{"status":"available","doknr":"OLD224233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2011:0309.11A1439.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2011-03-09","aktenzeichen":"11 A 1439/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben am 12. Juli 1966 in Bani Swef/Ägypten geboren und ägyptischer\nStaatsangehöriger. Er reiste am 4. März 1996 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem\nRitus getraut ist, und einer gemeinsamen Tochter - der Klägerin im Berufungsverfahren 11 A 1440/07.A auf dem Luftweg\nunter Verwendung eines jemenitischen Passes, der auf den Namen B. C. B1. N. B2. ausgestellt war, in\ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. \n\n3\n\nBei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) begründete er\nseinen Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Er habe als Student an der Technischen Universität I. zur\nRückkehr zum traditionellen Islam aufgerufen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er u. a. Vorträge gehalten und\nDemonstrationen organisiert. Wegen dieser Tätigkeit sei er in den Jahren 1987 und 1988 insgesamt dreimal verhaftet\nworden. Mitte 1989 sei ein gewisser I1. B3. von Beamten der Staatssicherheit ermordet worden. Im Juni oder\nJuli 1989 habe er erfahren, dass er und 15 weitere Personen wegen dieses Mords angeklagt worden seien. Die falsche Anklage\nsei erhoben worden, um ihn und die anderen angeklagten Oppositionellen \"loszuwerden\". Wegen dieser Anklage sei er\nzunächst nach Kairo geflohen und untergetaucht. Von dort aus sei er im Dezember 1989 nach Saudi Arabien gegangen. Nach\nsechs Monaten sei er weiter nach Peshawar/Pakistan gereist, wo er als Prediger tätig gewesen sei. Im Februar 1992 habe\ner sich im Jemen niedergelassen, um dort als Lehrer zu arbeiten. Während seines Aufenthalts im Jemen habe er von seinem\nBruder erfahren, dass er in Ägypten in Abwesenheit zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Im Jahre 1994 habe\ner sich für etwa sechs Monate in Jordanien und für etwa drei Wochen im Sudan aufgehalten, sei dann aber in den\nJemen zurückgekehrt. Im August 1995 seien mehrere Ägypter im Jemen auf Betreiben der ägyptischen\nSicherheitsbehörden verhaftet worden. In diesem Zusammenhang sei auch nach ihm gefragt worden. Da er befürchtet\nhabe, nach Ägypten ausgeliefert zu werden, sei er in die jemenitischen Stammesgebiete geflohen und habe von dort aus\nseine Flucht nach Deutschland vorbereitet.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. April 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen. Ferner stellte es fest, dass\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Fristsetzung zur Ausreise\naufgefordert. Für den Fall, dass er nicht innerhalb der gesetzten Frist ausreise, wurde ihm die Abschiebung nach\nÄgypten angedroht.\n\n5\n\nAuf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Oldenburg die Beklagte mit Urteil vom\n17. Juni 1999, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es sei als hinreichend\nerwiesen anzusehen, dass der Kläger in den Jahren 1987 und 1988 auf Grund der Organisation von und Teilnahme an\nillegalen Demonstrationen, in denen er für eine weitere Islamisierung des Staats eingetreten sei, mehrfach für\neine vorübergehende Zeit inhaftiert worden sei. Ferner stehe fest, dass er anschließend, insbesondere im Jahr 1989\nbis zu seiner Ausreise, immer wieder von Sicherheitskräften des ägyptischen Staats gesucht und damit einer\nÜberwachung und Kontrolle durch die Behörden unterworfen worden sei. Der Kläger habe sodann sein Heimatland\nim Dezember 1989 illegal verlassen. In Jemen sei er von ägyptischen Sicherheitskräften aufgesucht und bedroht\nworden. Unter diesen Voraussetzungen sei der Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigter\nanzuerkennen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr\nin sein Heimatland eine politische Verfolgung wegen seiner oppositionellen Tätigkeit zu gewärtigen hätte. \n\n6\n\nDen gegen dieses Urteil - beschränkt auf die Anerkennung des Klägers als asylberechtigt - gerichteten Antrag\ndes Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische\nOberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 1999 ab. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. August 1999 erkannte das Bundesamt den Kläger in Vollzug des verwaltungsgerichtlichen\nUrteils als asylberechtigt an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nIm Oktober 1998 hatte der Oberstaatsanwalt der Arabischen Republik Ägypten die Auslieferung des Klägers\nbeantragt und dazu ein Urteil des Kriminalgerichts C1. T. aus dem Jahre 1992 vorgelegt, nach dem der Kläger wegen\ngemeinschaftlichen Mords und weiterer Delikte zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt worden war. Im Rahmen des\nAuslieferungsverfahrens wurden die ägyptischen Behörden zweimal vergeblich um die Abgabe einer verbindlichen\nZusicherung ersucht, dass der Kläger im Falle der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens in Ägypten nicht zum Tode\nverurteilt bzw. dass eine etwa zu verhängende Todesstrafe nicht vollstreckt werde. Im Oktober 1999 bat das\nBundesministerium der Justiz das Auswärtige Amt, den ägyptischen Behörden mitzuteilen, dass eine Auslieferung\ndes Klägers wegen der zwischenzeitlich erfolgten Asylanerkennung nicht in Betracht komme.\n\n9\n\nIm Mai 2001 leitete der Generalbundesanwalt aufgrund einer anonymen Anzeige, mit der der Kläger u. a. der Planung\nvon Anschlägen in Deutschland bezichtigt wurde, gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der\nBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§129a Abs. 1 Nr. 3 StGB) ein. Dieses Verfahren stellte der\nGeneralbundesanwalt im April 2005 ein. In der Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Ermittlungen hätten keine\nkonkreten Anhaltspunkte für die Begehung terroristischer Straftaten oder die Erfüllung des § 129a StGB\nerbracht. Allerdings habe sich bestätigt, dass der Kläger radikal-islamischem Gedankengut anhänge und dieses\nauch verbreite, insbesondere weit verzweigte Kontakte innerhalb der islamistischen Szene im In- und Ausland unterhalte. Es\nhätten sich Hinweise ergeben, dass der Kläger sich durch seine Predigten der Volksverhetzung (§ 130 StGB)\nstrafbar gemacht habe. Ferner sei er führendes Mitglied der ägyptischen fundamentalistischen Gruppierung\n\"Al-Jihad Al-Islami\". In dem in Bezug genommenen Schlussbericht des Bundeskriminalamts (BKA) vom 6. Dezember 2004\nheißt es, \"Al-Jihad Al-Islami\" werde als Terrororganisation angesehen. Nachrichtendienstlichen und\npolizeilichen Erkenntnissen zufolge habe der Kläger als Imam einer Moschee in Münster und der Islamischen\nGemeinschaft in Minden das radikale Gedankengut des \"Jihad\", also des \"heiligen Kriegs gegen die westliche\nWelt\", gepredigt und gelte bundesweit in Kreisen islamischer Fundamentalisten als meinungsbildende Autorität.\nDer seinerzeit ebenfalls Beschuldigte B4. D. , der der Islamischen Gemeinschaft Minden vorstand, hatte bei seiner\nVernehmung durch das BKA am 18. August 2004 angegeben, der Kläger sei Mitglied des ägyptischen \"Al-Jihad\nAl-Islami\", jedenfalls dort Mitglied gewesen.\n\n10\n\nDie Anzeige des BKA wegen Volksverhetzung leitete der Generalbundesanwalt an die Staatsanwaltschaft Bielefeld weiter.\nDiese erhob im März 2006 Anklage beim Amtsgericht Minden wegen Volksverhetzung. Das Strafverfahren wurde in der\nmündlichen Verhandlung vom 12. September 2006 unter der Auflage, dass der Kläger 200 Stunden gemeinnützige\nArbeit verrichte, zunächst vorläufig und nach Erfüllung dieser Auflage endgültig eingestellt.