{"status":"available","doknr":"OLD235418","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:1210.1A904.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"1 A 904/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. \n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 15. März 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 227,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 100,08 Euro seit dem 1. Januar 2006 und aus weiteren 126,96 Euro seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen. \n\nUnter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Beklagten auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Postamtmann im Dienst der Beklagten und erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum\n(1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006), in welchem er durchgängig das Amt\neines Postoberinspektors bekleidete, Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung A. Er ist\nverheiratet und Vater von vier in den Jahren 1992, 1994 sowie am 22. April 2000 und 24. September 2001 geborenen Kindern,\nfür die er im streitbefangenen Zeitraum durchgehend kindergeldberechtigt war. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. November 2004, das am selben Tag bei der Deutschen Telekom AG eingegangen ist, beantragte der\nKläger, seine familienbezogene Besoldung zu erhöhen. Zur Begründung nahm er auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – Bezug und führte aus, dass die ihm als Vater\nvon 4 Kindern gewährte Besoldung im Hinblick auf den kinderbezogenen Anteil rechtswidrig zu niedrig bemessen sei.\nMit weiterem Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte der Kläger bei der deutschen Telekom ab dem Jahr 2000 die ihm\nzustehende erhöhte familienbezogene Besoldung (kinderbezogener Familienzuschlag mit Erhöhungsbetrag) unter\nBerücksichtigung der von dem Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil vorgegebenen Grundsätze. Als\nBeamter der Deutschen Telekom habe er einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Die ihm gewährte Besoldung\nsei im Hinblick auf den kinderbezogenen Anteil zu niedrig bemessen.\n\n4\n\nDie Beklagte fasste das Schreiben des Klägers als Widerspruch auf und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom\n15. März 2005 als unbegründet zurück. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nbetreffe einen Einzelfall. Sie könne daher nicht für alle Beamten Maßstab für jetzige bzw. künftige\nBesoldungszahlungen sein. Der Dienstherr sei an die den Familienzuschlag regelnden gesetzlichen Vorschriften gebunden;\ndies gelte sogar dann, wenn das geltende Besoldungsrecht tatsächlich gegen das Gebot amtsangemessener Alimentation\nverstoßen würde. Erst recht sei ein diesbezüglich geltend gemachter Anspruch auf höhere Zahlung des\nFamilienzuschlags für zurückliegende Kalenderjahre abzulehnen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts\nkönne nur zeitnah, d.h. im laufenden Haushaltsjahr geltend gemachten Ansprüchen stattgegeben werden. Insofern\nseien Ansprüche für die Jahre vor dem laufenden Haushaltsjahr zurückzuweisen. \n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 12. April 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend\ngemacht: Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – den\nGesetzgeber angewiesen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei\nunterhaltsberechtigten Kindern bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Das\nBundesverfassungsgericht habe weiter entschieden, dass, sofern der Gesetzgeber der Verpflichtung nicht bis zu diesem Termin\nnachkomme, die Dienstherren verpflichtet seien, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind\nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs\neines Kindes zu gewähren. Des Weiteren seien die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach\ndiesem Maßstab zuzusprechen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 entspreche die im\nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 getroffene Regelung nicht den verfassungsgerichtlichen\nAnforderungen. Die Voraussetzungen für die vom Bundesverfassungsgericht formulierte Vollstreckungsanordnung\nlägen damit vor. Die Klage richte sich auch gegen die im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Ablehnung der\nzukünftig fälligen Ansprüche auf Gewährleistung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, da die\nversagende Entscheidung hinsichtlich dieser Ansprüche anderenfalls bestandskräftig würde.\n\n6\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 zu verurteilen, ihm für die\nZeit ab dem 1. Januar 2000 den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gewährten Familienzuschlag der Stufe 3\nund demjenigen Betrag zu zahlen, der 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gemäß dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – entspricht, nebst Zinsen in Höhe von\n5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Der\nGesetzgeber habe durch seine im Zeitraum von 1998 bis 2004 erfolgten Maßnahmen steuerrechtlicher und sozialpolitischer\nArt sowie durch die mehrmalige Erhöhung der kindbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere\nBeamtenkinder seit 1998 mittlerweile die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts betreffend die amtsangemessene Alimentation\nder Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern erfüllt. Danach sei für die Frage, ob das von der Verfassung\ngesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen der größeren Kinderzahl finanziell so\neingeschränkt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse.\nBei einer Nettoabweichung von weniger als 1 % der Gesamtnettobesoldung sei das nicht der Fall. Schließlich könnten\ndie Berechnungen auch nicht mehr unverändert durchgeführt werden, weil sich die Grundannahmen und Vorgaben,\nwie sie vom Bundesverfassungsgericht in der Vergleichsberechnung zugrundegelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich\nverändert hätten. Dies gelte beispielsweise für die Ermittlung der zu berücksichtigenden\nDurchschnittsmieten ab dem Jahr 2003 bzw. die Vorgabe eines pauschalen Kirchensteuerabzuges ab dem Jahr 2005 bei der\nBerechnung von Nettobezügen. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen\nist und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben:\nEs hat die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 verurteilt, an den Kläger\n(für die Jahre 2000 bis 2004) 845,29 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils\ngeltenden Basiszinssatz seit dem 12. April 2005 zu zahlen, und die Klage im Übrigen, d.h. hinsichtlich der für\nden Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 behaupteten Ansprüche, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern\nausgeführt: \n\n12\n\nIn Bezug auf die behaupteten Besoldungsansprüche aus den Jahren ab 2005 sei die Klage bereits unzulässig,\nweil es insoweit und anders als hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2000 bis 2004 an\nder (erfolglosen) Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Ansprüche aufgrund der normsetzenden Interimsregelung\nim Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – könnten nur\njahresweise geltend gemacht werden. Dies ergebe sich aus der für das Gericht verbindlichen Vollstreckungsentscheidung,\nwonach ausweislich der Entscheidungsgründe C.III.2. von jährlichen Bezügen ausgegangen werde. Vor diesem\nHintergrund erfasse der angegriffene Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 2000\nbis 31. Dezember 2004 und sei dem Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz –\nBRRG – nur insoweit Genüge getan. Die mithin in Bezug auf Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag\nfür Zeiträume ab dem Jahr 2005 gebotene (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei auch\nnicht entbehrlich. Zwar habe die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid die geltend gemachten Ansprüche des Klägers\ngrundsätzlich auf Dauer abgelehnt; damit sei ihr Standpunkt bekannt. Jedoch sei das Erfordernis einer weiteren\nWiderspruchserhebung keine reine Förmelei, weil die Gewährung familienbezogener Besoldungsbestandteile von\nweiteren Voraussetzungen abhänge (z.B. Kindergeldberechtigung, Umfang der Beschäftigung). Diesbezüglich\nsei davon auszugehen, dass die Beklagte den Fall nur nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch\nmaßgeblichen Sach- und Rechtlage – und nicht für den Zeitraum darüber hinaus – habe entscheiden\nkönnen und auch entschieden habe. Zudem sei der Beklagten durch ein Vorverfahren die Möglichkeit eröffnet,\nfür die nicht vom hier angegriffenen Widerspruchsbescheid erfassten Zeiträume von sich aus eine den Vorgaben der\nRechtsprechung genügende amtsangemessene Besoldung in Bezug auf die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag zu\ngewähren. Noch zu stellenden Anträgen bzw. noch zu erhebenden Widersprüchen des Klägers für die\nZeit ab Januar 2005 könne die Beklagte derzeit auch nicht den Einwand verspäteter Geltendmachung entsprechender\nBesoldungsansprüche entgegenhalten. \n\n13\n\nDie Klage, soweit mit ihr eine Nachzahlung familienbezogener Gehaltsbestandteile für das dritte und vierte Kind\ndes Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 begehrt werde, sei hingegen zulässig\nund begründet. Grundlage dieses Anspruches sei unmittelbar der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.). Danach hätten Besoldungsempfänger, sofern der Gesetzgeber nicht seiner\nVerpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern nachkomme,\nfür das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in\nHöhe von 115 v.H. des durchschnittlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe\nzu C.III.3. errechne. Gemäß der in dieser Entscheidung enthaltenen, für den gesamten hier noch in Rede\nstehenden Zeitraum von 2000 bis 2004 geltenden Vollstreckungsanordnung seien die Verwaltungsgerichte unmittelbar befugt,\nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen. In Anwendung der von dem\nBundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmaßstäbe habe der Kläger für den Zeitraum vom\n1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf Zahlung weiterer familienbezogener Gehaltsbestandteile\nfür sein drittes und viertes Kind in Höhe von insgesamt 845,29 Euro (Jahr 2000: 184,71 Euro, Jahr 2001:\n56,26 Euro, Jahr 2002: 135,12 Euro, Jahr 2003: 171,72 Euro und Jahr 2004: 297,48 Euro). Diesem Anspruch stehe, soweit\ner sich auf die Jahre 2000 bis 2003 beziehe, nicht entgegen, dass der Kläger ihn bei der Beklagten erstmals am\n10. November 2004 geltend gemacht habe. Denn eine \"zeitnahe\", d.h. im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgende\nGeltendmachung sei nicht Tatbestandsvoraussetzung des in Rede stehenden Besoldungsanspruchs. Grundsätzlich\nbedürfe die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen Besoldung keines Antrags und damit keiner\nzeitnahen Geltendmachung, weil nach § 2 Abs. 3 BBesG auf diese Besoldung nicht verzichtet werden könne;\nnichts anderes könne für eine auf der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts\nberuhende Besoldung gelten. Auch aus dem vorzitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich nicht, dass\nfür den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 nur im o.g. Sinne zeitnah erhobene Ansprüche befriedigt werden\nmüssten. Gegen ein solches Erfordernis spreche ferner, dass es dem Beamten nach Treu und Glauben und aus\nrechtsstaatlichen Gründen nicht abverlangt werden könne, einen Alimentationsanspruch schon während des\njeweils laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Denn erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres könne\nverlässlich beurteilt werden, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsrechtlichen\nAnforderungen entsprochen habe. Schließlich könne ein Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch\nhaushaltsrechtliche Erwägungen gerechtfertigt werden. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung erhöhter\nfamilienbezogener Gehaltsbestandteile sei auch nicht verjährt. Denn die Verjährung der jahresbezogenen\nAnsprüche sei auch bei Annahme ihres Entstehens noch in dem jeweiligen Haushaltsjahr durch die Antragstellung\nam 10. November 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), weil diese vor Ablauf der jeweiligen\nVerjährungsfrist erfolgt sei (Ansprüche 2002 bis 2004: §§ 195, 199 BGB n.F.; Ansprüche 2000,\n2001: Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB n.F.). Dem Gesamtanspruch könne nach erfolgter konkreter\nBerechnung nicht entgegen gehalten werden, dass das (jährliche) Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen\ndes Klägers geringfügig sei, nämlich weniger als 1 % der Bruttobesoldung betrage. Die Vergleichsberechnung\nauf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichne den Mindestbedarf eines\nBeamten. Wiesen die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal\neinen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden\nGestaltungsspielraum in jedem Fall überschritten.