{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2010/2_D_143_08_NEurteil20100924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0924.2D143.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"2. Senat","decided":"2010-09-24","aktenzeichen":"2 D 143/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks\nM.           Straße 39 in\nH.            (Gemarkung\nO.          , Flur 37, Flurstück 213). Das 305 m²\ngroße Grundstück ist im Bebauungsplan Nr. N 6 der Antragsgegnerin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. \n\nDas Gebiet der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6\n\"M.           Straße/B.----straße \" erstreckt\nsich über die im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flurstücke 206, 207 und 22 der Flur 37 (Gemarkung\nO.          ) und hat eine Größe von insgesamt 6.279 m². Das\nPlangebiet wird nördlich durch die B.----straße , westlich durch die\nM.           Straße und auf der östlichen Seite\ndurch die T.----straße begrenzt. Auf der südlichen Seite grenzt das Plangebiet mit dem Flurstück 207\nan die an dieser Stelle als Sackgasse endende M.           Straße.\n\nDer Änderungsplan überplant in seinem nördlichen Bereich eine im Ursprungsplan als \"N.----platz\n\" bzw. in einem Teilbereich im Rahmen der IV. Änderung als öffentliche Grünfläche\nausgewiesenen Bereich. Es handelt sich hierbei um das Flurstück 206 sowie um den überwiegenden Teil des\nFlurstücks 22. Neu festgesetzt werden eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung F und\nin dem westlichen Teil (auf dem Flurstück 206) zwei Flächen als \"Verkehrsflächen besonderer\nZweckbestimmung\" mit der besonderen Zweckbestimmung \"P\" (laut Legende: öffentliche Parkfläche).\nEine dieser Verkehrsflächen mit einer Größe von 168 m² liegt unmittelbar an der\nM.           Straße, die andere (der sog. Parkplatz G.------markt ),\ndie 1.134 m² umfasst und durch eine Zufahrt mit der B.----straße verbunden ist, inmitten der öffentlichen\nGrünfläche. Die beiden Verkehrsflächen befinden sich im Wesentlichen nördlich des an das Plangebiet\nangrenzenden, auf den Flurstücken 117 und 153 (M.          \nStraße 27) ansässigen F.     -Marktes. Im Bereich des \"Parkplatzes G.------markt \"\nist ebenso wie auf der öffentlichen Grünfläche die weitere Zweckbestimmung F ausgewiesen.\n\nIn seinem südlichen Bereich setzt der Änderungsplan auf dem Flurstück 207 an dem in West-Ost-Richtung\nverlaufenden und vor dem Grundstück der Antragsteller endenden Teilstück der\nM.           Straße eine weitere Verkehrsfläche besonderer\nZweckbestimmung \"P\" mit einer Größe von 87 m² fest. Der restliche Teil des Flurstücks 207\nsowie ein Teil des Flurstücks 22 werden als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung\n\"T1.----platz \" festgesetzt. Diese 1.404 m² große Spielplatzfläche grenzt auf einer Länge\nvon insgesamt etwa 26 m an die westliche und nördliche Grenze des - nicht im Gebiet der 5. Änderung des\nBebauungsplans Nr. N 6 liegenden - Grundstücks der Antragsteller. Der südliche Bereich des\nÄnderungsplans war ursprünglich Teil eines allgemeinen Wohngebiets.\n\nDie textlichen Festsetzungen des Änderungsplans sehen lediglich vor, dass die Stellplätze aus einem\nwasserdurchlässigen Material herzustellen sind.\n\nUnter den Hinweisen auf der Planurkunde ist unter dem Stichwort \"Schützenfest\" Folgendes\nausgeführt:\n\n\"Der Festplatz im Plangebiet wird als \"Kirmesplatz\" genutzt. Während des\nO1.            Schützenfestes ist deshalb im Bereich des\nBebauungsplans und den an ihn angrenzenden Bereichen mit erhöhten Lärmimmissionen zu rechnen.\"\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\nIm März 2003 beantragten der Verein V.    \nO.          e. V., Verein zur Dorfgestaltung, sowie der\nC.                   \n1860 O.          e. V. die Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6\nentsprechend den Vorgaben des Dorfentwicklungsplans O.          . Der\nDorfentwicklungsplan sehe die Verlegung des seinerzeit auf dem Flurstück 206 bestehenden Spielplatzes auf das\nFlurstück 207 sowie Teilbereiche des Flurstücks 22 vor. Hintergrund sei der Umstand, dass der frühere\nT1.----platz für die Durchführung des jährlich stattfindenden Schützenfestes jeweils ab- bzw.\nanschließend wieder habe aufgebaut werden müssen. Die für das Schützenfest erforderliche Fläche\nder Flurstücke 206 und 22 solle als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen werden. \n\nAm 22. Mai 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung der 5. Änderung des\nBebauungsplans Nr. N 6 \"M.          \nStraße/B1.     -straße\". Im Juni 2003 fand eine erste Offenlage statt, in deren Rahmen\ndie Antragsteller Einwendungen erhoben. \n\nIn seiner Sitzung am 16. August 2007 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss, die weiteren Verfahrensschritte\nfür die Planänderung gemäß § 13 a BauGB durchzuführen. Die Auslegung des\nPlanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 5. Oktober bis 5. November 2007. \n\nMit Schreiben vom 4. November 2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 5. November 2007, machten die\nAntragsteller Einwendungen geltend: Mit der Planänderung werde die Lösung eines objektiv nicht bestehenden\nProblems angestrebt. So sei nach Angaben der Verwaltung die Sicherung des Schützenplatzes am jetzigen Standort\nbereits realisiert. Im Übrigen werde dem Schützenfest durch die Planänderung jegliche\nExpansionsmöglichkeit genommen. In der Vergangenheit habe ein Konflikt T1.----platz /Schützenfest nicht\nbestanden. Die Probleme durch den Abbau der Spielgeräte hätten sich im Wesentlichen daraus ergeben, dass\ndie Spielgeräte in der Regel erst vier Wochen nach Ende des Schützenfestes wieder aufgebaut worden seien.\nDurch die Planänderung werde sich das Verkehrsaufkommen in unmittelbarer Nähe des Spielplatzes stark\nerhöhen. Das sei zum einen Folge des geplanten Kundenparkplatzes des G1.------marktes auf dem Festplatz und zum\nanderen Folge des Zentralspielplatzes, da Eltern aus entfernteren Wohngegenden ihre Kinder zukünftig mit dem Auto\nzum T1.----platz bringen würden. Desweiteren ermangele es einer Interessenabwägung. Der Begründung des\nPlanentwurfs lasse sich nicht entnehmen, welche Einwirkungen von dem geplanten T1.