{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0707.7A1277.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7. Senat","decided":"2010-07-07","aktenzeichen":"7 A 1277/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah¬rens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\n \n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n \n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n \n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Genehmigung der Nutzungsänderung einer Wohnung im Gebäude N.-----straße 25 in T.      (Gemarkung C.       , Flur 3, Flurstück 603) für den Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes. In dem in einem reinen Wohngebiet stehenden Wohnhaus sei ein solcher Betrieb nicht zulässig, und zwar auch nicht auf der Grundlage des § 13 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sei erforderlich, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten würden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen würden, während die Kläger im Wohnhaus N.-----straße 25 gerade keine derartigen Dienstleistungen (Pflege), sondern die Verwaltung und Organisation der Pflege sowie die Lagerung der für die Pflege vorzuhaltenden Hilfsmittel beabsichtigten. Es könne daher dahinstehen, ob die Pflegetätigkeit als solche von § 13 BauNVO erfasst werde, wenngleich Überwiegendes gegen eine Qualifizierung des ambulanten Pflege- und Hauswirtschaftsdienstes der Kläger als einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift spreche. \n\n \n\nDie entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts begegnen keinen ernstlichen Zweifeln. Die Kläger meinen, die Tätigkeit eines Pflegedienstes könne nur \"einheitlich\" betrachtet werden, weshalb es für den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO ausreiche, wenn nur ein Teil der Leistungen in den Räumen des Hauses N.-----straße 25 (Logistik, Organisation, Lagerung), ein anderer Teil (die Pflege) aber außerhäuslich erbracht werde. Selbst wenn der Betrieb der Kläger als Einheit betrachtet würde, folgt hieraus jedoch nicht, was die Kläger wohl meinen, dass die außerhäuslich erbrachte Pflege den Organisationsbereich des Pflegedienstes gewissermaßen in den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO hineinziehen würde. Denn Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 13 BauNVO ist in einem reinen Wohngebiet, dass die freiberufliche Tätigkeit \"in den Räumen\", also wohnartig, d. h. gleichsam privat erfolgt. \n\n \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 – 4 C 56.80 –, BVerwGE 68, 324 = BauR 1984, 26 = BRS 42 Nr. 56; Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 34.81 –, BRS 44 Nr. 47; Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, BauR 2008, 954 = BRS 73 Nr. 70.\n\n \n\nGemeint sind die Räume, die der Genehmigung nach § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet zugeführt werden sollen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 BauNVO, der durch seinen Sinn und Zweck bestätigt wird, denn dieser ist von der Überlegung getragen, dass die Berufsausübung freiberuflich Tätiger im Allge-meinen – auch in Bezug auf den von ihnen ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr – keine gebietsunverträglichen Störungen entfaltet. \n\n \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 – 4 B 121.90 –, BRS 50 Nr. 58; Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, a. a. O..\n\n \n\nDie von den Klägern vertretene Ansicht ist mit diesem Regelungszweck offensichtlich nicht vereinbar. Denn danach müssten Leitung, Organisation, Lagerung, Diensteinteilung eines Pflegedienstes trotz ihrer im Grundsatz gebietsunverträglichen Auswirkungen nur deshalb im reinen Wohngebiet zugelassen werden, weil anderenorts eine Leistung erbracht wird, die als freiberuflich einzustufen sein mag. \n\n \n\nDie Kläger meinen, ihr Betrieb sei dem eines Handelsvertreters vergleichbar, für den die freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO anerkannt sei. Die Kläger irren. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beruf des Handelsvertreters nur dann als freiberuflich im Sinne des § 13 BauNVO angesehen, wenn er nicht zugleich ein Auslieferungslager betreibt (\"Handelsvertreter ohne Auslieferungslager\").\n\n \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990 – 4 B 172.89 –, Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 5.\n\n \n\nDer Betrieb der Kläger ist mit dem eines Handelsvertreters ohne Auslieferungslager jedoch nicht ansatzweise vergleichbar, denn die Pflegekräfte fahren zur Schichteinteilung und zur Materialaufnahme an und ab. \n\n \n\nOb die Pflege als solche eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO ist, ist nicht entscheidungserheblich. \n\n \n\nDer Frage, \"ob ein Pflegedienst der vorliegenden Art im Sinne des § 13 BauNVO privilegiert ist\", kommt die von den Klägern vermutete grundsätzliche Bedeutung nicht zu, da sie zum einen einzelfallbezogen ist, nämlich die konkrete betriebliche Ausgestaltung des Betriebs der Kläger betrifft, im Übrigen aber ohne weiteres auf Grundlage des Gesetzes beantwortet werden kann. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. \n\n \n\nDie Streitwertentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n \n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-07/7-a-1277-09","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-07-07/7-a-1277-09","retrieved":"2026-10-28 15:58:17.074115+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-07-07/7-a-1277-09","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7. 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