\n\n11\n\nIm Dezember 2005 hatte das Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet. In seiner Anhörung machte der Kläger\nu. a. geltend, er habe keineswegs die Vereinigung \"Al-Jihad Al-Islami\" unterstützt. Er sei im Gegenteil stets\nbemüht gewesen, diese terroristische Vereinigung davon abzuhalten, Gewalt auszuüben und habe sich klar von ihr\ndistanziert. Dazu legte er mehrere Zeitungsberichte aus dem Jahr 2000 vor.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 12. April 2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie\ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde nicht getroffen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es seien\nnachträglich Umstände eingetreten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllten.\nDer Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nim Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG anzusehen. Er sei ein \"geistiger Brandstifter\", der das friedliche\nund freie Zusammenleben in Deutschland gefährde, weil er mit seinen Vorträgen und Predigten als Multiplikator\nislamistischen Gedankenguts wirke. Die vom BKA ausgewerteten Aufnahmen seiner Predigten belegten, dass es sich bei seinen\nÄußerungen nicht um einzelne verbale \"Ausrutscher\" handele, sondern um kontinuierlich wiederkehrende\nAusfälle, die nur als Billigung und Verherrlichung terroristischer Taten verstanden werden könnten. Mit seinen\nPredigten schaffe er ein \"Unterstützerklima\" und fördere Selbstmordattentate. Außerdem gehöre\nder Kläger der ägyptischen Terrororganisation \"Al-Jihad Al-Islami\" an und verfüge über weit\nverzweigte Kontakte in der islamistischen Szene sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Seine häufigen Kontakte zu\ndiesem Personenkreis ließen vermuten, dass er dessen Ziele teile, und sprächen für seine besondere\nGefährlichkeit. Darüber hinaus lägen schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass\nder Kläger sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen\nim Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG zuwiderliefen. Aufgrund seiner besonderen Führungsrolle in der\nradikal-islamistischen Szene als religiöse Autoritätsperson sowie unter Berücksichtigung seiner dargelegten\nAktivitäten sei diese Annahme aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt.\n\n13\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe sich\nseit Jahren gegen Gewalt ausgesprochen, als Beispiel hierfür sei sein Aufruf zum Gewaltverzicht aus dem Jahr 2000 zu\nnennen, der u. a. in der arabischen Presse veröffentlicht worden sei. Die gegen ihn wegen Volksverhetzung und\nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführten Strafverfahren seien eingestellt worden. Mit dem Begriff\ndes \"Jihad\" müsse sich jeder Moslem auseinandersetzen, da es sich um einen zentralen Begriff des Islam\nhandele. Er habe stets gepredigt, dass in Deutschland keine Rechtfertigung für den \"Jihad\" bestehe. Es gebe\nzahlreiche Zeugen dafür, dass er nicht zur Gewalt aufgerufen, nicht gegen Christen und Juden gehetzt und auch nicht zur\nTötung von Andersgläubigen aufgerufen habe. Die ihm vom BKA zugeschriebenen Äußerungen seien\nsämtlich falsch übersetzt worden. Auch sei er entgegen der Behauptung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Mitglied\noder Sympathisant des \"Al-Jihad Al-Islami\" oder der \"Jama'a Islamiya\" gewesen. Man könne ihm auch\nnicht vorwerfen, dass er Personen gekannt habe, die ihrerseits Terroristen gekannt hätten. Im Übrigen habe das\nBundesamt zu Unrecht von Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG\nabgesehen. Es sei zu berücksichtigen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten Folter oder sogar die\nTodesstrafe drohten. Dazu hat der Kläger eine Stellungnahme von amnesty international vom 24. März 2007 zu seinem\nFall vorgelegt. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n15\n\nden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2006 aufzuheben,\n\n16\n\nhilfsweise, \n\n17\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei ihm vorliegen,\n\n18\n\nweiter hilfsweise, \n\n19\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \n\n20\n\nAufenthG vorliegen.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n23\n\nund zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2007 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid\naufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: § 73 AsylVfG erfordere eine nachträgliche\nÄnderung der maßgeblichen Verhältnisse. Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1\nAufenthG erst nach der gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung im Juni/Juli 1999 verwirklicht habe,\nlasse sich aber nicht feststellen. Zwar sei das Gericht der Auffassung, dass Ausländer, die solche Predigten hielten,\nwie sie der Kläger nach Ansicht der Beklagten gehalten habe, vorbehaltlich der im Rahmen der Prüfung des §\n60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Prognose über ihre zukünftige Gefährlichkeit, aus schwerwiegenden\nGründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen seien. Dies gelte insbesondere\nfür Personen, die innerhalb (von Teilen) ihrer Glaubensgemeinschaft als religiöse Autorität anerkannt seien,\nda bei ihnen die erhöhte Gefahr bestehe, dass ihre \"Anhänger\" bereit seien, das Gepredigte in die Tat\numzusetzen. Jedoch lasse sich nicht feststellen, dass diese Predigten unterstellt, der Kläger (und nicht ein anderer)\nhabe sie mit dem aus den Übersetzungen hervorgehenden Inhalt gehalten - zumindest zu einem erheblichen Teil\nnachträglich, d. h. nach Juni/Juli 1999 gehalten worden seien. Damit dürften diese Predigten nicht zur\nBegründung eines auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Widerrufs herangezogen werden, weil diese Norm\neine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraussetze. Ausreichende Anhaltspunkte,\ndie die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger sich habe Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und\nGrundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen, fehlten ebenfalls. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sei auf eine\nunmittelbare Beteiligung an terroristischen Handlungen, auf schwerste Verbrechen zu beschränken. Ausreichende\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich im vorstehend definierten Sinne an Verbrechen der dargelegten Art,\ninsbesondere an Taten des internationalen Terrorismus beteiligt habe, seien nicht gegeben. \n\n25\n\nDie Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht sei zu\nUnrecht vom Fehlen einer nachträglichen Änderung der Sachlage ausgegangen. Nach dem zugrundezulegenden\nStreitgegenstandsbegriff liege eine neue Sachlage schon deshalb vor, weil die Hetzpredigten des Klägers bei der\nAnerkennungsentscheidung nicht bekannt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe an das Vorliegen schwerwiegender\nGründe im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der Position des Klägers in der\nislamistischen Szene zu strenge Anforderungen gestellt. Ferner bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass\nder Kläger sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen\nzuwiderliefen. \n\n26\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n28\n\nDer Kläger beantragt, \n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nZur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sein erstinstanzliches\nVorbringen Bezug.