----platz und dem geplanten Parkplatz\nauf die benachbarten Wohngrundstücke ausgingen. Die Verwaltung irre, wenn sie glaube, mit dem Hinweis auf den\ngenerellen Grundsatz, dass Spielplätze in Wohngegenden zu dulden seien, auf solche Erwägungen verzichten zu\nkönnen. Dies mache eine Einzelfallbetrachtung nicht überflüssig. Vorliegend gehe es nicht um die Frage,\nob ein T1.----platz in einem Wohngebiet errichtet werden solle, sondern ob ein in einem Wohngebiet existierender\nT1.----platz im Interesse des Bürgerschützenvereins verlegt werden solle. Es gelte also abzuwägen, ob\ndas Interesse des Bürgerschützenvereins an einem optimierten Festplatz höher zu bewerten sei als das\nInteresse der Anlieger an einem relativ ruhigen Wohnumfeld. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der\nC.                   \nnoch im Jahr 2000 gegen eine Verlagerung des Spielplatzes gewesen sei. Im Übrigen müsse das Gesamtbild der zu\nerwartenden Immissionen berücksichtigt werden. Das seien die Immissionen, die von den verschiedenen Veranstaltungen\nauf dem Festplatz ausgingen, die Immissionen, die durch die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche\nzu erwarten seien, die Immissionen, die direkt vom T1.----platz hervorgerufen würden sowie die Immissionen durch\ngesteigertes Verkehrsaufkommen. Im Hinblick darauf könne eine sachgerechte Lösung nur auf Basis eines\nLärmgutachtens gefunden werden. \n\nBehörden und Träger öffentlicher Belange wurden am Planänderungsverfahren beteiligt. Die für\nden Immissionsschutz zuständige Bezirksregierung E.          führte\nmit Schreiben 2. November 2007 aus, dass im Hinblick auf die Nutzung des Plangeländes für Schützenfeste\ndieser Bereich lediglich bis zu 3 % der Jahresstunden genutzt werden solle. Sollte über diesen Rahmen hinaus\neine lärmrelevante Nutzung angestrebt werden, sei deren Zulässigkeit durch eine schalltechnische Untersuchung\nfestzustellen. \n\nIn seiner Sitzung am 14. Februar 2008 prüfte der Rat die in das Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und\nbeschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung. Zu den Einwendungen der Antragsteller wird unter anderem ausgeführt,\ndass Kinderspielplätze in Wohngebieten zulässig und von den Anwohnern hinzunehmen seien. Von ihnen eventuell\nausgehende Störungen durch andere Benutzer (wie zum Beispiel Jugendliche) seien planungsrechtlich nicht regelbar\nund müssten auf andere Weise behoben werden. Lärmgutachten seien in solchen Fällen nicht vorgesehen und\nauch nicht erforderlich. Zu dem Einwand der Bezirksregierung E.         \nwird ausgeführt, dass die Nutzung des Festplatzes durch das jährliche Schützenfest und das jährliche\nMai-Fest unter dem Höchstsatz von 3 % der Jahresstunden liege. Es seien deshalb keine schalltechnischen\nUntersuchungen erforderlich.\n\nDie öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte in der Ausgabe der Rathauszeitung der\nAntragsgegnerin vom 20. Dezember 2007. \n\nMit Bescheid vom 11. August 2008 erteilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin dieser eine Baugenehmigung zur\nErrichtung eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Gemarkung\nO.          , Flur 37, Flurstücke 22 (Teil) und 207. Der T1.----platz\nwurde im Mai 2009 fertiggestellt. Gegen diese Baugenehmigung haben die Antragsteller unter dem 25. August 2010 bei\ndem Verwaltungsgericht E.          Klage erhoben.\n\nBereits zuvor am 22. Dezember 2008 hatten die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Den\ngleichzeitig gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der seinerzeit zuständige 10. Senat des\nerkennenden Gerichts mit Beschluss vom 24. Februar 2009 - 10 B 1916/08.NE - abgelehnt. \n\nZur Begründung des Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Sie hätten erst\nanlässlich des Ortstermins am 29. Juli 2010 erfahren, dass für den T1.----platz eine Baugenehmigung erteilt\nworden sei. Ihre daraufhin erhobene Klage sei nicht verspätet. In der Sache verletze die streitige Änderung\ndes Bebauungsplans das Abwägungsgebot. Der Rat der Antragsgegnerin habe sich mit ihrer persönlichen\nBeeinträchtigung und mit den von ihnen vorgebrachten Einwendungen nicht ausreichend befasst. Er vertrete den\nunzutreffenden Standpunkt, Spielplätze und der dörflichen Tradition verpflichtete Schützenplätze\nhabe man als Nachbarn uneingeschränkt zu dulden, ohne dass die Notwendigkeit bestehe, die Interessen der Nachbarn\nim Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe damit die erforderliche Abwägung\nund Berücksichtigung der von ihnen vorgebrachten Belange unterlassen; sie habe sich ohne eigenständige Gewichtung\nund Bewertung der Belange der Anwohner den Vorstellungen und Anregungen des Bürgerschützenvereins und des Vereins\nV.     O.          e.V. angeschlossen. Insbesondere\nsei nicht berücksichtigt worden, dass sie, die Antragsteller, einer Doppelbelastung - Spielplatzbetrieb und\nVeranstaltungen auf dem Schützenplatz - ausgesetzt seien. Zudem sei ihr Vortrag nicht berücksichtigt worden,\nwonach die Spielplätze \"An den Q.       \" und \"V1.----straße \"\nwegen Anliegerbeschwerden aufgegeben worden seien. Auch für den unmittelbar neben ihrem Grundstück festgesetzten\nT1.----platz sei zu befürchten, dass sich dieser zu einem Treffpunkt für Jugendliche - verbunden mit Lärm\nund Verunreinigungen - entwickeln werde. Dagegen sei im Änderungsplan keine Vorsorge getroffen. Der zusätzliche\nGewichtungsverstoß im Rahmen der Abwägung liege in der Vernachlässigung des § 15 BauNVO. So sei der\ngeplante zentrale T1.----platz mit einer Fläche von ca. 1.500 m² in unmittelbarer Nähe zur\nWohnbebauung und insbesondere zu ihrem Wohnhaus rücksichtslos. \n\nDie Antragsteller beantragen, \n\ndie 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 \"M.          \nStraße/B.----straße \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. \n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\nden Antrag abzulehnen. \n\nZur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Da die betroffene Fläche im Plangebiet\nbislang als \"Marktfläche\" ausgewiesen gewesen sei, habe man mit der Planänderung dem Wunsch weiter\nTeile der Bevölkerung entsprochen und mit der Festsetzung \"Festplatz\" die Nutzung als Kirmesplatz gesichert.\nMit der Verlegung des Spielplatzes habe sich die Chance einer attraktiven Neugestaltung ergeben. Dies habe bereits der von\nden O1.            