\n\n14\n\nGegen dieses Urteil richten sich die vom Senat zugelassenen Berufungen des Klägers und der Beklagten. \n\n15\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Entgegen den Ausführungen des\nVerwaltungsgerichts sei die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens für die Zeiträume ab\nJanuar 2005 entbehrlich. Dies ergebe sich zunächst schon aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni\n2001 – 2 C 48.00 –. In diesem Urteil sei festgestellt, dass Beamte mit mehr als zwei Kindern Anspruch auf\nNachzahlung der erhöhten Besoldung ab Beginn des Haushaltsjahres hätten, in welchem sie ihre Bezüge mit\nRücksicht auf die Kinder beanstandet hätten, und dass ein vorgeschaltetes Antragsverfahren insoweit nicht\nerforderlich gewesen sei. Da das Antragsverfahren – so der Kläger weiter – mit dem Widerspruchsverfahren\nvergleichbar sei, seien diese Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts auch auf das Widerspruchsverfahren\nübertragbar. Gestützt werde seine Auffassung ferner durch die Urteile des VGH Baden-Württemberg vom\n13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 – und des OVG des Saarlandes vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –,\nwelche in Fällen, die dem vorliegenden Fall jeweils vergleichbar seien, ein Widerspruchsverfahren für\nentbehrlich erachtet hätten, da die dortigen Beklagten weitere kindbezogene Leistungen grundsätzlich und auf\nDauer abgelehnt bzw. zu erkennen gegeben hätten, dass ein (weiteres) Widerspruchsverfahren aussichtslos wäre.\nDer Zulässigkeit des Klageantrags, welcher mit Blick auf die Erhöhung des Familienzuschlags für dritte\nund weitere Kinder ab 1. Januar 2007 nunmehr klarstellend auf die Jahre 2005 und 2006 beschränkt werde, stehe auch\nnicht das Fehlen seiner Bezifferung entgegen, da insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz eingreife. Hinsichtlich des\nVorliegens der Anspruchsvoraussetzungen werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu den Ansprüchen für\ndie Jahre 2000 bis 2004 verwiesen. \n\n16\n\nDer Berufung der Beklagten hält der Kläger entgegen, dass ein Erfordernis zeitnaher Geltendmachung mit Blick\nauf die umfassende Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts beim Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG\nnur durch Auslegung der 1998 getroffenen Vollstreckungsanordnung, nicht aber unter Rückgriff etwa auf den\nAlimentationsgrundsatz beantwortet werden könne. Wortlaut und Begründung der Vollstreckungsanordnung gäben\naber für ein solches Erfordernis nichts her. Gegen eine ergänzende Auslegung spreche vor allem die\nZielrichtung des Bundesverfassungsgerichts, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 mit der Vollstreckungsanordnung\neinklagbare Rechtsansprüche für kinderreiche Beamte zu begründen, falls der Gesetzgeber bis dahin keine\nverfassungskonforme Regelung getroffen habe. Die Wirkung der Vollstreckungsanordnung würde erheblich\neingeschränkt, wenn Ansprüche nur bei zeitnaher Geltendmachung bestünden. Außerdem würden so\ndie gesetzlichen Verjährungsregeln außer Kraft gesetzt. \n\n17\n\nDer Kläger fasst den erstinstanzlich gestellten Klageantrag zur Klarstellung dahingehend neu, dass beantragt\nwird, \n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit\nvom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gewährten\nFamilienzuschlag der Stufe 3 und demjenigen Betrag, der 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gemäß\ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – entspricht, nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der sich für die Jahre 2000 bis 2004 ergebenden Summe\nseit Rechtshängigkeit und aus den sich für die Jahre 2005 bzw. 2006 ergebenden Summen seit dem 1. Januar 2006 bzw.\nseit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte unter entsprechender\nteilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar\n2005 bis zum 31. Dezember 2006 den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gewährten Familienzuschlag der Stufe 3\nund demjenigen Betrag, der 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gemäß dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – entspricht, nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den sich für die Jahre 2005 bzw. 2006 ergebenden Summen\nseit dem 1. Januar 2006 bzw. seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen, \n\n21\n\nsowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndas angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides\nder Deutschen Telekom AG vom 15. März 2005 verurteilt worden ist, an den Kläger für die Jahre 2000 bis 2003\n547,81 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage insoweit abzuweisen,\n\n24\n\nsowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung ihrer Berufung beruft sie sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008\n– 2 C 16.07 und 2 C 21.07 – und vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08 –. In diesen Entscheidungen\nhabe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt und näher begründet, dass das Erfordernis einer zeitnahen\nGeltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgingen, auch für\nAnsprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November\n1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – gelte und dass die Fachgerichte auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung\nrückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen dürften, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch\nWiderspruch geltend gemacht habe. \n\n26\n\nAuf die Berufung des Klägers erwidert die Beklagte wie folgt: Die behauptete Entbehrlichkeit eines\nWiderspruchsverfahrens für die Zeiträume ab 2005 könne nicht auf die vom Kläger angeführten\nEntscheidungen gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem zitierten Urteil vom 28. Juni 2001 lediglich\neinen formellen Antrag für entbehrlich gehalten, nicht aber überhaupt auf das Erfordernis einer Beanstandung der\nBesoldung (in Form eines Widerspruchs) durch den anspruchstellenden Beamten verzichtet. Dass ein solches Erfordernis nach\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe, ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, nach welchem ein Beamter einen nicht schon kraft Gesetzes begründeten\nBesoldungsanspruch durch eine gesonderte (zeitnahe) Handlung gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen müsse.\nVor diesem Hintergrund könne es nicht als selbstverständlich angesehen werden, dass eine einmal eingereichte\nKlage, welche sich auf einen Bescheid beziehe, der einen festgelegten Zeitraum erfasse, ohne weiteres auch einen\nzukünftigen Zeitraum erfasse. Das vom Kläger angeführte Urteil des VGH Baden-Württemberg betreffe\neine nicht vergleichbare Situation, weil es dort um eine ausdrückliche Klageerweiterung gegangen sei, auf welche\nsich die dortige Beklagte in der Sache eingelassen habe. Schließlich liege hier auch nicht die Situation vor, die\ndas OVG des Saarlandes bewogen habe, für ein streitgegenständliches Jahr das Vorverfahren als entbehrlich zu\nbetrachten. Denn die dortige Beklagte habe in mehreren angefochtenen Bescheiden zu erkennen gegeben, dass sie die\njährlich geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich und auf Dauer ablehne. Der Kläger habe sich hingegen\nnur gegen einen einzigen Bescheid – den Widerspruchsbescheid – gewandt, der allein den Zeitraum vom 1. Januar\n2000 bis zum 31. Dezember 2004 erfasst habe. Ein Verzicht auf das Erfordernis eines (weiteren) Vorverfahrens wäre\nhier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es dem Kläger ein Leichtes gewesen wäre, Ansprüche auf\namtsangemessene Alimentation in Bezug auf die weiteren Jahre durch einfache Schreiben, Widersprüche oder eine\nentsprechende prozessuale Handlung geltend zu machen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt,\ndass die Gewährung familienbezogener Besoldungsbestandteile von Voraussetzungen abhänge, welche die Beklagte\nnur nach der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage, nicht aber auch für die Zukunft\nhabe beurteilen können. Ebenso sei zutreffend, dass es dem Dienstherrn erst durch ein Widerspruchsverfahren\nermöglicht werde, auf die Vorgaben der Rechtsprechung zu reagieren und eine entsprechend angepasste Besoldung zu\ngewähren, wie es etwa im Dezember 2007 durch die Vorgaben des BMF geschehen sei. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen\nVerwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; die zulässige Berufung des Klägers\nist begründet. \n\n30\n\nStreitgegenstand des Berufungsverfahren sind Ansprüche des Klägers auf Gewährung höherer\nkinderbezogener Anteile im Familienzuschlag für sein drittes Kind in den Monaten April bis Dezember des Jahres 2000,\nfür sein drittes Kind in den Monaten Januar bis August 2001 sowie für sein drittes und viertes Kind in den\nMonaten September bis Dezember 2001 und in den Jahren 2002, 2003, 2005 und 2006. Der dem Kläger durch das\nerstinstanzliche Urteil zuerkannte Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2004 steht im Berufungsverfahren hingegen\nnicht im Streit, weil insoweit keiner der Beteiligten Rechtsmittel eingelegt hat. \n\n31\n\nDie Klage ist hinsichtlich der noch streitigen Ansprüche zulässig und begründet. \n\n32\n\nI. Die Klage ist zulässig. \n\n33\n\n1. Sie genügt ungeachtet dessen, dass der Kläger seinen Klageantrag nach der zutreffenden Auslegung seines\nBegehrens durch das Verwaltungsgericht nicht als unbedingt beansprucht beziffert hat, den Bestimmtheitsanforderungen\ndes § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Kläger war nicht gehalten, seinen Klageantrag betragsmäßig zu\nkonkretisieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht\nentgegengetreten ist, dürfen es Kläger bei unbezifferten Klageanträgen belassen, wenn sie Ansprüche\nauf höhere Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder nach Maßgabe des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 \n\n34\n\n– 2 BvL 26/901 u.a. –, BVerfGE 99, 300 ff.,\n\n35\n\nerheben. Dies ist Ausdruck einer durch das Bundesverfassungsgericht selbst vorgezeichneten Pflichten- und\nRisikoverteilung. Denn nach dem bezeichneten Beschluss (a.a.O. S. 332), der für die Beurteilung der Rechtslage auch\ninsoweit zentral ist, ist es vorrangig Sache des Dienstherrn, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vorgegebenen\nMaßstab zu gewähren, im Streitfall sodann der Fachgerichte, diese Ansprüche selbstständig zu berechnen\nund gegebenenfalls zuzusprechen. Der Dienstherr und die Gerichte – nicht aber der Besoldungsempfänger –\nhaben demnach die komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art bei der Berechnung in Vollzug der\nzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen und im Einzelfall betragsmäßig zu\nkonkretisieren. Damit sind zugleich dem jeweiligen Dienstherrn, der in rechtsirriger Verweigerung des Anspruchs verharrt,\nauch die prozessrechtlichen Risiken einer Falschberechnung überbürdet. Aus diesem Grunde ist ein nicht\nbezifferter Klageantrag, gegebenenfalls auch ein der Höhe nach unzutreffend angegebener Nachzahlungsbetrag (sofern er\nnicht als unbedingt beansprucht zu betrachten ist), hinreichend bestimmbar, zumal sich der zu beanspruchende Zahlungsbetrag\njederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt. \n\n36\n\nVgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, juris, und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05\n–, NWVBl. 2007, 265; ferner das aufgehobene Senatsurteil vom 27. Februar 2008 – 1 A 2180/07 –, ZBR 2008,\n425 (= juris, dort Rn. 20), dem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08 –,\njuris, insoweit nicht entgegengetreten ist.\n\n37\n\n2. Die Klage ist ferner, soweit sie den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 betrifft, auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass es an der Sachentscheidungsvoraussetzung der (erfolglosen)\nDurchführung eines Vorverfahrens fehlt. \n\n38\n\na) In Bezug auf Ansprüche für das Jahr 2005 hat der Kläger das prozessrechtliche Erfordernis, vor\nErhebung der Klage (erfolglos) ein Vorverfahren durchzuführen, erfüllt. \n\n39\n\nDas Erfordernis, vor der hier gegebenen, auf Nachzahlung von Besoldung gerichteten Leistungsklage ein Vorverfahren\ndurchzuführen, folgt aus § 126 Abs. 3 BRRG in seiner im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung (vgl.\nnunmehr entsprechend: § 126 Abs. 2 BBG) i.V.m. § 68 Abs. 1 VwGO. Nach § 126 Abs. 3 BRRG in der genannten\nFassung gelten (u.a.) für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs-\nund Feststellungsklagen, und damit auch für die vorliegende, die Besoldung betreffende und deshalb im\nBeamtenverhältnis wurzelnde Leistungsklage die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung. Der\ndamit vorbehaltlich abweichender – hier nicht ersichtlicher – gesetzlicher Regelung (§ 126 Abs. 3 Nr. 4\nBRRG) u.a. angeordneten Nachprüfung des angegriffenen Verhaltens des Dienstherrn in einem vor der Klageerhebung\ndurchzuführenden Vorverfahren bedarf es dabei (anders als nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) auch dann, wenn\ndie Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG). \n\n40\n\nDiesem Erfordernis ist, wie bereits die Auslegung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 ergibt, hier\njedenfalls in Bezug auf Nachzahlungsansprüche des Klägers für das Jahr 2005 genügt worden. Zwar\nenthält dessen Tenor – Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet – insoweit noch keine\neindeutigen Hinweise. Nicht eindeutige, d. h. auslegungsbedürftige Willenserklärungen der Verwaltung und\ndamit auch der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 sind aber gemäß der im öffentlichen Recht\nentsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung\neiner Willenserklärung der \"wirkliche Wille\" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn\ndes Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters,\nsondern der objektive Gehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende\nerklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und\nGlauben verstehen durfte und musste (\"Empfängerhorizont\"). Um den Regelungsgehalt und umfang einer\nWillensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung\nauszugehen. Jedoch kann es hierauf nicht allein ankommen. