{"status":"available","doknr":"OLD235360","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:1214.12E1628.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-12-14","aktenzeichen":"12 E 1628/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 804,72 Euro festgesetzt.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n 3\n\nDie Höhe des Streitwertes richtet sich hier nach dem streitigen Differenzbetrag für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2010.\n\n 4\n\nGemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ausweislich der Klageschrift der anwaltlich nicht vertretenen Kläger vom 17. August 2009 haben diese beantragt, den in Kopie beigefügten Festsetzungsbescheid vom 17. Juli 2009 zum Elternbeitrag für das Schul-/Beitragsjahr vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 \"aufzuheben und abzuändern\" und sie haben diese – auslegungsbedürftige – Erklärung u.a. damit begründet, dass die Tochter N.      S.      im November 2009 drei Jahre alt werde, so dass die Betreuungsart \"Unter 3\" ab Dezember 2009 nicht mehr zutreffend sei und der Kindergartenbeitrag \"herab zu setzen\" sei. \n\n 5\n\nZusätzlich ergab sich auch aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. August 2009 und dem mit diesem Schriftsatz eingereichten Verwaltungsvorgang, dass es den Klägern lediglich um eine Herabsetzung der festgesetzten Elternbeiträge ging und der Beklagte der \"gewünschten Beitragsänderung\" bereits mit Bescheid vom 27. August 2009 entsprochen hatte. Eine Abweichung von der \"gewünschten Beitragsänderung\" im Rahmen der erhobenen Klage war nicht ersichtlich.\n\n 6\n\nDem danach sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach hinreichend klar umrissenen und klageweise weiterverfolgten Abänderungsbegehren für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2010 entspricht der nunmehr festgesetzte Streitwert.\n\n 7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.\n\n 8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-12-14/12-e-1628-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-12-14/12-e-1628-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235360","retrieved":"2026-07-09 01:57:02.387001+00:00"}}