Bürgern erarbeitete Dorfentwicklungsplan\nvorgesehen. Durch die Verlagerung des Spielplatzes habe sich auch die Möglichkeit ergeben, diesen von allen Seiten\neinzufrieden. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Stellplätze seien öffentlich. Zwischen ihr, der Antragsgegnerin,\nund dem Betreiber des F.     -Marktes sei jedoch ein Nutzungsvertrag abgeschlossen worden, wonach\ndieser den Parkplatz während der Ladenöffnungszeiten seinen Kunden zum Parken anbieten könne. Zum\nSchützenfest sowie zwei weiteren Veranstaltungen im Jahr (1. Mai und Aufstellen eines Weihnachtsbaumes) habe er\nzugunsten der O1.            Vereine auf sein Nutzungsrecht\nverzichtet. In der übrigen Zeit stünden die Parkflächen auch dem gegenüberliegenden evangelischen\nGemeindezentrum zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Auf dem Festplatz fänden im Laufe des Jahres folgende\nVeranstaltungen statt: Schützenfest, Martins-/Osterfeier, Maifeier, Schützenbiwak (Christi Himmelfahrt) sowie\nvereinzelte Vereinsfeiern. Im Rahmen der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass das Schützenfest eine\nBrauchtumsveranstaltung mit einem hohen Identifikationswert in der Bewohnerschaft sei und daher in die Ortsmitte\ngehöre. Vergleichbares gelte für den T1.----platz als zentrale Gemeinbedarfseinrichtung. Da es sich zudem bei\ndem einmal im Jahr stattfindenden Schützenfest mit einer Dauer von vier Tagen um eine zeitlich sehr begrenzte\nVeranstaltung handele, sei es den Anwohnern zuzumuten, die davon ausgehenden Immissionen zu dulden. Außerdem befinde\nsich der Schützenplatz schon länger an diesem Ort als die angrenzende Wohnbebauung. Vergleichbares gelte\nfür den T1.----platz . Dass von den spielenden Kindern unzumutbare Beeinträchtigungen ausgingen oder der\nT1.----platz missbräuchlich genutzt werde, werde von den Antragstellern lediglich vermutet und sei durch nichts zu\nbelegen. \n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 29. Juli 2010 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen\nFeststellungen wird auf den Inhalt des Protokolls sowie auf die im Rahmen des Ortstermins gefertigten Lichtbilder\nverwiesen. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nPlanaufstellungsvorgänge und Bauakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\nDie Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.\n\nNach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die\ngeltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit\nverletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen\nals nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt,\ndie es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht\nverletzt wird.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März\n1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.\n\nMacht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss\ner einen eigenen Belang als verletzt benennen und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht\njeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten\nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere\ngeringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges\nVertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht\nerkennbar waren.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214 = juris Rn. 8.\n\nAuch Eigentümer, deren Grundstücke - wie hier - außerhalb des Plangebiets liegen, können je nach\nLage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der\nNachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine\nRechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. \n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 11 f., und vom 28. April 1999\n- 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 20.\n\nNach diesen Grundsätzen sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie grenzen mit ihrem Grundstück Gemarkung\nO.          , Flur 37, Flurstück 213, unmittelbar an das Plangebiet.\nNach ihrem tatsächlichen Vorbringen ist es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise\nunmöglich, dass sie in dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen aus § 1\nAbs. 7 BauGB verletzt werden. Abwägungsrelevant ist vorliegend jedenfalls ihr Interesse daran, vor\nzusätzlichen planbedingten Lärmimmissionen verschont zu werden, das nach § 1 Abs. 6 Nr. 1\nsowie Nr. 7 c) und e) BauGB einen abwägungsrelevanten Belang darstellt. Die 1.404 m² große\nöffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung \"T1.----platz \" grenzt auf einer Länge von\netwa 26 m unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller an; die Entfernung des Wohnhauses der Antragsteller zur\nangrenzenden Spielplatzfläche beträgt etwa 4,0 m bis 4,5 m. Bei dieser Ausgangslage ist mit einer mehr als\nunwesentlichen Lärmzunahme durch die Spielplatznutzung am Grundstück der Antragsteller zu rechnen. \n\nDen Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Dieses entfällt nicht dadurch, dass der Bürgermeister\nder Antragsgegnerin dieser in Umsetzung der Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6\nfür den südlichen Bereich des Plangebietes am 11. August 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines\nKinderspielplatzes erteilt hat und diese Baugenehmigung durch Fertigstellung des Spielplatzes im Mai 2009 ausgenutzt\nworden ist. \n\nFür einen Normenkontrollantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller seine subjektive\nRechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts\ndeshalb für ihn nutzlos erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mit dem Normenkontrollantrag Festsetzungen\nbekämpft werden, auf deren Grundlage Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden sind. Ob das\nRechtsschutzinteresse fehlt, richtet sich gleichwohl auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des\nEinzelfalls.\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, vom 8. Februar\n1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 4 f., vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37 = juris Rn. 6,\nund vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18.\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag nicht entfallen.