\n\n31\n\nMit Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 hatte der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke den Kläger aus der\nBundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von\nzwei Wochen ab Vollziehbarkeit des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Widerrufsbescheids freiwillig verlasse, die\nAbschiebung nach Ägypten angedroht und die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Den Antrag des Klägers\nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung lehnte das\nVerwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 8. September 2006 - 7 L 561/06 - ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte\nErfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007- 18 B 2067/06 -). Der\n18. Senat führte zur Begründung aus, der vorliegende Sachverhalt sei für eine abschließende Prüfung\nder Rechtmäßigkeit der Ausweisung weiterhin aufklärungsbedürftig, die Interessenabwägung falle zu\nGunsten des Antragstellers aus. Die Bezirksregierung Detmold wies den gegen die Ordnungsverfügung eingelegten\nWiderspruch mit Bescheid vom 4. September 2007 zurück. Im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht Minden die\nKlage mit Urteil vom 26. August 2009 - 7 K 2079/07 - ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig (Aktenzeichen: 18 A 2195/09).\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu dem\nBerufungszulassungsverfahren 18 A 2195/09 und dem Berufungsverfahren 11 A 1440/07.A, der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde, der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft\nBielefeld 46 Js 204/05 und der Ermittlungsakten des BKA GBA-BJs 30/01-4, des Sonderhefts der Bundesanwaltschaft zu 2\nBJs 30/01-4 mit Kopien aus dem Auslieferungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Celle, 4 Ausl 218/98, der vom\nVerwaltungsgericht Minden eingeholten Übersetzungen sowie auf den Inhalt der in das Verfahren eingeführten\nErkenntnisse sachverständiger Stellen zum Herkunftsland Ägypten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage\nabzuweisen. \n\n35\n\nA. Die Klage ist mit ihrem auf Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2006 gerichteten Hauptantrag zulässig, aber\nnicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen\nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt für die verfügte Aufhebung der Feststellung, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (dazu I.), ebenso wie für die Aufhebung der Asylanerkennung (dazu\nII.) und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (dazu\nIII.)\n\n36\n\nI. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nder Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).\nDenn im Berufungsverfahren ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten)\nmündlichen Verhandlung zugrundezulegen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 1 C 21.04 , BVerwGE 124, 276 (279 f.), und Beschluss vom 25. November 2008\n- 10 C 46.07 , Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24, S. 78 f. (Rn. 16).\n\n38\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst nicht nur den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, die Regelung betrifft auch\ndie hier von der Beklagten aufgehobene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - an dessen Stelle\n§ 60 Abs. 1 AufenthG getreten ist - vorliegen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 124, 243 (244 f.).\n\n40\n\n1. Die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG für den Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) in Bezug auf den Staat Ägypten sind erfüllt. Die\nVoraussetzungen für diese Feststellung sind nicht mehr gegeben, weil ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3, Satz 2 AsylVfG gegeben ist.\n\n41\n\na) Nach § 73 AsylVfG, der als nationales Recht richtlinienkonform auszulegen ist,\n\n42\n\nvgl. zur richtlinienkonformen Auslegung: EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C227/09 , juris, Rn. 49, und BVerwG,\nBeschluss vom 22. Februar 2010 1 B 21.09 , DVBl. 2010, 645,\n\n43\n\nkommt ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bzw. einer Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG auch dann in\nBetracht, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylVfG nachträglich festgestellt wird. Die Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz\nbenötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 S. 12, ber. ABl. 2005 L 204 S. 24)\nregelt in Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) i. V. m. dem - § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG entsprechenden - Art. 12 Abs. 2\nBuchst. c) der Richtlinie 2004/83/EG u. a., dass die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn sie\nnachträglich feststellen, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie 2004/83/EG von der Zuerkennung\nausgeschlossen ist. Danach ist im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie\n2004/83/EG eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG\nzulässig und geboten. Nach dieser Vorschrift erkennen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden\ndiese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft feststellt, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie von der Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Selbst wenn das nationale\nRecht eine Aberkennungsmöglichkeit nicht vorsähe, würde sich daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts\neine Rechtsgrundlage hierfür aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ergeben. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2008, - 10 C 46.07 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24, S. 78\nf.; dazu auch EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C- 57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (726 f., Rn. 73, 74); ferner\nBay. VGH, Urteil vom 11. Januar 2010 - 9 B 08.9223 -. \n\n45\n\nDiese Bestimmung ist auf den streitigen Widerruf auch unmittelbar anwendbar. Sie enthält anders als Art. 14 Abs. 1\nder Richtlinie 2004/83/EG keine Übergangsregelung. Die Pflicht zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der\nVerlängerung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG ist daher nicht\nauf Anerkennungen beschränkt, die nach Inkrafttreten der Richtlinie beantragt worden sind, sondern erfasst auch zuvor\nbeantragte und ausgesprochene Anerkennungen wie die des Klägers. Der Umstand, dass der Widerrufsbescheid vor Ablauf der\nFrist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG ergangen ist, steht einer Anwendung dieser Bestimmung bei der jetzt\nvorzunehmenden Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ohnehin\ndie materielle Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, würde sich auch aus der\nRichtlinie nichts anderes ergeben. Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG ist der betreffende Mitgliedstaat\nnach Ablauf der Umsetzungsfrist im Oktober 2006 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der\nFlüchtlingseigenschaft verpflichtet. Damit wäre es nicht vereinbar, einen bereits ergangenen Widerrufsbescheid\naufzuheben, der sogleich wieder erlassen werden müsste. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2008 10 C 46.07 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24, S. 78 f.