{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0708.16B614.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"16. Senat","decided":"2010-07-08","aktenzeichen":"16 B 614/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. April 2010 werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln, der Antragsgegner zu einem Viertel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n \n\nDie Beschwerden, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für die Beteiligten günstigeren Ergebnis.\n\n \n\nDer Beschwerde des Antragsteller verhilft es nicht zum Erfolg, dass er die Bestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 (iVm § 49 Abs. 2 Satz 2) VwVfG NRW auf den vorliegend verfügten Widerruf der Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG angewandt wissen möchte. Selbst wenn dem  was der Senat indessen bezweifelt  so sein sollte, lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht vor. Denn die für den Widerruf zuständige Stelle hat erst am 18. Dezember 2009 von dem Verstoß des Antragstellers erfahren und somit die Jahresfrist gewahrt. Die Gründe für die Weiterleitung dieser Information durch das Kraftfahrt-Bundesamt erst zu diesem Zeitpunkt sind ebenso wenig von rechtlicher Relevanz wie die vom Antragsteller dargestellte theoretische  hier aber nicht vorliegende  jahrelange Informationsverzögerung.\n\n \n\nDer Verweis des Antragstellers auf sein Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 26. März 2010 verfehlt die Anforderungen an die Beschwerdebegründung, da sich dieses Vorbringen notwendigerweise noch nicht mit der angefochtenen instanzabschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen konnte (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n \n\nAuch die Beschwerde des Antragsgegner erweist sich als unbegründet. Ausgehend vom Wortlaut des § 6e Abs. 3 Satz 1 FeV ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass nur die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen sind, nicht hingegen die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV darin eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen M, S und L. Die vom Antragsgegner befürwortete Unterscheidung zwischen dem \"Besitz\" einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse und der Berechtigung, Fahrzeuge bestimmter Fahrerlaubnisklassen zu führen, überzeugt nicht. Vielmehr besteht der wesentliche Inhalt einer Fahrerlaubnis darin, zum Führen von Fahrzeugen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse berechtigt zu sein; umgekehrt besitzt derjenige, der von Rechts wegen Fahrzeuge der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse führen darf, damit auch die entsprechende Fahrerlaubnis. Es spricht auch nichts dafür, bei der Anwendung des § 6e Abs. 3 Satz 1 FeV danach zu differenzieren, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis für die Klassen M, S und L schon zuvor erworben oder ob er sie beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE gleichsam miterworben hat. Den einschlägigen Bestimmungen kann nichts dafür entnommen werden, dass separat erworbene Fahrerlaubnisse bestimmter Klassen einen höheren Bestandsschutz vermitteln als solche Fahrerlaubnisklassen, die beim Erwerb einer \"höheren\" Fahrerlaubnis von dieser mitumfasst werden.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-08/16-b-614-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6e","ref_norm":"6e","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-08/16-b-614-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:11.049149+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-07-08/16-b-614-10","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"16. 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