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten\nerkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme. Hierzu\nzählt auch, welche Interessen die Behörde erkennbar mit ihrer Maßnahme verfolgt hat, d. h. vor allem,\nwelchen Sinn und Zweck die Maßnahme aus der Sicht des Adressaten hat. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 – 12 A 520/06 –, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 10. Februar\n2009 – 1 E 906/08 –. \n\n42\n\nDie Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beklagte bzw. der Vorstand\nder Telekom AG mit dem Widerspruchsbescheid Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung kindbezogener\nGehaltsbestandteile (zumindest) für die Jahre 2000 bis 2005 verneint hat. Der Widerspruchsbescheid gibt einem\nverständigen Adressaten dadurch, dass die beiden Antragsschreiben des Klägers vom 10. November 2004 und\nvom 27. Januar 2005 als \"Referenzen\" aufgeführt und ausdrücklich als Antrag gewertet werden, klar\nzu erkennen, dass das in diesen – von der Beklagten zu Recht als Widerspruch gewerteten,\n\n43\n\nvgl. insoweit grundlegend insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, BVerwGE 114, 350\n= NVwZ 2002, 97 = ZBR 2002, 93 – \n\n44\n\nSchreiben formulierte Begehren als unbegründet zurückgewiesen werden soll. Der Inhalt dieser Schreiben ist\ndeshalb bei der Ermittlung der Reichweite des Widerspruchsbescheides maßgeblich heranzuziehen. Mit dem ersten\nSchreiben hat der Kläger ausgeführt, seine Besoldung sei im Hinblick auf den kinderbezogenen Anteil zu niedrig\nbemessen, und – wie der Betreff \"Erhöhung der Besoldung\" sowie der Hinweis auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – verdeutlichen – zumindest sinngemäß\nbeantragt, seine Besoldung entsprechend zu erhöhen. Mit dem zweiten Schreiben, einem als \"Antrag\"\nüberschriebenen und vom Kläger ausgefüllten Formularantrag, hat er dieses Begehren sodann (u.a.) in\nzeitlicher Hinsicht konkretisiert. Er hat insoweit ausgeführt: \" ... hiermit beantrage ich ab dem Jahr 2000\ndie mir zustehende erhöhte familienbezogene Besoldung ... .\" Diese Formulierung ist objektiv dahin zu\nverstehen, dass eine erhöhte Besoldung für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis in das aktuelle (Haushalts-)\nJahr 2005 hinein begehrt wird. Denn sie spricht nicht etwa von einer Besoldung, die dem Kläger zugestanden hat,\nsondern von einer solchen, die ihm zusteht, und grenzt den erhobenen Anspruch vor allem nicht auf einen am 31. Dezember\n2004 endenden Zeitraum ein, sondern hält den Anspruchszeitraum in die Zukunft offen. Allein dies hat auch der\n– der Beklagten ohne weiteres erkennbaren - Interessenlage des Klägers entsprochen, der eine rechtswidrig\nzu niedrige Besoldung (natürlich) nicht nur für einen vergangenen Zeitraum, sondern auch aktuell und für\ndie Zukunft nicht hinnehmen wollte. Das inhaltlich so zu verstehende, als Widerspruch aufgefasste Begehren hat der\nVorstand der Deutschen Telekom AG mit dem in Rede stehenden Widerspruchsbescheid in vollem Umfang als unbegründet\nzurückgewiesen. Dies ergibt sich zwar nicht schon zwingend aus der – allerdings regelmäßig und wohl\nauch hier gerechtfertigten – Annahme, dass ein Begehren erschöpfend beschieden wird, wird aber jedenfalls\ndurch die dem Bescheid beigegebene Begründung belegt, so wie sie ein Empfänger (der sog. Durchschnittsbeamte)\nbei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte. In dieser\nBegründung wird im ersten Absatz die Rechtsansicht dargelegt, das von dem Kläger zur Anspruchsbegründung\nherangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne als bloße Einzelfallentscheidung nicht Maßstab\n\"für jetzige bzw. künftige Besoldungszahlungen\" sein. In den beiden folgenden Absätzen bemüht\nsich die Beklagte zu begründen, weshalb das \"derzeit\" geltende (Besoldungs-) Recht keine höheren als\ndie gesetzlich festgelegten Besoldungszahlungen zulasse. Schon dadurch ist objektiv erkennbar geworden, dass (auch) im\nBescheidungszeitpunkt gegenwärtige bzw. künftige Nachzahlungsansprüche verneint werden sollen. Bestätigt\nwird dies durch die im vierten Absatz der Begründung folgenden Erwägungen. Denn dort wird anknüpfend an\ndie vorherigen Ausführungen ein \"Erst-recht-Schluss\" gezogen: Erst recht sei ein Nachzahlungsanspruch\n\"für zurück liegende Kalenderjahre\" abzulehnen. Es könne nämlich nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts überhaupt nur solchen Ansprüchen stattgegeben werden, die im laufenden\nHaushaltsjahr geltend gemacht würden. Der nach alledem gerechtfertigten Bewertung, die Beklagte habe im\nWiderspruchsbescheid auch eine Entscheidung über gegenwärtige bzw. zukünftige Nachzahlungsansprüche\n(zumindest) für das Haushaltsjahr 2005 getroffen, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine solche\nEntscheidung sei erkennbar überhaupt noch nicht möglich gewesen, weil die für ein solches\nNachzahlungsbegehren maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht\nabschließend habe beurteilt werden können. Diesem Argument ist zunächst schon entgegenzuhalten, dass\ndie Beklagte sich in ihrem Widerspruchsbescheid gerade nicht darauf berufen hat, dass der Antrag in Bezug auf\nAnsprüche für das Jahr 2005 noch nicht bescheidungsfähig bzw. dass ihr insoweit eine Entscheidung\nrechtlich noch nicht möglich sei; sie hat vielmehr, wie die Auslegung des Widerspruchsbescheides gezeigt\nhat, aus Sicht des sog. Durchschnittsbeamten erkennbar tatsächlich eine Entscheidung (auch) in Bezug auf\nNachzahlungsansprüche für das Jahr 2005 getroffen. Außerdem greift die angeführte rechtliche\nErwägung zumindest vorliegend nicht durch und rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, eine Bescheidung des auf das\nJahr 2005 bezogenen Nachzahlungsbegehrens sei – für den Erklärungsempfänger erkennbar – nicht\ngewollt gewesen. Konnten nämlich, wie die Beklagte gemeint hat, selbst bei einem Verstoß gegen die\nAlimentationspflicht aufgrund des angeblich allein maßgebenden Bundesbesoldungsgesetzes keine höheren\nZahlungen erfolgen, so konnte es für ihre Entscheidung über Ansprüche für das Jahr 2005 auch nicht\nmehr auf eine Veränderung der (Besoldungs-) Situation des Klägers im weiteren Verlauf des Haushaltsjahres 2005\nankommen, wäre ein Zuwarten mit der Entscheidung wegen möglicher Änderungen dieses Gesetzes jedenfalls\nrein spekulativ und deswegen sachlich nicht veranlasst gewesen. \n\n45\n\nDie Richtigkeit des vorstehenden Auslegungsergebnisses wird, ohne dass es noch darauf ankäme, dadurch\nbestätigt, dass die Beteiligten den Widerspruchsbescheid auch tatsächlich als (u.a.) auf das Jahr 2005 bezogen\nverstanden haben. Das ergibt sich aus ihrem Verhalten während des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger hat\nin der Klageschrift ausdrücklich ausgeführt, die Klage richte sich \"auch gegen die im Widerspruch\nabgelehnten zukünftig fälligen Ansprüche auf Gewährleistung des sozialhilferechtlichen\nGesamtbedarfs\", um den Eintritt von Bestandskraft zu vermeiden. Diesem Vorbringen hat die Beklagte während\ndes gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht widersprochen, obwohl eine Reaktion der Beklagten hierauf besonders\ndeshalb nahe gelegen hätte, weil der Kläger für den Fall einer bestimmten Erklärung der Beklagten\neine Beschränkung des in die Zukunft hinein offenen Antrags in Aussicht gestellt hatte. Vor allem aber hat die\nBeklagte in ihrer Klageerwiderung vom 13. Juni 2005 ausdrücklich darauf abgehoben, dass die Besoldung\n\"gegenwärtig\" – mithin in dem folglich als streitgegenständlich erachteten Haushaltsjahr 2005\n– den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge und dass die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen\nBerechnungen hinsichtlich eines pauschalen Kirchensteuerabzuges \"ab dem Jahr 2005\" nicht mehr unverändert\nfortgeführt werden könnten. \n\n46\n\nDie auf Nachzahlungsansprüche für das Jahr 2005 bezogene Klage erwiese sich im Übrigen auch bei einem\n– insoweit unterstellten – Fehlen eines Vorverfahrens nicht als unter diesem Aspekt unzulässig, weil\nein diesbezügliches Vorverfahren hier unter zwei Aspekten entbehrlich war. Das Bundesverwaltungsgericht hält\nin ständiger Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung\neines Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung über die gesetzlich benannten Gründe hinausgehend u.a.\ndann für entbehrlich, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die\nKlage einlässt und deren Abweisung beantragt und eine gebundene Entscheidung in Rede steht. \n\n47\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, ZBR 1981, 220 = juris, dort Rn.\n20, m.w.N. auf die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vom 2. September 1983 – 7 C 97.81\n–, NVwZ 1984, 507 = juris, dort Rn. 8, vom 18. April 1988 – 6 C 41.85 –, BVerwGE 79, 226 = juris,\ndort Rn. 27, vom 27. September 1988 – 1 C 3.85 –, NJW 1989, 1438 = juris, dort Rn. 19, vom 22. Juli 1999\n– 2 C 14.98 –, ZBR 2000, 40 = juris, dort Rn. 20, und vom 19. Februar 2009 – 2 C 56.07 –, NVwZ\n2009, 924 = juris, dort Rn. 11; in diesem Sinne ferner Senatsbeschluss vom 8. September 2005 – 1 A 3382/03 –\n(n.v.), OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 1315/04 –, juris, dort Rn. 41 f., und Hüttenbrink,\nin: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 68 Rn. 23; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2009\n– 9 S 371/08 –, juris, dort Rn. 32 ff.; a. A. etwa Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 27 f.,\nund Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 68 Rn. 28 f., jeweils\nm.w.N. \n\n48\n\nSo liegt der Fall hier. Die sachliche Entscheidung über das das Haushaltsjahr 2005 betreffende Nachzahlungsbegehren\nstand nicht im Ermessen der Beklagten, sondern war durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus\ndem Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/901 u.a. –, BVerfGE 99, 300 ff. zwingend vorgezeichnet.\nFerner hat sich die Beklagte, wie bereits dargelegt, in ihrer Klageerwiderung u.a. auf dieses Nachzahlungsbegehren\nsachlich eingelassen und, wie weiter auszuführen ist, die (sodann im Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung erfolgte) Abweisung der Klage beantragt, ohne zugleich das Fehlen des Vorverfahrens zu\nrügen. Dass die Beklagte sich erstmalig im Berufungsverfahren (angestoßen durch die vom Verwaltungsgericht im\nangefochtenen Urteil vermittelte Rechtsansicht) auf das Fehlen des Vorverfahrens berufen hat, ist mit Blick auf die zuvor\nerfolgte sachliche Einlassung ohne Bedeutung. \n\n49\n\nDie (erfolglose) Durchführung eines Vorverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der\nder Senat auch insoweit folgt, ferner dann entbehrlich, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde vor oder\nwährend des gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt bzw. erwarten ließ,\ndass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte. \n\n50\n\nVgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41.85 –, a.a.O.; a. A. und m.w.N. zu\nbeiden Auffassungen Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rn. 27, 32, mit FN. 51. \n\n51\n\nIn Anwendung dieses Grundsatzes erwiese sich ein auf Ansprüche für das Jahr 2005 bezogenes Vorverfahren hier\nebenfalls als entbehrlich. Denn die Widerspruchsbehörde hatte durch die Begründung des Widerspruchsbescheides\nvom 15. März 2005 unmissverständlich und eindeutig kundgetan, dass Nachzahlungen ganz unabhängig von\neiner (deshalb einer Überprüfung überhaupt nicht mehr bedürfenden) Unteralimentation nicht erfolgen\nkönnten. Aufgrund dieser Ausführungen hätte der Kläger im grundsätzlich maßgeblichen\nZeitpunkt unmittelbar vor der Klageerhebung (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: \"vor\") selbst bei Annahme\ninsoweit fehlender Bescheidung seines Antrags bzw. Widerspruches davon ausgehen müssen und dürfen, die\nDurchführung eines weiteren, auf Ansprüche für das Jahr 2005 bezogenen Widerspruchsverfahrens sei\noffensichtlich zwecklos und deshalb eine reine \"Förmelei\". Der Umstand, dass die Beklagte ihre Rechtsansicht\nnur in einem Bescheid (und nicht etwa in mehreren Bescheiden) verlautbart hat, ist mit Blick auf die Eindeutigkeit des\ninsoweit gefundenen Auslegungsergebnisses ohne Bedeutung. Schließlich musste auch das Verhalten der Beklagten\nwährend des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger keine Veranlassung geben, ein Vorverfahren nun doch für\nnicht von vornherein aussichtslos zu halten. Denn die Beklagte hat im Verlauf des Klageverfahrens gerade auf ihre –\nhier soeben gewürdigten – Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ferner vorgetragen, die\nfamilienbezogene Alimentation genüge gegenwärtig (also im Haushaltsjahr 2005) den Anforderungen des\nBundesverfassungsgerichts. \n\n52\n\nb) In Bezug auf Ansprüche für das Jahr 2006 spricht in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, nach\nwelchen der Widerspruch des Klägers jedenfalls hinsichtlich der für 2005 behaupteten Ansprüche\nabschlägig beschieden worden ist, schon Überwiegendes dafür, dass auch insoweit ein Vorverfahren (erfolglos)\ndurchgeführt worden ist. Dies mag hier aber letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die schon im Jahre 2005\nerfolgte Einlassung der Beklagten auch Auswirkungen auf die Erforderlichkeit eines auf Ansprüche für das Jahr\n2006 bezogenen Vorverfahrens haben konnte. Denn auch in Bezug auf die vom Kläger für das Jahr 2006 verfolgten\nBesoldungsansprüche war ein Vorverfahren jedenfalls deshalb entbehrlich, weil ein weiteres Vorverfahren nach dem\nVorbringen der Beklagten erkennbar aus den für das Jahr 2005 dargelegten Gründen aussichtslos gewesen\nwäre.