{"status":"available","doknr":"OLD235309","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:1215.11B1616.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"11 B 1616/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6710/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 10.000, Euro festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n 3\n\nDie im vorliegenden Verfahren anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus, und zwar aus folgenden Erwägungen: \n\n 4\n\nEine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung lässt sich aus Sicht des Senats nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung nicht treffen. Ob der vom Antragsgegner beanstandete Betrieb eines \"Partybikes\" nicht mehr zum Gemeingebrauch der Straße gehört, sondern erlaubnisbedürftige Sondernutzung ist, wird erst im Verfahren zur Hauptsache eingehend  unter Heranziehung der vielfältigen Rechtsprechung zu Sondernutzungsfragen  zu überprüfen sein. Angesichts des unstrittigen Umstandes, dass sich ein \"Partybike\" (oder auch ein \"Bierbike\") im Straßenverkehr bewegt, wird dessen Betrieb u. a. zu vergleichen bzw. ggf. abzugrenzen sein von anderen dem (bezahlten) \"Vergnügen\" dienenden Fahrten, z. B. mit Planwagen oder Kutschen. \n\n 5\n\nMit \"pedalbetriebener Abnormität\" lässt sich der Charakter des Fahrbetriebs eines solchen \"Partybikes\" als Sondernutzung jedenfalls ebensowenig begründen wie mit möglichen oder angeblich vorgekommenen einzelnen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wie sie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgezählt werden. Solchen etwaigen Gefahren kann und muss mit Mitteln der Gefahrenabwehr, sei es nach Straßenverkehrsrecht oder nach allgemeinem Ordnungsrecht begegnet werden.\n\n \n 6\n\nLässt sich damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung derzeit nicht ohne weiteres feststellen, überwiegt im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen seit rund 3 Jahren unbeanstandet das \"Partybike\" (auch) in Düsseldorf betreibt. \n\n 7\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.\n\n 8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-12-15/11-b-1616-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-12-15/11-b-1616-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235309","retrieved":"2026-07-09 01:56:58.113999+00:00"}}