{"status":"available","doknr":"OLD237667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0910.3A1938.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"3 A 1938/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.336,01 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin an Stelle des \nSenats entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, \ndie der verstorbenen Ehefrau des Klägers entstanden sind, unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Satz 1 \nund 2 BVO NRW abgewiesen. Beihilfen könnten nicht gewährt werden, wenn ein \nBeihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen \nerhalte. Als solche gälten auch Geldleistungen u.a. bei Arznei- und Verbandsmitteln (§ 31 \nAbs. 1 und 2 SGB V). Die Ehefrau des Klägers habe von ihrer Krankenversicherung (TKK) \nfür sämtliche der streitigen Aufwendungen Geldleistungen bei Arzneimitteln erhalten, bei \ndenen es sich nicht lediglich um Zuschüsse handele, denn die Geldzahlungen der TKK seien \ndem Grunde nach auf eine vollständige Deckung des Aufwandes gerichtet. Die von der \nKrankenkasse vorgenommenen Abzüge beträfen Kosten, die der Krankenkasse nicht \nentstanden wären, hätte die Ehefrau des Klägers an Stelle der gewählten Kostenerstattung die \nihr zustehende Sachleistung in Anspruch genommen. Soweit die TKK Abzüge für die zur \nChemotherapie eingesetzten Arzneimittel vorgenommen habe, beruhe dies auf der \nFestbetragsregel des § 35a SGB V und nehme der Zahlung nicht den Charakter einer die \nBeihilfe ausschließenden Geldleistung. Es komme auch nicht darauf an, ob die Versicherung \nin der TKK freiwillig erfolgt sei oder es sich um eine Pflichtversicherung handele. § 3 Abs. 3 \nSatz 1 und 2 BVO NRW gelte sowohl gegenüber gesetzlich Versicherten als auch gegenüber \nfreiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. Entscheidend sei vielmehr, \ndass sich die Ehefrau des Klägers freiwillig für das System der Kostenerstattung entschieden \nhabe. Der Dienstherr müsse auch nicht aus Fürsorgegründen mit der Beihilfe eintreten, wenn \nder Beihilfeberechtigte bzw. sein Angehöriger auf einen anderweitig bestehenden Anspruch \nauf grundsätzlich volle Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- und \nDienstleistungen verzichte. Der Kläger könne sich schließlich auch weder auf die in der \nVergangenheit zu Unrecht gewährte Beihilfe berufen noch auf die Vorschriften des § 3 Abs. 4 \nBVO NRW oder § 12 Abs. 3 und 4 BVO NRW. Die zuletzt genannten Regelungen setzten \nvoraus, dass dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen vorlägen, an denen es hier fehle. \n\n5\n\nDie Antragsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit \ndes Urteils. Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts zutreffend davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 3 BVO NRW die \nBeihilfegewährung ausschließt, wenn dem gesetzlich krankenversicherten Beamten (bzw. \nseinem Angehörigen) dadurch Aufwendungen entstehen, dass die an Stelle von \nSachleistungen gewählte Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V hinter den tatsächlichen \nKosten für Medikamente zurückbleibt, und dass der Dienstherr nicht mit der Beihilfe eintreten \nmuss, wenn der Beihilfeberechtigte (oder wie hier sein Angehöriger) auf einen anderweitig \nbestehenden Anspruch auf vollständige Deckung seiner Kosten verzichtet.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - 6 A 3510/04 -, IÖD 2007, 153, und vom \n6. Juli 2007 - 6 A 2438/06 -, juris.\n\n7\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen, die wegen der Inanspruchnahme von Kostenerstattung \nin der gesetzlichen Krankenversicherung ungedeckt bleiben, mit höherrangigem Recht, \ninsbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Fürsorgeprinzip, vereinbar. Denn die - \nauf Subsidiarität angelegte - Beihilfe soll lediglich von solchen Aufwendungen im \nKrankheitsfall freistellen, die den Beihilfeberechtigten (bzw. seinen Angehörigen) \nunabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige Leistungen ausgleichen kann und sie \nvon der Besoldung nicht gedeckt sind. Eine solche Ausgleichsmöglichkeit liegt jedoch vor, \nwenn die berücksichtigungsfähige Person die Möglichkeit hatte, anstatt der Kostenerstattung \nSach- und Dienstleistungen ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu \nnehmen.\n\n8\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, \n21.\n\n9\n\nNach diesen Maßgaben sind die Aufwendungen, die der Ehefrau des Klägers für die zur \nChemotherapie und ihrer Begleitmedikation eingesetzten Arzneimittel entstanden sind, nicht \nbeihilfefähig. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, seine verstorbene Ehefrau habe bei \nihrer Krankenversicherung nicht zum Prinzip der Sach- und Dienstleistung zurückwechseln \nkönnen, denn mit Blick auf ihre in hohem Maße behandlungsbedürftige Krebserkrankung \nwären ihr dadurch Vorteile - etwa in Bezug auf privilegierte Terminvergabe bei Ärzten und \nerweiterte Verschreibungsmöglichkeiten - verloren gegangen, die sie gegenüber \nKassenpatienten, deren Behandlung nach dem Sachleistungsprinzip erfolge, besessen habe. \nSo hätte der behandelnde Onkologe ihr, hätte er sie als gesetzlich versichert angesehen, zum \nBeispiel eine andere Chemotherapie verschreiben müssen, die unter Umständen zu Blutungen \ngeführt hätte. Mit dieser Argumentation vermag der Kläger die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, hierbei handele es sich lediglich um faktische Vorteile, die ihr bei einem \nAuftreten gegenüber Ärzten und anderen Leistungserbringern „wie ein privat Versicherter\" \nentstanden seien, nicht zu entkräften. Zwar mag es zutreffen, dass die \n(krankenversicherungsrechtlich grundsätzlich mögliche) Rückkehr zum Sach- und \nDienstleistungsprinzip dazu geführt hätte, dass die Ehefrau des Klägers Ärzten gegenüber \nnicht mehr wie ein privat Versicherter hätte auftreten können und ihr infolgedessen (jedenfalls \nsoweit sie keine private Zusatzversicherung abgeschlossen hatte) Leistungen nur noch nach \nMaßgabe der Verträge zwischen der TKK und den behandelnden Kassenärzten hätten zuteil \nwerden können. Diese Konsequenz resultiert jedoch aus dem Systemunterschied zwischen \ngesetzlicher und privater Krankenversicherung. Soweit die vertragsärztlichen Bindungen eine \naus Sicht des Klägers und seiner Ehefrau bzw. des behandelnden Arztes an sich notwendige \nBehandlung verhindert hätten - etwa in Gestalt einer unverträglichen statt einer verträglichen \nChemotherapie -, hätte sich die Ehefrau des Klägers bzw. der behandelnde Vertragsarzt \ndarüber mit der Krankenkasse auseinandersetzen müssen.\n\n10\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 2008 - 7 K 780/08 -, juris.\n\n11\n\nDer Einwand, Versicherte, die Kostenerstattung gewählt hätten, erhielten keine \nVersichertenkarte und könnten daher mangels Erkennbarkeit nicht als Kassenpatienten \nbehandelt werden, trägt ebenfalls nicht. Die Offenlegung des Versicherungsverhältnisses ist \nnicht von der Vorlage einer Versichertenkarte abhängig.\n\n12\n\nZutreffend ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der wiederholte Hinweis \ndes Klägers auf eine erfolgte Rechtsänderung sei nicht nachvollziehbar und eine Berufung auf \nfrühere Bewilligungen der Beihilfestelle sei ihm verwehrt. Die in der Antragsbegründung in \ndiesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n(Krankenhausversorgung für Beamte I),\n\n13\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, \n225,\n\n14\n\nvermag die Rechtsauffassung der Klägerseite im Ergebnis nicht zu stützen. Soweit das \nBundesverfassungsgericht dort die Übergangsvorschrift des Art. XVI des Berliner \nHaushaltsstrukturgesetzes 1998, die bestimmte Beihilfefälle von der getroffenen \nAusschlussregelung ausnahm, als verfassungsrechtlich vertretbar angesehen hat, ist nicht \ndargelegt oder sonst erkennbar, welche Folgerungen sich daraus für den vorliegenden Fall \nergeben könnten. Weder liegt im gegebenen Fall eine zeitnahe und den Streitgegenstand \nerfassende Rechtsänderung vor, die eine Ausnahme- oder Übergangsregelung erforderte, noch \nhat das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung eine generelle beihilferechtliche \nBesserstellung bestimmter Personen- oder Fallgruppen gefordert. Soweit der Kläger meint, § \n3 Abs. 3 BVO NRW sei auf seine Ehefrau nicht anzuwenden, weil ihr wegen ihrer \nschwerwiegenden Erkrankung die Rückkehr in eine private Krankenversicherung verwehrt \ngewesen sei und sie daher besonders hilfsbedürftig sei, gibt die genannte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts eine solche rechtliche Schlussfolgerung nicht her. Das \nBundesverfassungsgericht ist in der zitierten Entscheidung bezogen auf \nKrankenhauswahlleistungen gerade davon ausgegangen, dass die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht es nicht gebiete, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu \ngewährleisten als das, was nach der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der \ngesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen \nAnsprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Auch das \nBundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr \nnur gehalten ist, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im \nKrankheitsfall zu gewährleisten.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, juris.