\n(Rn. 20). \n\n47\n\nDem könnte im Übrigen auch nicht entgegengehalten werden, dass die Anerkennung auf einer gerichtlichen\nVerpflichtungsentscheidung beruht. Die Richtlinie 2004/83/EG, die die Anerkennung als einen deklaratorischen Akt einstuft\n(Erwägungsgrund 14), differenziert in Art. 14 Abs. 3 nicht danach, ob der Anerkennungsentscheidung ein gerichtlicher\nVerpflichtungsausspruch vorangegangen ist oder nicht. Das Vorliegen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils stellt\ninsoweit auch gemeinschaftsrechtlich kein unüberwindbares Hindernis für eine nachträgliche Änderung einer\nentsprechenden Verwaltungsentscheidung dar. \n\n48\n\nVgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, Buchholz 316 § 51\nVwVfG Nr. 54, S. 12 und 14 f. (Rn. 14, 19), m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH.\n\n49\n\nNach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht es zur Überzeugung des Senats fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO),\ndass nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls schwerwiegende Gründe zu der Annahme\nberechtigen, dass der Kläger sich in individueller Verantwortung an Handlungen beteiligte, die im Sinne des § 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG / Art. 12 Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG den Zielen und\nGrundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen.\n\n50\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C -57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (728, Rn. 94 und 99). \n\n51\n\nDie Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylVfG hat sich maßgeblich an den entsprechenden Regelungen in Art. 12 der\nRichtlinie 2004/83/EG zu orientieren, deren Umsetzung die Bestimmung dient. Anhaltspunkte dafür, was im Sinne von\nArt. 12 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2004/83/EG Handlungen sind, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten\nNationen zuwiderlaufen, ergeben sich aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG. Dort heißt es, dass\nsie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (vgl. BGBl. II 1973, S. 430) dargelegt\nsind. Nach Art. 1 der Charta setzen sich die Vereinten Nationen u. a. folgende Ziele:\n\n52\n\n1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu\ntreffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche\nzu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten,\ndurch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder\nbeizulegen; \n\n53\n\n2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker\nberuhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens\nzu treffen; \n\n54\n\n3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer,\nkultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle\nohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen.\n\n55\n\nHierzu heißt es im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG, dass Ziele der Vereinten Nationen in den\nResolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind. Zu diesen Akten gehören die Resolutionen\n1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz\nausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung\neines Staats den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. \n\n56\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 C57/09 und C101/09 , EuGRZ 2010, 722 (727, Rn. 82 f.).\n\n57\n\nDies ist dahin zu verstehen, dass auch derjenige den Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c) i. V. m. Abs. 3 der\nRichtlinie 2004/83/EG verwirklicht, der sich - unterstützend - in sonstiger Weise an Handlungen des internationalen\nTerrorismus beteiligt. \n\n58\n\nVgl. zum Unterstützungsbegriff: BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (124 f.),\nund vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 -, juris, Rn. 19. \n\n59\n\nAls terroristische Handlungen sind dabei etwa gewaltsame Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer\nZiele anzusehen. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (87); \n\n61\n\nBay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 11 B 06.300/84 , juris, Rn. 48 f., vgl. auch Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen\nStandpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des\nTerrorismus 2001/931/GASP (ABl. L 344 S. 93). \n\n62\n\nWer aktiv eine Organisation unterstützt, deren Zweck auf solche terroristische Handlungen mit internationalem Bezug\ngerichtet ist, kann sich mithin in sonstiger Weise an Handlungen des internationalen Terrorismus beteiligen und dadurch den\nAusschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG verwirklichen.\n\n63\n\nEntsprechende Handlungen müssen nicht definitiv erwiesen sein. Ausreichend ist vielmehr, dass aus schwerwiegenden\nGründen eine entsprechende Annahme gerechtfertigt ist, d. h. ausreichend ist insoweit ein gegenüber der nach §\n108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15, S. 7 (Rn. 20), und\nvom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (266 f., Rn. 35).\n\n65\n\nDiese Regelung ist keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Soweit danach eine\nFlüchtlingsanerkennung (bzw. ein Asylstatus) entfällt, ohne dass Gewissheit über die Ausschlussgründe\nbesteht, verbleibt es bei der Möglichkeit des Abschiebungsschutzes nach der EMRK bzw. § 60 Abs. 2 ff. AufenthG.\n\n66\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 -10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (94, Rn. 33), und Bay. VGH, Urteil vom 21.\nOktober 2008 - 11 B 06.300/84 -, juris, Rn. 84, m. w. N. \n\n67\n\nDer Kläger hat sich an Handlungen des internationalen Terrorismus im vorstehend erläuterten Sinne in sonstiger\nWeise beteiligt. Dies ergibt sich daraus, dass er als Mitglied und regionale Führungspersönlichkeit der\nägyptischen Organisation \"Al-Jihad\" diese als terroristisch einzustufende Organisation unterstützt hat,\nindem er als Imam in Moscheen in Münster und Minden aktiv das Gedankengut der Organisation verbreitet und terroristische\nHandlungen befürwortet hat. \n\n68\n\nDie Organisation \"Al-Jihad\" (Islamischer Heiliger Krieg), auch als \"Egyptian Jihad\" oder\n\"Al-Jihad Al-Islami\" bezeichnet, ist auf Listen ausländischer Terrororganisationen erfasst.\n\n69\n\nVgl. Bundesamt, Islamistischer Extremismus und Terrorismus, Bd. 1 Nördliches Afrika, September 2007, S. 11, m. w. N.,\nsowie die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer\nrestriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und\nden Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der\nAusfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens\nvon Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 S. 9) in der Fassung der Verordnung\n(EU) Nr. 98 der Kommission vom 3. Februar 2011 zur 144. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über\ndie Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden,\ndem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 30 S. 29). \n\n70\n\nDie in den 1980er Jahren in Ägypten gegründete Organisation war verantwortlich für die Ermordung von\nPräsident Sadat und zweier ägyptischer Minister. Die Anhänger von \"Al-Jihad\" wurden in Ägypten\nin den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts massiv verfolgt. \n\n71\n\nVgl. amnesty international, Auskunft vom 19. August 1999 an das VG Mainz. \n\n72\n\nNach einer Spaltung der Organisation schloss sich ein Teil der \"Al-Qaida\" im Rahmen der \"Islamischen\nWeltfront für den Jihad gegen Juden und Kreuzritter\" an. Ziel der Organisation war die Propagierung und\nDurchführung des \"Jihad\", im Sinne eines gewaltsamen Kampfs gegen \"Ungläubige\" oder\n\"Andersgläubige\", die der Aufforderung, zum \"wahren Islam\" überzutreten, nicht folgten. Dieser\nKampf richtete sich namentlich gegen die ägyptische Regierung und deren Repräsentanten und gegen Einrichtungen der\nVereinigten Staaten von Amerika und Israels. Die als terroristisch einzustufende Organisation,\n\n73\n\nvgl. Bundesamt, Islamischer Extremismus und Terrorismus, Band 1, Nördliches Afrika, September 2007, S. 11, und\nBundesamt, Terrororganisationen, Mai 2003, S. 29 ff.; Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW,\nZwischenbericht 2010, Entwicklungen und Analysen des Extremismus in Nordrhein-Westfalen, Abschnitt 6, Salafismus –\nvon einer religiösen Strömung zur politischen Ideologie, S. 37 (43), nutzte Deutschland als Rückzugs- und\nRuheraum. \n\n74\n\nVgl. Bundesamt, Terrororganisationen, Mai 2003, S. 29 ff., und Bundesamt, Islamistischer Extremismus und Terrorismus,\nBand 1, September 2007, S. 11 ff. \n\n75\n\nDer Kläger hat diese terroristische Organisation maßgeblich dadurch unterstützt, dass er als Mitglied und\nregionale Führungspersönlichkeit deren Gedankengut im Rahmen seiner Aktivitäten als Imam verbreitet und\nterroristische Handlungen befürwortet hat. \n\n76\n\nDer Kläger bestreitet zwar im vorliegenden Verfahren, der Organisation anzugehören. Der Senat ist aber vom\nGegenteil überzeugt. Die Mitgliedschaft ergibt sich aus den von ihm selbst als Beleg für seinen Aufruf zum\n\"Gewaltverzicht\" eingereichten Presseartikeln (ALHAYAT, Ausgabe vom 6. Juli 2000, Beiakte 6; ALHAYAT, Ausgabe vom\n19. Juli 2000, Beiakte 7; AL-QUDS AL-ARABI, Ausgabe vom 6. Juli 2000, Beiakte 9), in denen er als maßgebliches Mitglied\nbzw. Führungspersönlichkeit von \"Al-Jihad\" dargestellt wird. Besondere Bedeutung kommt hierbei seinen\nErklärungen in einem Interview zu, das er der in London erschienenen Zeitung ASHARQ AL-AWSAT (Ausgabe vom 15. Februar\n2000) gegeben hat (vgl. Beiakte 8). Die Mitgliedschaft des Klägers wird ferner durch die Aussage des Zeugen D. ,\nseinerzeit Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaft Minden, beim BKA am 18. August 2004 bestätigt (vgl. Bl. 126, 133\nder Beiakte 13). \n\n77\n\nDer Kläger hat das - vom Konzept eines \"Jihad\" im vorgenannten Sinne eines gewaltsamen Kampfs\ngeprägte - Gedankengut der terroristischen Organisation \"Al-Jihad\" verbreitet und terroristische Handlungen\nbefürwortet.\n\n78\n\nEs steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger als Imam in Predigten in Münster bzw. Minden u.\na. folgende exemplarische Äußerungen getätigt hat, die sich aus bei den Beiakten befindlichen Asservaten\nergeben: \n\n79\n\n(Audiokassette, Ass. 2.4.2.1.8, vgl. Beiakte 21)\n\n80\n\n\"Gott möge den Rücken der Juden und ihrer Gehilfen und der Christen und ihrer Unterstützer\nbrechen.\n\n81\n\n...\n\n82\n\nGott möge ihre Feinde, die Feinde der Religion, bekämpfen. \n\n83\n\n...\n\n84\n\nUnd das Schwert seiner Rache auf sie niederfallen lassen. \n\n85\n\n...\n\n86\n\nGott möge sie Böses erleben lassen.\n\n87\n\n...\n\n88\n\nGott möge die Juden und ihre Gehilfen bekämpfen.\n\n89\n\n...\n\n90\n\nGott möge sie stark auseinander reißen. \n\n91\n\n...\n\n92\n\nGott möge ihre Frauen zu Witwen machen. \n\n93\n\n...\n\n94\n\nGott möge ihre Kinder zu Waisen machen. \n\n95\n\n...\n\n96\n\nGott möge unseren Mudschahidin-Brüdern überall zum Sieg verhelfen. In Palästina, in Tschetschenien\nund in allen Orten der Erde, oh Allbarmherziger. \n\n97\n\n...\n\n98\n\nGott möge die Juden und ihr Gefolge bekämpfen. \"\n\n99\n\n(Audiokassette Ass. 2.4.2.1.176, vgl. Beiakte 21)\n\n100\n\n\"Jeder der nicht Allah anbetet, muss angefeindet und gehasst werden; ihm muss auch der Krieg erklärt werden.\nDas gilt auch für denjenigen der sich für einen Gott neben Allah erklärt. \n\n101\n\n…\n\n102\n\n\"Der Jihad ist eine religiöse Pflicht für jeden Muslim, solange ein Zoll Erde der Muslime von\nUngläubigen besetzt wird. \n\n103\n\n\"Wenn der Ungläubige die Jizya bezahlt kann er als Ungläubiger weiterleben. Der vom Islam Abtrünnige\nwird aber in jedem Fall getötet; er wird von seiner Frau getrennt und im Friedhof der Juden oder der Christen oder der\nUngläubigen beerdigt.\n\n104\n\n\"Der Jihad gegen diesen abtrünnigen Herrschern steht vorrangig gegenüber dem Jihad gegen die Juden und\nChristen.\" \n\n105\n\nDie gegen die Feststellung gerichteten Rügen des Klägers, er habe diese Äußerungen als Imam bei\nPredigten in Moscheen in Münster bzw. Minden nicht bzw. nicht so getätigt, greifen nicht durch. Dies gilt\nzunächst für die Rüge, die in den Aufnahmen enthaltenen Äußerungen seien falsch übersetzt.\nHierzu beruft der Kläger sich auf (angebliche) Fehler in den Übersetzungen im Auftrag des BKA. Diese Rüge\ngreift schon deshalb nicht durch, weil die hier zugrunde gelegten Übersetzungen nicht im Auftrag des BKA, sondern im\nerstinstanzlichen Verfahren im Auftrag des VG Minden gefertigt und ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt\nwurden (vgl. Beiakte 21). Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass die im Auftrag des BKA gefertigten\nÜbersetzungen (vgl. Bl. 142, 145 der Beiakte 16) hiermit im Wesentlichen übereinstimmen. Durchgreifende Bedenken\nergeben sich insoweit auch nicht aus im strafgerichtlichen Verfahren geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit\neinzelner Passagen der Übersetzungen festgehaltener Erklärungen des Klägers. \n\n106\n\nEbensowenig greift die Rüge durch, die Äußerungen aus den Aufnahmen seien ihm nicht zuzurechnen. Die bei\nder Durchsuchung der Wohnung des Herrn D. Anfang 2003 sichergestellten Kassetten, denen die vorstehend genannten\nÄußerungen entnommen sind, wurden vom BKA ausweislich der Asservatenauswertung vom 27. Februar 2004 eindeutig dem\nKläger zugeordnet. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.\n\n107\n\nAuch lässt sich die Bedeutung der Aussagen nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf den \"Blumenreichtum\"\nder arabischen Sprache relativieren. Der Senat hält die Erwägung des Klägers nicht für überzeugend,\ner habe nur über den \"Jihad referiert\", nicht aber zu dessen Ausübung aufgefordert. Dies ist nicht in\nEinklang zu bringen mit den Ausführungen des Klägers, \n\n108\n\n\"Und wenn man über uns sagen sollte, dass wir Terroristen sind, so ist dies eine Ehre für uns, denn es\ngeht um unsere Religion\"\n\n109\n\n(vgl. Ass. 2.4.6.1.10, vgl. Beiakte 21).\n\n110\n\n\"Jeder, der nicht Allah anbetet, muss angefeindet werden.\"\n\n111\n\n(Ass. 2.4.2.1.176, vgl. Beiakte 21),\n\n112\n\ndie nur so verstanden werden können, dass sich der Kläger mit dem Inhalt der Erklärungen vollinhaltlich\nidentifiziert.\n\n113\n\nDie vorstehend wiedergegebenen exemplarischen Aussagen des Klägers, die allerdings von zentraler Bedeutung sind,\nwertet der Senat dahin, dass der Kläger Gewaltakte befürwortet hat, die als terroristische Handlungen gegen\n\"Ungläubige\" anzusehen sind. Angriffe auf das Leben Unbeteiligter in Verfolgung politischer oder\nreligiöser Ziele sind, wie bereits dargelegt wurde, eine Erscheinungsform terroristischer Handlungen. \n\n114\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 10 C 48.07 , BVerwGE 132, 79 (87), und Bay. VGH, Urteil vom 21.