{"status":"available","doknr":"OLD237809","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0903.6A3083.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-03","aktenzeichen":"6 A 3083/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Detmold vom 24. Juni 2004 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 15. Dezember 2004 werden aufgehoben.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-\n\nstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 3. Dezember 1976 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre im Jahre 2004 \nverfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.\n\n3\n\nSie nahm im Wintersemester 1996/97 ein Lehramtsstudium auf. Im Wintersemester \n1999/2000 begann sie zudem ein Diplomstudium der Musikerziehung in der Studienrichtung \n\"Elementare Musikpädagogik\" an der Hochschule für Musik und Theater I. (im \nFolgenden: Musikhochschule). Am 12. Juni 2002 bestand sie die Erste Staatsprüfung für das \nLehramt für die Primarstufe mit der Gesamtnote gut (2,5).\n\n4\n\nSie beantragte am 16. Juli 2003 die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das \nLehramt für die Primarstufe. In dem diesem Antrag beigefügten Lebenslauf führte sie aus, sie \nwerde das Studium der Musikerziehung voraussichtlich im Wintersemester 2003/2004 mit der \nDiplomprüfung abschließen. Insoweit standen noch drei Teilprüfungen aus und zwar in den \nFächern Klavier, Didaktik und Methodik der musikalischen Früherziehung sowie Chor- und \nEnsemblebegleitung.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E. teilte der Klägerin unter dem 30. September 2003 mit, es sei \nbeabsichtigt, sie zum 1. Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst einzustellen. \n\n6\n\nEnde Januar 2004 stellte sich die Klägerin der Schulleiterin der L. -Schule in E. , \nihrer Ausbildungsschule, vor und bemerkte ihr gegenüber, dass sie noch Prüfungen an der \nMusikhochschule abzulegen habe.\n\n7\n\nDie Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2004 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf zur Anwärterin für das Lehramt für die Primarstufe ernannt \nund dem Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe E. (im Folgenden: \nStudienseminar) zugewiesen. Anlässlich der Übergabe der Ernennungsurkunde am 29. Januar \n2004 erhielt sie eine Übersicht über die in der Anfangszeit des Vorbereitungsdienstes \nanstehenden Termine.\n\n8\n\nDie neuen Lehramtsanwärter, u.a. auch die Klägerin, traten am 2. Februar 2004 ihren \nDienst an und wurden vereidigt. Nach der Vereidigung wurde eine korrigierte \nTerminsübersicht ausgeteilt und im Studienseminar ausgehängt.\n\n9\n\nDie Klägerin absolvierte am 10. Februar 2004 an der Musikhochschule mit Erfolg ihre \nTeilprüfung im Fach Klavier.\n\n10\n\nAm 9., 10., 12. und 13. sowie vom 16. bis 20. und am 26. Februar 2004 erschien sie nicht \nin der Ausbildungsschule. Am 16. Februar 2004 fand dort ein Elternsprechtag statt. Die \nSchulleiterin gab der Klägerin für diesen Tag \"hospitationsfrei\".\n\n11\n\nDie Klägerin nahm am 5., 11. und 18. Februar 2004 nicht am ganztägigen Hauptseminar \nteil. Sie fehlte am 17., 19. und 26. Februar 2004 in den Fachseminaren. \n\n12\n\nAm 4. März 2004 erschien sie nicht zu einem Lesewettbewerb in der Schule.\n\n13\n\nNachdem die Leiterin des Hauptseminars festgestellt hatte, dass die Klägerin nicht von \nSeminarterminen befreit worden war, wies sie die Klägerin in einem Gespräch am 9. März \n2004 auf ihre Dienstpflichten hin. Dieser Hinweis wurde in weiteren Gesprächen am 16. und \n17. März 2004, an welchen auch der Leiter des Studienseminars teilnahm, wiederholt.\n\n14\n\nAm 17. März 2004 ging beim Leiter des Studienseminars ein Antrag der Klägerin auf \nGewährung von Sonderurlaub für den 18. und den 25. März 2004 sowie für den 29. April \n2004 ein. Als Anlass bzw. Begründung für den Antrag führte die Klägerin ihr \"Studium der \nMusikerziehung\" an. Der Leiter des Studienseminars legte diesen Antrag der \nBezirksregierung E. vor und äußerte dieser gegenüber Bedenken.