\n\n53\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf den Zeitraum 2000 bis 2003 zu Recht\nAnsprüche des Klägers dem Grunde nach bejaht, diese nicht zu Lasten der Beklagten fehlerhaft berechnet und ihnen\nzutreffend nicht entgegengehalten, dass der Kläger sie nicht zeitnah geltend gemacht hat (1.). Hinsichtlich der\nJahre 2005 und 2006 stehen dem Kläger die im Tenor ausgeworfenen Nachzahlungsansprüche zu (2.). \n\n54\n\n1. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf Zahlung weiterer\nFamilienzuschläge (zumindest) in der vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Höhe. Soweit sich aus den\nnachfolgenden Ausführungen zur Berechnung dieser Ansprüche ergibt, dass das Verwaltungsgericht bezogen auf die\nJahre 2000, 2001 und 2003 zu niedrige Ansprüche des Klägers ermittelt und zugesprochen hat, wirkt sich das nach\n§ 129 VwGO nicht auf die vorliegende Entscheidung aus. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil des Verwaltungsgerichts\nnur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. Eine Änderung hat hier allein die Beklagte\nbeantragt, und zwar mit dem Rechtsschutzziel, einer Verurteilung zur Zahlung für die Jahre 2000 bis 2003\nüberhaupt zu entgehen, in welchem als \"Minus\" zugleich und allein das Begehren enthalten ist, das\nangefochtene Urteil dahin zu ändern, dass weniger (nicht aber: mehr) als die ausgeurteilte Summe zu zahlen ist.\nBereits an dieser Stelle soll allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte durch die insoweit gegebene\nRechtskraft des erstinstanzlichen Urteils keinesfalls gehindert ist, ihrer Bindung an Recht und Gesetz dadurch Rechnung\nzu tragen, dass sie den Betrag, welcher nach Abzug der Summe der für die Jahre 2000 bis 2003 zugesprochenen\nBeträge von dem bei zutreffender Berechnung insoweit geschuldeten Gesamtbetrag verbleibt (153,43 Euro), zumindest\ndann freiwillig nachentrichtet, wenn ihre auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützte\nRechtsposition, Anspruchsvoraussetzung sei eine – hier nicht gegebene – \"zeitnahe\" Geltendmachung,\nsich nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens als rechtlich nicht haltbar erweisen oder wenn sie jene\nRechtsposition von sich aus aufgeben sollte. \n\n55\n\na) Der (jedenfalls nicht in einer dem Kläger nicht zustehenden Höhe) ausgeurteilte Anspruch ergibt sich aus\ndem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) formulierten materiell-rechtlichen\nBesoldungstatbestand, dessen Inhalt in den Gründen des Beschlusses zu E. (a.a.O., S. 332) als das verfassungsrechtliche\nMinimum des Familienzuschlags für Beamte und Richter mit mehr als zwei Kindern abstrakt-generell umschrieben ist,\nund zwar dahin, dass \n\n56\n\n\"für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe\nvon 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren\" sind.\n\n57\n\nDie Rechtsfolge dieses Tatbestandes ist in den Gründen zu C.III.3 (a.a.O., S. 321 ff.) in Form von\nBerechnungsvorgaben so präzisiert, dass der konkrete Nachzahlungsbetrag abhängig von den tatbestandsrelevanten\nVerhältnissen des Einzelfalls (im Wesentlichen der Besoldungsgruppe und der Zahl der Kinder) grundsätzlich\nohne weiteres - mit Ausnahme gewisser Unschärfen bei den sonstigen Eingangsdaten - berechnet werden kann. Diese\nBeträge von sich aus zu gewähren, war die Beklagte aufgrund der Vollstreckungsanordnung des\nBundesverfassungsgerichts nach § 35 BVerfGG im genannten Beschluss (Entscheidungsformel zu 2., zweiter Teil, a.a.O.,\nS. 304) verpflichtet. Auf ihr beruht auch die weitere Befugnis der Verwaltungsgerichte, auf der Grundlage dieser Vorgaben\nzusätzliche Besoldungsanteile über das einfache Gesetz hinaus zu berechnen und in einem Leistungsurteil\nunmittelbar zuzusprechen.\n\n58\n\nDer materiell-rechtliche Tatbestand und die Vollstreckungsanordnung sind weiterhin anwendbar und nicht erledigt. Dies\nhat das Bundesverwaltungsgericht für die Jahre 2000 bis 2004 ausdrücklich bestätigt.\n\n59\n\nVgl. Urteile vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 – NVwZ-RR 2009, 249 (amtlicher Umdruck Rn. 9), und vom 17.\nDezember 2008 – 2 C 42.08 –, a.a.O., (amtlicher Umdruck Rn. 11) m.w.N.\n\n60\n\nDas Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages, welcher dem Kläger für die Jahre 2000\nbis 2003 einschließlich zusteht, einen solchen Rechenweg gewählt, der mit den Präzisierungen des\nbundesverfassungsgerichtlichen Besoldungstatbestandes durch die Rechtsprechung übereinstimmt. \n\n61\n\nDie Höhe der dem Kläger zustehenden Nachzahlungsbeträge, welche das Verwaltungsgericht nicht zu Lasten\nder Beklagten zu hoch bemessen hat, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. \n\n62\n\nDie für den Einkommensvergleich eines Besoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers\nmit drei bzw. vier Kindern maßgeblichen Jahresnettoeinkommen ermitteln sich nach den vom Verwaltungsgericht für\ndie Berechnung der die Jahre 2000 bis 2004 betreffenden Nachzahlungsansprüche zutreffend dargestellten und von den\nBeteiligten im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellten Berechnungsvorgaben. Danach ergibt sich für die in Rede\nstehenden Jahre die im folgenden tabellarisch dargestellte Berechnung. \n\n63\n\n \n\n 2000\n 2 Kinder\n 3 Kinder\n \n\n \n\n I. Jahres-Bruttoeinkommen\n \n \n \n\n \n\n Endgrundgehalt A 10 12 x 5.133,80 DM\n 61.605,60 DM\n 61.605,60 DM\n \n\n \n\n Allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 b) Vorbemerkung BBesO A/B, 12 x 128,15 DM\n 1.537,80 DM\n 1.537,80 DM\n \n\n \n\n Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x (189,42 DM + 324,12 DM)\n 6.162,48 DM\n 0,00 DM\n \n\n \n\n Familienzuschlag mit 3. Kind 12 x (189,42 DM + 324,12 DM + 414,96 DM); der Zuschlag für das dritte Kind\nergibt sich aus der maßgeblichen Anlage 2 (Anlage V des BBesG), BGBl. 1999 Teil I, S. 2211 und aus\nArt. 9 § 2 BBVAnpG 99 (BGBl. 1999 I, S. 2198, 2200).\n 0,00 DM\n 11.142,00 DM\n \n\n \n\n Urlaubsgeld\n 50,00 DM\n 50,00 DM\n \n\n \n\n Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0,8979 zzgl. 50,00 DM/Kind)\n 5.285,81 DM\n 5.708,41 DM\n \n\n \n\n Keine Einmalzahlung\n 0,00 DM\n 0,00 DM\n \n\n \n\n \n 75.091,69 DM\n 80.493,81 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n \n\n64\n\n \n\n II. Abzüge \n \n \n \n\n \n\n Lohnsteuer Klasse III. Berechnung: Jahresbruttoeinkommen abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a\nNr. 1a EStG (200,00 DM), abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag gem. § 10c Abs. 1, 4 EStG (216,00 DM) und\nabzüglich der Besonderen Vorsorgepauschale gem. § 10c Abs. 3, 4 EStG (4.428,00 DM) ergibt ein für die\nLohnsteuer zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 68.447,69 bzw. i.H.v. 73.849,81 DM; bezogen auf diese Beträge ergibt\nsich aus der Splittingtabelle 2001 eine Lohnsteuer i.H.v. 11.032,00 DM bzw. i.H.v. 12.644,00 DM. (eigene Berechnung;\nzum gleichen Ergebnis gelangt der Abgabenrechner www.parmentier.de)\n 11.032,00 DM\n 12.644,00 DM\n \n\n \n\n Solidaritätszuschlag. Berechnung: Für die Lohnsteuer jeweils zu versteuerndes Einkommen (s.o.)\nabzüglich der Kinderfreibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG (6.912,00 DM je Kind und Jahr) ergeben\n54.623,69 DM bzw. 53.113,81 DM zu versteuerndes Einkommen für den Solidaritätszuschlag (und die Kirchensteuer);\ndie tarifliche Einkommenssteuer für diese Beträge beträgt nach der Splittingtabelle 2000 7.086,00 DM bzw.\n6.670,00 DM; der von diesen Beträgen zu errechnende Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % beträgt 389,73 DM\nbzw. 366,85 DM.\n 389,73 DM\n 366,85 DM\n \n\n \n\n Kirchensteuer (8 v.H.). Berechnung entsprechend der Berechnung des Solidaritätszuschlags, aber 8 % von 7.086,00 DM\nbzw. 6.670,00 DM = 566,88 DM bzw. 533,60 DM.\n 566,88 DM\n 533,60 DM\n \n\n \n\n \n 11.988,61 DM\n 13.544,45 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n III. zuzüglich Kindergeld (1. und 2. Kind je 270,00 DM mtl., 3. Kind 30,00 DM mtl.)\n 6.480,00 DM\n 10.080,00 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n IV. Jahres-Nettoeinkommen\n 69.583,08 DM\n 77.029,36 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n V. mtl. Nettoeinkommen\n 5.798,59 DM\n 6.419,11 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. Kind\n \n 620,52 DM\n \n\n65\n\n \n\n 2001\n 2 Kinder\n 3 Kinder\n 4 Kinder\n \n\n \n\n I. Jahres-Bruttoeinkommen\n \n \n \n \n\n \n\n Endgrundgehalt A 10 12 x 5.226,21 DM\n 62.714,52 DM\n 62.714,52 DM\n 62.714,52 DM\n \n\n \n\n Allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 b) Vorbemerkung BBesO A/B, 12 x 130,46 DM\n 1.565,52 DM\n 1.565,52 DM\n 1.565,52 DM\n \n\n \n\n Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x (192,84 DM + 329,96 DM)\n 6.273,60 DM\n 0,00 DM\n 0,00 DM\n \n\n \n\n Familienzuschlag mit 3. Kind 12 x (192,84 DM + 329,96 DM + 422,43 DM); der Zuschlag für das 3. Kind ergibt\nsich aus der maßgeblichen Anlage 2 (Anlage V des BBesG), BGBl. 2001 Teil I, S. 652 und aus Art. 5 des\nGesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000, BGBl. I S. 1786.\n 0,00 DM\n 11.342,76 DM\n 0,00 DM\n \n\n \n\n Familienzuschlag. mit 3. und 4. Kind 12 x (192,84 DM + 329,96 DM + 422,43 DM + 422,43 DM); der Zuschlag\nfür das 3. und 4. Kind ergibt sich aus der maßgeblichen Anlage 2 (Anlage V des BBesG), BGBl. 2001\nTeil I, S. 652 und aus Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000,\nBGBl. I S. 1786.\n 0,00 DM\n 0,00 DM\n 16.411,92 DM\n \n\n \n\n Urlaubsgeld\n 50,00 DM\n 50,00 DM\n 50,00 DM\n \n\n \n\n Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0,8821 zzgl. 50,00 DM/Kind)\n 5.286,28 DM\n 5.708,91 DM\n 6.131,53D M\n \n\n \n\n Keine Einmalzahlung\n 0,00 DM\n 0,00 DM\n 0,00 DM\n \n\n \n\n \n 76.339,92 DM\n 81.831,71 DM\n 87.323,49 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n\n66\n\n \n\n II. Abzüge \n \n \n \n \n\n \n\n Lohnsteuer\n 10.226,00 DM\n 11.778,00 DM\n 13.374,00 DM\n \n\n \n\n Solidaritätszuschlag\n 358,82 DM\n 338,91 DM\n 319,22 DM\n \n\n \n\n Kirchensteuer (8 v.H.)\n 521,91 DM\n 492,96 DM\n 464,32 DM\n \n\n \n\n (Berechnung nach dem Abgabenrechner http://fm.fin-nrw.de und nach www.parmentier.de)\n 11.106,73 DM\n 12.609,87 DM\n 14.157,54 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n III. zuzüglich Kindergeld (1. und 2. Kind je 270,00 DM mtl., 3. Kind 30,00 DM mtl., 4. Kind 350,00 DM\nmtl.)\n 6.480,00 DM\n 10.080,00 DM\n 14.280,00 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n IV. Jahres-Nettoeinkommen\n 71.713,19 DM\n 79.301,84 DM\n 87.445,95 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n V. mtl. Nettoeinkommen\n 5.976,10 DM\n 6.608,49 DM\n 7.287,16 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. Kind\n \n \n 632,39 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n VII. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind\n \n \n 1.311,06 DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n VIII. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind (je Kind)\n \n \n 655,53 DM\n \n\n \n\n67\n\n \n\n 2002\n 2 Kinder\n 4 Kinder\n \n\n \n\n I. Jahres-Bruttoeinkommen\n \n \n \n\n \n\n Endgrundgehalt A 10 12 x 2.730,91 EUR\n 32.770,92 EUR\n 32.770,92 EUR\n \n\n \n\n Allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 b) Vorbemerkung BBesO A/B 12 x 68,17 EUR\n 818,04 EUR\n 818,04 EUR\n \n\n \n\n Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x (100,78 EUR + 172,42 EUR)\n 3.278,40 EUR\n 0,00 EUR\n \n\n \n\n Familienzuschlag mit 3. und 4. Kind 12 x (100,78 EUR + 172,42 EUR + 220,74 EUR + 220,74 EUR); der Zuschlag für\ndas 3. und 4. Kind ergibt sich aus der maßgeblichen Anlage 7 (Anlage V des BBesG), BGBl. 2001, Teil I, S.\n664 und aus Art. 12 § 4 des 6. BesÄndG (BGBl. 2001, Teil I, S. 3702, 3712)\n 0,00 EUR\n 8.576,16 EUR\n \n\n \n\n Urlaubsgeld\n 255,65 EUR\n 255,65 EUR\n \n\n \n\n Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0,8631 zzgl. 25,56 EUR/Kind)\n 2.702,80 EUR\n 3.134,97 EUR\n \n\n \n\n Keine Einmalzahlung\n 0,00 EUR\n 0,00 EUR\n \n\n \n\n \n 39.825,81 EUR\n 45.555,74 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n \n\n68\n\n \n\n II. Abzüge \n \n \n \n\n \n\n Lohnsteuer\n 5.464,00 EUR\n 7.104,00 EUR\n \n\n \n\n Solidaritätszuschlag\n 88,40 EUR\n 0,00 EUR\n \n\n \n\n Kirchensteuer (8 v.H.)\n 190,88 EUR\n 77,59 EUR\n \n\n \n\n Berechnung nach www.abgabenrechner.de und nach www.parmentier.de)\n 5.743,28 EUR\n 7.181,59 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n III. zuzüglich Kindergeld (1. bis 3. Kind je 154,00 EUR mtl., 4. Kind 179,00 EUR mtl.)\n 3.696,00 EUR\n 7.692,00 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n IV. Jahres-Nettoeinkommen\n 37.778,53 EUR\n 46.066,15 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n V. mtl. Nettoeinkommen\n 3.148,21 EUR\n 3.838,85 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind.\n \n 690,64 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VII. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind (je Kind).\n \n 345,32 EUR\n \n\n \n\n69\n\n \n\n 2003\n 2 Kinder\n 4 Kinder\n \n\n \n\n I. Jahres-Bruttoeinkommen\n \n \n \n\n \n\n Endgrundgehalt A 10 3 x 2.730,91 EUR = 8.192,73 EUR und 9 x 2.796,45 EUR = 25.168,05 EUR\n 33.360,78 EUR\n 33.360,78 EUR\n \n\n \n\n Allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 b) Vorbemerkung BBesO A/B 3 x 68,17 EUR = 204,51 EUR 9 x 69,81 EUR = 628,29 EUR\n 832,80 EUR\n 832,80 EUR\n \n\n \n\n Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 3 x (100,78 EUR + 172,42 EUR) = 819,60 EUR 9 x (103,20 EUR + 176,56 EUR)\n= 2.517,84 EUR\n 3.337,44 EUR\n 0,00 EUR\n \n\n \n\n Familienzuschlag mit 3. und 4. Kind 3 x (100,78 EUR + 172,42 EUR + 220,74 EUR + 220,74 EUR) = 2.144,04 EUR (zur\nErläuterung der Zuschläge für das 3. und 4. Kind für die erste Jahreshälfte vgl. die\nAusführungen zum Jahr 2002) 9 x (103,20 EUR + 176,56 EUR + 226,04 EUR + 226,04 EUR) = 6.586,56 EUR\n 0,00 EUR\n 8.730,60 EUR\n \n\n \n\n Urlaubsgeld\n 255,65 EUR\n 255,65 EUR\n \n\n \n\n Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0,8429 zzgl. 25,56 EUR/Kind)\n 2.702,90 EUR\n 3.135,08 EUR\n \n\n \n\n Einmalzahlung § 85 BBesG i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. 