\nZum einen ist die Baugenehmigung vom 11. August 2008 den Antragstellern gegenüber mangels Bekanntgabe nicht\nbestandskräftig geworden. Auch erscheint ihr Klagerecht insoweit jedenfalls nicht von vornherein als verwirkt. Zum\nanderen werden durch die Baugenehmigung die Festsetzungen der streitigen Planänderung nicht - insbesondere nicht\nhinsichtlich des nördlichen Teils des Plangebietes - vollumfänglich ausgenutzt. Eine Unwirksamkeitserklärung\nkönnte den Antragstellern daher von Nutzen sein, weil sie zu einer neuerlichen Planung der Antragsgegnerin\nführen könnte, welche die Antragsteller weniger belastet. \n\nDie Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie haben im Rahmen der\nöffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Schreiben vom 4. November 2007 fristgemäß Einwendungen\ngegen den Bebauungsplan geltend gemacht, die mit dem Normenkontrollantrag aufgegriffen werden.\n\nDer zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.\n\nDie 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 der Antragsgegnerin weist keine relevanten formellen und materiellen\nFehler auf.\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an ohne Rüge beachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern. Rügepflichtige Form-\noder Verfahrensmängel sind nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten gegenüber der Antragsgegnerin nicht\ngeltend gemacht worden.\n\nDurchgreifende materielle Mängel liegen gleichfalls nicht vor. Die Festsetzungen der Planänderung sind\nhinreichend bestimmt (1.) und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen (2.). Die Planänderung\nist auch insgesamt und in ihren einzelnen Festsetzungen städtebaulich erforderlich (3.) und leidet nicht an einem\nbeachtlichen Abwägungsmangel (4.).\n\n1. Die Festsetzungen der streitgegenständlichen Planänderung sind hinreichend bestimmt. Dies gilt namentlich\nauch für die im nördlichen Änderungsbereich für die öffentliche Grünfläche und für\ndie Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Parkplatz G.------markt ) ausgewiesene zeichnerische Festsetzung F .\n\nBebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig\nerkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die\ngebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der\nAuslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei\ndie Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive\nWille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18.\nMai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 81.\n\nGemessen daran ist der Regelungsgehalt der zeichnerischen Festsetzung F hinreichend klar erkennbar. Die Bedeutung\ndes Planzeichens F wird zwar weder durch die sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen noch durch die\nPlanlegende näher erläutert. Der Inhalt lässt sich aber durch Auslegung bestimmen. Der Planbegründung\nund den auf der Planurkunde abgedruckten Hinweisen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Plangeber das Zeichen\nF als Kürzel für die Zweckbestimmung \"Festplatz\" verwenden wollte. So ist bei diesen Hinweisen unter\ndem Stichwort \"Schützenfest\" von dem \"Festplatz im Plangebiet\" die Rede. In der Planbegründung\nwird unter Ziffer 5.1 \"Art und Maß der Nutzung\" ausgeführt, das Plangebiet werde als öffentliche\nGrünfläche festgesetzt; der überwiegende Teil der Fläche erhalte die Zweckbestimmung\n\"Festplatz\", um dort die alljährliche Kirmes und das Schützenfest abhalten zu können. Auch in\nder Begründung des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 16. August 2007 zur Durchführung des\nVerfahrens gemäß § 13 a BauGB ist davon die Rede, dass mit dem Bebauungsplan der\n\"Schützenfestplatz\" in der Ortsmitte von O.         \nlangfristig gesichert werden solle. Dieses Ziel der Planung wird in der Planbegründung (siehe dort Ziffer 4)\nwiederholt und vertieft, wo ebenfalls ausgeführt wird, dass durch die künftige Festsetzung des\n\"Schützenfestplatzes\" als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung \"Festplatz\"\nder Schützenplatz langfristig in der Dorfmitte gesichert werden solle. \n\nDieser ausdrücklich verlautbarte planerische Wille beschränkt zugleich den Kreis der durch die Festsetzung\nF zugelassenen Nutzungen. Zulässig sind danach ausschließlich Traditionsveranstaltungen, die schon bisher auf\ndem überplanten Gelände durchgeführt wurden und durchgeführt werden konnten. Dazu zählen\nVeranstaltungen wie das Schützenfest (einschließlich der damit verbundenen Kirmes) als traditionelles Volksfest,\ndas Mai-Fest sowie das Oster- und Martinsfeuer. Sonstige, insbesondere private (Vereins-)Feste und Veranstaltungen sind\nvon der Festsetzung F demgegenüber planerisch nicht gedeckt. \n\nDass der Plangeber mit der Festsetzung als Festplatz keine Öffnung der überplanten Fläche für\nweitergehende - insbesondere zusätzliche lärmintensive - Veranstaltungen erreichen wollte, ergibt sich zudem\naus der zu der Stellungnahme der Bezirksregierung E.          im\nPlanaufstellungsverfahren getroffenen Abwägungsentscheidung. Danach hat der Rat der Antragsgegnerin eine\nschalltechnische Untersuchung nicht für erforderlich gehalten, weil die Nutzung des Festplatzes durch das\njährliche Schützenfest und das jährliche Mai-Fest unter dem Höchstsatz von 3 % der Jahresstunden\nliege. Insoweit knüpfen die Bezirksregierung und der Plangeber erkennbar an die Grundsätze zur Messung,\nBeurteilung und Vermeidung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (vgl. Ziffer 3.2 der sog.\nFreizeitlärm-Richtlinie, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 - V-5 - 8827.5 -, MBl. NRW. S. 566) an, wonach die in Ziffer 3.1 Buchstabe b\nbis f der Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder\nNächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden,\nüberschritten werden dürfen, in allgemeinen Wohngebieten allerdings um nicht mehr als 10 dB(A). Mit dem\nan vier aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführten Schützenfest und dem in der Nacht auf den 1. Mai\nstattfindenden Maifest wird die Grenze von maximal 10 Tagen eingehalten. Hätte der Plangeber einen allgemeinen\nVeranstaltungsort ohne Nutzungseinschränkungen festsetzen wollen, wäre dies dagegen nicht sichergestellt.\n\nDie Bestimmtheit der Festsetzung F wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin insoweit von den\nin der Anlage zu § 2 Abs. 1 PlanzV enthaltenen Planzeichen abweicht.\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, BRS 56 Nr. 33 = juris Rn. 6.