{"status":"available","doknr":"OLD237736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0908.6B652.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-08","aktenzeichen":"6 B 652/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das \nRechtsschutzbedürfnis. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist nicht erloschen. Das \nVerbot erlischt nach § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 39 Satz 2 BeamtStG nur dann \nnach Ablauf von drei Monaten, wenn nicht innerhalb dieser Frist gegen den Beamten das \nDisziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung \ndes Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Letzteres ist indes der \nFall. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller unter dem 30. April 2009, und damit vor \nAblauf der genannten Frist seine Absicht mitgeteilt, ihn in den Ruhestand zu versetzen (§ 34 \nAbs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F.).\n\n3\n\nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet.\n\n4\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. März 2009 (VG Arnsberg - 2 K \n686/09 -) gegen das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie die \nweiteren im Bescheid vom 16. Februar 2009 getroffenen damit einhergehenden Anordnungen \nhätte wiederherstellen müssen.\n\n5\n\nDie letztlich auf eine allgemeine Interessenabwägung gestützte Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist maßgebend von der Erwägung getragen, dass die Folgen, die durch \neine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller hervorgerufen werden \nkönnten, die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als geboten \nerscheinen ließen. Dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung könne \nin Anbetracht des Umstandes, dass einiges für die Rechtmäßigkeit des Verbots spreche, nur \nbei Vorliegen besonders gewichtiger persönlicher Belange der Vorrang eingeräumt werden; \nsolche Belange seien jedoch weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst \nerkennbar.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen durchgreifend in Frage \nzu stellen.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, fehlt es \nbereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der \nBegründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.\n\n8\n\nDer Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Interesse, \nvon diskriminierenden Maßnahmen verschont zu bleiben und seinen Beruf ausüben zu \nkönnen, nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist auf der \nGrundlage der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr zu dem Ergebnis \ngelangt, dass der Anspruch des Antragstellers auf amtsgemäße Beschäftigung nicht von einem \nsolchen Gewicht sei, dass er das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nverfügten Verbots überwiege. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend \nmacht, die Gleichstellung öffentlicher Interessen mit denen des Antragsgegners sei \nfragwürdig, ist dies nicht nachvollziehbar. Das von dem Antragsgegner verfolgte Interesse an \nder Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen des Schulbetriebs entspricht dem öffentlichen \nInteresse. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller weiter einwendet, das Verbot erweise sich als \nunverhältnismäßig, weil vorrangig etwa Dienstgespräche oder eine Abordnung in Betracht zu \nziehen gewesen seien, fehlt es ebenfalls bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \ngebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach mit \ndem Antragsteller nach dessen Versetzung an die G. -F. -Realschule insgesamt bereits \nacht Dienstgespräche (erfolglos) geführt worden seien. Im Übrigen hat der Antragsgegner im \nRahmen seines Ermessens darauf abgestellt, dass der Antragsteller bereits dreimal an eine \nandere Schule versetzt wurde, weil sein weiterer Verbleib aufgrund der in seinem dienstlichen \nVerhalten begründeten Beeinträchtigung des Schulbetriebs jeweils nicht mehr zu vertreten \ngewesen sei. Ermessensfehler und damit verbunden Anhaltspunkte für eine offensichtliche \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung hat der Antragsteller insoweit nicht \ndargelegt.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller ferner rügt, der von dem Verwaltungsgericht angenommene \ngrundsätzliche Vorrang öffentlicher vor den privaten Interessen sei dem Beamtenrecht fremd \nund mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren, geht sein Vortrag an den \nErwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat eine allgemeine Feststellung dieses \nInhalts nicht getroffen, sondern aus Gründen des hier vorliegenden Einzelfalls zu Lasten des \nAntragstellers entschieden. Tragfähige Gründe, die unter den konkreten Umständen des \nStreitfalles Veranlassung dazu geben, dem Interesse des Antragstellers Vorrang vor dem \nöffentlichen Interesse einzuräumen, sind dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu \nentnehmen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \norientiert sich an §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert \nim Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-08/6-b-652-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-08/6-b-652-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237736","retrieved":"2026-07-09 02:00:10.294215+00:00"}}