\nOktober 2008 11 B 06.30084 , juris, Rn. 46 ff. \n\n115\n\nDie besondere Bedeutung dieses Sachverhalts liegt darin, dass er diese Äußerungen als regionale\nFührungspersönlichkeit des islamistischen Kulturkreises in Nordrhein-Westfalen getätigt hat. Diese\nmaßgebliche Stellung des Klägers wird etwa auch durch die im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid\nder Bezirksregierung Detmold vom 4. September 2007 im Ausweisungsverfahren aufgezeigten umfangreichen Kontakte des\nKlägers zu islamistischen Aktivisten im In- und Ausland dokumentiert. \n\n116\n\nDem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe die Organisation \"Al-Jihad\" nicht\nunterstützt, weil er gerade dazu aufgerufen habe, den gewaltsamen Kampf einzustellen. Richtig ist zwar, dass er - was\nsich auch aus den vorgenannten Presseveröffentlichungen (vgl. Beiakten 6 bis 9) ergibt - in der Öffentlichkeit\ndafür plädiert hat, den gewaltsamen Kampf gegen den ägyptischen Staat einzustellen. Zugleich ist er indes -\nwie auch bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wird (S. 9) - dafür eingetreten, die Kraft auf die \"wahre\nislamische Sache\", eine \"Befreiung Jerusalems\", d. h. den gewaltsamen Kampf gegen den Staat Israel, zu\nkonzentrieren; dadurch hat er im Übrigen auch zum Zusammenhalt der Organisation beigetragen. \n\n117\n\nAus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung für den Senat, dass der\nKläger durch seine Äußerungen einen maßgeblichen aktiven Beitrag zur Unterstützung des\n\"Al-Jihad\", einer terroristischen Organisation, geleistet hat. \n\n118\n\nDer Senat geht davon aus, dass - anders als in der erstinstanzlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (S. 21 f.\ndes angefochtenen Urteils) angenommen - Handlungen, die Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufen,\nnicht nur staatliche Machtträger, sondern im Rahmen des internationalen Terrorismus auch andere Personen verwirklichen\nkönnen.\n\n119\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C -57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (727, Rn. 83 f.), und den Schlussantrag\ndes Generalanwalts Mengozzi vom 1. Juni 2010 in den Verfahren C 57/09 und C-101/09 -, Rn. 60, www.curia.europa.eu; OVG\nRh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 596 (597); Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008\n- 11 B 06.30084 -, juris, Rn. 52 ff.; UNHCR, Stellungnahme vom Juli 2009; offen BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008\n- 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (88 f., Rn. 24); ablehnend etwa OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -,\nS. 25, 29 des Abdrucks.\n\n120\n\nEbensowenig setzt der Tatbestand - wie erstinstanzlich angenommen - voraus, dass es sich um \"schwerste\nVerbrechen\" handelt.\n\n121\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -, juris, Rn. 46-53.\n\n122\n\nAuf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, ebensowenig bedarf es einer gesonderten\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses der Flüchtlingsanerkennung.\n\n123\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (729, Rn. 105 und 111). \n\n124\n\nAuf der Grundlage der vorgenannten Tatsachenfeststellungen ist der Senat mithin unter Auswertung der vorliegenden Akten\nund unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass im Fall des\nKlägers die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht mehr gerechtfertigt\nist.\n\n125\n\nb) Unbeschadet dessen, dass es aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der\nfestgestellte Ausschlusstatbestand \"nachträglich\" verwirklicht worden ist, fehlt es entgegen der\nerstinstanzlichen Einschätzung nicht an dieser \"Nachträglichkeit\" der in Rede stehenden Aktivitäten\ndes Klägers im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts.\n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 (279 ff.). \n\n127\n\nVielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die in Rede stehenden Aktivitäten des Klägers in Minden und\nMünster - in einem wesentlichen Umfang - nicht bereits vor der gerichtlichen Verpflichtung zur Anerkennungsentscheidung\n(Juni 1999) stattgefunden haben. Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger - anwaltlich vertreten -\nim gerichtlichen Verfahren vor dem VG Oldenburg stets geltend gemacht hatte, in Hameln zu wohnen. Sein Aufenthalt war\naufgrund ausländerrechtlicher Anordnung auf den Bereich des Kreises Hameln-Pyrmont beschränkt. Er hat auch noch\nnach der Anerkennung gegenüber der Ausländerbehörde seine Hamelner Anschrift angegeben. Soweit er sich an\neinzelnen Tagen 1998/1999 außerhalb seines Zuweisungsorts aufhielt, hatte er dafür ausweislich der\nAusländerakte teils Gestattungen beantragt und erhalten. Angesichts dieser Fakten erscheint es zwar nicht\nausgeschlossen, dass der Kläger sich \n\n128\n\n- unter Verstoß gegen ausländerbehördliche Beschränkungen - bereits vor der Anerkennungsentscheidung\naußerhalb des Zuweisungsorts aufgehalten und Aktivitäten im vorstehend genannten Sinne entfaltet hat. Dies\nhätte indes eingehender Darlegung seitens des anwaltlich vertretenen Klägers bedurft. An solchen Darlegungen\nfehlt es völlig. Der Kläger hat vielmehr selbst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vortragen lassen, die in\nRede stehenden Predigten seien drei Jahre vor 2003, d. h. etwa im Jahr 2000, gehalten worden (vgl. Bl. 145 der\nVerfahrensakte). Dem entspricht im Übrigen auch die Datierung der asservierten Kassetten, die weitgehend den Jahren\n2000 und 2001 zugeordnet werden konnten (vgl. Bl. 46 ff. der Beiakte 13). Ebensowenig ist dargelegt oder sonst ersichtlich,\ndass er ähnliche bzw. vergleichbare Aktivitäten an anderen Orten während des ersten Asylverfahrens entfaltet\nhätte. Mithin hat der Kläger \n\n129\n\n- auch wenn er schon zuvor Mitglied der Organisation \"Al-Jihad\" war - die aufgezeigte aktive Unterstützung\nder Organisation durch seine Aktivitäten in den Moscheen in Münster und Minden in maßgeblicher Weise nach der\nAnerkennung auf der Grundlage des \"sicheren\" Status eines von der Bundesrepublik anerkannten Flüchtlings\nentfaltet. Auch daraus ergibt sich mit Blick auf eine geänderte Sach- und Rechtslage ungeachtet der vorstehenden\nunionsrechtlichen Erwägungen die Rechtmäßigkeit der gebundenen, nach § 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG nicht\nin ein behördliches Ermessen gestellten Widerrufsentscheidung. \n\n130\n\n2. Da der vorgenannte Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG erfüllt ist, lässt der\nSenat offen, ob der Kläger - was im Rahmen des Auslieferungsverfahrens in Rede stand - in Ägypten ein\nTötungsdelikt begangen hat, und ob deshalb die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung\nwegen eines schweren nichtpolitischen Verbrechens erfüllt sind (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, Art. 12\nAbs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2004/83/EG). Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Voraussetzungen für die\nAufhebung der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf den Staat Ägypten\nauch deshalb sein könnten, weil nunmehr ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 4 AsylVfG in Verbindung mit §\n60 Abs. 8 Satz 1 1. Alternative AufenthG (früher § 51 Abs. 3 AuslG) gegeben ist, wonach die\nFlüchtlingseigenschaft u. a. dann nicht zuerkannt wird, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als\neine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Im Rahmen der ersten Alternative des\n§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 AuslG) ist allerdings eine hinreichend sichere\nWiederholungsgefahr erforderlich. \n\n131\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 1 C 17.97 , BVerwGE 106, 351 (360 f.). \n\n132\n\nOb auch diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt der Senat ungeachtet der vorliegenden, zum Gegenstand des\nVerfahrens gemachten Akten und Erkenntnisse ebenfalls offen und sieht von weiterer Aufklärung hierzu ab, weil es darauf\naus den vorstehenden Gründen für das Entscheidungsergebnis nicht mehr ankommt. Des Weiteren lässt der Senat\noffen, ob aktuell eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Klägers im Sinne der Richtlinie\n2004/83/EG nicht mehr besteht, weil sich im Herkunftsland Ägypten die allgemeine politische Lage geändert\nhat. \n\n133\n\nVgl. zu den aktuellen Entwicklungen Auswärtiges Amt, Länderinformation Ägypten, Stand März 2011.