\n\nDer Plangeber ist nicht strikt an die vorgegebenen Planzeichen gebunden. Es können Planzeichen verwendet\nwerden, die sinngemäß aus den in der Anlage angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind, soweit Darstellungen\ndes Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planinhalte erforderlich\nsind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 PlanzV). Da die Anlage zur Planzeichenverordnung die Darstellung eines Festplatzes\nnicht vorsieht, hat sich die Antragsgegnerin mit der Verwendung eines \"F\" in einem viereckigen Rahmen in\nzulässiger Weise an der Gestaltung der Planzeichen für die besondere Zweckbestimmung von Grünflächen\n(vgl. Ziffer 9 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PlanzV) orientiert.\n\nBedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der\nZweckbestimmung \"T1.----platz \" bestehen nicht. Aus der Planurkunde ergibt sich eindeutig, dass der Begriff\ndes Spielplatzes umfassend gemeint ist, also grundsätzlich alle Spielbereiche im Sinne der Ziffer 2.1 des Erlasses\ndes Innenministers NRW vom 31. Juli 1974 (- V C 2 - 901.11 -, Bauleitplanung - Hinweise für die Planung von\nSpielflächen, MBl. NRW. S. 1072; im Folgenden: T1.----platz -Erlass) zugelassen sein sollen.\n\n2. Die Festsetzungen entbehren auch nicht einer gesetzlichen Grundlage. So wird die Festsetzung des Festplatzes\nvon der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB getragen. Danach können im Bebauungsplan\nFlächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen festgesetzt werden. Bei dem hier\nfestgesetzten Festplatz handelt es sich um eine der Allgemeinheit zur Durchführung von traditionellen\nöffentlichen Veranstaltungen dienende Gemeinbedarfsfläche.\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer Gemeinbedarfsfläche \"E1.---platz \": BVerwG, Beschluss vom\n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 = juris Rn. 17 ff.\n\nUnerheblich ist dabei, dass der ausgewiesene Festplatz im Plan nicht ausdrücklich als Gemeinbedarfsfläche\ngekennzeichnet ist.\n\nDass der Festplatz auch als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und als\nVerkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)\ngenutzt werden soll und der Plan entsprechende Festsetzungen enthält, steht der Zulässigkeit der\ndiesbezüglichen Festsetzungen nicht entgegen. Die Nutzung als Festplatz einerseits sowie als Grünfläche\nund Parkplatz andererseits stehen zueinander nicht in Konkurrenz, weil die Fläche zu unterschiedlichen Zeiten für\nden einen oder den anderen Zweck genutzt werden soll. Die Festsetzung solcher sich nicht überlagernden, nebeneinander\nstehenden Nutzungen ist unbedenklich.\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1996 - 4 NB 28.96 -, BRS 58 Nr. 24 = juris Rn. 5, und vom\n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 = juris Rn. 17 ff.\n\nFür die festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung \"T1.----platz \" ergibt\nsich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage aus § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, wo Spielplätze\nausdrücklich als spezielle Art der Grünfläche aufgezählt werden. \n\nVgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 5.\n\n3. Die Planänderung ist insgesamt mit ihren einzelnen Ausweisungen städtebaulich erforderlich.\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach\nder jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem\nplanerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren\nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind\nin aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der\nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt\nsind.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom\n25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41.\n\nAn der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es etwa dann, wenn eine planerische Festsetzung als sogenannte\nGefälligkeitsplanung nur den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche\nZielsetzung nur vorgeschoben wird. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien\nausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen\nPrivater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5.\n\nDiesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht. \n\nZwar gingen der Einleitung des Planänderungsverfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 22. Mai 2003\nentsprechende Anträge des Vereins V.     O.         \ne.V. vom 14. März 2003 und des Bürgerschützenvereins 1860\nO.          e.V. vom 19. März 2003 zur Verlegung des Spielplatzes\nund zur Ausweisung einer Fläche für das Schützenfest voraus, worauf sowohl in der Abwägungsentscheidung\ndes Rates als auch in der Planbegründung (siehe dort Ziffer 4) ausdrücklich verwiesen wird. Diese Vereine haben\nmit ihren Anträgen jedoch lediglich den vom Rat der Antragsgegnerin am 20. September 2001 beschlossenen\nDorfentwicklungsplan O.          (siehe dort S. 67 ff.) aufgegriffen,\nder die vorgenannten Maßnahmen - als Variante B - ausdrücklich vorsieht. Ziel und Zweck der Planung ist\ndaher nicht allein die Befriedigung privater Interessen, sondern vor allem die Umsetzung von Maßnehmen des\nDorfentwicklungsplans. Die Ziele des Dorfentwicklungsplans - die mittelfristige Sicherung des Standortes des\nSchützenfestes einerseits und die Schaffung eines attraktiven und ganzjährigen Spielplatzes, der - da er\nwährend des Schützenfestes nicht mehr demontiert werden muss - insgesamt eingegrünt und eingefriedet\nwerden kann, andererseits - sind aber ohne weiteres städtebaulich begründet. Mit dieser positiven\nstädtebaulichen Planungskonzeption orientiert sich die Antragsgegnerin insbesondere an den Planungsleitlinien des\n§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung) und des § 1\nAbs. 6 Nr. 11 BauGB (Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts\noder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung).\n\nDer städtebaulichen Erforderlichkeit der Festsetzung des Festplatzes steht nicht entgegen, dass das\nSchützenfest an diesem Standort bereits seit mehr als zwanzig Jahren stattfindet und durch die nach dem\nVorgängerplan geltende Festsetzung als \"N.----platz \" gedeckt war. Mit der hier streitigen 5.\nÄnderung des Bebauungsplans Nr. N 6 hat die Antragsgegnerin die Nutzung der Fläche des\nfrüheren Marktplatzes durch Ausweisung von öffentlichen Grün- und Parkflächen sowie des\nFestplatzes inhaltlich anders und wesentlich konkreter festgelegt. Von einer fehlenden Planungskonzeption kann im\nHinblick darauf nicht die Rede sein.