{"status":"available","doknr":"OLD229746","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:1015.13A1639.10A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2010-10-15","aktenzeichen":"13 A 1639/10.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1993 wurde für den Kläger das Vorliegen eines\nAbschiebungshindernisses (nach dem damals geltenden § 53 Abs. 6 AuslG) festgestellt. Nach der Entscheidung\nzur Einleitung eines Widerrufsverfahrens teilte das Bundesamt dem Kläger dieses am 4. Oktober 2006 mit, der\ndaraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 Stellung nahm. Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 widerrief die Beklagte\ndie 1993 getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3\nNr. 1 AsylVfG) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.\n\n7\n\nGrundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende,\nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung\nund/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.\nDie Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch\nnicht ober- oder höchstrichterlich entschieden worden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr\nVoraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche\nEntscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich\nbedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf\nder Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.\n\n8\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdn. 127, 142 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom\n22. September 2010 - 13 A 1047/10 -.\n\n9\n\nDer Frage,\n\n10\n\nob die Ausschlussfrist von einem Jahr des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auch\nim Falle des Widerrufs einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7\nAufenthG oder eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG nach § 73 Abs. 3 AsylVfG zu\nbeachten ist,\n\n11\n\nkommt danach keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich durch Auslegung beantworten lässt.\n\n12\n\nMaßgebende Vorschrift für den in Frage stehenden Widerruf des 1993 festgestellten Vorliegens eines\nAbschiebungshindernisses ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Dieser sieht ohne weitere einschränkende Kriterien u. a.\nverpflichtend den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses vor, wenn die Voraussetzungen nicht mehr\nvorliegen. Angesichts dieser eindeutigen Regelung mit der Vorgabe einer gebundenen Entscheidung steht in einem solchen\nFall demnach eine Ermessensausübung und -entscheidung des Bundesamts ohnehin nicht in Frage.\n\n13\n\nNeben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG über die Aufhebung von Asylanerkennungen und\nFeststellungen von Abschiebungshindernissen gelten zwar auch die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts\nüber Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG), soweit sie Raum dafür\nlassen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80, und vom 12.Juni 2007 –\n10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401; Gayer in BeckOK, Stand: Juli 2010, VwVfG § 49 Rdn. 8.3.\n\n15\n\nDie Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG kann jedoch (auch) bei § 73 Abs. 3 AsylVfG\nkeine Anwendung finden, weil eine zeitliche Begrenzung der darin geregelten Rücknahme- und Widerrufspflicht mit\nSinn und Zweck der Bestimmung nicht vereinbar ist. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.Juni 2007 - 10 C 24.07 -,\n a. a. O.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 23. September 1999 - AN 17 K 99.31173 -, InfAuslR 2000, 45.\n\n17\n\nDiese Entscheidungen sind zwar zu § 73 Abs. 2a) AsylVfG ergangen, die an die Rücknahme und den Widerruf\nvorausgegangener Asyl- und Abschiebungsschutzentscheidungen anknüpfenden entsprechenden Erwägungen gelten\naber auch für § 73 Abs. 3 AsylVfG.\n\n18\n\n§ 73 Abs. 3 AsylVfG enthält – anders als dies beispielsweise in § 73 Abs. 1 AsylVfG\n(\"unverzüglich\") oder in § 73 Abs. 2a AsylVfG (\"drei Jahre\") der Fall ist – schon\nkeine zeitbezogenen Kriterien und Widerrufsvoraussetzungen. Die Bestimmung, die gleichlautend als Art. 1 § 71 im\nEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens von Februar 1992 (BT-Drucks. 