{"status":"available","doknr":"OLD233965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2010:0216.12A3310.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2010-02-16","aktenzeichen":"12 A 3310/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den am 17. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klä-gers vom 16. Februar 1999, soweit damit sinngemäß auch das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens begehrt worden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge¬richts zu bescheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und darüber hinaus jeweils ein Drittel der Kos-ten des Zulassungsverfahrens sowie des erstin-stanzlichen Verfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Beschluss über die Zu-lassung der Berufung vom 17. September 2009 und der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil vom 10. Oktober 2007.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des bei¬zutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der je¬weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬stre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.\n\n 4\n\nWegen des Sachverhalts, des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 17. September 2009 insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen hat, über seinen vertriebenenrechtlichen Antrag vom 17. März 1999 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens eine Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu treffen; im Übrigen ist die Zulassung der Berufung abgelehnt worden.\n\n 5\n\nZur Begründung seiner zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.\n\n 6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n 7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die die Beklagte zu verpflichten, den am 17. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers vom 16. Februar 1999, soweit damit sinngemäß auch das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens begehrt worden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n 8\n\nDie Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag und nimmt zur Berufung keine Stellung. \n\n 9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.\n\n 10\n\nII.\n\n 11\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 2010 angehört worden.\n\n 12\n\nDie sinngemäß auf erneute Bescheidung des Antrags vom 17. März 1999 gerichtete Klage – nur insoweit ist die Berufung zugelassen worden – ist begründet. Die Ablehnung des Antrags ist ermessensfehlerhaft erfolgt (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat hinsichtlich des genannten Antrages, der mit Blick auf die bereits erfolgten Anläufe im Jahr 1992 (Antrag auf Aufnahme als Aussiedler) und danach wieder im Jahr 1995 (Wiederaufgreifen des Verfahrens) nicht nur als Zweitantrag, sondern zumindest auch als – erneuter – Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten ist, eine Ermessensentscheidung hierüber unterlassen, die ungeachtet der durch § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gezogenen Anspruchsgrenzen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu treffen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsbeschluss wird Bezug genommen.\n\n 13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n 14\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n 15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-02-16/12-a-3310-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/233965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-02-16/12-a-3310-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/233965","retrieved":"2026-07-09 01:55:16.437924+00:00"}}