{"status":"available","doknr":"OLD210179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2012:0424.10B382.12.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2012-04-24","aktenzeichen":"10 B 382/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n 3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.\n\n 4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. November 2011 zu Recht abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n 5\n\nDie Antragsgegnerin hat die Nutzungsuntersagung in nicht zu beanstandender Weise auf die formelle und materielle Illegalität der Nutzung des in Rede stehenden Hallenkomplexes durch die Antragstellerin gestützt. Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, die Beschwerde müsse schon aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 19. Juli 2011  10 B 743/11  Erfolg haben, verkennt sie, dass die Antragsgegnerin, anders als im vorangegangenen Verfahren, die angefochtene Nutzungsuntersagung auch auf die materielle Illegalität des Vorhabens, insbesondere auf Verstöße gegen die §§ 3 Abs. 1 und 17 Abs. 1 BauO NRW gestützt hat.\n\n 6\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist  wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat  offensichtlich rechtmäßig. Auf die im Wesentlichen unsubstanziierten Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wiegt das Interesse der Antragstellerin daran, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Ordnungsverfügung nicht nachkommen zu müssen, geringer als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Brandschutzes für diesen Zeitraum.\n\n 7\n\nDas öffentliche Vollzugsinteresse an der Nutzungsuntersagung überwiegt, weil insbesondere nach der eingeholten fachlichen Stellungnahme der Feuerwehr und den protokollierten fachkundigen Äußerungen des Brandoberamtsrats L.        während des Ortstermins des Verwaltungsgerichts erhebliche Zweifel bestehen, ob der Brandschutz für den Hallenkomplex derzeit gewährleistet ist. Bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage ist diese schon für die Dauer eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen. Lassen sich die erkannten Brandschutzmängel  wie hier  nicht umgehend beheben, kann die Nutzungsuntersagung eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, den mit den Brandschutzmängeln einhergehenden Gefahren zu begegnen. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Minimierung der Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben grundsätzlich zurücktreten.\n\n 8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2010  10 B 1106/10 , vom 8. Mai 2007  10 B 2555/06 , BRS 71 Nr. 182 und vom 24. November 2008  10 B 1710/08 .\n\n 9\n\nMaßgeblich für diese Einschätzung ist die der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zu Grunde liegende Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und dass demzufolge der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, nur einen Glücksfall darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist.\n\n 10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001  10 A 3051/99 , BRS 64 Nr. 201, m. w. N.\n\n 11\n\nIn einer derartigen Situation dürfen etwaige Zweifel an der Berechtigung einer Ordnungsverfügung einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies hat im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Gefahren für Leib und Leben der Beschäftigten auch in Ansehung der von der Antragstellerin geschilderten Auswirkungen für ihren Betrieb zu gelten.\n\n 12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n 13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n 14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/210179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-24/10-b-382-12","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/210179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/210179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-24/10-b-382-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/210179","retrieved":"2026-07-09 01:27:27.454353+00:00"}}