\n\nBedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Festsetzung einer öffentlichen\nGrünfläche mit der Zweckbestimmung \"T1.----platz \" bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des\nBedarfs für die ausgewiesene Spielplatzfläche. Für den früheren, durch die Planung verlegten\nT1.----platz nördlich des F.     -Marktes ist im Dorfentwicklungsplan (siehe dort S. 65)\nausdrücklich festgehalten, dass dieser im Sommer stark frequentiert werde und dass sich rundum mehrere neue Baugebiete\nanschließen würden. Daher konnte die Antragsgegnerin von einem nach wie vor bestehenden Bedarf für einen\nT1.----platz in dieser zentralen Lage in O.          ausgehen, ohne dass\nes hierzu besonderer Bedarfserhebungen bedurft hätte. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt,\ndass der nunmehr angelegte T1.----platz von den Kindern des Ortes - was auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen\n- angenommen wird.\n\nDie städtebauliche Erforderlichkeit der vorgenannten Verlegung des Spielplatzes ergibt sich schließlich auch\naus der Abwägungsentscheidung des Rates zu den Anregungen der Antragsteller:\n\n\"Wenn bisher während des Schützenfestes der Kinderspielplatz abgebaut werden musste, entstanden dafür\nKosten, und die Spielgeräte wurden dadurch über Gebühr beanspruchte, was ihre Haltbarkeit reduzierte. Mit der\nNeuanlegung des Spielplatzes wird nicht nur der laufende Kostenaufwand reduziert, sondern mit der Einfriedung und\nEingrünung auch die Sicherheit erhöht. Da der T1.----platz auch in Zukunft an dieser zentralen Stelle von\nO.          bleiben soll, die vorgesehene Fläche im Eigentum der\nStadt H.            ist und die bei der Aufstellung des\nDorfentwicklungsplanes und des neuen Flächennutzungsplanes beteiligten Bevölkerungsgruppen (Schützen,\nEltern) zusammen mit dem Verein \"V.     O.         \n\" diese Planung wünschen, kommt die Stadt mit der vorgelegten Bauleitplanung diesen Wünschen entgegen.\nEinen Alternativ-Standort gibt es nicht.\"\n\nDiese Beweggründe für die Verlegung des Spielplatzes sind von städtebaulich beachtlichen Erwägungen\ngetragen. Die von den Antragstellern im Rahmen der Offenlage gegen die Erforderlichkeit einer Verlagerung des Spielplatzes\nvorgetragenen Bedenken greifen demgegenüber nicht durch. So wird bei dem Einwand der Antragsteller, der Konflikt\nzwischen (früherem) T1.----platz und Schützenfest habe sich im Wesentlichen daraus ergeben, dass die\nSpielgeräte in der Regel erst vier Wochen nach Ende des Schützenfestes wieder aufgebaut worden seien, verkannt,\ndass ein wesentliches Argument für die Verlegung des Spielplatzes der Ab- und Aufbau der Spielgeräte an sich ist.\nDie Möglichkeiten für eine attraktive Anlegung des Spielplatzes mit größeren Spielgeräten und einer\nModellierung der Geländeoberfläche (Spielhügel), wie sie bei dem nunmehr realisierten T1.----platz\numgesetzt worden sind, waren aufgrund der gegebenen Umstände am alten Standort erheblich eingeschränkt. Zudem\nist nicht erkennbar, dass sich das Wegerisiko der den T1.----platz nutzenden Kinder am neuen Standort dadurch merklich\nerhöhe, dass der Festplatz durch die Anlegung des Parkplatzes G.------markt nunmehr in Teilen von Pkw befahren\nwerde. Die Frage der Einfriedung des Spielplatzes und der Anlegung von Ein- und Ausgängen ist nicht Inhalt des\nBebauungsplans, sondern bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.\n\nLetztlich ist auch die Ausweisung des \"Parkplatzes G.------markt \" als Verkehrsfläche mit der besonderen\nZweckbestimmung \"öffentliche Parkfläche\" städtebaulich erforderlich. Mit ihr wird - worauf in der\nAbwägungsentscheidung hingewiesen wird - das städtebauliche Ziel der Entlastung der umliegenden Straßen\nvon Kurzzeitparkern verfolgt wird. Nur mit Blick darauf soll die Nutzung dieser Verkehrsfläche nach den Vorstellungen\nder Antragsgegnerin während der Ladenöffnungszeiten dem F.     -Markt als Kundenparkplatz\nzur Verfügung gestellt werden; in den übrigen Zeiten indes der Allgemeinheit (vgl. Ziffer 4 der\nPlanbegründung). \n\n4. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 der Antragsgegnerin leidet an keinem beachtlichen\nAbwägungsmangel.\n\n§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen\nund privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden\nAbwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach\nLage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig\nerkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen\nin einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht.\nHat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch\nverletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit\nnotwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. \n\nVgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und\nvom 5. Juli 1974  4 C 50.72 , BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45.\n\nNach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Planänderung ausgehend von der nach § 214 Abs. 3 Satz 1\nBauGB maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht\nabwägungsfehlerhaft ergangen.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller und sonstiger an das Plangebiet angrenzender Eigentümer, vor\nunzumutbaren Lärmimmissionen verschont zu bleiben, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.\n\n4.1 Hinsichtlich des auf dem Flurstück 207 (und einem Teil des Flurstücks 22) festgesetzten Spielplatzes ist\nder Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwohner des angrenzenden\nallgemeinen Wohngebietes die durch die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Spielplatzes verursachten Störungen\ngrundsätzlich hinzunehmen haben.\n\nDie mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes, der gerade in die unmittelbare Nähe der\nWohnbebauung gehört, für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend\nGeräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat. Diese Beeinträchtigungen sind innerhalb einer\nWohnbebauung von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 = juris Rn. 19; OVG NRW Urteil vom\n6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, juris Rn. 