{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2010/12_E_454_10beschluss20100607","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0607.12E454.10.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2010-06-07","aktenzeichen":"12 E 454/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\nG r ü n d e :\n\n \n\nDie zulässige Beschwerde, mit der dem Sinne nach die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.968, Euro als dem Jahresbetrag des laufenden monatlichen Kindergelds in Höhe von 164, Euro anstelle von nur 65,60 Euro begehrt wird und über die der Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. \n\n \n\nDie Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf lediglich 65,60 Euro ist nämlich nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage im §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n \n\nNach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Insoweit hat der Senat in seinem verfahrenszugehörigen Beschluss 12 E 1589/09 vom 24. Februar 2010 zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeführt, dass sich die Klage vom 24. August 2009 ungeachtet des missverständlichen Klageantrags ausweislich der Klagebegründung und des vorausgegangenen Schreibens an das Amt für Jugend, Schule und Sport vom 3. August 2009 dem Sinne nach nur gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des anteiligen Kindergeldes für die Zeit vom 20. Juli bis zum 31. Juli gewendet hat. Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber darauf hinweisen, dass nach dem angegriffenen Bescheid das laufende Kindergeld in Höhe von 164,00 Euro monatlich streitgegenständlich gewe-sen sei, dementsprechend sich der Gegenstandswert auf das 12-fache errechne, ignorieren sie die Ausführungen auf Blatt 3 der Klageschrift vom 24. August 2009, \"dass die Klägerin sich selbstverständlich bereit findet, das Kindergeld für die Dauer des Aufenthaltes von K.      in der Einrichtung in O.          -W.     nach dorthin bzw. an die Beklagte zu Verfügung zu stellen\", soweit sie hierzu finanziell in der Lage sei und solche Zahlungen nicht vorfinanzieren müsse. Der vom Verwaltungsgericht festge-setzte Betrag beläuft sich dementsprechend richtigerweise auf 12/30 des monat-lichen Kindergeldes von 164,-- Euro.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. \n\n \n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 32 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-06-07/12-e-454-10","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-06-07/12-e-454-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:26.813182+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2010-06-07/12-e-454-10","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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