{"status":"available","doknr":"OLD237665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0910.14E1089.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"14 E 1089/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen \nfehlender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDen Verfahrensmangel, dass entgegen der Regelung in § 12 Abs. 1 AAppO die \nLadung der Beklagten zu der Prüfung im Frühjahr 2008 nicht spätestens sieben Tage \nvor dem Prüfungstermin zugestellt worden ist, kann der Kläger nicht mehr geltend \nmachen. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich, dass er auf die \nEinhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat. Das ergibt sich aus folgenden \nErwägungen:\n\n5\n\nZwischen den Verfahrensbeteiligten ist weder die Vorgeschichte mit der \nAnkündigung der Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren \nvor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. 6 K 4812/06, den Kläger zum \nPrüfungstermin Frühjahr 2008 zu laden, noch die Tatsache umstritten, dass er ein \nEinschreiben mit der Ladung aus Gründen nicht erhalten hat, die er nicht zu vertreten \nhat. Außerdem gehen beide Beteiligten davon aus, dass eine Zweitschrift der Ladung \nvor dem ersten Prüfungstag in der Wohnung des Klägers eingegangen ist. \nSchließlich ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, dass der \nKläger mit dem zuständigen Bediensteten der Beklagten telefonisch Kontakt \naufgenommen hat, nachdem sich das Fehlschlagen des ersten Ladungsversuchs \nherausgestellt hatte, dabei erklärt hat, dass er unbedingt an der Prüfung teilnehmen \nwolle, und dass ihm die Übersendung einer Zweitschrift der Ladung von diesem \nBediensteten angekündigt worden ist. Dieser Gesprächsinhalt ist sowohl in einem \nTelefonvermerk des Bediensteten der Beklagten niedergelegt als auch vom Kläger in \nseinem Widerspruchsschreiben referiert. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, \nob das Telefonat diesen Inhalts am 5.3.2008 (Aktenvermerk in den \nVerwaltungsvorgängen der Beklagten) oder am 7.3.2008 (Widerspruchsschreiben \ndes Klägers vom 25.5.2008) statt gefunden hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. \nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10.3.2009 auch den Inhalt des Telefonats \nbestreitet, fehlt dem angesichts seiner detaillierten Schilderung in seinem eigenen \nWiderspruchsschreiben die Substanz. \n\n6\n\nDeshalb kann der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage Folgendes \nzugrunde gelegt werden: Der Kläger wusste, dass er zur schriftlichen Prüfung des \nErsten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung im Frühjahr 2008 geladen werden \nsollte. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm wie allen interessierten \nStudenten die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AAppO bundesweit einheitlich \nfestgesetzten Prüfungstage bekannt waren. Wenn er sich in einer solchen Situation \nnach seiner Feststellung, dass ein Ladungsversuch fehlgeschlagen ist, zu einem \nZeitpunkt, in dem eine fristgerechte Ladung nicht mehr möglich ist, an die Beklagte \nwendet und erklärt, dass er unbedingt an der Prüfung teilnehmen will, kann das nur \nso verstanden werden, dass es ihm auf die Rechtzeitigkeit der Ladung nicht ankam. \nDass die Ladung in anderer Hinsicht mit Mängeln behaftet war, hat der Kläger nicht \ndargetan. Das ist auch nicht ersichtlich. \n\n7\n\nDanach ist entscheidend, ob sich der Kläger für seinen Rücktritt von der Prüfung \nauf einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 4 AAppO berufen kann. \nDas hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die \nBehauptung des Klägers, sein früherer Vortrag, dass seiner Familie ein ärztlicher \nEntlassungsbericht bezüglich des Krankenhausaufenthalts seines Vaters vorliege, \nberuhe auf einem Missverständnis, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst \nwenn ein solcher Bericht nicht vorliegt und der zuständige Krankenhausarzt in \nTanger, Marokko, sich aus unbekannten Gründen weigert, einen solchen Bericht \nauszuhändigen, begründet das keine Erfolgsaussichten für das \nRechtsschutzbegehren des Klägers. Denn er ist hinsichtlich der Gründe für seinen \nRücktritt beweispflichtig. Dasselbe gilt für die nicht unwesentliche Frage, wann er \nsein Flugticket nach Tanger gekauft hat. Es weder im Rahmen des \nProzesskostenhilfeverfahrens noch im Hauptsacheverfahren Sache des \nVerwaltungsgerichts, Auskünfte einzuholen, die der Kläger auf einfache Weise selbst \nbeschaffen kann. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 \nAbs. 4 ZPO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-10/14-e-1089-09","cited_norms":[{"jurabk":"AAppO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AAppO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-10/14-e-1089-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237665","retrieved":"2026-07-09 02:00:05.223741+00:00"}}