\n\n15\n\nAm 18. und 25. März 2004 erschien die Klägerin nicht in der Schule. An diesen Tagen \nnahm sie auch nicht an den Fachseminarveranstaltungen teil. Sie kam ferner der Aufforderung \nder Schulleiterin nicht nach, am 30. März 2004 ihre Unterrichtsverpflichtungen \nwahrzunehmen. \n\n16\n\nAm 31. März 2004 überreichte die Klägerin dem Leiter des Studienseminars eine \nschriftliche - unter dem 30. März 2004 verfasste - Begründung ihres Antrags auf Gewährung \nvon Sonderurlaub. Sie wies darauf hin, dass die beiden letzten Teilprüfungen ihres Studiums \nder Musikerziehung, die noch im Wintersemester 2003/2004 hätten stattfinden sollen, auf den \nAnfang des Sommersemesters 2004 verschoben worden seien. Die Prüfung im Fach Didaktik \nund Methodik der musikalischen Früherziehung solle am 29. April 2004 stattfinden. Die letzte \nTeilprüfung, mithin die Prüfung im Fach Chor- und Ensemblebegleitung, werde sie \nvoraussichtlich im Mai 2004 absolvieren. Zur Vorbereitung und Ablegung dieser Prüfungen \nmüsse sie wöchentlich an einem Vormittag zur Musikhochschule fahren. Alle Anstrengungen, \ndie sie für das Studium der Musikerziehung auf sich genommen habe, wären vergeblich \ngewesen, wenn sie das Prüfungsverfahren abbrechen müsste, weil ihr die Abwesenheit von \nder Schule an einem Tag pro Woche für die Dauer von einigen Wochen als \nDienstpflichtverletzung vorgeworfen würde.\n\n17\n\nDie Leiterin der Ausbildungsschule übersandte unter dem 1. April 2004 Berichte der \nAusbildungskoordinatorin sowie der Ausbildungslehrerinnen in den Fächern Mathematik, \nMusik und Deutsch, die sich zu Verhaltens- und Leistungsdefiziten der Klägerin verhielten. \nSie bemerkte, die Ausbildung der Klägerin fordere einen außergewöhnlich hohen Einsatz. \nEine positive Leistungsentwicklung sei nicht zu erkennen.\n\n18\n\nDie Bezirksregierung E. bestellte die Klägerin wegen ihrer Fehlzeiten zum \nDienstgespräch am 20. April 2004 und vermerkte nach diesem Gespräch, der Antrag auf \nGewährung von Sonderurlaub sei, soweit er den 18. und 25. März 2004 betreffe, nicht \nrechtzeitig gestellt worden und damit nicht genehmigungsfähig. Soweit der Antrag den \nPrüfungstermin 29. April 2004 betreffe, sei er ausreichend begründet worden und könne \ngenehmigt werden. \n\n19\n\nDie Klägerin wurde bis zum 29. April 2004 über die Gewährung von Sonderurlaub nicht \nunterrichtet. Sie nahm an diesem Prüfungstermin mit Erfolg teil.\n\n20\n\nDie Bezirksregierung E. gab der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2004 \nGelegenheit, zur ihrer beabsichtigten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst Stellung zu \nnehmen. Es sei festzustellen, dass sie im Februar bzw. März 2004 an dreizehn Tagen dem \nDienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben und somit ein ausreichender Grund für \nihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gegeben sei.\n\n21\n\nDie Schulleiterin berichtete der Bezirksregierung E. unter dem 10. Mai 2004 über das \nVerhalten der Klägerin seit dem 1. April 2004. Sie führte aus, es zeigten sich trotz intensiver \nGespräche mit der Klägerin kaum Veränderungen. Sie sei seit kurzer Zeit aber auffällig \nbemüht, an außerschulischen Veranstaltungen teilzunehmen und sich formal korrekt zu \nverhalten. Dadurch träten die Mängel im Lehrerverhalten noch deutlicher zu Tage. Ihre \nAusbildungslehrerinnen hätten übereinstimmend mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sein \nwerde, ab Sommer 2004 selbstständig Unterricht zu geben.