{"status":"available","doknr":"OLD237572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0915.13A1123.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"13 A 1123/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 29. Februar 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n4\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe \ndie therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels „E. S. „ in den \nAnwendungsgebieten „Zur Behandlung der Symptome einer Hirnleistungsstörung im Alter \nbei leichter bis moderater seniler Demenz ohne Alzheimer Demenz\" und „Zur Behandlung \nder Symptome einer neurologischen Schädigung und einer funktionellen Einschränkung als \nFolgezustand nach Schlaganfall zusätzlich zu ASS und/oder Dipyridamol\" unzureichend \nbegründet. Mit dem streitigen Präparat seien keine klinischen Prüfungen durchgeführt \nworden. Das vorgelegte anderweitige wissenschaftliche Erkenntnismaterial lasse nicht darauf \nschließen, dass das Arzneimittel in den vorgenannten Anwendungsgebieten wirksam sei. \nDiesen Mangel habe die Klägerin bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist nicht \nbeseitigt.\n\n6\n\nDie dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf.\n\n7\n\nFehl geht zunächst der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an \ndie Begründung der therapeutischen Wirksamkeit angelegt.\n\n8\n\nNach § 105 Abs. 4f Satz 1, Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG ist \ndie Nachzulassung zu versagen, wenn die vom Antragsteller angegebene therapeutische \nWirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom \nAntragsteller unzureichend begründet und der Mangel innerhalb der von der Beklagten \ngesetzten Frist nicht beseitigt worden ist.\n\n9\n\nDie therapeutische Wirksamkeit ist unzureichend begründet im Sinne des § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem \njeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht \nzulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen \noder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische \nWirksamkeit sprechen - oder wenn sie schließlich inhaltlich unrichtig sind. Die Darlegung der \nunzureichenden Begründung geschieht dadurch, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und \nMedizinprodukte die fehlende oder die fehlerhafte Schlussfolgerung in der Begründung des \nAntragstellers aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem sich der Antragsteller nicht \ngeäußert hat oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer - wesentlichen - Unterlage \nnachweist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215, und - 3 C \n46.91 -, Pharma Recht 1994, 380.\n\n11\n\nDie Behauptung, dass das Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene \ntherapeutische Wirksamkeit habe, ist der Sache nach jedenfalls dann unzureichend \nbegründet, wenn sich aus dem vorgelegten Material nach dem jeweils gesicherten \nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ergibt, dass die Anwendung des \nArzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine \nNichtanwendung. Das lässt sich nur dartun, wenn ausgeschlossen wird, dass die den \nUnterlagen zu entnehmenden therapeutischen Ergebnisse auf Spontanheilungen \noder wirkstoffunabhängige Effekte zurückzuführen sind. Kann nämlich die \nAnwendung des Arzneimittels hinweggedacht oder durch die Anwendung eines \nScheinmedikaments - eines Placebos - ersetzt werden, ohne dass der Heilungserfolg \nentfällt, dann darf die therapeutische Wirksamkeit dem zur Zulassung gestellten \nArzneimittel nicht zugesprochen werden.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, jeweils a. a. \nO.; siehe auch § 25 Abs. 2 Satz 3 AMG.\n\n13\n\nAuf die Anforderung an die Begründung, im einzelnen darzulegen, dass die \nAnwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen \nführt als seine Nichtanwendung, kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn es \nsich um einen bibliographischen (Nach-)Zulassungsantrag für ein Arzneimittel nach § \n22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG handelt. Diese Vorschrift betrifft nicht den Maßstab der \ntherapeutischen Wirksamkeit, sondern nur das dem Antrag auf Zulassung \nbeizufügende Erkenntnismaterial, das sie belegen soll. Das ergibt sich aus ihrem \nWortlaut und aus ihrer systematischen Stellung. § 22 Abs. 3 Satz 1 AMG lässt zu, \ndass an die Stelle der Ergebnisse der pharmakologisch-toxikologischen und der \nklinischen Prüfungen anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial tritt. Die \nÜberschrift des § 22 AMG weist zudem aus, dass die Regelung die \n„Zulassungsunterlagen\" betrifft und nicht etwa den Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 AMG, der im Übrigen auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG auch keinen \nBezug nimmt.