{"status":"available","doknr":"OLD237664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0910.14B1009.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"14 B 1009/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndes Inhalts,\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu einer Wiederholung der \nHausarbeit im ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\ndem Antragsgegner eine Neubewertung der Hausarbeit aufzugeben,\n\n7\n\nabgelehnt.\n\n8\n\nMit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches sowie ein \nweiteres Begehren und beantragt nunmehr,\n\n9\n\nunter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts dem Antragsgegner \nim Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu einer \nWiederholung der Hausarbeit im ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndem Antragsgegner eine Neubewertung der Hausarbeit und der Klausuren \naufzugeben.\n\n12\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 \nund 3 VwGO dargelegten Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben sein soll.\n\n13\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger keinen \nAnordnungsanspruch bezüglich einer Neuanfertigung der Hausarbeit glaubhaft \ngemacht hat, weil er verspätet, nämlich erst nach Mitteilung des \nPrüfungsergebnisses geltend gemacht habe, dass er aus dem behaupteten Mangel \nin der Aufgabenstellung rechtliche Konsequenzen ziehen wolle. Der Kläger wendet \ndagegen ein, er habe nicht wissen können und müssen, dass die Aufgabenstellung \nden Vorgaben des Justizprüfungsrechts widersprochen habe. Auch der \nAntragsgegner habe dies nicht gesehen. Erst sein Prozessbevollmächtigter habe \nbezweifelt, dass Urheberrecht zulässiger Prüfungsstoff einer Hausarbeit in der ersten \njuristischen Staatsprüfung sei. Es spricht viel dafür, dass dieser Einwand nicht \ndurchgreift und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es \ndem im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit \ndem Gebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, und den Anforderungen aus \nArt. 12 Abs. 1 GG widerspräche, wenn ein Prüfling die Möglichkeit hätte, es von der \nBewertung der Prüfungsleistung abhängig zu machen, ob er nachträglich einen \nwährend der Erbringung der Prüfungsleistung aufgetretenen objektiv erkennbaren \nVerfahrensmangel rügt oder nicht. Das dürfte auch für den Verfahrensmangel \n\"unzulässiger Prüfungsstoff\" anzunehmen sein. \n\n14\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 13.12.2005 - 19 A 4972/04 -, EzB BbiG \n§§ 34-36 Nr. 20 = juris, und vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, NRWE = juris; zuletzt \nauch Beschluss vom 3.9.2009 - 14 B 940/09 -, NRWE.\n\n15\n\n2. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Denn nach summarischer \nEinschätzung ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die \nAufgabe, die der Antragsteller für seine Hausarbeit zu bearbeiten hatte, keinen \nunzulässigen Prüfungsstoff enthält.\n\n16\n\na) Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird durch § 6 Abs. 1 JAO der \nPrüfungsstoff nicht beschränkt, aus dem Aufgaben aus dem Bürgerlichen Recht zu \nentnehmen sind. Vielmehr werden dort lediglich die drei Hauptgebiete benannt, aus \ndenen die Aufgaben für die häuslichen Arbeiten zu entnehmen sind. Mit dem in \ndieser Vorschrift verwendeten Begriff \"Bürgerliches Recht\" ist der Verordnungsgeber \ndem Sprachgebrauch des Gesetzgebers des für die Prüfung des Antragstellers \nanzuwendenden JAG 1993 gefolgt. Im Rahmen der Regelungen über die \nOrganisation der juristischen Prüfungen wird dort mit dem Begriff \"Bürgerliches \nRecht\" nicht das Bürgerliche Recht im engeren Sinne bezeichnet, also das im \nBürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen geregelte allgemeine \nPrivatrecht. Vielmehr wird dieser Begriff als Bezeichnung des Hauptgebiets \n\"Zivilrecht\" im Gegensatz zum Öffentlichen Recht und zum Strafrecht benutzt. Der \nAntragsgegner weist insoweit zutreffend darauf hin, dass in § 10 Abs. 2 \nS. 3 JAG 1993 für die Aufsichtsarbeiten aus dem \"Bürgerlichen Recht\" erläuternd auf \n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c) und damit u. a. auf das Handels- und \nGesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht hingewiesen wird. Darüber hinaus sind in \n§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 JAG 1993 unter dem Begriff \"Bürgerliches Recht\" sämtliche \nzivilrechtlichen Prüfungsfächer, hier für die mündliche Prüfung im Rahmen der \nzweiten juristischen Staatsprüfung, zusammengefasst.\n\n17\n\nb) Das Urheberrecht, das Teil des Prüfungsstoffs der Hausarbeit des \nAntragstellers war, gehört zwar nicht zu den Prüfungsfächern, da es weder im \nKatalog der Pflichtfächer gemäß § 3 Abs. 2 JAG 1993 in Verbindung mit §§ 4a bis \n4c JAO noch als Inhalt einer Wahlfachgruppe gemäß § 3 Abs. 3 JAG 1993 aufgeführt \nist. Es kann jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 JAG 1993 bei der häuslichen Arbeit als \n\"anderes Rechtsgebiet ... im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern\" zum \nGegenstand der Prüfung gemacht werden. Das ist hier geschehen. Das Urheberrecht \ngehört zum Privatrecht. Es hat zahlreiche Bezüge u. a. zu den Teilen des \nBürgerlichen Gesetzbuches, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) JAG 1993 in Verbindung \nmit § 4a Nr. 1 JAO Prüfungsfächer sind. In der konkreten Aufgabenstellung kam es \nunter anderem darauf an, ob der Urheber eines durch das Urheberrecht geschützten \nWerkes seine Einwilligung zu dessen Änderung \"nach Treu und Glauben\" versagen \ndarf, § 39 Abs. 2 UrhG. Der für das gesamte Rechtsleben bedeutende Grundsatz, \ndass jedermann bei Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach \nTreu und Glauben zu handeln hat, hat seine positivrechtliche Normierung in \n§ 242 BGB. Aufgrund dessen bestand auch unter Berücksichtigung der in der \nAufgabenstellung enthaltenen Prüfungsmaßgabe (\"unter ausschließlicher \nZugrundelegung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte\") ein \nin prüfungsrechtlicher Hinsicht genügender Zusammenhang zu einem bedeutenden \nRegelungskomplex der Prüfungsgebiete \"Erstes und Zweites Buch des Bürgerlichen \nGesetzbuchs\".\n\n18\n\n3. Der Hilfsantrag hat aus mehreren Gründen ebenfalls keinen Erfolg.\n\n19\n\na) Hinsichtlich des erstmalig gestellten Begehrens, die Klausuren erneut \nbewerten zu lassen, fehlt die instanzielle Zuständigkeit des erkennenden \nGerichts.\n\n20\n\nb) Es besteht kein Anlass die Hauptsache vorweg zu nehmen, wie dies der \nAntragsteller mit der beantragten Neubewertung der Hausarbeit begehrt.\n\n21\n\nc) Schließlich hat der Senat - worauf das Verwaltungsgericht verwiesen hat - \nbereits entschieden, wann der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen die Soll-\nVorschrift des § 11 Abs. 2 JAG 1993 vorliegen könnte.\n\n22\n\nSenatsbeschluss vom 12.3.2009 - 14 A 66/09 -, NRWE = juris.\n\n23\n\nAnhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall hier bei der Hausarbeit vorgelegen \nhaben könnte, hat der Antragsteller nicht dargetan. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. \n1.5 und 36.1 des Streitwertkatalogs 2004. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-10/14-b-1009-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-10/14-b-1009-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237664","retrieved":"2026-07-09 02:00:05.154216+00:00"}}