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. März 2008\n- 8 S 2165/07 -, BRS 73 Nr. 65 = juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 22 ZB 07.613 -,\njuris Rn. 7.\n\nDie Grundsätze zur Messung, Beurteilung und Vermeidung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen bereits\nunter 1. erwähnten sog. Freizeitlärm-Richtlinie finden auf Kinderspielplätze keine Anwendung. Diese\nRichtlinie erfasst lediglich die auf eine andere Zielgruppe ausgerichteten Abenteuer-Spielplätze\n(S.        -Spielplätze, Aktiv-Spielplätze), nicht hingegen\nKinderspielplätze, die - wie im vorliegenden Fall - die Wohnnutzung in dem betreffenden Gebiet ergänzen\n(vgl. Ziffer 1 Abs. 3 der Freizeitlärm-Richtlinie).\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, juris Rn. 48 ff.\n\nNur in besonders gelagerten Einzelfällen können Kinderspielplätze unzulässig sein oder - um\nInteressenkonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen etwa in zeitlicher Hinsicht bedürfen. Solche sich\nim Einzelfall ergebenden Konflikte müssen allerdings nicht schon auf der Planungsebene abschließend\nbewältigt werden, da im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein\nInstrument zur Verfügung steht, welches es ermöglicht, die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen\nzu bewahren.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom\n5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183 = juris Rn. 5.\n\nGemessen daran konnte die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der\nZweckbestimmung T1.----platz planerische Zurückhaltung üben und es bei einer (groben) Abschätzung\nbelassen, dass an dem ausgewiesenen Standort grundsätzlich ein wohnverträglicher T1.----platz verwirklicht\nwerden kann, bei dem keine Konflikte zu erwarten sind, die bereits auf der Planungsebene einer Bewältigung\n bedürfen.\n\nEiner abschließenden Konfliktbewältigung auf Planungsebene bedurfte es auch nicht dadurch, dass nach den\nplanerischen Festsetzungen grundsätzlich sämtliche Spielbereiche im Sinne der Ziffer 2.1 des T1.----platz\n-Erlasses zulässig sind. Aufgrund der Gesamtgröße der festgesetzten Spielplatzfläche von 1.404 m²\n- die nach Abzug von Flächen für Wege, Einfriedungen und Eingrünung verbleibende Nettospielfläche ist\ndeutlich geringer - konnte der Plangeber davon ausgehen, dass dort im Wesentlichen Spielbereiche für Kleinkinder und\njüngere Schulkinder (sog. Spielbereich C) sowie Spielbereiche für schulpflichtige Kinder (sog. Spielbereich\nB) realisiert würden. Aus dem sog. Spielbereich A, der nach Ziffer 2.11 des T1.----platz -Erlasses eine\nNettospielfläche von mindestens 1.500 m² aufweisen und der allen Altersstufen - auch Erwachsenen -\ndienen soll, lassen sich allenfalls einzelne Elemente verwirklichen. Dies spiegelt sich auch bereits in der Planung\ndes Dorfentwicklungsplans für den T1.----platz wider (siehe dort Seite 69). Danach sind sowohl für die\nVariante A als auch für die Variante B des Spielplatzes im Wesentlichen Spielbereiche für Kinder bis ca. 6\nJahren sowie für Kinder bis ca. 12 Jahren vorgesehen. Der als beispielhaft angeführte Spielbereich\nfür ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene beschränkt sich dagegen auf eine Rufsäule und ein\nXylophon (oder eine Pfeifenwippe).\n\nBei diesen planerischen Rahmenbedingungen ist auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die festgesetzte\nSpielplatzfläche auf einer Länge von insgesamt etwa 26 m sowohl an die nördliche als auch an\ndie westliche Grenze des Grundstücks der Antragsteller grenzt, davon auszugehen, dass die Anlage eines\nSpielplatzes für die Antragsteller von vornherein unzumutbar wäre. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndass der Garten bzw. Ruhebereich auf der südlichen, vom T1.----platz abgewandten Seite des Grundstücks\nder Antragsteller liegt. Auch kann die Spielplatzfläche ungeachtet der teilweisen \"Umrahmung\" des\nGrundstücks der Antragsteller durch eine Eingrünung entlang der Grundstücksgrenzen sowie durch die\nEinhaltung von Abständen zu den Grenzen bei der Positionierung von Spielgeräten nachbarverträglich\ngestaltet werden. Dass dies möglich ist, zeigt der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Baugenehmigung\nvom 11. August 2008 angelegte T1.----platz .\n\nIm Rahmen der Abwägung konnte eine von den Antragstellern im Rahmen der Offenlage geltend gemachte\nmissbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche unberücksichtigt bleiben. Gegen eine von den\nFestsetzungen des streitigen Bebauungsplans nicht gedeckte, mit (unzumutbaren) Störungen verbundene Nutzung des\nSpielplatzes ist mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln vorzugehen. Die im Regelfall kaum auszuschließenden\nMöglichkeit der missbräuchlichen Nutzung steht daher weder der Erteilung einer Genehmigung entgegen \n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -,\nBRS 64 Nr. 183 = juris Rn. 15 -\n\nnoch ist sie bereits bei der planungsrechtlichen Ausweisung eines Spielplatzes zu berücksichtigen. Im Übrigen\nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die an anderen Standorten - etwa an dem ehemaligen T1.----platz\nV1.----straße - früher bestehenden Konfliktlagen auf den hier streitigen T1.----platz verlagern werden. Die\nAntragsteller haben vielmehr im Ortstermin eingeräumt, dass es dort bislang allenfalls vereinzelt zu einem Missbrauch\ndurch Jugendliche gekommen sei. \n\nIm Rahmen seiner Abwägungsentscheidung konnte der Rat der Antragsgegnerin schließlich Alternativstandorte\nfür den T1.----platz vernachlässigen. Dies gilt insbesondere für die im Dorfentwicklungsplan (siehe dort\nS. 67 ff.) als Alternativstandort ausgewiesene Variante A im westlichen Bereich des Flurstücks 22 an der\nT.----straße . Die Variante A ist im Vergleich zur festgesetzten Variante B nicht von vornherein\nnachbarverträglicher, da auch sie unmittelbar an Wohngrundstücke (Flurstücke 188, 213 und 214) grenzt\nund aufgrund ihrer Lage unmittelbar an einer Durchgangsstraße - der T.----straße - mit einem höheren\nVerkehrsrisiko für die spielenden Kinder verbunden ist. Zudem haben anlässlich einer im Rahmen der Aufstellung\ndes Dorfentwicklungsplans stattfindenden Arbeitskreissitzung \"Schützen, Eltern und Anwohner\" beide\nVarianten diskutiert und einstimmig die Variante B bevorzugt (vgl. S. 69 des Dorfentwicklungsplans). Nachdem die\nVariante A im Rahmen der Offenlage von den betroffenen Anwohnern nicht noch einmal zur Sprache gebracht worden ist,\nbestand keine Veranlassung, die Frage des Standortes des Spielplatzes im Plangebiet noch einmal ausdrücklich in\ndie Abwägung einfließen zu lassen.