\n\n22\n\nDie Klägerin nahm unter dem 13. Mai 2004 zu ihrer beabsichtigten Entlassung aus dem \nVorbereitungsdienst Stellung. Sie habe an allen Seminaren teilgenommen, soweit sie sich \nnicht krankgemeldet habe. Die Schulleiterin habe ihr erlaubt, vom 9. bis 20. Februar 2004 \nnicht in der Schule zu sein. Am 10. Februar 2004 habe die Prüfung im Fach Klavier an der \nMusikhochschule angestanden. Als sie sich der Schulleiterin vorgestellt habe, habe sie diese \ngefragt, ob sie am Prüfungstag und am Tag vor der Prüfung vom Dienst befreit werden könne. \nDie Schulleiterin habe ihr gesagt, man habe im Moment ohnehin keine Zeit, sich um sie zu \nkümmern, sie solle erst am 23. Februar 2004 - nach der Fachdidaktik-Intensivphase - \nwiederkommen.\n\n23\n\nSie sei am 26. Februar sowie am 18., 25. und 30. März 2004 jeweils nach vorheriger \nAbmeldung der Schule ferngeblieben. Grund sei stets die notwendige Teilnahme an den \nVorbereitungen für die Prüfung im Fach Didaktik und Methodik der musikalischen \nFrüherziehung gewesen. Sie habe am 17. März 2004 für den 18. und 25. März 2004 \nSonderurlaub beantragt. Obwohl kurzfristig über diesen Antrag hätte entschieden werden \nkönnen, sei dies nicht geschehen. Aus Angst und Sorge um das Gelingen ihrer Diplomprüfung \nsei sie an den genannten Tagen zur Musikhochschule gefahren, ohne dass ihr zuvor \nSonderurlaub genehmigt worden sei. \n\n24\n\nAm 31. März 2004 habe sie ihre Prüfungssituation unter Hinweis auf den zu dieser Zeit \nfeststehenden Termin für die Prüfung im Fach Didaktik und Methodik der musikalischen \nFrüherziehung am 29. April 2004 eingehend dargelegt und erneut um Sonderurlaub gebeten. \nDaraufhin sei sie zum Dienstgespräch einbestellt worden. Sie sei überrascht gewesen, als ihr \ndort eröffnet worden sei, es gehe um ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Ihr \nProzessbevollmächtigter, ihr Vater, habe während des Gesprächs vergeblich versucht, eine \nEntscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub für den 29. April 2004 herbeizuführen. \nEr habe auf ihre Zwangslage hingewiesen und verdeutlicht, dass im Falle der Nichtgewährung \ndes Sonderurlaubs das Studium der Musikerziehung wertlos würde. \n\n25\n\nDie beabsichtigte Entlassung sei rechtswidrig. Eine Entlassung eines Beamten im \nVorbereitungsdienst sei nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zulässig, wenn \nnämlich Gründe gegeben seien, die es dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände und \nder beiderseitigen Interessen unzumutbar machten, die Ausbildung des Beamten im \nVorbereitungsdienst fortzusetzen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Staat für die \nLehrerausbildung ein Ausbildungsmonopol habe. Auch wer als Lehrer an einer privaten \nErsatzschule tätig werden wolle, müsse den staatlichen Vorbereitungsdienst ableisten und die \nZweite Staatsprüfung ablegen. Werde ihm dies verwehrt, werde in sein Grundrecht auf freie \nBerufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Es werde ihm unmöglich gemacht, den \nLehrerberuf zu ergreifen, für den er ein ganzes Studium unwiederbringliche Lebenszeit \neingesetzt habe. Gründe, aus denen eine Fortsetzung ihrer Ausbildung für den Dienstherrn \nunzumutbar sei, seien nicht gegeben.\n\n26\n\nUnter dem 19. und 25. Mai 2004 stellte sie zwei weitere Anträge auf Gewährung von \nSonderurlaub für den 28. Mai und den 4. Juni 2004 bzw. für den 18. und den 25. Juni 2004. \nAls Anlass bzw. Begründung für die Anträge führte sie erneut ihr \"Studium der \nMusikerziehung\" an. Der Leiter des Studienseminars lehnte unter dem 26. Mai 2004 beide \nAnträge mangels ausreichender Begründung ab.\n\n27\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 2004 erläuterte die Klägerin ihre Sonderurlaubsanträge. Sie \nbefinde sich im letzten Teil ihrer Diplomprüfung an der Musikhochschule. Die letzte \nTeilprüfung im Fach Chor- und Ensemblebegleitung werde nun voraussichtlich am 2. oder 9. \nJuli 2004 stattfinden. Gegenstand der Prüfung sei die Leitung eines Chores und einer \nInstrumentalgruppe der Hochschule. Sie müsse mit den Sängern und Instrumentalisten \nMusikstücke einstudieren, die diesen unbekannt seien. Hierzu seien drei Proben unbedingt \nerforderlich. Sobald der Prüfungstermin endgültig feststehe, werde sie diesen sofort mitteilen. \nDer Leiter des Studienseminars leitete dieses Schreiben an die Bezirksregierung E. \nweiter.