{"status":"available","doknr":"OLD225519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2011:0119.13B1290.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2011-01-19","aktenzeichen":"13 B 1290/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der\nAntragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das in der\nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2009 festgesetzte Zwangsgeld anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die\nim Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der\nAntragstellerin aus.\n\n4\n\nDie auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe\nvon 30.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend\nausgeführt, dass die - im Übrigen von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten -\nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds vorliegen. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat sich zur Begründung ihrer Beschwerde ausschließlich auf die aus ihrer Sicht nach\nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofs veränderte Rechtslage berufen.\n\n6\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a. , Rs. C-46/08 und Rs. C-409/06-, juris.\n\n7\n\nAuch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich die erfolgte\nZwangsgeldfestsetzung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung als\nrechtmäßig. \n\n8\n\nAuf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der hier vorliegenden\nVollstreckungsmaßnahme nicht an. Voraussetzung für die Vollstreckung der Grundverfügung ist deren\nBestandskraft oder - wie hier - Vollziehbarkeit, \n\n9\n\n§ 55 Abs. 1 VwVG NRW.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290.\n\n11\n\nDarüber hinaus hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot\nfür Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) auch unter Berücksichtigung\nder jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach\nArt. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (vormals Art. 43 und 49 EG)\nvereinbar ist. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2010 - 13 B 1016/10 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 15. November\n2010 - 4 B 733/10 - (mit eingehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie europarechtlichen\nVorgaben), sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 S 154.10 -, jeweils juris. Vgl. auch Heidfeld,\nSportwettenmonopol und Europarecht - wirklich \"Rien ne va plus\"?, DVBl. 2010, 1547.\n\n13\n\nDanach erweist sich auch die zugrundeliegende Untersagungsverfügung vom 5. Januar 2009 weiter als\nrechtmäßig, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. November 2009 (13 B 723/09) festgestellt hat.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1,\n52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Festsetzung\ndes Zwangsgeldes mit der Hälfte ihres Wertes.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-01-19/13-b-1290-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/225519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-01-19/13-b-1290-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/225519","retrieved":"2026-07-09 01:46:07.684986+00:00"}}