{"status":"available","doknr":"OLD237799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0903.6B583.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-03","aktenzeichen":"6 B 583/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden \nim Streit befindlichen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 gD BBesO nicht mit \nden Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, dem Antragsgegner \nauferlegt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat einen entsprechenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist \nrechtswidrig. Ihr liegt die unter dem 17. September 2008 erstellte dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers zu Grunde, die ihrerseits wegen eines Plausibilitätsdefizits fehlerhaft ist.\n\n3\n\nDie Beurteilung ist insoweit nicht plausibel, als sich die darin enthaltenen Werturteile \nauch auf die Tätigkeit des Antragsstellers als Dozent beziehen. Die Dozententätigkeit bei dem \nInstitut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen machte einen ganz wesentlichen, wenn nicht den \nüberwiegenden Teil der im Beurteilungszeitraum erbrachten Dienstleistung des Antragstellers \naus. Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, dass für Dozenten am Institut bei einer \nRegelarbeitszeit von 41 Wochenstunden regelmäßig eine reine Unterrichtszeit von \n18 Zeitstunden pro Woche vorgesehen sei. Die übrige Dienstzeit diene den Dozenten zur Vor- \nund Nachbereitung ihres Unterrichts sowie zur sonstigen Dezernatsarbeit.\n\n4\n\nDie in der Beurteilung enthaltenen Werturteile zu Arbeitsweise, Arbeitsorganisation, \nArbeitseinsatz, Arbeitsgüte, Arbeitserfolg, sozialer Kompetenz sowie zu den im Einzelnen \naufgeführten Befähigungsmerkmalen unterscheiden nicht zwischen den im Zusammenhang \nmit der Dozententätigkeit gezeigten Leistungen und Befähigungen des Antragstellers und \ndenen, die mit Blick auf die ihm zugewiesene - völlig anders geartete - Verwaltungstätigkeit \nim Dezernat 22 \"Technische Lehre/Technisches Kompetenzzentrum\" festzustellen \nwaren.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat der Beurteilung in Form einer Gegendarstellung widersprochen und \nsubstanziiert ausgeführt, aus welchen Gründen er sich die auch auf seine Dozententätigkeit \nbezogenen Werturteile nicht erklären könne. Insbesondere hat er insoweit die Erläuterung der \nErkenntnisgrundlagen angemahnt und bemängelt, dass weder Unterrichtsbesuche noch \nUnterredungen im Hinblick auf seine Dozententätigkeit stattgefunden hätten. Das Institut der \nFeuerwehr Nordrhein-Westfalen hat darauf inhaltlich nicht reagiert.\n\n6\n\nDer Dienstherr ist zwar nicht gehalten, für ein Werturteil, das auf eine Vielzahl von \npersönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und von der Arbeitsweise des \nBeamten gegründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten \nWahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und in einem Streitfall offenzulegen, doch \nmuss er auf begründete Einwände allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd \nkonkretisieren, so dass sie für den beurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende \nnachvollziehbar sind. Auch das Verwaltungsgericht kann nur auf der Grundlage solcher \nErläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der \ndienstlichen Beurteilung beziehungsweise einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt \nhat.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl 2002, 111.\n\n8\n\nDer Antragsgegner ist seiner Plausibilisierungspflicht, die ihn auf Grund der begründeten \nEinwände des Antragstellers gegen die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile trifft, auch \nim gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend nachgekommen. Er hat zwar mit den im \nKlageverfahren und im vorliegenden Eilverfahren übersandten Schriftsätzen vom 12. Februar, \n12. März, 19. März und 1. April 2009 seine Erkenntnisgrundlagen im Hinblick auf die \nDozententätigkeit des Antragstellers näher erläutert, doch ergibt sich aus diesen Erläuterungen \nnicht, dass sich die Beurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit \n- namentlich der Unterrichtstätigkeit - des Antragstellers verschafft und ihren Werturteilen \ndementsprechend einen vollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt haben.