{"status":"available","doknr":"OLD229147","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:1109.13A1466.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2010-11-09","aktenzeichen":"13 A 1466/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n 3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n 4\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n 5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil der Kläger nicht mehr über eine Genehmigung für die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben verfüge, seinen Betrieb einstellen müsse und zudem auf absehbare Zeit keine neue Genehmigung erhalten könne. Damit entfalle auch das Bedürfnis des Beklagten, weitere Betriebsprüfungen durchzuführen. \n\n 6\n\nDie dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf.\n\n 7\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Gefahr der Wiederholung der Beeinträchtigung besteht.\n\n 8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 43 Rdnr. 23, m. w. N.\n\n 9\n\nDie Gefahr, dass Bedienstete des Beklagten erneut unangekündigt die Betriebsräume des Klägers betreten, ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Bedürfnis für weitere Betriebsprüfungen entfallen sei, weil der Kläger nicht mehr über eine Genehmigung verfüge und mangels Zuverlässigkeit auch auf absehbare Zeit keine neue Genehmigung mehr erhalten könne. Letzteres gilt nunmehr erst recht, nachdem die klageabweisenden Urteile, in denen das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt hatte, nach unanfechtbarem Abschluss der jeweiligen Berufungszulassungsverfahren (vgl. Beschlüsse jeweils vom 9. November 2010 in den Verfahren 13 A 660/10, 13 A 661/10, 13 A 666/10, 13 A 643/10, 13 A 653/10 und 13 A 867/10) rechtskräftig sind. \n\n 10\n\nDarüber hinaus liegen weitere Umstände vor, die dafür sprechen, dass dem Kläger auf lange Sicht keine rettungsdienstliche Genehmigung mehr erteilt werden wird. Der Kläger hat seinen Betrieb und seinen in Deutschland bestehenden Wohnsitz abgemeldet; auch sein Betriebssitz besteht nicht mehr. Deswegen sind neben der fehlenden Zuverlässigkeit weitere notwendige Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung entfallen (vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 3 Nr. 1 RettG NRW). \n\n 11\n\nZudem bieten die diversen Internetauftritte des Klägers (s. u. a. : www. ....) weiteren Anlass, an seiner Eignung als rettungsdienstlicher Unternehmer zu zweifeln. Denn obwohl die Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport grundsätzlich nicht übertragbar ist, \n\n 12\n\nvgl. hierzu Prütting, Rettungsgesetz in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 3. Aufl. 2001, § 22 Rdnr. 7,\n\n 13\n\nwar er seinen Internetauftritten zufolge schon zu einer Zeit in den Vereinigten Staaten aufhältig und dort umfangreich tätig, als er hier noch über ihm erteilte und ausschließlich auf seine Person ausgestellte rettungsdienstliche Genehmigungen verfügte. Damit hat er hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass er auch schon damals weder in der Lage noch willens war, die ihm übertragenen Aufgaben zur Notfallrettung und zum Krankentransport den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erfüllen.\n\n 14\n\nAbgesehen davon dürfte der Neuerteilung einer Genehmigung auch die Funktionsschutzklausel nach § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegenstehen. \n\n 15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n 16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n 17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-11-09/13-a-1466-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-11-09/13-a-1466-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229147","retrieved":"2026-07-09 01:49:58.345922+00:00"}}