\n\n134\n\nII. Auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist auch der Asylwiderruf zu Recht erfolgt. Der Kläger hat - aus\nden vorstehenden Gründen - den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG verwirklicht. Dies\nführt zugleich zum Ausschluss des Asylrechts. Dass im Fall der Erfüllung des Tatbestands des § 3 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 3 AsylVfG (früher: § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Ausschlussgrund AuslG) auch eine Asylberechtigung ausgeschlossen\nist, zeigt die gesetzgeberische Wertung in § 30 Abs. 4 AsylVfG, wonach ein Asylantrag u. a. dann als offensichtlich\nunbegründet abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Die Regelungen in § 3\nAbs. 2 AsylVfG sind wie die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen in der Richtlinie 2004/83/EG und des Abkommens vom 28. Juli\n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II S. 560 im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention)\nzwingend. Sie dürfen daher auch nicht durch anderweitige Schutzgewährungen unterlaufen werden, durch die der\nBetreffende eine dem Flüchtlingsstatus vergleichbare Rechtsposition erhält. Eine insoweit mögliche Kollision\nzwischen der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Asylberechtigung (Art. 16a\nAbs. 1 GG) wird durch § 30 Abs. 4 AsylVfG vermieden, da danach die Ausschlussklauseln gleichermaßen bei der\nFlüchtlingsanerkennung wie auch bei der Anerkennung als Asylberechtigter anzuwenden sind. § 30 Abs. 4 AsylVfG\nträgt insoweit auch dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem nationalen Recht\nRechnung. \n\n135\n\nVgl. dazu BT-Drucks. 16/5065, S. 214.\n\n136\n\nDementsprechend ergibt sich auch aus dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen (Verfassungs)Rechts,\ndass das Asylrecht in Fallgestaltungen ausgeschlossen ist, in denen der genannte Ausschlusstatbestand erfüllt ist. \n\n137\n\nVgl. zum bisherigen Verständnis: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (96, Rn.\n37-39, m. w. N.). \n\n138\n\nArt. 3 der für die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Richtlinie 2004/83/EG ist\ndahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht einer Person, die gemäß Art. 12 Abs. 2 der\nRichtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht nach nationalem Recht zuerkennen\nkann, soweit diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings\nim Sinne der Richtlinie birgt.\n\n139\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C - 57/09 und C - 101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (729, Rn. 121).\n\n140\n\nEine solche Verwechslungsgefahr besteht hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung und der Asylanerkennung. Bei der\nBeurteilung, inwieweit eine Verwechslungsgefahr besteht, ist von der Erwägung des Europäischen Gerichtshofs\nauszugehen, dass nationale Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Richtlinie\nausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, das von der Richtlinie 2004/83/EG geschaffene System nicht\nbeeinträchtigen, wenn sie eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz nach der Richtlinie\nerlauben.\n\n141\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (729, Rn. 120).\n\n142\n\nDaran fehlt es hier, weil beide Anerkennungen der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende aufenthaltsrechtliche\nund sozialrechtliche Positionen vermitteln und sich für ihre unterschiedliche Rechtsgrundlage im Unionsrecht bzw.\nnationalen Recht auch aus den vorgeschriebenen Inhalten der auszustellenden Ausweisdokumente (Reiseausweise für\nFlüchtlinge) keinerlei Anhaltspunkte ergeben. \n\n143\n\nSeit dem 1. Januar 2005 vermitteln diese Anerkennungen übereinstimmend den Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis\n(§ 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG). Die danach jeweils zu erteilende Aufenthaltserlaubnis ist für beide\nAnerkennungen in gleicher Weise ausgestaltet (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG).\nInsbesondere vermitteln beide Rechtsstellungen in gleicher Weise die Möglichkeit, \"Familienasyl\" bzw.\n\"Familienflüchtlingsschutz\" zu begründen (§ 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG bzw. § 26 Abs. 4 AsylVfG).\nUnterschiede bestehen auch nicht in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der Anerkennung\noder die Beendigung der daraus abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis (§ 72 AsylVfG, §§ 51 Abs. 1 und 7, 52\nAbs. 1 Nr. 4 AufenthG). Dieser übereinstimmenden Ausgestaltung des jeweiligen Aufenthaltsstatus entspricht es,\ndass aus dem durch Gesetz und Verordnung geregelten Inhalt von Ausweispapieren eines Ausländers nicht zu erkennen\nist, ob er asylberechtigt ist oder \"nur\" über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt\n(vgl. § 99 Abs. 1 AufenthG, §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 AufenthaltsV). An die\nübereinstimmende Ausgestaltung des jeweiligen Aufenthaltsstatus knüpft ferner im Wesentlichen übereinstimmend\ndie Gewährung von sozialrechtlichen Vergünstigungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Kindergeld,\nAusbildungsförderung) an (vgl. etwa §§ 19 SGB 12, 7 SGB 2, i. V. m. § 1 AsylbLG, § 1 Abs. 3 Nr. 2\nBKGG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAFÖG). Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Folgewirkungen bestehen zwar im Bereich\nbestimmter Berufe des Gesundheitswesens, zu denen auch unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte zugelassen werden können\n(vgl. § 10 Abs. 3 Bundesärzteordnung, § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,\n§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeuten, § 11 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung, § 11 Abs. 3 Bundes-Tierärzteordnung).\nDies rechtfertigt es indes zur Überzeugung des Senats nicht, eine Verwechslungsgefahr von Asylstatus und\nFlüchtlingsstatus im Rechtssinne zu verneinen. Für eine übereinstimmende Anwendung der\nAusschlusstatbestände auf Asylrecht bzw. Flüchtlingsschutz spricht im Übrigen auch die Formulierung des\nArt. 18 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Die Grundrechte-Charta (ABl. EU 2010 C 83 S. 389) ist am 1.\nDezember 2009 in Kraft getreten und als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts zu berücksichtigen.\n\n144\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, InfAuslR 2010, 410. \n\n145\n\nNach Art. 18 Grundrechte-Charta wird das Recht auf Asyl \"nach Maßgabe\" der Genfer\nFlüchtlingskonvention gewährleistet. Auch dies spricht dafür, die Ausschlusstatbestände des Art. 12 Abs.