{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2010/14_A_731_10beschluss20100714","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0714.14A731.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"14. Senat","decided":"2010-07-14","aktenzeichen":"14 A 731/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 852,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\nZulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124a\nAbs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen.\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen\nUrteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II.)\n\nSoweit es die Frage des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Hundesteuersatzung der Gemeinde T. vom 18.\nDezember 1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2008 (HStS) betrifft (vgl.\nZulassungsbegründung II. 1.), hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Regelungen der\nHundesteuersatzung bildeten materiell gültiges Ortsrecht. Dies gelte auch mit Blick auf den von der Klägerin\ngerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Dabei könne die Kammer dahingestellt sein lassen, ob\ndie rückwirkende Inkraftsetzung zum 1. Januar 2007 eine unzulässige echte Rückwirkung beinhalte. Denn die\n4. Änderungssatzung sei in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Gemeinde T. vom 23.\nDezember 2008 bekannt gemacht worden und die angegriffenen Hundesteuerbescheide des Beklagten datierten vom 2. Januar\n2009 sowie 4. Januar 2010. Lägen die Voraussetzungen für ein rückwirkendes Inkrafttreten einer\nSatzungsänderung nicht vor, bestünden aber ansonsten keine formellen oder materiellen Fehler, so sei lediglich\ndie Rückwirkungsanordnung unwirksam, nicht aber die vorgenommene Satzungsänderung. Dies habe zur Folge, dass\ndie Satzungsänderung nicht zu dem in der Inkrafttretensregelung bezeichneten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt,\nsondern erst mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten sei.\n\nErnstliche Zweifel an der Gültigkeit der Satzung zumindest für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2008, dem\nTag nach der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2008, sind nicht gegeben.\n\nDas Verwaltungsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, die Satzungsbestimmungen seien im Hinblick auf ihren\nGeltungszeitraum teilbar, nämlich hinsichtlich der Rückwirkungsanordnung und des übrigen Teils der Satzung.\nGrundsätzlich führt die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer\nGesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der\nTeilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wären (Grundsatz\ndes mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf einzelne Regelungen oder Festsetzungen,\nsondern auch für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung,\n\nvgl. u.a. zu Veränderungssperren: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 B 23/01 -, zu Sanierungssatzungen:\nUrteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2/02 -, zu Erschließungsbeitragssatzungen: Urteil vom 24. Februar 2010 9 C 1/09 -,\nzu Bebauungsplänen: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 - 7 D 51/08.NE -, jeweils in Juris.\n\nDass die o.a. Kriterien für die Annahme einer - zeitlichen - Teilbarkeit der Hundesteuersatzung vorliegend gegeben\nsind, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Die Heranziehung zur Hundesteuer bei Kreuzungen von den in § 2 Abs. 2 e\nHStS genannten Rassen untereinander bleibt sinnvoll, auch wenn sie nicht für einen rückwirkenden Zeitraum erfolgt.\nZudem wollte der Rat der Gemeinde T. gerade die vorherige Satzungsregelung korrigieren, die nur die Besteuerung\nvon Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen vorsah und dementsprechend wohl - eine\nRegelungslücke für Kreuzungen dieser Rassen untereinander aufwies. Dass er die Änderungssatzung nur für\nden Fall erlassen wollte, dass ihr Geltungszeitraum auf jeden Fall auch den der Rückwirkung umfasste, ist nicht\nansatzweise erkennbar.\n\nIst dementsprechend davon auszugehen, dass hier - allenfalls - die Voraussetzungen für ein rückwirkendes\nInkrafttreten der Satzungsänderung nicht vorlagen, führt dies dazu, dass die Satzung zum gesetzlichen Zeitpunkt,\nalso gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GO mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt,\n\nvgl. Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, § 2 Rdnr. 46; Driehaus, KAG, § 2, Rdnr. 31.\n\nDemgegenüber vermag sich die Klägerin nicht darauf zu berufen, nach dem Wortlaut der Regelung des § 7\nAbs. 4 Satz 2 GO träten Satzungen (nur dann) mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer\nZeitpunkt bestimmt sei. Die Bestimmung eines solchen Zeitpunktes sei vorliegend mit der Anordnung der Rückwirkung\nauf den 1. Januar 2007 erfolgt. Dabei übersieht die Klägerin, dass unter der Prämisse, die Anordnung der\nRückwirkung sei hier fehlerhaft und damit unwirksam, die Rückwirkungsanordnung entfällt, so dass gerade\nkein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Hundesteuersatzung bestimmt ist.\n\nIn diesen Zusammenhang vermag sich die Klägerin auch nicht darauf zu berufen, der vorliegende Fall komme demjenigen\ngleich, in welchem eine Satzung mit einer Inkrafttretensregelung bekannt gemacht werde, die von der vom Satzungsgeber\nbeschlossenen Inkrafttretensregelung abweiche,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1992 11a NE 104/90 -, in Juris.\n\nEine Gleichsetzung beider Fallkonstellationen kommt nicht in Betracht, weil sie wesentliche Unterschiede aufweisen.