{"status":"available","doknr":"OLD235937","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:1123.6B1506.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-11-23","aktenzeichen":"6 B 1506/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n 3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Verfügung der Bezirksregierung N.       vom 9. Juli 2009 erhobenen Klage wiederherzustellen.\n\n 4\n\nMit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung hat die Bezirksregierung N.        bestätigt durch ihren Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2009  der Antragstellerin, die als Studienreferendarin im Dienst des Antragsgegners steht, aufgegeben, sich bei dem Gesundheitsamt des Kreises T.         einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Antragstellerin, die seit Januar 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, wendet sich mit ihrer Klage nicht gegen die angeordnete Untersuchung selbst, sondern dagegen, dass die Untersuchung bei dem Gesundheitsamt des Kreises T.         in der Dienststelle S.      stattfinden soll. Sie meint, da sie in C.   F.     in Niedersachsen wohne, müsse das für ihren Wohnsitz zuständige Gesundheitsamt in P.         die Untersuchung durchführen. Eine Untersuchung in dem von ihrem Wohnort erheblich weiter entfernten S.      belaste sie  auch mit Blick auf ihre Schwerbehinderung  über Gebühr.\n\n 5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Bestimmung des Gesundheitsamtes, bei dem die Untersuchung stattfinden solle, liege im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, das die Bezirksregierung N.       hier in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Die Wahl des Gesundheitsamtes des Kreises T.         sei sachlich begründet. Die Interessen der Antragstellerin habe die Bezirksregierung N.       zurückstellen dürfen.\n\n 6\n\nDagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.\n\n 7\n\nDie Antragstellerin geht selbst davon aus, dass dem Dienstherrn bei der Wahl der untersuchenden Stelle Ermessen zusteht. Die Bezirksregierung N.       hat ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise ergänzt und die Wahl des Gesundheitsamtes des Kreises T.         unter anderem damit begründet, dass sich in Nordrhein-Westfalen bei der Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern eine einheitliche Verwaltungspraxis eingestellt habe, die beispielsweise auf der \"Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2006\" beruhe. Durch gemeinsame Ausbildungen und Besprechungen werde dort auf eine qualitativ angemessene Bearbeitung von Gutachtenaufträgen sowie auf nachvollziehbare und aussagekräftige Gutachten hingewirkt. Dies stelle eine verlässliche Basis für die Zusammenarbeit mit den nordrhein-westfälischen Gesundheitsämtern dar, die bezogen auf die Gesundheitsämter anderer Bundesländer nicht gewährleistet sei.\n\n 8\n\nDie Sachgerechtigkeit dieser Überlegungen wird durch die Argumentation der Antragstellerin, die niedersächsischen Amtsärzte seien nicht schlechter qualifiziert als ihre nordrhein-westfälischen Kollegen und seien ebenso gut in der Lage, kunstgerechte Dienstfähigkeitsbegutachtungen vorzunehmen, nicht erschüttert. Die oben wiedergegebenen Erwägungen der Bezirksregierung N.       fußen nicht auf der Annahme, die niedersächsischen Amtsärzte seien weniger qualifiziert.\n\n 9\n\nSoweit die Antragstellerin meint, das der Bezirksregierung N.       bei der Bestimmung der untersuchenden Stelle zustehende Ermessen sei angesichts ihres Wohnortes, ihrer Schwerbehinderung und ihrer derzeitigen Erkrankung dahingehend reduziert, dass die angeordnete Untersuchung nur bei dem Gesundheitsamt in P.         durchgeführt werden dürfe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, weshalb ihre Schwerbehinderung und/oder ihr derzeitiger Gesundheitszustand sie konkret hindern, sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung nach S.      zu begeben. Die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle des Gesundheitsamtes in S.      beträgt  wie sie vorträgt  weniger als 100 km und überschreitet für sich genommen, zumal es nur um die Wahrnehmung eines einzigen Termins geht, die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Dass das Gesundheitsamt in P.         deutlich näher an ihrem Wohnort liegt, spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle. Die Zumutbarkeit ist nicht in erster Linie anhand eines Vergleichs der jeweiligen Anreisewege zu beurteilen, denn die Bezirksregierung N.       hat sich im Grundsatz zulässigerweise für das Gesundheitsamt des Kreises T.         entschieden. Bei der Bewertung der Interessen der Antragstellerin kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie sich  so auch das Verwaltungsgericht  trotz ihres Wohnortes in Niedersachsen für eine Ausbildung in Nordrhein-Westfalen entschieden hat und sich ihr Ausbildungsseminar in S.      befindet.\n\n 10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n 11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-11-23/6-b-1506-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-11-23/6-b-1506-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235937","retrieved":"2026-07-09 01:57:50.844062+00:00"}}