\n2 der Richtlinie 2004/83/EG, die denen des Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen, auf das Asylrecht\nzu beziehen. \n\n146\n\nIII. Der Anfechtungsantrag des Klägers ist schließlich auch unbegründet, soweit er sich gegen die\nFeststellung in Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts richtet, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\noffensichtlich nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen für den Kläger nicht\nvor, weil § 60 Abs. 1 AufenthG für ihn aus den vorstehenden Gründen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG\nnicht anwendbar ist. Das diesbezügliche Offensichtlichkeitsurteil ist nach § 30 Abs. 4 AsylVfG gerechtfertigt.\n\n147\n\nB. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60\nAbs. 1 AufenthG vorliegen, bleibt ohne Erfolg, weil aus den vorstehenden Gründen ein Ausschlusstatbestand nach § 3\nAbs. 2 AsylVfG vorliegt und deshalb § 60 Abs. 1 AufenthG nach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG auf den Kläger\nkeine Anwendung findet.\n\n148\n\nC. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines\n\n149\n\nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland, der sachdienlich dahin auszulegen\nist, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2\nAufenthG und in zweiter Linie (hilfsweise) die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder\n7 Satz 1 AufenthG begehrt wird, \n\n150\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 (201, Rn. 11),\n\n151\n\nsteht nunmehr zur Entscheidung an, weil die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleibt.\n\n152\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 B 153.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 23, S. 31,\nund Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 10 B 16.09 -, Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 17, S. 3.\n\n153\n\nDer Antrag in Bezug auf unionsrechtliche Abschiebungsverbote, die durch die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie im\nAugust 2007 Teil des nationalen Rechts geworden sind (vgl. § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG), bleibt allerdings\nerfolglos. \n\n154\n\nDas Bundesamt ist beim Widerruf einer Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung zwar berechtigt, erstmals eine\nEntscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten zu treffen.\n\n155\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18, S. 6 f. \n\n156\n\nDas Bundesamt ist indes nicht generell verpflichtet, eine solche Sachentscheidung zeitgleich mit der Widerrufsentscheidung\nzu treffen; es kann vielmehr deren Bestandskraft abwarten und bis dahin – wie im vorliegenden Fall – von\nFeststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG absehen, wenn dies der asylprozessualen\nBeschleunigungs- und Konzentrationsmaxime,\n\n157\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404 (405), \n\n158\n\nnicht zuwiderläuft. In Anlehnung an die eine vergleichbare Fallgestaltung der gerichtlichen Aufhebung einer\nAnerkennungsentscheidung betreffende Regelung des § 39 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich erst ab Bestandskraft des Widerrufs\neine entsprechende strikte rechtliche Verpflichtung des Bundesamts. Der Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime läuft\nes jedenfalls dann nicht zuwider, die regelmäßig fristgebundene (vgl. § 73 Abs. 2a, 7 AsylVfG)\nWiderrufsentscheidung von der Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten zu entkoppeln und diese erst\nnach Bestandskraft des Widerrufs zu treffen, wenn - wie hier - im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten weitere\nSachverhaltsermittlungen nicht unerheblichen Umfangs angezeigt wären.\n\n159\n\nDer Verpflichtungsantrag ist zudem unzulässig, da es an der hier erforderlichen vorherigen erfolglosen Antragstellung\nim Verwaltungsverfahren fehlt. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit eines verwaltungsprozessualen\nVerpflichtungsbegehrens voraus, dass der begehrte Verwaltungsakt vorprozessual erfolglos bei der zuständigen\nBehörde beantragt worden ist. \n\n160\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 1 B 201.92 , juris, Rn. 7, m. w. N. \n\n161\n\nDiese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO (\"Antrag auf Vornahme\")\nund zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit\nAnsprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte\nVerwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist.\n\n162\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, S. 6 des Amtlichen Abdrucks, m. w. N. \n\n163\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt zwar eine Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren\nauch ohne vorherigen Antrag in Betracht, soweit es um die genannten Abschiebungsverbote in laufenden Verfahren geht. \n\n164\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 10 C 4.09 , InfAuslR 2010, 404 (405). \n\n165\n\nDiese Möglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall bejaht, dass das Bundesamt im\nstreitgegenständlichen Bescheid über das Vorliegen von sämtlichen Abschiebungsverboten nach (bisherigem)\nnationalen Recht (§ 60 Abs. 2 -7 AufenthG a. F.) sachlich entschieden hat.\n\n166\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 f., m. w. N. \n\n167\n\nSo liegt der Fall hier indes nicht. Das Bundesamt hat in dem hier streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich\nvon Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. abgesehen. Für diese Fallgestaltung verbleibt es nach\nAuffassung des Senats bei dem Grundsatz, dass es zunächst der Verwaltung, hier dem Bundesamt, das mit besonderer\nSachkunde ausgestattet ist, \n\n168\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12, S. 4,\n\n169\n\nobliegt, nach einem entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren über das Vorliegen von unionsrechtlichen\nAbschiebungsverboten zu entscheiden.\n\n170\n\nEbenso unzulässig ist der weitere Hilfsantrag, soweit er sich auf nationale Abschiebungsverbote bezieht. Insoweit\ngelten die zu den vorrangigen unionsrechtlichen Abschiebungsverboten ausgeführten Gründe entsprechend.\n\n171\n\nEine Entscheidung über das Vorliegen der Abschiebungsverbote ist mithin nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens\nvon dem nach §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 AsylVfG hierfür zuständigen Bundesamt der Beklagten zu\ntreffen. Hierbei wird insbesondere zu prüfen sein, ob auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere\nunter Berücksichtigung der Auskunft von amnesty international vom 24. März 2007, und der Vorgänge im\nZusammenhang mit dem Auslieferungsbegehren des Staats Ägypten, die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot\nnach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Verhängung der Todesstrafe auch auf der Grundlage der aktuellen\nSachlage erfüllt wären. Die vorstehend abgehandelten flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe\nstünden dem nicht entgegen. \n\n172\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (94, Rn. 33), und die Allgemeine\nVerwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877 (1171). \n\n173\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. \n\n174\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711\nSatz 1, 713 ZPO. \n\n175\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-03-09/11-a-1439-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":21},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/224233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-03-09/11-a-1439-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/224233","retrieved":"2026-07-09 01:44:29.031835+00:00"}}