\n\n28\n\nDa der Klägerin in der Folgezeit kein Sonderurlaub gewährt wurde, sagte sie ihre Prüfung \nim Fach Chor- und Ensemblebegleitung ab.\n\n29\n\nDie Ausbildungslehrerin im Fach Musik teilte der Schulleiterin am 26. Mai 2004 mit, \ndass sie die Ausbildung der Klägerin nicht mehr weiterführe. Sie erklärte der Schulleiterin, sie \nwolle die Konflikte mit der Klägerin nicht mehr auf sich nehmen. \n\n30\n\nDie Klägerin hinterließ am 28. Mai 2004 eine Krankmeldung auf dem Anrufbeantworter \nder Ausbildungsschule.\n\n31\n\nDie Schulleiterin teilte der Bezirksregierung E. unter dem 2. Juni 2004 u.a. mit, \nseitdem der Klägerin bekannt sei, dass beabsichtigt sei, sie zu entlassen, bemühe sie sich, \"die \nFormalien zu achten, mehr Einsatz zu zeigen und auch im Unterricht deutlich mehr \nLehrerverhalten sichtbar zu machen\". Sie wies auf das grundlegend gestörte Verhältnis des \nKollegiums zu der Klägerin hin. Diese habe sich durch ihre persönlichen Umstände in \nZwangslagen gebracht und ihre Ausbildung mit Unwahrheiten begonnen. Die Aussagen und \nWertungen über die Qualifikation von \"gestandenen Kolleginnen\" seien leider \"nicht \nhilfreich, um fehlendes Vertrauen wieder aufzubauen\".\n\n32\n\nDie Bezirksregierung E. entließ die Klägerin mit Verfügung vom 24. Juni 2004 - \nzugestellt am 26. Juni 2004 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. Juli 2004 \naus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, nachdem der Personalrat dem zugestimmt hatte. \nEine Entlassung eines Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst dürfe aus Gründen \nerfolgen, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stünden. Dies sei der Fall, wenn \nernsthafte Zweifel bestünden, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den \nErwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn erreichen könne, oder ob der Beamte für \ndie angestrebte Laufbahn geeignet sei.\n\n33\n\nDas von der Klägerin gezeigte Verhalten lasse sie für den Beruf der Lehrerin als nicht \ngeeignet erscheinen.\n\n34\n\nSie sei vom 9. bis 20. und am 26. Februar sowie am 4., 18., 25. und 30. März 2004 nicht \nin der Schule gewesen. Am 5., 11. und 18. Februar 2004 habe sie am Hauptseminar nicht \nteilgenommen. Den Fachseminarveranstaltungen vom 16., 17., 19. und 26. Februar sowie 30. \nMärz 2004 sei sie ebenfalls ferngeblieben.\n\n35\n\nSoweit sich die Schulleiterin mit dem Fernbleiben der Klägerin von der Schule in der Zeit \nvom 9. bis 13. Februar 2004 einverstanden erklärt habe, beruhe dies darauf, dass die Klägerin \nihr gegenüber behauptet habe, das Studienseminar habe insoweit Sonderurlaub \ngenehmigt.\n\n36\n\nFür den 28. Mai 2004 habe die Klägerin sich krankgemeldet. Für diesen Tag habe sie \nSonderurlaub beantragt, der nicht genehmigt worden sei.\n\n37\n\nDie Klägerin sei an mindestens vierzehn Arbeitstagen (5., 9. bis 20. Februar, 4., 11., 18., \n25. und 30. März 2004 abzüglich zweier Krankheitstage) ohne Genehmigung dem Dienst \nferngeblieben. Dies stelle eine Dienstpflichtverletzung dar, die auch bei Beamten auf Probe \noder Lebenszeit mit erheblichen Disziplinarmaßnahmen geahndet würde.\n\n38\n\nDarüber hinaus sei durch das Verhalten der Klägerin das Vertrauensverhältnis zur \nSchulleiterin und zum Kollegium sowie zum Studienseminar und zur \"dienstvorgesetzten \nBehörde\" empfindlich gestört. Die Klägerin sei ihren gemäß § 58 LBG NRW bestehenden \nAuskunftspflichten wiederholt nicht nachgekommen und habe unrichtige Informationen \nerteilt. Sie habe gegenüber der Schulleiterin wahrheitswidrig angegeben, das Studienseminar \nhabe ihr für die Zeit vom 9. bis zum 13. Februar 2004 Sonderurlaub genehmigt. Auch ihre \ndurchgängige Behauptung, sie sei an allen Seminartagen anwesend gewesen, habe sich als \nunwahr herausgestellt. Es stehe vielmehr fest, dass sie an acht Tagen dem Seminar \nferngeblieben sei.