\n\n16\n\nFür eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW in Fällen \nvorerkrankungsbedingt unmöglicher Rückkehr zu einer privaten Krankenversicherung, wie \nsie die Antragsbegründung wohl für rechtens hält, spricht daher nichts Durchgreifendes. Hatte \ndie Ehefrau des Klägers vorrangige Ansprüche gegen einen Sozialleistungsträger, so ist die \nsich ergebende Deckungslücke Folge der Wahl der Leistungsart innerhalb der gesetzlichen \nKrankenversicherung. Diese Deckungslücken, die nach dem Willen des Gesetzgebers im \nSystem der gesetzlichen Krankenversicherung aus Gründen der Kostendämpfung und \nEigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, können \naufgrund der Systemtrennung nicht auf das Leistungssystem der beamtenrechtlichen Beihilfe \nübergewälzt werden. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1988 -2 C 18.88 -, Buchholz 270 § 15 BhV Nr. \n3, und vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, a.a.O.\n\n18\n\nDie Entscheidung für ein Versicherungssystem hat zur Folge, dass der Versicherte auch \ndie Nachteile des gewählten Systems tragen muss. Hierzu gehört unter Umständen auch, dass \nein (erneuter) Systemwechsel ausgeschlossen ist oder dass Aufwendungen bei (gewählter) \nInanspruchnahme von Kostenerstattung ungedeckt bleiben. Dass der Kläger und seine \nEhefrau insofern möglicherweise darauf vertraut haben, dass für den ungedeckten Anteil auch \nin Zukunft - ohne Rechtsgrundlage - Beihilfe gezahlt wird, begründet keinen Anspruch auf \nweitere rechtsgrundlose Beihilfeleistung.\n\n19\n\nErnstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Regelung des § 3 Abs. 4 BVO NRW \neingegangen ist. Diese Vorschrift ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, denn sie setzt \nnach Satz 1 voraus, dass dem Antragsteller beihilfefähige Aufwendungen erwachsen sind. \nDaran fehlt es hier. Aus demselben Grund vermag der Kläger auch mit seinem - im Übrigen \nnicht weiter substantiierten - Vortrag, er habe 2005 8,05 % und im Jahr 2006 bis Oktober \n14,22 % seines jeweiligen Jahresbruttoeinkommens für Mehrbelastungen aufbringen müssen, \nnicht durchzudringen. In dieser Hinsicht weist der Kläger zwar zu Recht darauf hin, dass das \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung insofern zu Unrecht auf § 12 Abs. 3 \nund 4 BVO NRW zurückgreift. Die Vorschriften treffen den Fall ersichtlich nicht. Ernstliche \nRichtigkeitszweifel ergeben sich daraus aber nicht. Denn da die krankheitsbedingten \nAufwendungen der Ehefrau des Klägers schon dem Grunde nach nicht beihilfefähig waren, ist \nauch für eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 und 6 BVO NRW \nvorliegend kein Raum. Der Hinweis des Klägers auf die Kommentierung bei \nMohr/Sabolewski (Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2009, B I § \n12 Anm. 10) verfängt nicht, denn dort geht es um eine Erhöhung des \nBeihilfebemessungssatzes bei dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen \n(Krankenhausaufenthalt eines freiwillig gesetzlich Versicherten mit Inanspruchnahme von \nWahlleistungen, die nicht zum Leistungskatalog der Versicherung gehören).\n\n20\n\nWaren die Aufwendungen der Ehefrau beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähig, \nbrauchte sich dem Verwaltungsgericht schließlich auch eine Beweisaufnahme, wie sie der \nKläger sinngemäß wohl in Bezug auf Leistungseinschränkungen bei Kenntnis der \ntatsächlichen Versicherungsverhältnisse seiner Ehefrau fordert, nicht aufzudrängen. Der \nAmtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht verletzt.\n\n21\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die \nAntragsbegründung nennt keinen abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, mit dem von abstrakten Rechtssätzen in den zitierten Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts abgewichen worden wäre. \nDas Vorbringen entspricht insofern nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nan die Darlegung eines Zulassungsgrundes.\n\n22\n\nAuch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird nicht \nhinreichend dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\n23\n\nGG) setzt voraus, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er \nfordert nicht, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in der gerichtlichen Entscheidung \nausdrücklich einzugehen, zumal wenn der Vortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts \nnicht entscheidungserheblich war. Der Kläger rügt hier letztlich, dass das Verwaltungsgericht \nseiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Dies ist aber keine Frage fehlenden rechtlichen \nGehörs.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n26\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-10/3-a-1938-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-10/3-a-1938-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237667","retrieved":"2026-07-09 02:00:05.357144+00:00"}}