{"status":"available","doknr":"OLD236947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:1012.14B1295.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-10-12","aktenzeichen":"14 B 1295/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n 3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts\n\n 4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum dritten Prüfungstermin im Oktober 2009 (28.9.2009 bis 10.10.2009) zuzulassen,\n\n 5\n\nu. a. deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keine konkreten Prüfungen genannt habe, zu denen er zugelassen werden wolle. Soweit es dem Antragsteller darum gehe, dass der \"dritte Prüfungstermin\" abweichend von der Konzeption des Antragsgegners auf solche Modulprüfungen ausgeweitet werde, deren Durchführungsform nicht ausschließlich eine Klausur sei, habe er keinen Anordnungsanspruch auf Änderung dieser Organisationsentscheidung glaubhaft gemacht. \n\n 6\n\nMit seiner Beschwerde stellt der Antragsteller den Antrag,\n\n 7\n\nunter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner anzuordnen.\n\n 8\n\nMit seiner vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage mit dem Az. 6 K 4562/09 begehrt der Antragsteller, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Antragsgegners vom 26.6.2009 ihn zum Prüfungstermin vom 28.9. bis 10.10.2009 zuzulassen.\n\n 9\n\nDer Antragsteller kann sein Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, zu dem genannten Prüfungstermin zugelassen zu werden, nur mit einer Weiterverfolgung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Der Senat deutet deshalb das mit der Beschwerde formulierte Rechtsschutzbegehren entsprechend um und zwar mit Rücksicht auf den Inhalt der Beschwerdeschrift dahin, dass es ihm um die Zulassung zu einer Klausur im Fach \"Internationales Handelsrecht\" geht.\n\n 10\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe.\n\n 11\n\nUnbeschadet der Frage, ob die begehrte einstweilige Anordnung deshalb nicht mehr ergehen kann, weil der umstrittene Prüfungszeitraum inzwischen verstrichen ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch darauf hatte, dass im Prüfungszeitraum vom 28.9.2009 bis 10.10.2009 eine Klausur für das Fach \"Internationales Handelsrecht\" angeboten wurde. Die Modulprüfung des Faches \"Internationales Handelsrecht\" besteht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten neben einer Klausur aus einer Hausarbeit und einem mündlichen Beitrag. Damit gehört diese Modulprüfung nicht zu denjenigen, für die der Antragsgegner einen \"dritten Prüfungstermin\" in dem angegebenen Zeitraum angeboten hat. Irgendwelche Erwägungen dafür, dass der Antragsgegner abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu verpflichtet gewesen wäre, auch für Prüfungen mit der Prüfungsform des Fachs \"Internationales Handelsrecht\" einen zusätzlichen Prüfungstermin einzuräumen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. \n\n 12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004. \n\n 13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-12/14-b-1295-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-12/14-b-1295-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236947","retrieved":"2026-07-09 01:59:10.071982+00:00"}}