{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0930.14E144.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"14. Senat","decided":"2010-09-30","aktenzeichen":"14 E 144/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf einen Betrag in der Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\nG r ü n d e :\n\nObwohl im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden hat,\nbeschließt der Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2\nGKG über die Streitwertbeschwerde. \n\nDie Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Streitwert ist auf einen Betrag\nin der Wertstufe bis 2.500 Euro festzusetzen, entspricht allerdings  anders als der Kläger geltend macht\n- nicht lediglich 840 Euro. \n\nMaßgeblich sind die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1\nGKG ist in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus\ndem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag\ndes Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß\n§ 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung\ndes Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist schließlich nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert\nvon 5.000 Euro anzunehmen. Für die Wertberechnung maßgebend ist dabei nach § 40 GKG jeweils der\nZeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.\n\nSoweit der Kläger in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 die Aufhebung des auf\n§ 66 Abs. 1 SGB I gestützten Bescheides vom 13. Mai 2009 begehrt hat, kann im Einzelnen\ndahinstehen, welcher Streitwert interessengerecht erscheint. Er wäre jedenfalls nicht höher als der Streitwert\nhinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Verpflichtungsbegehrens und fällt deshalb neben diesem nicht ins\nGewicht. \n\nZwar wird nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem\nHauptanspruch zusammen gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche allerdings\ndenselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs\nmaßgebend. Das ist vorliegend der Fall, weil vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers her gesehen auch\nmit der Klage, die gegen den auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Bescheid gerichtet ist, letztlich\nnur eine Etappe auf dem Weg zum Ziel der eigentlichen Wohngeldbewilligung zurückgelegt wird. \n\nNach der Streitwertpraxis des Senats und auch den Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nist für auf die Wohngeldgewährung gerichteten Verpflichtungsklagen die Höhe des erstrebten Zuschusses,\nhöchstens aber der Jahresbetrag maßgeblich. Gegen die Berechnung einer zu berücksichtigenden Miete von\n332 Euro monatlich durch den Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 6. April 2010) bestehen keine Bedenken.\nGeht man entsprechend den Angaben des Klägers in seinem Wohngeldantrag vom 12. Februar 2009, die auch im\nZeitpunkt des § 40 GKG noch aktuell gewesen sind, von einem monatlichen Bruttoeinkommen von gerundet\n500 Euro aus, so ergibt sich auf der Basis der Wohngeldtabelle für ein zu berücksichtigendes\nHaushaltsmitglied auch bei Berücksichtigung der vom Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 6. April 2010)\nhinsichtlich der Kapitaleinkünfte abgesetzten Posten und des Abzugsbetrages nach § 16 Abs. 2 WoGG\nhinsichtlich des Soldes ein Jahreswohngeldbetrag, der der Wertstufe bis 2.500 entspricht. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-09-30/14-e-144-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-09-30/14-e-144-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:12.662011+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-09-30/14-e-144-10","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"14. 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