\n\n39\n\nAußerdem sei sie am 30. März 2004 nicht in der Schule gewesen, obwohl ihre \nAnwesenheit von der Schulleiterin ausdrücklich angeordnet worden sei.\n\n40\n\nSchließlich habe die Schulleiterin unter dem 10. Mai 2004 mitgeteilt, dass alle \nAusbildungslehrerinnen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Klägerin nicht in der \nLage sein werde, ab Sommer 2004 selbstständig Unterricht zu erteilen. Es sei noch kein \nUnterrichtsbesuch erfolgt. Die für den 25. Mai 2004 bzw. für den 7. Juni 2004 vereinbarten \nBesuchstermine habe die Klägerin abgesagt. Hinweise und Ratschläge der \nAusbildungslehrerinnen würden von ihr nicht akzeptiert. In den Klassen, in denen sie \nunterrichte, sei ein verändertes Schülerverhalten sichtbar, das durch zusätzliche Arbeit der \nAusbildungslehrerinnen korrigiert werden müsse. Die Ausbildungslehrerin für Musik habe \nerklärt, dass sie die Konflikte mit der Klägerin nicht weiter auf sich nehmen wolle.\n\n41\n\nWegen der begangenen Dienstpflichtverletzungen sei die charakterliche Eignung für den \nLehrerberuf nicht gegeben. Auch ihre fachlichen Leistungen zeigten erhebliche Mängel, so \ndass es nicht mehr vertretbar sei, ihr weiterhin Gelegenheit zu geben, die Ausbildung \nfortzusetzen. Aufgrund der gravierenden Mängel überwiege das öffentliche Interesse ihr \nInteresse an einer Weiterführung der Ausbildung. Den Schülern müsse eine ordnungsgemäße \nSchulausbildung geboten werden. Dies sei im Falle der Weiterbeschäftigung der charakterlich \nungeeigneten Klägerin nicht gewährleistet. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lege es nahe, \nsie zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu entlassen. Hierdurch werde ihr frühzeitig eine \nberufliche Umorientierung ermöglicht. \n\n42\n\nDie Klägerin erhob am 19. Juli 2004 Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung. Sie \nverwies auf Inhalte ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2004. Ergänzend machte sie im \nWesentlichen geltend, sie habe, als sie den Vorbereitungsdienst angetreten habe, \nangenommen, sie könne, ohne dass ihr die Ausbildungsschule Schwierigkeiten bereiten \nwürde, die restlichen Teilprüfungen ihrer Diplomprüfung absolvieren, zumal Musik ohnehin \nihr Schwerpunktfach im Lehramtsstudium gewesen sei und ihr Studium der Musikerziehung \nauch ihrer späteren beruflichen Tätigkeit als Lehrerin zugute kommen würde. Bis zum \nDienstgespräch am 20. April 2004 habe sie sich nicht vorstellen können, dass ihr die \nAblegung der Diplomprüfung verweigert und ihre Prüfungsteilnahme zum Anlass für ihre \nEntlassung genommen würde.\n\n43\n\nAls sie sich in der Ausbildungsschule vorgestellt habe, habe sie die Schulleiterin nur \ngefragt, ob sie wegen der bevorstehenden Prüfung im Fach Klavier am 9. und 10. Februar \n2004 vom Dienst befreit werden könne. Sie habe nicht die geringste Veranlassung gehabt, \nsich um weitere freie Tage zu bemühen. Am 16. Februar 2004 sei Elternsprechtag \ngewesen.\n\n44\n\nDie Behauptung der Schulleiterin, sie, die Klägerin, habe ihre Frage, ob das Seminar ihr \ndie erbetene Freistellung genehmigt habe, bejaht, werde bestritten. Sie, die Klägerin, sei \nanfangs davon ausgegangen, dass sie für die von ihr erbetene Freistellung für einzelne Tage \nzur Ablegung ihrer Diplomprüfung keinen Sonderurlaub benötige, sondern dies mit der \nAusbildungsschule absprechen könne. \n\n45\n\nSoweit ihr die Versäumung der Hauptseminarveranstaltung vom 11. Februar 2004 \nangelastet würde, sei darauf hinzuweisen, dass sie bei der Empfangnahme ihrer \nErnennungsurkunde eine Übersicht über die in den ersten drei Wochen des \nVorbereitungsdienstes anstehenden Termine erhalten habe. Für die zweite Februarwoche vom \n9. bis 13. Februar 2004 (\"Schulintensivphase\") sei kein Seminartermin verzeichnet gewesen. \n\n46\n\nSoweit in der Entlassungsverfügung behauptet werde, sie sei an allen vier Seminartagen \nder dritten Februarwoche (16. bis 19. Februar 2004) nicht im Seminar gewesen, treffe dies \nnicht zu. Am 16. und 17. Februar 2004 habe sie an den Fachseminaren teilgenommen. Sie \nmeine, auch beim Hauptseminar am 18. Februar 2004 und beim Fachseminar am 19. Februar \n2004 anwesend gewesen zu sein. Es könne sein, dass sie es versäumt habe, sich in die \nAnwesenheitslisten einzutragen. Möglicherweise habe sie sich aber auch für diese Tage \nkrankgemeldet.\n\n47\n\nSie sei zur Teilnahme am Lesewettbewerb am 4. März 2004, der nicht während der \nregulären Schulzeit, sondern am Nachmittag stattgefunden habe, nicht verpflichtet \ngewesen.\n\n48\n\nSie habe am 30. März 2004 vormittags in der Schule gefehlt, weil sie dringend zu einem \nGespräch mit ihrer Professorin wegen ihres weiteren Prüfungstermins zur Musikhochschule \nhabe fahren müssen. Nachmittags habe sie am Fachseminar teilgenommen.\n\n49\n\nSie habe trotz ihrer schriftlichen Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub nie eine \nschriftliche Entscheidung erhalten. Die Erteilung von Dienstbefreiung für den 29. April 2004, \nan dem sie ihre Prüfung im Fach Didaktik und Methodik der musikalischen Früherziehung \nmit Erfolg abgelegt habe, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Ihre Teilprüfung im Fach Chor- und \nEnsemblebegleitung habe sie mangels Gewährung von Sonderurlaub nicht mehr im \nSommersemester 2004 absolvieren können. Diese solle nunmehr Anfang Dezember 2004 \nstattfinden.\n\n50\n\nDie Vermutung der Bezirksregierung E. , sie habe sich für den 28. Mai 2004 \nkrankgemeldet, um sich den nicht genehmigten Sonderurlaub zu verschaffen, sei \nunzutreffend. Für diesen Tag habe sie nicht die Gewährung von Sonderurlaub beantragt. Sie \nsei am 28. Mai 2004 aufgrund der sich zuspitzenden Situation in der Schule nervlich so stark \nangegriffen gewesen, dass sie sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, an diesem Tage \nDienst zu tun.\n\n51\n\nDen für den 25. Mai 2004 vorgesehenen Unterrichtsbesuch im Fach Musik habe sie nicht \nohne Grund abgesagt. Sie habe außer vielen Proben für ein Musical nur eine normale \nUnterrichtseinheit miterlebt. Weil die Ausbildungslehrerin für das Fach Musik ihre Frage, \nworan sie beim Unterrichtsbesuch anknüpfen solle, nicht konkret beantwortet habe und auch \ndie Spannungen zwischen ihnen zugenommen hätten, sei sie nicht in der Lage gewesen, in \nRuhe eine Musikstunde vorzubereiten und durchzuführen.\n\n52\n\nDen für den 7. Juni 2004 ebenfalls im Fach Musik vorgesehenen Unterrichtsbesuch habe \nsie absagen müssen, weil sie zu dieser Zeit keine Ausbildungslehrerin im Fach Musik und \ndamit auch keine Schulklasse für die Musiklehrprobe mehr gehabt habe.\n\n53\n\nDie Entlassung könne nicht auf eine mangelnde fachliche Eignung gestützt werden. \nErforderlich sei eine Langzeitbeobachtung. Die herangezogenen Beurteilungen datierten vom \n1. April und 10. Mai 2004 und umfassten nicht einmal die erste Hälfte des \nAusbildungshalbjahres.\n\n54\n\nSchließlich habe sie ihre Auskunftspflicht nicht verletzt. Sie habe neben ihrem \nVorbereitungsdienst nur noch den restlichen Teil ihrer Diplomprüfung absolvieren wollen. Sie \nhabe ihre Prüfungssituation spätestens im März 2004 gegenüber der Bezirksregierung E. \nund dem Studienseminar näher erläutert.