{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0727.6A1178.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2010-07-27","aktenzeichen":"6 A 1178/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Erfolgloser Zulassungsantrag eines Regierungsbauoberamts a.D., der mit seiner Klage die Änderung der Zurruhesetzungsverfügung im Hinblick auf den Grund seiner Versetzung in den Ruhestand begehrt. Wenn eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung (nur) im Hinblick auf den Grund der Versetzung in den Ruhestand begehrt wird, ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus) zu orientieren.","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf bis 3.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe: \n\n \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. \n\n \n\nIm Hinblick auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Es müssen also die angeblich widersprüchlichen abtrakten Rechtssätze einander gegenüber gestellt werden. \n\n \n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2008 - 6 A 3615/05 -.\n\n \n\nDem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Zu dessen Begründung wird vorgetragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 - ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe sein Urteil auf die Wirkung der Versetzungsverfügung gestützt, die auch den Grund der Zurruhesetzung erfasse. Das Verwaltungsgericht habe diese Wirkung in seinem Urteil der Verfügung der Bezirksregierung E.          vom 1. Juli 2009 beigemessen. Das sei aber nicht die Zurruhesetzungsverfügung. Diese sei vielmehr in der Verfügung der Bezirksregierung E.          vom 7. Mai 2009 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu sehen, die dem Kläger allerdings nicht bekannt gegeben und ihm gegenüber daher nicht wirksam geworden sei. Im Übrigen habe die Bezirksregierung E.          schon im März 2009 von der schweren Erkrankung des Klägers gewusst und spätestens durch das Schreiben vom 19. Juli 2009 auch von seinem Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Die Bezirksregierung hätte daher den Grund der Zurruhesetzung in einer wirksamen Verfügung ändern müssen. Somit habe das Verwaltungsgericht die Einstufung der Zurruhesetzungsverfügung abweichend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 - vorgenommen. Darauf beruhe die Entscheidung auch.\n\n \n\nDamit wird - in Verkennung des Wesens der Divergenzrüge - keine Abweichung im abstrakten Rechtssatz aufgezeigt, sondern geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 - (lediglich) falsch angewendet. Mit derartigen Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Divergenzrüge aber nicht begründet werden. \n\n \n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Da der Kläger eine (nur) im Hinblick auf den Grund seiner Versetzung in den Ruhestand \"geänderte\" Statusentscheidung begehrt, ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus) zu orientieren. \n\n \n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, juris.\n\n \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-27/6-a-1178-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-27/6-a-1178-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:17.435454+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-07-27/6-a-1178-10","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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