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, jeweils a. a. \nO.\n\n15\n\nAllerdings darf kein „zwingender Beweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels im \nSinne eines jederzeit reproduzierbaren Ergebnisses eines nach einheitlichen \nMethoden ausgerichteten naturwissenschaftlichen Experiments\" verlangt \nwerden.\n\n16\n\nVgl. den Bericht des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages zur \nÄnderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 7/5091, S. 15.\n\n17\n\nDies widerspräche schon dem Aussagegehalt der Behauptung, ein bestimmtes \nArzneimittel sei therapeutisch wirksam, denn sie versteht sich als eine \nWahrscheinlichkeitsaussage. Es liegt in der körperlichen und seelischen Individualität \ndes Menschen, dass es kaum ein Arzneimittel geben wird, das in seiner Anwendung \nim Einzelfall mit Sicherheit den Heilerfolg herbeiführt. Andererseits lassen sich auch \nWahrscheinlichkeitsaussagen über die therapeutische Wirksamkeit in objektivierbarer \nWeise auf ihre Richtigkeit nachprüfen, und zwar mit Hilfe von Indizien.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, jeweils \na. a. O.\n\n19\n\nDie therapeutische Wirksamkeit ist aber nicht schon dann zureichend begründet, \nwenn sich - wie die Klägerin offenbar meint - überhaupt Indizien für die Wirksamkeit \nfinden ließen. Tatsachen werden zu Indizien, wenn sie allein oder in Verbindung mit \nanderen Tatsachen den Schluss auf die Haupttatsache, die ihrerseits dem \ngesetzlichen Tatbestandsmerkmal entspricht, zulassen. Handelt es sich um ein Indiz, \ndas nur in Verbindung mit weiteren Tatsachen den Schluss auf die Haupttatsache \nzulässt, so kann aus ihm allein eine Rechtsfolgerung nicht gezogen werden. Das \neinzelne therapeutische Ergebnis lässt den Schluss auf die therapeutische \nWirksamkeit des angewandten Arzneimittels nicht zu, solange damit gerechnet \nwerden muss, dass es auf einer Spontanheilung oder einem Placeboeffekt beruht. \nErst wenn die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an \ntherapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung, ist der Schluss \ngerechtfertigt, dass diese Differenz weder auf Spontanheilungen noch auf \nPlaceboeffekte, sondern auf die Wirkungen des Arzneimittels zurückzuführen ist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, jeweils a. a. \nO.\n\n21\n\nDeshalb muss das im Rahmen eines bibliographischen (Nach-)Zulassungsantrags \nvorgelegte Erkenntnismaterial ein Gewicht haben, das in etwa dem der Ergebnisse nach § 22 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. Dieser Maßstab gilt nicht nur für das \nErstzulassungsverfahren im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG, sondern auch für die \nVerlängerung der (fiktiven) Zulassung von sog. Altarzneimitteln (vgl. § 105 Abs. 4a Satz 1 \nHalbsatz 2 AMG).\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 328/04 -, juris, sowie Beschlüsse vom \n16. Dezember 2008 - 13 A 2085/07 -, juris, vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, A & R \n2009, 94; vom 19. März 2009 - 13 A 1029/08 -, und vom 6. August 2007 - 13 A 598/07 -, \njeweils juris; in diesem Sinne auch schon EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - Rs. C-440/93 -\n, Slg. 1995 I - 2851.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die vorstehend dargestellten Maßstäbe beachtet, wie sich dem \nangefochtenen Urteil ohne Weiteres entnehmen lässt.\n\n24\n\nDer Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, die erste Instanz habe das zu den \nstreitigen Indikationen vorgelegte Erkenntnismaterial ohne eigene Sachkunde sowie inhaltlich \nunzutreffend bewertet.\n\n25\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Anwendungsgebiets „Zur Behandlung der Symptome \neiner Hirnleistungsstörung im Alter bei leichter bis moderater seniler Demenz ohne \nAlzheimer Demenz\".\n\n26\n\nDie hierzu vorgelegte NaVaDe-Studie ist nicht hinreichend aussagekräftig. Ihr \nStudiendesign ist zu beanstanden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Messinstrumente, die \nzur Diagnostik bei Alzheimer-Demenz entwickelt wurden, das kognitive Potential eines \nPatienten mit vaskulärer Demenz ebenso valide erfassen können sollen. Tragfähige \nErläuterungen zu dieser Frage lassen sich dem Berufungszulassungsvorbringen nicht \nentnehmen. Dazu hätte indessen aller Anlass bestanden, weil sich sowohl das \nneurophysiologische Profil als auch der Krankheitsverlauf von vaskulärer Demenz und \nAlzheimer-Demenz nach den eingehenden wie unwidersprochenen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts erheblich unterscheiden. Von der unzureichenden Eignung der \nfraglichen Messinstrumente für die Diagnostik im Bereich der vaskulären Demenz geht im \nÜbrigen auch die Klägerin aus. So hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar \n2008 ausdrücklich eingeräumt, dass es - valide - Instrumente für die vaskuläre Demenz nicht \ngebe. Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Aussage der Beklagten verständlich, die \nunzureichenden diagnostischen Möglichkeiten seien der Hauptgrund dafür, dass bislang \nweder in der Europäischen Union noch in den USA ein Arzneimittel zur spezifischen \nBehandlung bei vaskulärer Demenz zugelassen worden sei.\n\n27\n\nAngesichts der übereinstimmenden Auffassung der (fachkundigen) Beteiligten, dass es - \nvalide - Messinstrumente für die vaskuläre Demenz nicht gebe, bedurfte es keiner besonderen \nSachkunde und insbesondere keiner weiteren sachverständigen Mithilfe, um zu der vom \nVerwaltungsgericht getroffenen Entscheidung zu kommen.\n\n28\n\nEingehend zum Umfang der Sachaufklärungspflicht der Verwaltungsgerichte OVG \nNRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, a. a. O, m. w. N.\n\n29\n\nDie Einwände der Klägerin gegen die Bedenken des Verwaltungsgerichts, ob die \nNaVaDe-Studie die hier in Rede stehende Dosierung decke, sind unbeachtlich. Die \nerstinstanzliche Entscheidung wurde auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt. Die Frage wurde \nausdrücklich offengelassen.\n\n30\n\nDie Studien von Israel u. a., Saldmann u. a., Maury u. a. und Bornstein u. a. sind ebenfalls \nnicht hinreichend aussagekräftig. Wiederum ist nicht ersichtlich, dass hinreichend validierte \nInstrumente für die vaskuläre Demenz zum Einsatz kamen. Außerdem wird in den Studien \nnicht - wie in der Demenz-Diagnostik erforderlich - zwischen den verschiedenen Arten der \nDemenz unterschieden. Eine differenzierte Beurteilung der Studienergebnisse danach, ob die \nbehaupteten Therapieerfolge bei sämtlichen Formen der Demenz erzielt werden konnten, ist \ndeshalb nicht möglich. Bei der Untersuchung von Grossmann u. a. ist eine solche \nUnterscheidung - soweit ersichtlich - zwar (im Ansatz) erfolgt. Bei ihr ist aber ebenfalls das \nStudiendesign zu beanstanden, weil die eingesetzten Testverfahren für die fragliche \nErkrankung nicht validiert sind. Auf die von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren \nausführlich thematisierte Frage, ob an den vorgenannten Studien jeweils eine zu geringe \nAnzahl von Probanden teilgenommen hat, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen \nnicht mehr entscheidungserheblich an.\n\n31\n\nDie Wirksamkeit des Arzneimittels bei der Anwendung zur „Behandlung der Symptome \neiner neurologischen Schädigung und einer funktionellen Einschränkung als Folgezustand \nnach Schlaganfall zusätzlich zu ASS und/oder Dipyridamol\" wird ebenfalls nicht zureichend \nbegründet. Die Studien von Ducarne, Capon u. a. und Orgogozo u. a. sind auch aus Sicht des \nSenats nicht hinreichend aussagekräftig. Nach den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts muss im Falle einer auf den gleichen Wirkungserfolg gerichteten \nBegleitmedikation deren Art und Umfang detailiert dokumentiert werden. Ohne eine solche \nvollständige Dokumentation kann nicht ausgeschlossen werden, dass positive \nTherapieergebnisse nicht auf dem zu testenden Wirkstoff, sondern auf davon unabhängigen \nEffekten beruhen. Eine solche vollständige Dokumentation der Begleitmedikation liegt hier \nnicht vor, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat. Bei \ndieser Sachlage kann - wie das Verwaltungsgericht folgerichtig angenommen hat - auch der \nMeta-Analyse keine genügende Aussagekraft beigemessen werden, weil sie auf nicht validen \nErgebnissen der genannten Studien beruht. Diesen Schluss konnte das Verwaltungsgericht - \nanders als die Klägerin meint - aus eigener Sachkunde ziehen.\n\n32\n\nDie Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im vorliegenden Verfahren \naufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich - wie dargelegt - ohne größere \nAuslegungsaufwendungen aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der vorgelegten \nUnterlagen beantworten und übersteigen nicht das Normalmaß vergleichbarer \nStreitigkeiten.\n\n33\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung \nund/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig \nsind, liegen nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung der therapeutischen \nWirksamkeit im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG sind durch die vorstehend \nzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen ist das vorliegende Verfahren \nnicht geeignet, die Anforderungen an die Qualität des wissenschaftlichen Erkenntnismaterials \nim Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG näher zu hinterfragen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-15/13-a-1123-08","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-15/13-a-1123-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237572","retrieved":"2026-07-09 01:59:58.231984+00:00"}}