\n\n55\n\nDer Entlassungsverfügung liege keine sorgfältige Interessenabwägung zu Grunde. Sie \nhabe gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, der eine besonders sorgfältige Prüfung der \nZumutbarkeitsfrage unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes \nerfordere, einen verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsanspruch auf Durchführung der \nAusbildung als Lehramtsanwärterin. Wenn ihr die zweijährige Ausbildungszeit nicht \nzugebilligt würde, liege darin auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die \nChancengleichheit gegenüber den anderen Lehramtsanwärtern nicht gewahrt sei.\n\n56\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Dezember \n2004, zugestellt am 17. Dezember 2004, zurück. Die Entlassung der Klägerin sei zu Recht \nerfolgt. Sie habe sich als ungeeignet \"für die angestrebte Laufbahn einer Lehrerin\" \nerwiesen.\n\n57\n\nSie sei an mindestens dreizehn Arbeitstagen (5., 9. bis 13., 17. bis 20. und 26. Februar, 4., \n11., 18., 25. und 30. März 2004) ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Vom 9. bis \n13. Februar 2004 und vom 17. bis 20. Februar 2004 habe sie sowohl in der Schule als auch im \nSeminar gefehlt. Zu ihren Gunsten würden für diesen Zeitraum zwei Krankheitstage \nberücksichtigt. Der Klägerin sei es nicht erlaubt worden, an den genannten Tagen zu fehlen. \nEine Sonderurlaubsgenehmigung hätte nur die Ausbildungsbehörde oder der Leiter des \nStudienseminars, nicht jedoch die Schulleiterin erteilen können. Selbst wenn die Schulleiterin \nder Klägerin gegenüber geäußert haben sollte, dass die Schule in den ersten Tagen bis zur \nZeugnisausgabe keine Verwendung für sie habe, liege darin keine Dienstbefreiung, sondern \nallenfalls die Aussage, dass dienstliche Gründe aus Sicht der Schule einem Sonderurlaub bzw. \neiner Dienstbefreiung nicht entgegengestanden hätten. Überdies wäre eine solche Äußerung \nder Schulleiterin nicht geeignet gewesen, die Klägerin von Seminarterminen freizustellen. \nZudem müsse berücksichtigt werden, dass die Schulleiterin sich erst mit einer Beurlaubung \neinverstanden erklärt habe, nachdem die Klägerin geäußert habe, das Studienseminar habe der \nBeurlaubung wegen der anstehenden Prüfungen zugestimmt.\n\n58\n\nEntgegen der Darstellung der Klägerin sei für den 11. Februar 2004 ein \nHauptseminartermin festgesetzt worden. Selbst wenn sie anlässlich ihrer Vereidigung am \n2. Februar 2004 nicht eine korrigierte Terminsübersicht erhalten habe, hätte sie aufgrund des \nAushangs dieser Terminübersicht im Studienseminar Kenntnis haben müssen.\n\n59\n\nSie hätte am 4. März 2004 am Lesewettbewerb teilnehmen müssen, auch wenn ihre \nTeilnahme an dieser schulischen Veranstaltung nicht ausdrücklich eingeplant worden sei. Es \nentschuldige sie insoweit nicht, dass das Fach Deutsch kein Prüfungsfach ihrer Zweiten \nStaatsprüfung sei.\n\n60\n\nDas ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst stelle eine erhebliche Dienstpflichtverletzung \ndar. Die Lehramtsanwärter seien in der Einführungswoche mit ihren dienstlichen Pflichten \nvertraut gemacht worden. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass einseitige Abmeldungen \nihrerseits nicht ausreichten, um ein Fehlen im Studienseminar oder in der Ausbildungsschule \nzu rechtfertigen. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin in weiteren Gesprächen \nangehalten worden sei, ihre Dienstpflichten einzuhalten, und sie in der Folgezeit trotzdem \ndem Dienst ungenehmigt ferngeblieben sei. Besonders schwerwiegend sei, dass sie entgegen \nder ausdrücklichen Weisung der Schulleiterin am 30. März 2004 nicht in der Schule \nerschienen sei.\n\n61\n\nIhre fachlichen Leistungen zeigten derart gravierende Mängel auf, dass die Fortsetzung \nder Lehrerausbildung nicht mehr vertretbar gewesen sei. Sie sei oft unvorbereitet in den \nUnterricht gegangen und habe sich nicht an inhaltliche Absprachen gehalten. Sie benötigte die \nVorgabe überaus detaillierter Handlungsabläufe und sei nicht in der Lage gewesen, auf \nSchülerverhalten angemessen und flexibel zu reagieren. Die Anwesenheit der \nAusbildungslehrerinnen im Unterricht sei dringend erforderlich gewesen. Deren \nHilfestellungen habe sie abgelehnt.