{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2010/6_A_878_10beschluss20100723","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0723.6A878.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2010-07-23","aktenzeichen":"6 A 878/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Erfolgloser Antrag eines Leitenden Gesamtschuldirektors auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage u.a. die Verpflichtung des beklagten Landes zur Fortführung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt.","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 € festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\n \n\nDer Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.\n\n \n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der \n\n \n\nernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den ent-\n\n \n\nscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei \n\n \n\nmuss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeich-\n\n \n\nnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten \n\n \n\nin Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der \n\n \n\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vor-\n\n \n\nbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochte-\n\n \n\nnen Urteils einzugehen.\n\n \n\nDiesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.\n\n \n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 L 1079/08 - angenommen, der Kläger könne die Fortsetzung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens nicht beanspruchen und auch nicht verlangen, dass das beklagte Land die in Rede stehende Stelle mit ihm besetze. Das beklagte Land habe bei der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens von dem ihm zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Das nunmehr vorgesehene Anforderungsprofil unterscheide sich signifikant von dem am 28. Februar 2007 veröffentlichten Anforderungsprofil. Das ursprüngliche Auswahlverfahren habe sich um rd. zwei Jahre verzögert. Inzwischen seien einige Aufgaben des Prüfungsamtes erfüllt worden, so dass es einiger Elemente des ursprünglichen Anforderungsprofils nicht mehr in gleichem Maße bedürfe. Andererseits sei die Bedeutung einiger Elemente nun deutlicher hervorgetreten. Dies betreffe sowohl die Prüfungsamtserfahrungen im Hinblick auf die Überlappungszeit des neuen und alten Rechts als auch die Mitwirkung bei der Akkreditierung von Studiengängen. Die Aufnahme dieser Elemente in das neue Anforderungsprofil sei damit sachgerecht. Unerheblich sei, dass diese Elemente teilweise bereits bei der ersten Ausschreibung absehbar und Gegenstand der Auswahlgespräche gewesen seien. Durch das Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 308) hätten gerade diese Elemente einen erheblich höheren Grad an Konkretheit und vor allem an Verbindlichkeit erlangt.\n\n \n\nDiese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. \n\n \n\nDer Kläger irrt, wenn er meint, das beklagte Land habe bereits im Zeitpunkt der ersten Ausschreibung am 28. Februar 2007, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 20. Februar 2008 bezüglich des Anforderungsprofils der in Rede stehenden Stelle den gleichen Erkenntnisstand gehabt wie im Zeitpunkt der Neuausschreibung am 18. Juni 2009. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung das Anforderungsprofil konkretisiert worden ist. Es versteht sich von selbst, dass die im Gesetzgebungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse Grundlage der Konkretisierung sind.\n\n \n\nSoweit der Kläger anführt, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bzw. die Neuausschreibung könne weder durch den Hinweis des beklagten Landes,\n\n \n\n\"dass das Amt seit der Ausschreibung im Februar 2007 die ursprünglich an den Bewerber gestellte Anforderung konzeptionelle Vorschläge zur Weiterentwicklung und Neugestaltung von Studium und Prüfung zu erarbeiten, zwischenzeitlich erledigt worden sei\",\n\n \n\nnoch durch\n\n \n\n\"die in der Neuausschreibung geforderte Voraussetzung der ‚Erfahrungen entweder in Tätigkeiten des Prüfungsamts oder Erfahrungen im Zusammenhang gestufter Studiensysteme (BA/MA) und deren Akkreditierung‘ \"\n\n \n\nnoch durch den Hinweis\n\n \n\n\"auf die Überlappungszeit des alten und neuen Rechts und das Erfordernis bei der Mitwirkung bei der Akkreditierung von Studiengängen\"\n\n \n\ngerechtfertigt werden, handelt es sich gemessen an den Darlegungserfordernissen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO um unzureichend erläuterte Behauptungen. Sofern der Kläger hiermit geltend machen will, die genannten Aspekte rechtfertigten jeweils für sich genommen die Neuausschreibung nicht, übersieht er, dass diese der Gesamtheit der veränderten Anforderungen Rechnung tragen soll.\n\n \n\nTragfähige Erwägungen, die die Annahme des Klägers stützen könnten, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bzw. die Neuausschreibung sei aus unsachlichen Gründen erfolgt, sind auch seinem weiteren Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Sein Hinweis auf die \"Chronik des Bewerbungsverfahrens\" ist nicht geeignet, die Sachbezogenheit des Vorgehens des beklagten Landes schlüssig in Frage zu stellen. Denn auch er gründet auf dem unzutreffenden Ansatzpunkt, der Erkenntnisstand des beklagten Landes im Hinblick auf die Anforderungen, die mit der streitbefangenen Stelle verbunden sind, habe sich seit der ersten Stellenausschreibung nicht verändert.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n \n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-23/6-a-878-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-23/6-a-878-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:17.663700+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-07-23/6-a-878-10","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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