12/2062) enthalten war, ist\nwährend der gesamten Zeit nicht geändert oder ergänzt worden und hat insbesondere auch keine Ergänzung\nerfahren in Zusammenhang mit der Einfügung der Absätze 2a) bis 2c) in § 73 AsylVfG. Der Wortlaut des\n§ 73 Abs. 3 AsylVfG und die Systematik des § 73 AsylVfG insgesamt rechtfertigen deshalb die Annahme, dass bei\ndieser Bestimmung eine zeitliche Begrenzung für eine Rücknahme oder einen Widerruf der genannten Maßnahmen\nnach § 60 AuslG (§ 53 AuslG a. F.) und insbesondere auch eine - aus den §§ 48,49 VwVfG abgeleitete\n- Jahresfrist nicht relevant sind. Dass § 48 VwVfG in § 73 Abs. 4 AsylVfG genannt ist, bewirkt keine andere\nSichtweise, weil sich dies zum einen lediglich auf die mögliche Rücknahme eines Bescheids entweder nach\n§ 73 AsylVfG oder nach § 48 VwVfG bezieht, während hier ein Widerruf in Frage steht, und die Regelung\nim Übrigen nicht dahin verstanden werden kann, dass konkrete Tatbestandsmerkmale des § 48 VwVfG als anwendbar\nangesehen werden müssen.\n\n19\n\nDie §§ 72 - 73 a AsylVfG enthalten zudem ein gestuftes System von gesetzlichen Erlöschensgründen\nund zwingenden Aufhebungstatbeständen für asylrechtliche Anerkennungen nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1\nAuslG a. F. sowie für die Gewährung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz durch das Bundesamt nach\n§ 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG a. F. Dieses Regelungssystem erfasst indes (nur) bestimmte, vom Gesetzgeber als\nspezialgesetzlich regelungsbedürftig angesehene Fallgruppen. Ebenso wie § 73 Abs. 2 AsylVfG verschärft\nauch § 73 Abs. 3 AsylVfG die allgemeine Regelung, welche die Rücknahme oder – hier einschlägig\n– den Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt (§§ 48, 49 VwVfG), zu einer Rücknahmepflicht\nfür die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen oder zu einer Widerrufspflicht, wenn die\nVoraussetzungen der früheren Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht mehr vorliegen. Nach Sinn und\nZweck knüpft die Bestimmung, gerade auch hinsichtlich des letzteren Merkmals des Wegfalls der Voraussetzungen\nfür einen Abschiebungsschutz, an die objektive Rechtslage an. Dies begründet einen Vorrang der - an die\ntatsächlich vorhandenen Gegebenheiten anknüpfenden - materiellen Gerechtigkeit vor der Rechtssicherheit in\nForm bestehender Abschiebungsschutz-Anerkennungen. Für die Frage, ob Abschiebungsschutz überhaupt oder\nweiterhin zu gewähren ist, sollen allein die tatsächlichen Voraussetzungen maßgebend sein.\nVertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Betreffenden spielen hingegen ebenso wenig eine Rolle wie humanitäre\nZumutbarkeitserwägungen, die beispielsweise in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG genannt sind. \n\n20\n\nVgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 211 ff.; Hofmann/ Hoffmann, Ausländerrecht, § 73 Rdn. 47 ff.;\nGK-AsylVfG, Stand: Juni 2010, § 73 Rdn. 111; VG Ansbach, Urteil vom 23. September 1999 - AN 17 K 99.31173 -,\na. a. O.\n\n21\n\nMit einer an der objektiven Rechtslage und den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Gesetzeswertung\nist eine Anwendung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG nicht vereinbar. Eine solche\nwürde die Prämisse, dass sich die Feststellung von Abschiebungsschutz entscheidend an den tatsächlichen\nGegebenheiten ausrichtet, in Frage stellen und u. U. dazu führen, dass ein solcher bestehen bleiben würde,\nobwohl objektiv ein entsprechendes Bedürfnis nicht (mehr) besteht. Für die Aufrechterhaltung einer früher\ngewährten Schutzposition besteht wie dargelegt - in einem solchen Fall kein gesetzlicher Ansatz. \n\n22\n\nDie Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG ist auch nicht deshalb einschlägig, weil\ndie in Frage stehende gebundene Entscheidung der Beklagten in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden müsste.\nEine solche Umdeutung ist nach § 47 Abs. 3 VwVfG unzulässig.\n\n23\n\nAndere Erwägungen als die Frage der Anwendbarkeit der Jahresfrist hat der Kläger im Rahmen der geltend\ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht angeführt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":16},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229746","retrieved":"2026-07-09 01:50:44.335315+00:00"}}