\n\n4.2 Dafür, dass die Nutzung des als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzten \"Parkplatzes\nG.------markt \" zu einer zusätzlichen Belastung der Anwohner und insbesondere der Antragsteller mit\nVerkehrslärm führt, liegen keine Anhaltspunkte vor, so dass auch dieser Gesichtspunkte im Rahmen der\nAbwägung vernachlässigt werden konnte. Die Anlage des Parkplatzes führt voraussichtlich nicht zu einem\nzusätzlichen Verkehrsaufkommen, sondern zu einer Entlastung der umliegenden Straßen von Kurzparkern. Da die\nmit dem Parken verbundenen lärmintensiven Vorgänge (Türschlagen, Gespräche) nunmehr von der umliegenden\nWohnbebauung etwas weiter entfernt stattfinden, liegt es näher, von einer geringfügigen Reduzierung des\nVerkehrslärms für die Anwohner auszugehen. \n\nDie Annahme, ein relevantes zusätzliches (emissionsträchtiges) Verkehrsaufkommen ergebe sich daraus, dass\nEltern aus spielplatzfernen Wohngebieten ihre Kinder mit dem Pkw zum T1.----platz fahren, erscheint unrealistisch.\nZwar ist es nicht auszuschließen, dass dies im Einzelfall geschieht. Diese zusätzliche Verkehrsbelastung ist\njedoch zu vernachlässigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die überwiegende Mehrzahl der Eltern ihre\nKinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu einem T1.----platz begleiten, was angesichts der flächenmäßigen\nGröße N----s auch hier ohne weiteres möglich erscheint. \n\n4.3 Die Antragsgegnerin durfte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung desweiteren davon ausgehen, dass die\nFestsetzung des Festplatzes keine schalltechnische Untersuchung erfordert und weitere Immissionsschutzvorgaben hinsichtlich\nder Nutzung des Festplatzes zum Schutz der Anwohner im Rahmen der Bauleiplanung nicht veranlasst waren.\n\nDa die Festsetzung F - wie unter 1. dargestellt - aus der Sicht des Zeitpunkts des Ratsbeschlusses am\n29. November 2007 nur (öffentliche) Traditionsveranstaltungen, wie insbesondere das jährliche\nSchützenfest einschließlich der damit verbundenen Kirmes, erfasst, konnte sich der Plangeber ebenso wie bei\nder Festsetzung des Spielplatzes in planerischer Zurückhaltung üben und war nicht gehalten, sämtliche\nProbleme, die sich aus der Nutzung des Festplatzes im Einzelfall - insbesondere im Verhältnis zu den Anwohnern -\nergeben könnten, selbst abschließend zu bewältigen. \n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 4 NB 28.96 -, BRS 58 Nr. 24 = juris Rn. 5; vorgehend: OVG NRW,\nUrteil vom 18. April 1996 - 7a D 97/94.NE -, Seite 32 des Urteilsabdrucks (n.v.).\n\nDabei ist der Rat der Antragsgegnerin bei der Abwägung insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass es sich\nbei den von der Festsetzung erfassten Veranstaltungen, insbesondere bei den regelmäßig besonders\nemissionsträchtigen, bis in die Nachstunden erstreckenden Veranstaltungen (Schützenfest und Mai-Feier) mit\neinem zeitlichen Umfang von insgesamt fünf Tagen, noch um seltene Ereignisse im Sinne von Ziffer 3.2 der\nFreizeitlärm-Richtlinie handelt. Dementsprechend hat die für den Immissionsschutz zuständige\nBezirksregierung E.          keine weiteren Einwendungen erhoben und eine\nschalltechnische Untersuchung nur für den Fall gefordert, dass mehr als 3 % der Jahresstunden betroffen sind. \n\nDie planerische Zurückhaltung der Antragsgegnerin ist auch deshalb abwägungsfehlerfrei, weil der\nAntragsgegnerin weder in der Vergangenheit Einwendungen gegen die Nutzung des Festplatzes durch das Schützenfest\nbekannt geworden noch solche im Rahmen der Offenlage erhoben worden sind. Insbesondere wurde auch von den Antragstellern\nnicht etwa geltend gemacht, dass die Durchführung des Schützenfestes oder einer anderen Traditionsfeier in der\nVergangenheit mit unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden gewesen wären. Der Rat der Antragsgegnerin durfte\ndaher davon ausgehen, dass sich die bei der Durchführung des Schützenfestes oder sonstiger traditioneller\nVeranstaltungen im Einzelfall ergebenden Immissionskonflikte im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Genehmigung der\nVeranstaltung lösen lassen und von einer Konfliktlösung bereits auf der Planungsebene absehen. Dies gilt umso\nmehr, als den Entwicklungsmöglichkeiten der ins Auge gefassten Veranstaltungen und damit auch ihres Lärmpotentials\nmit Blick auf die Größe des Platzes Grenzen gesetzt sind.\n\nEntsprechendes gilt mit Blick auf die von den Antragstellern geltend gemachten \"Immissions-Doppelbelastung\"\ndurch die Nutzung des Spielplatzes einerseits und die Durchführung von Veranstaltungen auf dem Festplatz andererseits.\nDie Nutzung des Festplatzes beschränkt sich als jeweils seltenes Ereignis im Sinne von Ziffer 3.2 der\nFreizeitlärm-Richtlinie auf wenige Tage im Jahr und erfolgt im Wesentlichen in den Abend- und Nachtstunden, so\ndass zum einen allenfalls von einer nur geringfügigen zeitgleichen Nutzung beider Flächen auszugehen ist. Zum\nanderen ist die von den Antragstellern vorgenommene Summation der von den Lärmquellen \"Festplatz\" und\n\"T1.----platz \" ausgehenden Geräuschpegel unzulässig. Die Geräusche, die von der Nutzung eines\nüblichen (Kinder-)Spielplatzes ausgehen, wie er hier geplant ist, sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen\nWohngebiet grundsätzlich hinzunehmen. Sie sind auch bei der Frage, ob sich andersartige Lärmbelästigungen,\nwie sie hier mit der Festplatznutzung in Rede stehen, ihrer Anzahl nach noch im Rahmen sog. seltener Ereignisse halten,\ndie ausnahmsweise trotz erheblicher Lärmbelästigungen den Anwohnern zuzumuten sind, grundsätzlich - wie\nauch hier - nicht mit in Anrechnung zu stellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708\nNr. 10 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-09-24/2-d-143-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"PlanzV 90","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-09-24/2-d-143-08-ne","retrieved":"2026-10-28 15:59:16.242387+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-09-24/2-d-143-08-ne","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"2. 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