{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:1001.6A444.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2010-10-01","aktenzeichen":"6 A 444/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Berechnung des Beförderungsdienstalters nach § 11 LVO NRW bei Lehrern, die zuvor an einer Ersatzschule tätig waren, ohne Planstelleninhaber zu sein.","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n \n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n \n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n \n\nDer vom Kläger angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgerichts nach einem nahezu über ein Jahr mit umfangreichen Schriftsätzen geführten Rechtsstreit seine ablehnende Entscheidung lediglich in zwei Absätzen begründet habe, weckt keine ernstlichen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Entscheidung. Auch lässt sich allein daraus nicht darauf schließen, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, mit dem er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat, nicht vollständig gewürdigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht lediglich in zwei Absätzen begründet, sondern ferner von der in § 117 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen. Einwände gegen die Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO macht der Kläger aber nicht geltend. \n\n \n\nGleichfalls nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, die angegriffene Entscheidung lasse \"eine ansatzweise Beschäftigung mit den Möglichkeiten einer Analogie vermissen\". Schon der in Bezug genommene Bescheid enthält Ausführungen dazu, warum eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO (= § 11 Abs. 2 Nr. 4 LVO a.F.) auf Fälle abzulehnen ist, in denen berufliche Tätigkeiten an Ersatzschulen nicht als Planstelleninhaber geleistet wurden. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO, nach der Zeiten vor der Einstellung auf die Beförderungsdienstzeit anzurechnen sind, in denen eine berufliche Tätigkeit an Ersatzschulen als Planstelleninhaber geleistet wurden, einer erweiternden Auslegung im Sinne des Klägers nicht zugänglich ist. Die analoge Anwendung einer Norm setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, an der es hier fehlt. Angesichts der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals \"als Planstelleninhaber\" ist anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Ausnahmeregelung bewusst nicht auf den Fall erstreckt hat, in dem jemand nicht als Planstelleninhaber an einer Ersatzschule tätig war, und auch nicht den Fall übersehen hat, in dem jemand eine vergleichbare oder sogar besonders herausgehobene Funktion ausgeübt hat. \n\n \n\nDie weiteren Einwände des Klägers zum Gleichbehandlungsgrundsatz, zur Diskriminierung von Angestellten und zur Außerachtlassung der besonderen Qualifikationen eines Beamten, der lange Zeit im Angestelltenverhältnis Schulleitungstätigkeiten übernommen hat, betreffen das Institut des Beförderungsdienstalters an sich und seine Rolle bei Beförderungsentscheidungen. Sie stellen aber nicht die Berechnung des Beförderungsdienstalters und damit die Anwendung des § 11 Abs. 2 LVO im Fall des Klägers in Frage. \n\n \n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger bezeichnet als klärungsbedürftig die Frage: \"Sind nicht bei einem hochqualifizierten Bewerber im Rahmen einer Analogie zu § 11 LVO NRW die Zeiten der Tätigkeit an einer Ersatzschule zu berücksichtigen, auch wenn er kein Planstelleninhaber war?\" Die Begründung des Zulassungsantrags genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger begründet lediglich, warum diese Frage zu bejahen ist. Ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfrage in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, weshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme und aus welchen Gründen ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-01/6-a-444-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-01/6-a-444-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:35.454499+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-10-01/6-a-444-10","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. Senat","date":"2010-10-01","dockets":["6 A 444/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:1001.6A444.10.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:1001.6A444.10.00"},"cite_as":"OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2010 – 6 A 444/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-01/6-a-444-10","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Berechnung des Beförderungsdienstalters nach § 11 LVO NRW bei Lehrern, die zuvor an einer Ersatzschule tätig waren, ohne Planstelleninhaber zu sein.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/117","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"117","label":"§ 117 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":2},{"id":"GKG 2004/40","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"40","label":"§ 40 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/47","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"47","label":"§ 47 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/152","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152","label":"§ 152 VwGO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:59:35.454499+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}