\nDer Entscheidung vom 23. Januar 1992 lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine fehlerfreie und damit grundsätzlich\nwirksame Bekanntmachungsanordnung fehlerhaft umgesetzt worden ist. Genau dies war vorliegend nicht der Fall, weil die\nAnordnung der Rückwirkung fehlerhaft und damit unwirksam war.\n\nIst dementsprechend davon auszugehen, dass das Inkrafttreten der Satzung unter Einhaltung der Regelung des § 7\nAbs. 4 Satz 2 GO auch ihrem Wortlaut nach erfolgt ist, kommt der Rechtssache nicht die zur Auslegung des § 7 Abs. 4\nSatz 2 GO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (vgl.\n Zulassungsbegründung III.).\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen\nentgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht die Höherbesteuerung\n\"vermeintlich\" gefährlicher Hunde als mit dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen hat (vgl.\nZulassungsbegründung II. 2.).\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire-Terrier\neiner erhöhten Hundesteuer unterworfen werden dürfen,\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 - in Juris.\n\nIn diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, es sei maßgeblich, ob die normative Entscheidung des Satzungsgebers,\nHunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Abs. 1 GG\nbeachte. Danach müsse der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im\nBereich des Steuerrechts habe der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes\neinen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten sei, wenn kein sachlicher Grund mehr für\ndie vorgenommene Differenzierung bestehe. Insbesondere sei der Steuernormgeber grundsätzlich nicht gehindert,\naußerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohl zu verfolgen, wenn er dabei nur den Lenkungszweck\ngleichheitsgerecht ausgestalte. Unter Anlegung dieses Maßstabes sei es unbedenklich Hunde der Rasse American\nStaffordshire-Terrier einer erhöhten Besteuerung zu unterziehen. Dass American Staffordshire-Terrier generell ein\nauffälliges Verhalten zeigten, ergebe sich aus der vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz des Landes NRW geführten Statistik, die auf gemeindlichen Meldungen basiere und für die\nJahre seit 2003 geführt werde. Überdurchschnittlich häufig erweise sich diese Hunderasse jedes Jahr -\nbezogen relativ auf die registrierte Population - bei Beißvorfällen mit Menschen gegenüber den nach dem\nLandeshundegesetz von der Rasse her nicht gesondert, sondern nur als \"große Hunde\" erfassten Hunderassen\nim oberen Bereich angesiedelt. Extrem sei diese Auffälligkeit bei Beißvorfällen mit Tieren, wo der\nAmerican Staffordshire-Terrier jedes Jahr zum Teil deutlich - gegenüber \"großen Hunden\" die\nSpitzenstellung eingenommen habe. Dabei falle weiter ins Gewicht, dass Hunde der hier in Rede stehenden Rasse nach dem\nLandeshundegesetz im Gegensatz zu \"großen Hunden\" einem besonderen Haltungsregime unterstünden, das\nBeißvorfälle ausschließen solle. Die Festlegung des erhöhten Steuersatzes sei auch nicht wegen\nVerstoßes gegen eine vom Satzungsgeber wahrzunehmende Pflicht zur Beobachtung der weiteren Entwicklung rechtswidrig.\nDer Normgeber trage zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Norm die Verantwortung dafür, dass ein auf ungewisser\nTatsachengrundlage getroffene Regelung auch im Lichte neuerer Erkenntnisse mit höherrangigem Recht vereinbar\nblieben, und müsse insofern die getroffene Regelung \"unter Kontrolle halten\". Solche neuen Erkenntnisse,\ndie die bisherige satzungsrechtliche Beurteilung von Hunden der Rasse American Staffordshire-Terrier als fehlerhaft\nerschienen ließen, gebe es aber nicht. Im Gegenteil bestätigten die ständig fortgeführten\nnordrhein-westfälischen Vorfallstatistiken die Richtigkeit der Bewertung. Eine von neuen Erkenntnissen\nlosgelöste Überprüfungspflicht, bei deren Nichterfüllung die Satzungsregelung unwirksam würde,\ngebe es nicht. Normen seien materiell-rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht nicht in\nEinklang stünden. Eine unterlassene Verfahrenshandlung könne damit nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit\nführen. Demnach sei es auch unerheblich, ob die nach § 22 LHundG NRW vorgesehene Überprüfung der\nAuswirkungen dieses Gesetzes vorgenommen worden seien. \n\nDass abweichend von diesen auf die Rasse American Staffordshire-Terrier bezogenen Ausführungen des Senats etwas\nanders für Kreuzungen gefährlicher Rassen untereinander, wie hier die Kreuzung zwischen American\nStaffordshire-Terrier einerseits und Pitbull-Terrier andererseits, gelten könnte, ist nicht ersichtlich.\n\nAn seiner dargelegten Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der klägerischen\nAusführungen zur Begründung des Zulassungsantrages fest, in dem die Klägerin im Wesentlichen auf die\nÜberprüfungspflicht abstellt. Soweit sie sich darauf beruft, im Rahmen der Evaluation des Landeshundegesetztes\nNRW sei eine vermehrte Beißauffälligkeit bei anderen Rassen festgestellt worden, vermag dies nicht die erhöhte\nGefährlichkeit des American Staffordshire-Terriers und von Hunden aus Kreuzungen mit dieser Rasse in Frage zu\nstellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3,\n52 Abs. 3 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-14/14-a-731-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-14/14-a-731-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:12.626974+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-07-14/14-a-731-10","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"14. 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