\n\n9\n\nOb die Bewertungsbögen der von einem Dozenten unterrichteten Seminarteilnehmer zur \nBeurteilung seiner Unterrichtstätigkeit prinzipiell herangezogen werden dürfen und ob sie im \nEinzelfall überhaupt zu einer solchen Beurteilung taugen, bedarf in diesem Zusammenhang \nkeiner Entscheidung. Zur Plausibilisierung der hier in Rede stehenden Werturteile trägt der \nHinweis auf die Auswertung derartiger Bewertungsbögen schon deshalb nicht bei, weil der \nAntragsgegner sich zu einer möglichen Auswertung von Bewertungsbögen widersprüchlich \näußert. Während es in den Schriftsätzen vom 12. Februar und 12. März 2009 heißt, der \nErstbeurteiler habe aus den Bewertungsbögen von Lehrgangs- und Seminarteilnehmern \nErkenntnisse über die Unterrichtsleistungen des Antragstellers gewonnen, wird im Schriftsatz \nvom 1. April 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung nicht auf der Basis \nder Bewertungsbögen erstellt worden sei. Vereinzelte mündliche Rückmeldungen von \nLehrgangs- und Seminarteilnehmern, auf die sich der Antragsgegner beruft, kommen nicht als \nzulässige Erkenntnisquelle in Betracht, weil sich der Erstbeurteiler nach 12.2.1 der Richtlinien \nfür die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere \nBeförderungsentscheidungen (Runderlass des Innenministeriums vom 20. Dezember 2001) \naus eigener Anschauung ein Urteil über den Beamten bilden muss. Eine in keiner Weise \nrepräsentative Einschätzung außenstehender Dritter vermag jedenfalls die eigene Anschauung \ndes Erstbeurteilers nicht zu ersetzen. Soweit der Antragsgegner die Beurteilung der \nDozententätigkeit des Antragstellers auf Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Erarbeitung \nvon Klausurthemen für den Ausbildungsbereich des gehobenen feuerwehrtechnischen \nDienstes und der Korrektur der Klausuren stützt, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise \nVorgesetzte des Antragstellers die Klausurthemen und die Korrekturen üblicherweise einer \ninhaltlichen Kontrolle unterziehen oder im Einzelfall unterzogen haben. Abgesehen davon, \nließen die insoweit gezeigten Leistungen und Befähigungen des Antragstellers keinen \nRückschluss auf die Qualität seiner eigentlichen Unterrichtstätigkeit zu. Was die mit Blick auf \ndie Erstellung von Präsentationen und Seminarunterlagen angesprochenen Erkenntnisse \nangeht, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Kontrolle der erarbeiteten Klausurthemen \nund der Korrekturen sowie zur Aussagekraft der dabei jeweils gezeigten Leistungen und \nBefähigungen für die Unterrichtstätigkeit entsprechend. Nach den unwidersprochen \ngebliebenen Aussagen des Antragstellers haben Gespräche zum Zwecke der \nQualitätssteigerung der Präsentationen und Seminarunterlagen nicht stattgefunden.\n\n10\n\nDie Eindrücke, die die Beurteiler von der von dem Antragsteller geleisteten \nVerwaltungstätigkeit im Dezernat 22 \"Technische Lehre/Technisches Kompetenzzentrum\" \ngewonnen haben, lassen sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht auf die \nDozententätigkeit des Antragstellers übertragen. Die fraglichen Tätigkeitsfelder sind ihrer \nNatur nach derart verschieden, dass sie hinsichtlich vieler Beurteilungskriterien wesentlich \nunterschiedliche Anforderungen stellen. So ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im \nBereich seiner Dozententätigkeit - insbesondere bei der Unterrichtung - bessere Leistungen \nerbringen und Befähigungen ausgeprägter zeigen kann als im Rahmen der übrigen \nDezernatsarbeit.\n\n11\n\nDass die Beurteilung des Antragstellers noch weitere Fehler aufweist, ergibt sich aus den \nin der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO allein zu prüfen hat, nicht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-03/6-b-583-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-03/6-b-583-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237799","retrieved":"2026-07-09 02:00:15.040913+00:00"}}