2003, Teil I, S. 1798, 1799)\n 185,00 EUR\n 185,00 EUR\n \n\n \n\n \n 40.674,57 EUR\n 46.499,91 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n \n\n70\n\n \n\n II. Abzüge \n \n \n \n\n \n\n Lohnsteuer\n 5.688,00 EUR\n 7.382,00 EUR\n \n\n \n\n Solidaritätszuschlag\n 131,20 EUR\n 0,00 EUR\n \n\n \n\n Kirchensteuer (8 v.H.)\n 208,00 EUR\n 95,04 EUR\n \n\n \n\n Berechnung nach www.abgabenrechner.de\n 6.027,20 EUR\n 7.477,04 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n III. zuzüglich Kindergeld (1. bis 3. Kind je 154,00 EUR mtl., 4. Kind 179,00 EUR mtl.)\n 3.696,00 EUR\n 7.692,00 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n IV. Jahres-Nettoeinkommen\n 38.343,37 EUR\n 46.714,87 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n V. mtl. Nettoeinkommen\n 3.195,28 EUR\n 3.892,91 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind\n \n 697,63 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VII. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind (je Kind, abgerundet)\n \n 348,81 EUR\n \n\n \n\n71\n\nDer so ermittelten Einkommensdifferenz in den Jahren 2000 bis 2003 ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf des\ndritten bzw. des dritten und vierten Kindes in diesen Jahren gegenüberzustellen. Nach der Rechtsprechung des Senats \n\n72\n\n– vgl. näher das Senatsurteil vom 27. Februar 2008 – 1 A 2180/07 –, a.a.O., in juris Rn. 76\nbis 94; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 – 1 A 2618/07 –, speziell zur Berechnung der\nWerte für die Jahre 2000 und 2001 und zu dem Grund dafür, dass der Senat hinsichtlich der anteiligen Mietkosten\ngeringfügig niedrigere Werte angesetzt hat als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004\n– 2 C 34.02 –, BVerwGE 121,91 = juris, dort Rn. 40 – \n\n73\n\nergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 2000 bis 2003 die folgenden, auch von dem\nVerwaltungsgericht zugrunde gelegten Werte: \n\n \n\n74\n\n \n\n Sozialhilfebedarf Kind\n 2000\n 2001\n 2002\n 2003\n \n\n \n\n gewichteter Durchschnittsregelsatz\n 354,32 DM\n 358,83 DM\n 187,32 EUR\n 190,19 EUR\n \n\n \n\n Zuschlag 20 v.H. Einmalleistungen\n 70,86 DM\n 71,77 DM\n 37,46 EUR\n 38,04 EUR\n \n\n \n\n anteilige Mietkosten für 11 qm\n 124,79 DM\n 126,16 DM\n 66,99 EUR\n 67,76 EUR\n \n\n \n\n anteilige Energiekosten \n 24,96 DM\n 25,23 DM\n 13,40 EUR\n 13,55 EUR\n \n\n \n\n Gesamtbedarf\n 574,93 DM\n 581,99 DM\n 305,17 EUR\n 309,54 EUR\n \n\n \n\n 115 v.H. des Gesamtbedarfs\n 661,17 DM\n 669,29 DM\n 350,95 EUR\n 355,97 EUR\n \n\n \n\n75\n\nDie Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis: \n\n \n\n76\n\n \n\n Vergleichsberechnung\n 2000\n 2001 (Januar bis August)\n 2001 (September bis Dezember)\n 2002\n 2003\n Summe\n \n\n \n\n Mtl. Besoldungsdifferenz 3. Kind (2000, 2001)\n 620,52 DM\n 632,39 DM\n \n \n \n \n \n\n \n\n Mtl. Besoldungsdifferenz 3. und 4 Kind, je Kind (2001 bis 2003)\n \n \n 655,53 DM\n 345,32 EUR\n 348,81 EUR\n \n \n\n \n\n Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf je Kind (Monat)\n 40,65 DM\n 36,90 DM\n 13,76 DM\n 5,63 EUR\n 7,16 EUR\n \n \n\n \n\n Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf je Kind (Jahr)\n 487,80 DM\n 442,80 DM\n 165,12 DM\n 67,56 EUR\n 85,92 EUR\n \n \n\n \n\n Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf für 3. und 4. Kind (Jahr)\n \n \n 330,24 DM\n 135,12 EUR\n 171,84 EUR\n \n \n\n \n\n Betrag bei weniger als 12 zu berücksichtigenden Monaten\n (9/12)\n 365,85 DM\n (8/12)\n 295,20 DM\n (4/12)\n 110,08 DM\n \n \n \n \n\n \n\n Besoldungsdifferenz (Jahr/EUR)\n 187,06 EUR\n Gesamter Betrag für 2001 siehe rechts nebenstehende Spalte\n 207,22 EUR\n 135,12 EUR\n 171,84 EUR\n 701,24 EUR \n \n\n \n\n Zum Vergleich: vom Verwaltungsgericht angenommene Besoldungsdifferenz (Jahr/EUR)\n 184,71 EUR\n Unberücksichtigt gebliebener Zeitraum\n 56,26 EUR\n 135,12 EUR\n 171,72 EUR\n 547,81 EUR\n \n\n \n\n77\n\nDer Kläger hat nach alledem für die Jahre 2000 bis 2003 Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags\nals Nettobetrag nicht in der vom Verwaltungsgericht insoweit zugesprochenen Höhe von 547,81 Euro, sondern in Höhe\nvon 701,24 Euro; es wurde jedoch bereits ausgeführt, dass es bei dieser (nicht zulasten der Beklagten fehlerhaften)\nVerurteilung verbleiben muss, da der Kläger eine Berufung in Bezug auf diesen streitigen Zeitraum nicht erhoben hat\nund eine sog. \"reformatio in peius\" in Bezug auf die insoweit allein berufungsführende Beklagte nach §\n129 VwGO nicht zulässig ist. \n\n78\n\nb) Die Beklagte kann den Ansprüchen für die Jahre 2000 bis 2003 nicht durchgreifend entgegenhalten, dass der\nKläger sie nicht zeitnah geltend gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht, das nunmehr ein solches Erfordernis auch\nfür Ansprüche bejaht, die auf der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruhen, verlangt\ninsofern – von seinem rechtlichen Ansatz einer Treuepflicht des Beamten her allerdings nur grundsätzlich\n–, dass der Beamte seinen Anspruch noch während des laufenden Haushaltsjahres an den Dienstherrn\nheranträgt. \n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 amtlicher Umdruck Rn. 17 ff., vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08\n–, amtlicher Umdruck Rn. 18 ff., und – 2 40.07 –, NVwZ-RR 2009, 389 = juris, dort Rn. 21, amtlicher\nUmdruck Rn. 21, in Übereinstimmung mit der Präzisierung des Merkmals \"zeitnah\" in BVerfG, Beschluss\nvom 24. November 1998 a.a.O., S. 330 (zu D. I.) und bereits Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –,\nBVerfGE 81, 363 (385).\n\n80\n\nDiesen Anforderungen hat der Kläger nicht entsprochen. Er hat den Anspruch erstmals am 10. November 2004, also\naußerhalb der betroffenen Haushaltsjahre geltend gemacht, ohne dass Umstände ersichtlich sind, die im Sinne\ndes Revisionsurteils im Verfahren BVerwG 2 C 40.07 (amtlicher Umdruck Rn. 21) ausnahmsweise zur Verneinung einer treuwidrig\nverspäteten Geltendmachung berechtigen könnten. \n\n81\n\nVon daher kommt es hier entscheidungserheblich darauf an, ob Ansprüche auf höhere Familienzuschläge\nihrer Art nach zeitnah geltend gemacht werden müssen, anders gesagt: ob dem Unterlassen zeitnaher Geltendmachung\neine anspruchsbegrenzende Wirkung beizulegen ist. Der Senat hat diese Frage bisher stets verneint, und zwar in eingehender\nAuseinandersetzung mit der seinerzeit vorliegenden – überwiegend gegenteiligen – Rechtsprechung und\nLiteratur.\n\n82\n\nVgl. dazu Senatsurteil 27. Februar 2008 – 1 A 2180/07 –, a.a.O. \n\n83\n\nDas Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung im zitierten Revisionsverfahren BVerwG 2 C 42.08 (wie bereits im\nUrteil vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, a.a.O.) entgegengetreten, hat das vorgenannte Urteil des Senats\ngeändert und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der\nerkennende Senat, der im vorliegenden Verfahren durch die Rechtskraft der genannten Urteile nicht gebunden ist, sieht\nindes seine früheren durchgreifenden Bedenken gegen ein Erfordernis zeitnaher Geltendmachung durch die Begründung\njener Revisionsurteile in keiner Weise als ausgeräumt an und vermag sich dem Bundesverwaltungsgericht deshalb\nweiterhin nicht anzuschließen. Der Senat bleibt dabei, dass Ansprüche kinderreicher Beamter und Richter auf\namtsangemessene Alimentation hinsichtlich des insoweit bestehenden Bedarfs für dritte (und gegebenenfalls weitere)\nKinder in Fällen wie hier nicht unter dem Vorbehalt zeitnaher Geltendmachung im dargelegten Sinne stehen.\nEine solche Einschränkung ergibt sich weder ausdrücklich aus dem vorzitierten Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts noch kann sie ihr durch ergänzende Auslegung entnommen werden.\n\n84\n\nVgl. Senatsurteil vom 23. April 2009 – 1 A 811/08 –, juris.\n\n85\n\nZur Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist vorab und grundsätzlich Folgendes anzumerken: Das\nBundesverwaltungsgericht bejaht ein hier zu beachtendes Zeitnähe-Erfordernis aufgrund einer rechtssystematischen\nÜbertragung bestimmter – fraglos nicht unmittelbar einschlägiger – Erwägungen des\nBundesverfassungsgerichts zur beamtenrechtlichen Treuepflicht auf Ansprüche, die im selben Beschluss im Zusammenhang\nmit der Vollstreckungsanordnung zuerkannt worden sind. Diese Übertragung, die den Kern der streitigen Rechtsfrage\nausmacht, erscheint dem erkennenden Senat als schlechthin nicht angängig. Denn es ist in der vorliegenden\nKonstellation ohne Verletzung von Verfassungsrecht ausgeschlossen, aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht etwas\nzum Nachteil der anspruchsberechtigten Beamten herzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger\nRechtsprechung und auch bei seinen einschlägigen Überlegungen hervor, dass das Beamtenverhältnis ein\ngegen- bzw. wechselseitig bindendes Treueverhältnis ist. \n\n86\n\nVgl. etwa Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, a.a.O., 383 bis 385, m.w.N.; dem folgend BVerwG,\nUrteil vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, a.a.O., amtlicher Umdruck Rn. 24.\n\n87\n\nDie Berufung des anspruchsverpflichteten Dienstherrn bzw. Besoldungsgebers auf ein treuegemäßes Verhalten der\nBeamten setzt daher voraus, dass sich der Dienstherr in derselben Angelegenheit selbst wesentlich rechtstreu verhält.\nDavon kann hier aber keine Rede sein, weil sowohl der Dienstherr des Klägers als auch der die Alimentation\ngewährende Bundesgesetzgeber, dessen Verhalten dem Dienstherrn zurechenbar ist, in den streitigen Jahren 2000\nbis 2003 sein jahrzehntelang (mindestens seit dem 1. Januar 1975) hartnäckig verfassungswidriges Verhalten\nfortgesetzt hat,\n\n88\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08 –, amtlicher Umdruck Rn. 13,\n\n89\n\nund zwar trotz mehrfacher verfassungsgerichtlicher Feststellungen und der nunmehr problemlosen Erkennbarkeit\n(im Sinne von Berechenbarkeit) des Fortbestehens einer verfassungswidrigen Unteralimentation im hier streitigen\nZeitraum, die sogar noch \"deutlich\" unter dem im Beschluss vom 24. November 1998 benannten Mindestniveau\nliegt (a.a.O., S. 329). Seit dem 1. Januar 2000 liegen zudem weitere Umstände vor, die dem Treueverstoß\ndes Dienstherrn besonderes Gewicht verleihen und seine Weigerung zur Zahlung amtsangemessener Familienzuschläge\nals objektiv vorwerfbare Verletzung seiner eigenen Alimentationspflichten ausweisen. Einen Schutz, den ihm das\nBundesverfassungsgericht über das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung für eine bestimmte – hier\nnicht vorliegende Konstellation – zuerkennen wollte, verdient der Dienstherr seither unter keinem Gesichtspunkt mehr. \n\n90\n\nSo auch Herrmann, Zeitnahes Geltendmachen von Besoldungsansprüchen, NVwZ 2009, 822, 824. \n\n91\n\nAuf dies ist unten zurückzukommen. Vorab soll nur – in der Art einer Folgenbetrachtung – der\nHintergrund dafür aufgezeigt werden, warum der Senat die Herleitung einer Anspruchsbegrenzung durch zeitnahe\nGeltendmachung aus der Treuepflicht für den hier streitigen Zeitraum prinzipiell ablehnt und die Heranziehung\nbestimmter Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts für nicht tragfähig hält. \n\n92\n\nIm Einzelnen ergibt sich die Begründung dafür aus folgenden Erwägungen:\n\n93\n\nAls maßgeblicher Ausgangspunkt ist weiterhin unstreitig und festzuhalten, dass der Anspruch für die Zahlung\nvon Familienzuschlägen ebenso wie seine Voraussetzungen ausschließlich aus dem Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a.a.O.) herzuleiten sind. Dessen Auslegung im hier maßgeblichen\nPunkt hat die in jenem Beschluss enthaltenen drei wesentlichen Eckpunkte und die ihnen sachabhängig jeweils\nzugeordneten Argumente zu beachten. Diese Eckpunkte sind:\n\n94\n\n(1.) in der Hauptsache die Festlegung des oben angesprochenen materiell-rechtlichen Besoldungstatbestandes, der den\nMaßstab für die weiteren Aussagen des Beschlusses (die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und die\nHandlungspflichten) abgibt und den der Alimentationsgeber zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Unteralimentation\nmindestens erfüllen muss (Entscheidungsformel zu 2. Satz 3 i.V.m. den Gründen zu C.III.3., a.a.O., S. 304\nund S. 321 ff.);\n\n95\n\n(2.) ein Handlungsauftrag an den Gesetzgeber, die beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung\nin Übereinstimmung zu bringen und dabei die Familienzuschläge mindestens auf die Höhe der Entscheidungsformel\nzu 2. Satz 3 festzusetzen (Entscheidungsformel zu 2. Satz 1, a.a.O., S. 304);\n\n96\n\n(3.) eine Vollstreckungsanordnung auf der Grundlage des § 35 BVerfGG, die im Sinne einer normersetzenden\nInterimsregelung im Falle der Nichterfüllung des Gesetzesauftrags ab dem 1. Januar 2000 jenseits der Gesetzeslage\nGrundlage für konkrete Pflichten (mit korrespondierenden Ansprüchen der Beamten) sein soll, nämlich \n\n97\n\n(a) für eine Verpflichtung der Dienstherrn (nicht: des Gesetzgebers), weitere familienbezogene Gehaltsbestandteile\nnach Maßgabe der Entscheidungsformel zu 2. Satz 3 i.V.m. der Konkretisierung a.a.O., S. 331 f.) zu gewähren sowie\n(b) für eine Ermächtigung der Fachgerichte, im Streitfall Gehaltsbestandteile nach demselben Maßstab ohne\neinfachgesetzliche Grundlage zuzusprechen.