{"status":"available","doknr":"OLD235471","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:1209.13B1161.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"13 B 1161/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller\ndargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die\nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von\n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des\nAntragstellers aus.\n\n4\n\nDie zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung eines\nZwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nUnberechtigt ist die Rüge des Antragstellers, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die zugrundeliegende\nOrdnungsverfügung vom 10. Juni 2009 gemeinschaftsrechtswidrig und unbestimmt sei und weil mit ihr etwas rechtlich und\ntatsächlich Unmögliches aufgegeben werde. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 5. November 2009 –\n13 B 1148/09 –, juris, dargelegt, dass die Grundverfügung insoweit keinen Bedenken unterliegt. Daran hält\ner fest.\n\n6\n\nUnbedenklich ist ferner die in der Untersagungsverfügung bestimmte Wochenfrist zur Befolgung des\nGlücksspiel-Vermittlungsverbots. Auch dies hat der Senat bereits im vorgenannten Beschluss entschieden. Die dagegen\nerhobenen Einwände des Antragstellers insbesondere zu den behaupteten Schwierigkeiten, zeitnah eine\nInternet-Geolokalisation einzurichten, rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Dazu hat das\nVerwaltungsgericht (unter Hinweis auf die Gründe seines Beschlusses vom 17. Juli 2009 – 27 L 990/09 –)\neingehend wie zutreffend ausgeführt, dass es dem Antragsteller, dem das Verbot der Vermittlung von\nInternet-Glücksspielen seit langem bekannt sei, ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sein\nAngebot innerhalb der gesetzten Wochenfrist (jedenfalls einstweilen) aus dem Internet herauszunehmen und so dem\ngesetzlichen Vermittlungsverbot nachzukommen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen\nauf die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.\n\n7\n\nRechtmäßig ist schließlich die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW\ngestützte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,- Euro. Auch dazu hat das Verwaltungsgericht\ndas Erforderliche gesagt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47\nAbs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-12-09/13-b-1161-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-12-09/13-b-1161-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235471","retrieved":"2026-07-09 01:57:10.995802+00:00"}}