{"status":"available","doknr":"OLD217884","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2011:1117.2B1352.11.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2011-11-17","aktenzeichen":"2 B 1352/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.753,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller sinngemäß gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wendet und die daher nicht als bloße Streitwertbeschwerde auszulegen ist, ist unbegründet.\n\n 3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n 4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag, \n\n 5\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2011 anzuordnen, \n\n 6\n\nim Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Festsetzung eines Zwangsgelds von 10.000,- Euro sei - ebenso wie auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds von 15.000,- Euro - rechtmäßig und insbesondere der Höhe nach verhältnismäßig. \n\n 7\n\nSoweit der Antragsteller dagegen der Sache nach einwendet, das Verwaltungsgericht und der beschließende Senat,\n\n 8\n\nvgl. den Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 A 2867/09 - im Zulassungsverfahren wegen der Beseitigungsverfügung vom 22. April 2009,\n\n 9\n\nseien bislang von Abrisskosten in Höhe von 2.000,- Euro ausgegangen, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds die Bedeutung des ordnungsbehördlichen Zwecks, das Verhalten des Ordnungspflichtigen, der dem Ordnungspflichtigen aus seinem Verhalten erwachsende Vorteil und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Danach ist die Höhe der Kosten, die für eine Beseitigung des ehemaligen Wochenendhauses anfallen, nur ein bei der Be-messung der Höhe des festzusetzenden Zwangsgelds zu berücksichtigender Aspekt. Die Beseitigungskosten bilden aber keine Obergrenze für das Zwangsgeld; diese ergibt sich allein aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach das Zwangsgeld auf höchstens hunderttausend Euro festgesetzt werden darf.\n\n 10\n\nAuch die von dem Antragsteller geltend gemachte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist nach wie vor,\n\n 11\n\nvgl. hierzu bereits die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 A 2867/09 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks,\n\n 12\n\nnicht belegt. Der Umstand, dass das im Eigentum des Antragstellers stehende Wohnhaus in S.        -I.     , welches für einen Kaufpreis von 1.095.000,- Euro über einen Makler - unter anderem im Internet - angeboten wird, noch nicht veräußert ist, sagt nichts über die aktuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers aus. Gleiches gilt für die unter dem 20. Oktober 2011 erfolgte Aufforderung seiner Hausbank, einen durch Abbuchung von Kreditraten entstandenen Sollsaldo auszugleichen. Im Übrigen kommt es für die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin die Vermögensverhältnisse des Antragstellers bei der Bemessung des Zwangsgelds in den Blick nehmen muss, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festsetzungsverfügung an. Dass der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt konkrete An-haltspunkte für eine Vermögenslosigkeit des Antragstellers vorlagen, wird von diesem mit der Beschwerde weder behauptet noch liegen sonst entsprechende Anhaltspunkte vor.\n\n 13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n 14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist nach der ständigen Praxis der Bausenate die Hälfte des festgesetzten Betrags von 1.007,- Euro - also 5.003,50 Euro - zuzüglich ein Viertel des weiter angedrohten Zwangsgelds von 15.000,- Euro - also 3.750,- Euro - als Streitwert festzusetzen. Daraus ergibt sich ein festzusetzender Streitwert von 8.753,50 Euro, von dem bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.\n\n 15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/217884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-11-17/2-b-1352-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/217884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/217884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-11-17/2-b-1352-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/217884","retrieved":"2026-07-09 01:36:23.671535+00:00"}}