\n\n98\n\nIm Zentrum steht damit der materiell-rechtliche Besoldungstatbestand, der einerseits das verfassungsrechtliche Minimum\nfür den Handlungsauftrag an den Gesetzgeber markiert und ferner ab dem 1. Januar 2000 – bis zur Erfüllung\ndes Handlungsauftrags – Dienstherrn wie Gerichte für die Zeit ab (einschließlich) 1999 zur unmittelbaren\nLeistung dieser Besoldungsbestandteile ermächtigt und verpflichtet und die Ansprüche in ihrer Höhe fixiert.\nNur auf diese Leistungsansprüche, nicht auch auf den Handlungsauftrag bezieht sich die Vollstreckungsanordnung, wie\nauch das Bundesverwaltungsgericht betont: Die Vollstreckungsanordnung soll es ermöglichen, dass die Beamten und\nRichter bei weiterer Säumnis des Gesetzgebers zu ihrem Recht kommen können, ohne erneut das\nBundesverfassungsgericht anrufen zu müssen.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08 –, a.a.O., Rn. 18 (\"keine Vollstreckungsanordnung\nzum ersten Teil des Tenors\").\n\n100\n\nWegen dieser Konstruktion des Beschlusses ist zunächst entscheidend, dass weder dem Besoldungstatbestand noch der\nVollstreckungsanordnung ausdrücklich eine anspruchsbegrenzende Voraussetzung zeitnaher Geltendmachung beigefügt\nist. Dieses Erfordernis findet sich nur im Zusammenhang mit den Ausführungen des Gerichts zum Auftrag an den\nGesetzgeber, die Rechtslage für die Vergangenheit mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen (vorstehend\nzu 2.). Indessen klingt sie im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung nicht einmal an: Sie ist weder in der\nEntscheidungsformel zu 2. erwähnt noch in den ihr zugeordneten Beschlussgründen (E., a.a.O., S. 331 f.), die\nfür die Handhabung der hier interessierenden Teile des Tenors maßgebliche erläuternde Funktion mit\nzusätzlichem Aussagegehalt haben. \n\n101\n\nAus dem Fehlen von Hinweisen zum Zeitnähe-Erfordernis im Rahmen der hier interessierenden Aussagen des Beschlusses\nallein lässt sich allerdings nicht zwingend ableiten, dass die zugrunde liegenden Erwägungen nach der\nmaßgeblichen Vorstellung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Vollstreckungsanordnung keine Geltung\nbeanspruchen. Eine Geltung über den eigentlichen Zusammenhang hinaus wäre angesichts des Schweigens zwar\nbesonders begründungsbedürftig, lässt sich aber auch nicht von vornherein ausschließen. Formallogisch\nkann sowohl der vom Bundesverwaltungsgericht (etwa Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08 –, a.a.O., Rn. 20)\nbevorzugte Schluss gezogen werden, dieses Erfordernis gelte \"erst recht\" für Ansprüche auf der\nGrundlage der Vollstreckungsanordnung (argumentum a maiore ad minus), als auch der Umkehrschluss, das Erfordernis\nverlange Beachtung ausschließlich für den ihm eigentlich zugedachten Zusammenhang (den Handlungsauftrag an den\nGesetzgeber). \n\n102\n\nAllgemein dazu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 209 f.; Klug, Juristische\nLogik, 4. Aufl. 1982, S. 145 f.\n\n103\n\nWelche Folgerung zu ziehen ist, muss durch Auslegung, vor allem aus dem Zusammenhang und nach Sinn und Zweck der\nVollstreckungsanordnung entschieden werden. Bei dieser Auslegung spricht schon nach Wortlaut und Charakter der\nVollstreckungsanordnung bis hin zur Regelungsabsicht des Bundesverfassungsgerichts indes schlechthin alles für den\nUmkehrschluss: Die \"überlegislatorischen\" Leistungsansprüche, die unmittelbar auf die\nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützt sind, sollen keinen anderen Anspruchsvoraussetzungen\nals sonstige, gesetzlich geregelte Besoldungsansprüche unterworfen werden, die ebenfalls nicht – schon gar\nnicht zeitnah – geltend gemacht werden müssen. \n\n104\n\nDieses Auslegungsergebnis drängt sich schon deshalb auf, weil der hauptsächliche Inhalt der\nVollstreckungsanordnung als eigenständige Pflicht der Dienstherrn (\"so sind die Dienstherren verpflichtet\",\na.a.O., S. 331) und nicht als Anspruch (\"so können die Beamten verlangen\") ausgestaltet ist. Die\nVollstreckungsanordnung ist dementsprechend quasi-normativ ausgestaltet, weil die Dienstherren wie auf der Grundlage eines\neinfachgesetzlichen Besoldungstatbestandes verpflichtet sein und handeln sollen. Der Anspruch auf Zahlung ergibt sich erst\nals Kehrseite der vorgehenden Verpflichtung der Dienstherren. Es liegt in der Konsequenz dieses Ansatzes, dass ein irgendwie\ngeartetes Zutun von Anspruchsberechtigten, sei es eine Antragstellung oder eine sonstige Mitwirkung, konstruktiv ebenso\nwenig mitgedacht ist wie bei anderen Besoldungstatbeständen. Wie dort ist eine Geltendmachung des Anspruchs auf der\nGrundlage der Vollstreckungsanordnung überhaupt nur dann erforderlich, wenn der jeweilige Dienstherr seine\nvorgängige Verpflichtung aus der Vollstreckungsanordnung bereits verletzt hat, weil er die Zahlung unterlässt\noder verweigert.\n\n105\n\nVon daher erhält es Gewicht, dass das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung im\nZusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung weder angeordnet noch seine Geltung sonst hinreichend deutlich zum Ausdruck\ngebracht hat, was ohne weiteres hätte geschehen können, etwa durch Beifügung der Wörter \"zeitnah\ngeltend gemachte\" oder durch Bezugnahme auf die einschlägigen Ausführungen der Gründe (D.I., a.a.O.,\nS. 330). \n\n106\n\nDas Fehlen eines derartigen Hinweises stellt von daher bereits ein unüberwindbares Hindernis für die\nÜbertragung des Zeitnähe-Erfordernisses dar, es sei denn, dieses Erfordernis würde sich als derart\nselbstverständlich erweisen, dass seine Erwähnung im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung schlechthin\nnicht erwartet werden konnte oder sonst überflüssig war. Davon jedoch kann keine Rede sein, weil ein solches\nErfordernis kein Ausfluss allgemeiner beamtenrechtlicher Grundprinzipien (insbesondere nicht des Alimentationsprinzips)\nist und sogar im einschlägigen Zusammenhang (dem Handlungsauftrag an den Gesetzgeber) alles andere als\nselbstverständlich. Dienstbezüge unterliegen grundsätzlich keiner Notwendigkeit besonderer Geltendmachung.\nDer Anspruch auf Besoldung entsteht kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 1 BBesG), und die Zahlung der konkret zustehenden\nDienstbezüge erfolgt ohne Antrag oder sonstige Geltendmachung allein nach Maßgabe des konkretisierenden\nBesoldungsrechts (vgl. § 3 Abs. 5 BBesG in der seinerzeitigen Fassung); überdies sind die Ansprüche\nunverzichtbar (§ 2 Abs. 3 BBesG). Diese einfachgesetzlichen Vorgaben besitzen Verfassungsrang, denn sie entstammen\nim Wesentlichen dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis, das sie bezogen auf die Alimentationsgewährung\npräzisieren. Dieses Treueverhältnis verpflichtet nämlich die Dienstherren dazu, ihren Beamten unaufgefordert\nden amtsangemessenen Unterhalt für diese selbst und ihre Familie zu gewähren, ebenso wie es Beamte verpflichtet,\nohne Aufforderung ihre Dienstleistung zu erbringen. \n\n107\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/901 u.a. –,\na.a.O., S. 317 m.w.N. \n\n108\n\nDie fehlende Bindung der Zahlungspflicht an eine Geltendmachung ist damit Ausfluss der kraft Verfassung geschuldeten\nAlimentation. Einschränkungen dieser Pflicht durch anspruchsbegrenzende Voraussetzungen bedürften der\nRechtfertigung und könnten diese nur in Gründen finden, denen selbst Verfassungsrang zukommt. Dementsprechend\nbesteht auch der verfassungsrechtliche Korrekturanspruch bei Verletzung der Alimentationspflicht im Grundsatz\nunabhängig vom Zeitfaktor. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 22.\nMärz 1990\n\n109\n\n– 2 BvL 1/86 –, a.a.O., S. 383 ff. = juris, Rn. 66 – \n\n110\n\nden verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt betont, dass der Gesetzgeber eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage\nauch für die Vergangenheit – ungeachtet des Verhaltens der Beamten – nicht fortbestehen lassen darf.\nDie Verpflichtung zur Korrektur erstreckt sich im Grundsatz auf den gesamten, von der Feststellung der Verfassungswidrigkeit\nerfassten Zeitraum. Hiervon ausgehend ist es besonders begründungsbedürftig, dass von einer Behebung des\nVerfassungsverstoßes aus in der Person des Verletzten liegenden Umständen abgesehen werden darf. Solche mit\nVerfassungsrang ausgestatteten Belange hat das Bundesverfassungsgericht im Schutz des Haushaltsgesetzgebers vor\nunvorhersehbaren finanziellen Belastungen infolge der Korrektur eines Verfassungsverstoßes gesehen. Eine\nRücksichtnahme auf diese Belange kann Beamten aufgrund von Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abverlangt\nwerden. Diese Besonderheiten in Gestalt der beamtenrechtlichen Treuepflicht können es insbesondere gebieten, dass\nder Beamte seinen Dienstherrn auf relevante, in der Sphäre des Beamten liegende Umstände (wie die subjektive\nBewertung der Alimentation) hinweist, um Schaden vom Dienstherrn abzuwenden. Solche Rücksichtnahmelasten gestatten\n(nicht: gebieten) es in einer wesentlich unklaren oder streitigen Situation, die allgemeine rückwirkende Behebung\ndes Verfassungsverstoßes auf solche Beamte zu beschränken, die ihren Anspruch zeitnah geltend gemacht und dem\nDienstherrn mögliche zusätzliche Lasten im betreffenden Haushaltsjahr signalisiert hatten.\n\n111\n\nDiese Einschränkung des Alimentationsprinzips und der daraus fließenden Rechte ist hinzunehmen und aus\nden seinerzeitigen Gesamtumständen heraus einsichtig. Es besteht jedoch weder Notwendigkeit noch Raum, diese\nErwägungen auf Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung zu übertragen. Das\nBundesverwaltungsgericht postuliert zu Unrecht, dass für diese Ansprüche nichts anderes gelten könne\nals das Bundesverfassungsgericht für Ansprüche herausgearbeitet habe, die sich aus dem Handlungsauftrag\nhinsichtlich der rückwirkenden Korrektur ergeben.\n\n112\n\nSo etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08 –, a.a.O., Rn. 19.\n\n113\n\nDas Gegenteil ist der Fall, weil die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich in einem\nspeziellen Zusammenhang mit der Handlungsanweisung zur allgemeinen rückwirkenden Behebung des\nVerfassungsverstoßes stehen (Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 330 f.) und von daher ihre Rechtfertigung\nerhalten. Die darin liegende Einschränkung einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektur für die Vergangenheit\ntrug der besonderen Interessenlage der Besoldungs- und Haushaltsgesetzgeber Rechnung, nicht nachträglich mit\nmöglicherweise hohen zusätzlichen Ausgaben überrascht zu werden, mit denen nicht ohnehin zu rechnen war.\nDieses Überraschungsmoment konnte im Wesentlichen aufgrund der mangelnden betragsmäßigen Bestimmtheit der\nbeiden vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen entstehen,\n\n114\n\nvgl. Beschlüsse vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, BVerfGE 44, 249 (274), und vom 22.\nMärz 1990 – 2 BvL 1/86 –, a.a.O.,\n\n115\n\nin denen sich das Bundesverfassungsgericht genötigt gesehen hatte, sich auf die Feststellung der\nVerfassungswidrigkeit der angegriffenen Rechtslage zu beschränken und die Art der Behebung des\nVerfassungsverstoßes im Einzelnen dem Gesetzgeber zu überlassen. Für die Erfüllung der beiden\ngesetzgeberischen Handlungsaufträge im Zuge der Neuregelung hatte das Gericht seinerzeit lediglich beispielhafte\nMaßstäbe vorgegeben (etwa für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes),\n\n116\n\nvgl. nur Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, a.a.O., S. 251 (Entscheidungsformel zu 1.)\nund S. 283,\n\n117\n\nwas dem Besoldungsgesetzgeber Spielräume beließ und zu einer Ungewissheit führte, welche Beträge\nzur Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags tatsächlich erforderlich waren und welche finanziellen Belastungen den\nHaushaltsgesetzgebern erwachsen würden, wenn der festgestellte Verfassungsverstoß wie geboten allgemein\nrückwirkend behoben würde. Die Frage nach der Belastungshöhe erwies sich als umso beunruhigender, als die\nin Erfüllung des Auftrags zwischen 1987 und 1997 erlassenen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze im\nVerfahren 2 BvL 26/91 u.a. erneut als unzureichend beanstandet wurden und weitere Besoldungsansprüche ab 1988 im Raum\nstanden (vgl. Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 331 zu D. II.). Das erklärt die – allerdings erkennbar\nauf diese Problematik begrenzte – Absicht des Bundesverfassungsgerichts, dem Gesetzgeber mithilfe der Aktivierung\nder beamtenrechtlichen Treuepflicht das Risiko abzunehmen, im Zuge der erneuten Korrektur noch für die Vergangenheit\nfinanzielle Belastungen in unbekannter Höhe auf sich nehmen zu müssen. Diese Interessenlage des\nHaushaltsgesetzgebers war seinerzeit auch aus der Sicht der einzelnen Beamten nachvollziehbar. Denn das Überschreiten\ndes gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums infolge der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987 ff. lag\nbis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 nicht in einer Weise auf der Hand, dass es\ngerechtfertigt gewesen wäre, die betroffenen Beamten aus ihrer vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten\nTreueverpflichtung zu entlassen, ihre Dienstherren zeitnah darauf hinzuweisen, dass sie die Nachbesserungen subjektiv\nals unzureichend betrachteten und dem Dienstherrn dadurch Gelegenheit zu geben, sich für das jeweils betroffene\nHaushaltsjahr auf zusätzliche Ansprüche einzurichten.