{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0615.13E382.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2010-06-15","aktenzeichen":"13 E 382/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\n \n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n \n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr, weil die Voraussetzungen von Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Vergütungsverzeichnis (VV)  i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV nicht erfüllt sind.\n\n \n\nEine Terminsgebühr fällt danach auch an für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Der Rechtsanwalt soll in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden.\n\n \n\nVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juli 2008  2 S 458/07 u. a. , JurBüro 2008, 531 = juris sowie Fraktionen-Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971 S. 209.\n\n \n\nEine Terminsgebühr kann in Eilverfahren, die auf der Grundlage von § 123 VwGO geführt werden, jedoch nicht entstehen. Sie ist zugeschnitten auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das ist bei Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht der Fall. Über solche Eilanträge wird grundsätzlich im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden.\n\n \n\nVgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: November 2009, § 123 Rn. 126.\n\n \n\nDie gesamte Regelung ist auf Verfahren zugeschnitten, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder vor dem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattfindet.\n\n \n\nVgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, RVG 3104 VV Rn. 15 f.\n\n \n\nHierfür sprechen der Wortsinn des Begriffs \"Terminsgebühr\" und der systematische Zusammenhang, in den die \"Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts\" gestellt ist. Es geht um ein Verfahren, in dem eine Verhandlung durchzuführen ist oder zumindest eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattzufinden hat. Das ist auch der Grund, weshalb bei der Nr. 3104 VV erweiternd (\"auch\") vorgeschrieben wird, diese Terminsgebühr könne ein Anwalt selbst dann verlangen, wenn das Gericht die an sich gebotene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat, indem statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) oder durch einstimmigen Beschluss gem. § 130a VwGO entschieden wird, weil das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Erweiterung der Terminsgebühr auf Besprechungen der Verfahrensbeteiligten untereinander, d. h. ohne Beteiligung des Gerichts, soll lediglich gebührenrechtlich honorieren, wenn sich der Bevollmächtigte eines Verfahrens, in dem noch mündlich verhandelt werden oder zumindest vor dem Gericht eine Beweisaufnahme oder ein Erörterungstermin stattfinden soll, vor einem solchen Termin mit der Gegenseite in Verbindung setzt, um einen dort dann abzuschließenden Vergleich vorzubereiten (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). \n\n \n\nSo mit eingehender Begründung OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2009  1 MN 172/08 -, juris.\n\n \n\nSoweit die Antragstellerin auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV geltend macht und sich auf ein auf die Befreiung von Studiengebühren betreffendes Verwaltungsverfahren bezieht, führt dies die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das auf die vorläufige Zulassung zu einem Lehramtsstudium gerichtete Verfahren hatte das Verwaltungsgericht aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits durch Beschluss vom 2. Dezember 2008 eingestellt. Die Befreiung von der Studiengebühr für das Wintersemester 2008/2008 hat die Antragstellerin aber erstmals mit Schreiben vom 15. Januar 2009 begehrt. Über diesen Gegenstand war zu diesem Zeitpunkt ein anderes gerichtliches Verfahren aber nicht anhängig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein kostenrechtlich beachtlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfahren bestanden hat. Die Antragstellerin hat eine Absprache über den Erlass der Studiengebühr in dem die Zulassung zu einem Lehramtsstudium betreffenden Verfahren auch nicht schlüssig dargelegt.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-06-15/13-e-382-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-06-15/13-e-382-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:26.280982+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-06-15/13-e-382-10","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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