwiegenden Bereich zwischen der Fahrbahn der L.----------straße und dem dieser zugehörigen Gehweg ein Grünstreifen gelegen ist, steht dieser Würdigung auch unter Berücksichtigung der Breite des Grünstreifens bei der gebotenen natürlichen Betrachtung nicht entgegen.\n\n 16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n 17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n 18\n\nDie Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/209613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-05-15/15-a-3003-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/209613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/209613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-05-15/15-a-3003-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/209613","retrieved":"2026-07-09 01:26:44.620405+00:00"}}