\n\n118\n\nDamit stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung sowohl von der Sache wie\nvon den Erkenntnismöglichkeiten der Beamten in einem speziellen vergangenheitsorientierten Zusammenhang, der auf\nzukunftsgerichtete Handlungsnotwendigkeiten, wie sie durch die Vollstreckungsanordnung begründet werden, schon im\nAnsatz nicht übertragbar ist. Es ist zwar richtig, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum\nZeitnähe-Erfordernis – wiewohl unmittelbar nur Ansprüche für vergangene Zeiträume betroffen\nsind – faktisch auch das weitere zukunftsbezogene Verhalten der Beamten beeinflussen musste; denn im Falle einer\nspäteren erneuten Feststellung der verfassungswidrigen Unteralimentation konnten nur jene Beamte mit zusätzlichen\nZahlungen rechnen, die diese in der dann jeweils zurückliegenden Zeit zeitnah geltend gemacht hatten. Für den\nZeitraum ab dem 1. Januar 2000 gilt dies jedoch nicht mehr, denn unter der Geltung der Vollstreckungsanordnung haben\nsich die Interessen- und Erkenntnislagen für den Gesetzgeber wie für die Beamten grundlegend gewandelt. Mit\nder Vollstreckungsanordnung hat das Bundesverfassungsgericht bewusst eine sachliche und zeitliche Zäsur\ngeschaffen, welche die Rechtslage in einer bis dahin unbekannten Weise umgestaltete und im fraglichen Punkt die\nSchutzwürdigkeit der Interessenlagen aus dem wechselseitigen beamtenrechtlichen Treueverhältnis\nfür die Zukunft umkehrte. \n\n119\n\nDer entscheidende Umstand liegt darin, dass es das Bundesverfassungsgericht für die Zeit ab dem Jahr 2000 nicht\nmehr bei den früheren allgemeinen Vorgaben für die Neuregelung belassen, sondern eindeutig bezifferbare und\nunbedingte Tatbestände geschaffen hat, die – für den Fall fortdauernder Untätigkeit des\nBesoldungsgesetzgebers – an die Stelle eines einfachgesetzlichen Besoldungstatbestandes treten und wie ein Gesetz\nanzuwenden sein sollten. Wie oben bereits erwähnt, lassen sich die zusätzlichen Familienzuschläge auf der\nGrundlage des Besoldungstatbestandes und der Vollstreckungsanordnung ohne weiteres berechnen, was nicht nur zahlreiche\nzusprechende gerichtliche Entscheidungen belegen, sondern auch die mittlerweile vorliegenden tabellarischen\nZusammenstellungen über die jeweiligen Nachzahlungsbeträge durch den Bundesminister des Innern und beispielsweise\ndas Land Nordrhein-Westfalen. Von dieser Möglichkeit zur problemlosen Berechnung der zusätzlichen\nBesoldungstatbestände (insbesondere) durch die Dienstherren ist im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht\nselbstverständlich ausgegangen (vgl. Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 332), anderenfalls mit der\nVollstreckungsanordnung etwas Unmögliches verlangt worden wäre.\n\n120\n\nÜberdies sind die Leistungsansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ohne weiteres klagbar,\nihre Durchsetzung musste als realitätsnah betrachtet werden. Damit konnte über den Mindestumfang der\nHandlungsnotwendigkeiten und die daraus erwachsende finanzielle Belastung keinerlei Zweifel mehr bestehen. Insbesondere\nfür die Haushaltsgesetzgeber war mit dem Beschluss vom 24. November 1998 in gleicher Weise wie bei anderen\nHaushaltstiteln vorhersehbar, in welcher Höhe ab dem 1. Januar 2000 (zusätzliche) jährliche Belastungen\nentstehen würden und zwingend einzustellen waren. Die Haushaltsgesetzgeber (des Bundes und der Länder) sind\n– wie die Dienstherren – auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung und des personalwirtschaftlichen\nDatenbestandes ohne weiteres in der Lage, die im jeweiligen Haushaltsjahr anfallenden Lasten für familienbezogene\nBesoldungsbestandteile vorauszuberechnen und wie sonstige Dienstbezüge in den Haushalt einzustellen. Hiergegen ist\nes kein möglicher Einwand, dass die genaue Belastung erst aufgrund einer Kenntnis davon zu ermitteln sei, wie viele\nBeamte ihre Ansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angemeldet haben. Diese Betrachtung ist unzulässig, weil\nsie von einem verfassungswidrigen Unterlassen der Dienstherren ausgeht; denn die Vollstreckungsanordnung verpflichtet\ndie Dienstherren dazu, alle anspruchsberechtigten Beamten zu ermitteln und ihnen von sich aus zusätzliche\nFamilienzuschläge in der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu gewähren. Damit ist zugleich die Rechtfertigung\nentfallen, Haushaltsgesetzgebern für die Zukunft denselben Schutz wie in den früheren Entscheidungen\nzuzugestehen. \n\n121\n\nMit diesen Konsequenzen wirkt die Vollstreckungsanordnung unmittelbar auf die wechselseitigen Verhaltensanforderungen\nein, die aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis in einer konkreten Lage herzuleiten sind. Die\nVollstreckungsanordnung hat die Grundlagen des Interessenausgleichs nachhaltig erschüttert, die den Ausführungen\ndes Bundesverfassungsgerichts noch im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 332) für Ansprüche ab 1988\nzugrunde lagen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Inhalt der wechselseitigen Treuepflichten für den Fall\neines über den 31. Dezember 1999 andauernden Verfassungsverstoßes selbst neu definiert und in einer den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügenden Weise für die Zeit ab dem 1. Januar\n2000 konkretisiert: Zum einen vermag seither ein anspruchsbegrenzendes Erfordernis zeitnaher Geltendmachung keinem\nberechtigten Interesse des Haushaltsgesetzgebers mehr Rechnung zu tragen; denn unvorhersehbare Ausgabeverpflichtungen,\ndie Schutz zulasten der Anspruchsberechtigten erforderlich machen könnten, können bei verfassungsgemäßem\nVerhalten nicht mehr entstehen. Ein Vertrauen der Dienstherren, dass mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz\n1999 und nachfolgenden Gesetzesänderungen alles Nötige getan worden sei, um den verfassungsgerichtlichen\nHandlungsauftrag zu erfüllen, konnte sich wegen des neuen und präzisen Maßstabes der Vollstreckungsanordnung\ngar nicht erst einstellen und wäre nicht schutzwürdig. Wie gesagt ließ sich ohne weiteres nachrechnen,\ndass aus all den genannten Maßnahmen für die einzelnen Beamten nicht einmal das vom Bundesverfassungsgericht\nbezeichnete Mindestmaß an familienbezogenen Leistungen resultierte. Es gibt dementsprechend keine Rechtfertigung\nmehr, Dienstherren aus einer Fortsetzung des jahrzehntelangen Verfassungsverstoßes ab dem Jahre 2000 zulasten der\nBeamten Vorteile ziehen zu lassen und dem Haushaltsgesetzgeber vorhersehbare Haushaltslasten abzunehmen. \n\n122\n\nZum anderen gilt aus der Sicht der anspruchsberechtigten Beamten im Gegenzug, dass sie zwar auch für die Zeit ab\ndem 1. Januar 2000 nicht darauf vertrauen durften, dass der Besoldungsgesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht\ngenügen würde, dass sie aber auch – etwa durch Anspruchsgeltendmachung – keine Vorsorge mehr\nfür die Realisierung der Ansprüche treffen mussten. Die Vollstreckungsanordnung stellt sicher, dass die\nzugestandenen Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Vorschriften, aber unabhängig von der Befolgung des\nHandlungsauftrages durch den Gesetzgeber in der vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten Mindesthöhe realisiert\nwerden können. Wegen der klaren Berechenbarkeit der Vorgaben war es verzichtbar, die Dienstherren auf das allseits\noffensichtliche Faktum zu niedriger Alimentation aufmerksam zu machen: Eine von der objektiven Rechtslage abweichende\nLage subjektiver Einschätzung und Befindlichkeit kann es in dem vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Rahmen\nnicht mehr geben. \n\n123\n\nBei dem vorstehenden Verständnis der bundesverfassungsgerichtlichen Ausführungen im Beschluss vom 24.\nNovember 1998 (a.a.O.) als auf eine spezielle, nicht fortbestehende Interessenlage bezogen kommt es nicht auf den\nCharakter des in Rede stehenden Anspruchs als \"übergesetzlich\" bzw. gesetzesreformatorisch an. Ein\nwesentlicher Unterschied der Vollstreckungsanordnung, genauer gesagt: des ihm zugrunde liegenden Besoldungstatbestandes,\nzu den ausformulierten Tatbeständen im Besoldungsgesetz besteht nicht. Mit Blick auf die entscheidungserhebliche\nRechtsfrage könnte ein relevanter Unterschied allenfalls in der Berechenbarkeit und Bestimmtheit der\nhaushälterischen Lasten gesehen werden, die durch die Anordnung begründet werden. In dieser Hinsicht unterscheidet\nsich die Vollstreckungsanordnung jedoch wie gesagt gerade in keiner Weise von einfachgesetzlichen Tatbeständen, die\nim Bereich der haushälterischen Vorausplanung ebenso der jährlichen Konkretisierung und Einstellung bedürfen.\nAuf die Qualifizierung des Rechtscharakters der Vollstreckungsanordnung im Übrigen kommt es dann aber nicht an.\n\n124\n\nSchließlich ist es ohne Bedeutung, dass die Familienzuschläge der Sache nach der Befriedigung eines\ngegenwärtigen Unterhaltsbedarfs für Kinder dienen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass Beamten auch\nzumutbar ist, auf solche Mittel dauerhaft zu verzichten, wenn sie diese nicht zeitnah eingefordert haben. Abgesehen\ndavon, dass wie ausgeführt keine Rechtfertigung ersichtlich ist, solche Einbußen hinzunehmen, wird mit dieser\nPosition die Rückwirkung auf die übrigen Besoldungsbestandteile verkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar ist, wenn Beamten zugemutet wird,\nfür den Unterhalt ihrer dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts auch\ninsoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung\nvorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird. Denn damit ist eine mit wachsender\nKinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile verbunden, die den Beamten mit mehreren\nKindern dazu zwingt, den ihm zukommenden, amtsangemessenen Lebenszuschnitt mehr und mehr einzuschränken. \n\n125\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/901 u.a. –, a.a.O., S. 316 (= juris Rn. 52).\n\n126\n\nFür den vorliegenden Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die ausgezehrten familienneutralen\nGehaltsbestandteile nicht nur der Deckung eines (des eigenen) Unterhaltsbedarfs dienen, sondern ebenso die angemessene\nGegenleistung für erbrachte Dienste darstellen. Mit dem erzwungenen Rückgriff auf diese Gehaltsbestandteile\nzur Sicherung des Unterhalts von Kindern wird daher zugleich der Gegenleistungscharakter der Besoldung angetastet und\ndie Dienstleistung des Beamten entwertet. \n\n127\n\nZusammenfassend ist festzustellen, dass eine Übertragung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung auf die\ndurch die Vollstreckungsanordnung abgesicherten Individualansprüche ausscheidet, weil dies von den in der\nverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht gedeckt ist. Dafür sprechen schon\nWortlaut und Charakter der Vollstreckungsanordnung, ebenso deutlich aber strukturelle Unterschiede der\nSachzusammenhänge. Die Vollstreckungsanordnung soll – als zusätzliche Absicherung im Verhältnis\nzu den früheren Entscheidungen – zugunsten von Beamten in qualifizierter Weise das Risiko ausschließen,\ndass es erneut bei gesetzgeberischen Maßnahmen bleibt, die \"deutlich unterhalb der Grenze\" bleiben,\nwelche die Alimentation nicht unterschreiten darf (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 329) und die\nnach dem Grundsatz nur beschränkt gebotener rückwirkender Heilung gesetzgeberischen Unterlassens letztlich\nohne Konsequenzen bleiben könnten. Deshalb begründet die Vollstreckungsanordnung Einzelpflichten (und\nentsprechende Ansprüche), die in Überwindung des Grundsatzes der einfachgesetzlichen Fundierung der Besoldung\n(§ 2 Abs. 1 BBesG) unabhängig vom etwaigen Unterlassen des Gesetzgebers zur Realisierung der Ansprüche wie\naufgrund eines Gesetzes führt. Das Bundesverfassungsgericht hat bewusst davon abgesehen, die Effektivität\nseiner neuen Konstruktion durch Errichtung weiterer Hürden zu schmälern. \n\n128\n\nAus dem Treueverhältnis kann zulasten der Beamten nichts anderes hergeleitet werden. Denn die vom\nBundesverwaltungsgericht bezeichneten, im Wesentlichen haushaltsrechtlich geprägten Belange der Dienstherrn (Urteil\nvom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08 –, a.a.O., Rn. 20) verdienen jedenfalls ab dem Jahre 2000 nicht (mehr) den\nihnen zugedachten Schutz. Die für diesen Schutz maßgeblichen Gründe des Bundesverfassungsgerichts sind mit\nWirksamwerden der Vollstreckungsanordnung entfallen. Die Nichterwähnung des Zeitnähe-Erfordernisses trägt\ndamit zugleich der Schwere eines über das Jahr 2000 fortgesetzten Treueverstoßes des Dienstherren bzw.\nBesoldungsgebers Rechnung. Den Berechtigten auch auf der Grundlage der durch sie neu geschaffenen Rechtslage\nzusätzliche Verhaltensobliegenheiten zur Anspruchswahrung aufzuerlegen, liefe im Ergebnis darauf hinaus, ihnen die\nVerantwortung für die Durchsetzung der Ansprüche zu überbürden und letztlich die Erfüllung des\nbundesverfassungsgerichtlichen Auftrags in die Sphäre der Beamten zu verlagern, die sich gegen eine –\nanderenfalls rechtlich folgenlos bleibende – beharrliche Verweigerung des Gesetzgebers und der Dienstherren\nfachgerichtliche Hilfe zur Durchsetzung von als solchen unzweifelhaften Ansprüchen verschaffen müssten. Das\nverschließt auch die Überlegung, ob für einen Beamten mit dem Zeitnähe-Erfordernis \"zumutbare\nHürden\" aufgebaut werden. Denn es geht nicht um Pflichten bzw. Obliegenheiten des Beamten, sondern allein um\ndie Pflicht des Dienstherrn, die verfassungsgerichtlich vorgesehenen Ansprüche zu erfüllen. Mangels\nausdrücklich vorgesehener Einschränkung hat es dabei zu bleiben, dass die verfassungsgerichtlich begründeten\nNachzahlungsansprüche keinen strengeren Voraussetzungen ausgesetzt sind als die gesetzlich vorgesehenen\nBesoldungsansprüche, an deren Stelle sie treten. Sie können daher in den Grenzen der (hier nach den\nzutreffenden und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gegebenen)\nVerjährung und gegebenenfalls Verwirkung, die auch für Besoldungsansprüche gelten, jederzeit und ohne\nBindung an ein Haushaltsjahr geltend gemacht werden. Für diese Ansprüche bleibt das Alimentationsprinzip in\nseiner allgemeinen Ausgestaltung uneingeschränkt, das die Dienstherren verpflichtet, von sich aus amtsangemessenen\nUnterhalt zu leisten, nicht aber den Beamten, solchen Unterhalt einzufordern.\n\n129\n\nIm Ergebnis ebenso: Herrmann, Zeitnahes Geltendmachen von Besoldungsansprüchen, NVwZ 2009, 822 ff. \n\n130\n\n2. Für die Jahre 2005 bzw. 2006 hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge\nin Höhe von 100,08 Euro bzw. 126,96 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss\nvom 24. November 1998 (a.a.O.) formulierten, bereits oben erläuterten materiell-rechtlichen Besoldungstatbestand.\nDieser materiell-rechtliche Tatbestand und die ebenfalls schon näher angesprochene Vollstreckungsanordnung sind\nnicht nur für die Jahre 2000 bis 2004, sondern auch für die Jahre 2005 und 2006 weiterhin anwendbar und nicht\nerledigt. \n\n131\n\nDer Senat geht für das hier u.a. streitgegenständliche Jahr 2005 davon aus, dass die Vollstreckungsanordnung\nals Anspruchsgrundlage heranzuziehen und nicht infolge von Änderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen\ngegenstandslos geworden ist.\n\n132\n\nSo schon das rechtskräftige Senatsurteil vom 27. Februar 2008 – 1 A 30/07 –, Schütz/Maiwald,\nBeamtenrecht ES/C I 1.1 Nr. 96, und juris Rn. 35 ff.; ferner etwa Senatsurteil vom 23. April 2009 – 1 A 811/08\n–, a.a.O., und Senatsbeschluss vom 22. Juni 2009 – 1 A 1854/08 – (n.v.). \n\n133\n\nDabei hat der Senat insbesondere – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nzu den Jahren 2000 bis 2004 – bereits den Einwand zurückgewiesen, die in verschiedenen Rechtsgebieten\nvorgenommenen Nachbesserungen (wie die Erhöhung des Kindergeldes, die steuerliche Entlastung von Familien und die\nErhöhung der kindbezogenen Besoldungsbestandteile) hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentation\nder Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern geführt. Dieser Einwand erweist sich schon deshalb als\n– ohne weiteres erkennbar – falsch, weil die Anwendung der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts\nauch für die Jahre 2000 bis 2005 durchweg ergibt, dass die gesetzlichen Familienzuschläge weiterhin hinter\njenen Mindestbeträgen zurückbleiben, die der Gesetzgeber ohne Überschreitung seines Gestaltungsspielraums\nnicht unterschreiten darf. Das ist mittlerweile auch von den Dienstherren des Bundes und der Länder anerkannt, die\njene Besoldungsfehlbeträge selbst berechnet und in Tabellen zusammengestellt haben. \n\n134\n\nVgl. Senatsurteile vom 23. April 2009 – 1 A 811/08 –, a.a.O., und vom 27. Februar 2008 – 1 A 30/07\n–, a.a.O., in juris Rn. 39.\n\n135\n\nFür das Jahr 2006 gilt insoweit nichts anderes. Die Vollstreckungsanordnung gilt solange, wie die darin in Bezug\ngenommene Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts unbeschadet etwa notwendiger Anpassungen einzelner\nBerechnungsparameter (sinnvoll) angewendet werden kann. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass etwaige Nachbesserungen\ndes Gesetzgebers im Einzelfall dazu führen können, dass nach den vorzunehmenden Berechnungen gegebenenfalls nur\nnoch eine geringe Unteralimentation kinderreicher Beamter festzustellen ist. \n\n136\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 – 1 A 1854/08 –, vom 19. Mai 2009 – 1 A 404/08\n– (n.v.) und vom 21. Januar 2009 – 1 A 444/08 – (n.v.). \n\n137\n\nDer Senat hat bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages, welcher dem Kläger für die Jahre 2005 und 2006\nzusteht, einen Rechenweg gewählt, der mit den Präzisierungen des bundesverfassungsgerichtlichen\nBesoldungstatbestandes durch die Rechtsprechung übereinstimmt. Er hat dabei wegen des – weitgehenden –\nAußerkrafttretens des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2004 den durchschnittlichen\nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes für den nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum entsprechend seiner\nvon den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht infrage gestellten Rechtsprechung auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs\nZwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – berechnet. \n\n138\n\nVgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2008 – 1 A 30/07 –, a.a.O., in juris Rn. 55 ff., und Senatsbeschluss vom\n19. Mai 2009 – 1 A 404/08 – (n.v.), jeweils m.w.N. \n\n139\n\nDie Höhe der ausgeurteilten Nachzahlungsbeträge ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. \n\n140\n\nDie für den Einkommensvergleich eines Besoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers\nmit vier Kindern maßgeblichen Jahresnettoeinkommen ermitteln sich nach den Berechnungsvorgaben, die das\nVerwaltungsgericht für die Berechnung der die Jahre 2000 bis 2004 betreffenden Nachzahlungsansprüche\nzutreffend dargestellt hat und die von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden sind.\nDanach ergeben sich die im folgenden tabellarisch dargestellten Berechnungen, die – abgesehen von der für\n2006 zusätzlich zu berücksichtigenden, auf der Grundlage von § 6 TelekomSZV geleisteten Einmalzahlung\n– hinsichtlich der in die Einkommensberechnung einzustellenden Faktoren für die beiden in Rede stehenden\nJahre identisch sind. \n\n \n\n141\n\n \n\n 2005\n 2 Kinder\n 4 Kinder\n \n\n \n\n I. Jahres-Bruttoeinkommen\n \n \n \n\n \n\n Endgrundgehalt A 10 12 x 2.852,65 EUR = 34.231,80 EUR \n 34.231,80 EUR\n 34.231,80 EUR\n \n\n \n\n Allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 b) Vorbemerkung BBesO A/B\n 12 x 71,22 EUR = 854,64 EUR \n 854,64 EUR\n 854,64 EUR\n \n\n \n\n Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x (105,28 EUR + 180,10 EUR) = 3.424,56 EUR \n 3.424,56 EUR\n 0,00 EUR\n \n \n\n \n\n Familienzuschlag mit 3. und 4. Kind 12 x (105,28 EUR + 180,10 EUR + 230,58 EUR + 230,58 EUR) = 8.958,48 EUR \n 0,00 EUR\n 8.958,48 EUR\n \n\n \n\n Urlaubsgeld\n 0,00 EUR\n 0,00 EUR \n \n\n \n\n Sonderzahlung nach § 4 TelekomSZV(jeweils 54,00 EUR für das 1. und 2. Kind; ab dem 3. Kind je 138,00 EUR) \n 108,00 EUR\n 384,00 EUR\n \n\n \n\n Einmalzahlung (§ 1 EzG 2005, 2006 und 2007)\n 30,00 EUR \n 30,00 EUR\n \n\n \n\n \n 38.919,00 EUR\n 44.728,92 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n \n\n142\n\n \n\n II. Abzüge \n \n \n \n\n \n\n Lohnsteuer\n 4.344,00 EUR\n 5.90,00 EUR \n \n\n \n\n Solidaritätszuschlag\n 0,00 EUR\n 0,00 EUR\n \n\n \n\n Kirchensteuer (8 v.H.)\n 118,24 EUR\n 27,68 EUR\n \n\n \n\n Berechnung nach www.abgabenrechner.de \n 4.462,24 EUR\n 5.927,68 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n III. zuzüglich Kindergeld (1. bis 3. Kind je 154,00 EUR mtl., 4. Kind 179,00 EUR mtl.)\n 3.696,00 EUR\n 7.692,00 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n IV. Jahres-Nettoeinkommen\n 38.152,76 EUR\n 46.493,24 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n V. mtl. Nettoeinkommen\n 3.179,40 EUR\n 3.874,44 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind\n \n 695,04 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VII. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind (je Kind)\n \n 347,52 EUR \n \n\n \n\n \n\n143\n\n \n\n 2006\n 2 Kinder\n 4 Kinder\n \n\n \n\n I. Jahres-Bruttoeinkommen\n \n \n \n\n \n\n Endgrundgehalt A 10 12 x 2.852,65 EUR = 34.231,80 EUR \n 34.231,80 EUR\n 34.231,80 EUR\n \n\n \n\n Allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 b) Vorbemerkung BBesO A/B\n 12 x 71,22 EUR = 854,64 EUR \n 854,64 EUR\n 854,64 EUR\n \n\n \n\n Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x (105,28 EUR + 180,10 EUR) = 3.424,56 EUR \n 3.424,56 EUR\n 0,00 EUR\n \n\n \n\n Familienzuschlag mit 3. und 4. Kind 12 x (105,28 EUR + 180,10 EUR + 230,58 EUR + 230,58 EUR) = 8.958,48 EUR \n 0,00 EUR\n 8.958,48 EUR\n \n\n \n\n Urlaubsgeld\n 0,00 EUR\n 0,00 EUR \n \n\n \n\n Sonderzahlung nach § 4 TelekomSZV(jeweils 54,00 EUR für das 1. und 2. Kind; ab dem 3. Kind je 138,00 EUR) \n 108,00 EUR\n 384,00 EUR\n \n\n \n\n Einmalzahlung (§ 1 EzG 2005, 2006 und 2007)\n 30,00 EUR \n 30,00 EUR\n \n\n \n\n Sonderzahlung (§ 6 TelekomSZV; Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 685,00 EUR)\n 685,00 EUR\n 685,00 EUR\n \n\n \n\n \n 39.604,00 EUR\n 45.413,92 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n \n\n144\n\n \n\n II. Abzüge \n \n \n \n\n \n\n Lohnsteuer\n 4.524,00 EUR\n 6.088,00 EUR \n \n\n \n\n Solidaritätszuschlag\n 0,00 EUR\n 0,00 EUR\n \n\n \n\n Kirchensteuer (8 v.H.)\n 130,56 EUR\n 37,12 EUR\n \n\n \n\n Berechnung nach www.abgabenrechner.de \n 4.654,56 EUR\n 6.125,12 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n III. zuzüglich Kindergeld (1. bis 3. Kind je 154,00 EUR mtl., 4. Kind 179,00 EUR mtl.)\n 3.696,00 EUR\n 7.692,00 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n IV. Jahres-Nettoeinkommen\n 38.645,44 EUR\n 46.980,80 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n V. mtl. Nettoeinkommen\n 3.220,45 EUR\n 3.915,07 EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind\n \n 694,62EUR\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n VII. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind (je Kind)\n \n 347,31 EUR \n \n\n \n\n145\n\nDer so ermittelten Einkommensdifferenz in den Jahren 2005 und 2006 ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf\ndes dritten und vierten Kindes in diesen Jahren gegenüberzustellen. Nach der Rechtsprechung des Senats \n\n146\n\n– vgl. näher das Senatsurteil vom 27. Februar 2008 – 1 A 30/07 –, a.a.O., in juris Rn. 75\nbis 80 (Gesamtbedarf für das Jahr 2005), und den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2009 – 1 A 1854/08 –\n(n.v.), zum Gesamtbedarf für das Jahr 2006 – \n\n147\n\nergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 2005 und 2006 folgende Werte: \n\n \n\n148\n\n \n\n Sozialhilfebedarf Kind\n 2005\n 2006\n \n\n \n\n gewichteter Durchschnittsregelsatz\n 222,13 EUR\n 222,13 EUR\n \n\n \n\n anteilige Mietkosten für 11 qm\n 69,74 EUR\n 70,40 EUR\n \n\n \n\n anteilige Energiekosten \n 13,95 EUR\n 14,08 EUR\n \n\n \n\n Gesamtbedarf\n 305,82 EUR\n 306,61 EUR\n \n\n \n\n 115 v.H. des Gesamtbedarfs\n 351,69 EUR\n 352,60 EUR\n \n\n \n\n149\n\nDie Vergleichsberechnung des jeweiligen Gesamtbedarfs mit der jeweiligen Besoldungsdifferenz führt zu\nfolgendem Ergebnis: \n\n \n\n150\n\n \n\n Vergleichsberechnung\n 2005\n 2006\n \n\n \n\n Mtl. Besoldungsdifferenz 3. und 4. Kind (je Kind)\n 347,52 EUR\n 347,31 EUR\n \n\n \n\n Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf (Monat) je Kind\n 4,17 EUR\n 5,29 EUR\n \n\n \n\n Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf (Jahr) je Kind\n 50,04 EUR\n 63,48 EUR\n \n\n \n\n Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf (Jahr) für beide Kinder\n 100,08 EUR\n 126,96 EUR\n \n\n \n\n151\n\nDiesen Ansprüchen für die Jahre 2005 und 2006 kann die Beklagte nicht durchgreifend entgegenhalten, dass\nder Kläger sie nicht zeitnah geltend gemacht hat. Denn diese – nach den obigen Ausführungen nicht\nbestehende – Anspruchsvoraussetzung ist hier ersichtlich nicht von Belang. Mit seinem Antrag vom 27. Januar 2005 hat\nder Kläger nämlich unzweifelhaft schon im betreffenden Haushaltsjahr (2005) bzw. vor dem betroffenen Haushaltsjahr\n(2006) geltend gemacht, ihm (u.a.) für diese Jahre einen höheren kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zu\ngewähren. \n\n152\n\n3. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger bezogen auf die Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis\n2003 zu Recht Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 12. April 2005\n(Rechtshängigkeit) zugesprochen. Dieser Anspruch auf Prozesszinsen und die vom Senat in Bezug auf die\nNachzahlungsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 ab dem Datum eingetretener Fälligkeit weiter zugesprochenen\nAnsprüche auf Prozesszinsen beruhen auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB,\nwobei es sich als unerheblich erweist, dass der Kläger seine Nachzahlungsansprüche selbst nicht beziffert hat,\nda er hierzu – wie bereits ausgeführt – nicht verpflichtet war. \n\n153\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§ 154\nAbs. 2 VwGO) und weil die Berufung des Klägers zum Erfolg geführt hat, die Beklagte mithin auch insoweit\nunterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten unter\nEinbeziehung der teilweise, nämlich hinsichtlich des dem Kläger für das Jahr 2004 zugesprochenen\nAlimentationsanspruchs rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar\n2008 insgesamt auferlegt, weil sie nach dem Vorstehenden im Berufungsrechtszug insgesamt unterlegen ist. \n\n154\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§\n708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.\n\n155\n\nDie Revision ist, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, zuzulassen, weil der Senat insoweit\nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (in den Urteilen vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 und 21.07-\nund vom 17. Dezember 2008 - 2 C 42.08) zu dem Erfordernis einer \"zeitnahen\" Geltendmachung abweicht und die\nZurückweisung der Berufung auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); im Übrigen ist die\nRevision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-12-10/1-a-904-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-12-10/1-a-904-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235418","retrieved":"2026-07-09 01:57:06.705325+00:00"}}