\n\n62\n\nEs falle besonders ins Gewicht, dass sie eine kontinuierliche schulische Ausbildung im \nFach Deutsch konsequent mit der Begründung abgelehnt habe, Deutsch sei nicht ihr \nPrüfungsfach, sondern nur ihr Drittfach, in dem sie keine Unterrichtsbesuche habe und somit \nauch nicht regelmäßig unterrichten müsse. Diese innere Grundhaltung werde einer \nangehenden Grundschullehrerin nicht gerecht. Es gehöre zum Schulalltag einer \nGrundschullehrerin, auch das Fach Deutsch zu unterrichten. Nicht zuletzt unter diesem \nAspekt müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich \nbeenden könne und wolle.\n\n63\n\nIhr Verhalten habe das Vertrauensverhältnis zur Schulleitung, zum Kollegium ihrer \nAusbildungsschule, zum Studienseminar sowie zur \"dienstvorgesetzten Behörde\" empfindlich \ngestört. Ausfluss der in § 58 LBG NRW geregelten Gehorsamspflicht sei auch die Auskunfts- \nund Offenbarungspflicht des Beamten über außerdienstliche Vorgänge, soweit es die \ndienstlichen Belange erforderten. Sie habe es versäumt, zu Beginn des Vorbereitungsdienstes \nmitzuteilen, dass die Diplomprüfung wider Erwarten noch nicht abgeschlossen worden sei. \nSie hätte auch gleich zu Beginn des Vorbereitungsdienstes über die zeitliche Beanspruchung \ndurch das Prüfungsverfahren informieren müssen.\n\n64\n\nSie habe durch das Anzweifeln der fachlichen Kompetenz und Qualifikation ihrer \nAusbildungslehrerin im Fach Musik gegenüber dritten Personen, d.h. in der Öffentlichkeit, \nsowie durch das Nichtakzeptieren und Nichtbeachten von Hilfestellungen und Absprachen in \nder schulischen Ausbildung die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit endgültig \nzerstört. \n\n65\n\nNach alledem müsse das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Recht der Klägerin auf \nAusbildung zurückweichen. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folge das Recht auf Zugang zum \nVorbereitungsdienst für ein Lehramt, da der Staat insoweit über ein Ausbildungsmonopol \nverfüge. Dieses Recht gehe jedoch nicht so weit, dass der Staat verpflichtet sei, dem Beamten \nin jedem Fall den Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Zwar solle dem \nBeamten auf Widerruf gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW Gelegenheit gegeben werden, \nden Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Entlassung aus dem \nWiderrufsbeamtenverhältnis schon vor der Teilnahme an der erstrebten Laufbahnprüfung sei \njedoch sachgerecht, wenn - wie im Falle der Klägerin - begründete Zweifel an der \npersönlichen Eignung für die betreffende Laufbahn bestünden. Die Garantie der \nAusbildungsfreiheit werde dadurch nicht verletzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die \nAusbildung - wie hier - lediglich auf den Lehrerberuf mit dem Ziel der späteren Verwendung \nim öffentlichen Schuldienst ziele, also nicht den Charakter einer allgemeinen Ausbildung \nhabe. \n\n66\n\nDie Klägerin schloss im Wintersemester 2004/2005 ihre Diplomprüfung mit Erfolg \nab.\n\n67\n\nAm 17. Januar 2005 hat sie Klage erhoben. Sie hat auf ihr Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen:\n\n68\n\nSie habe an der Hauptseminarveranstaltung vom 11. Februar 2004 nicht teilgenommen, \nweil sie sich auf die ihr ausgehändigte Terminsübersicht verlassen habe. Sie könne sich nicht \nerinnern, eine geänderte Terminsübersicht erhalten zu haben. Sollte diese im Studienseminar \nausgehängt worden sein, habe sie dies jedenfalls nicht bemerkt. Sie sei möglicherweise am \n17. Februar 2004 dem Fachseminar Deutsch ferngeblieben. An späteren Seminaren im Fach \nDeutsch habe sie bis zu ihrer Entlassung teilgenommen.\n\n69\n\nSoweit sie bei den Seminaren am 5., 18. und 19. Februar 2004 gefehlt haben sollte, sei \noffensichtlich Krankheit der Grund gewesen.\n\n70\n\nBei dem Lesewettbewerb am 4. März 2004 habe es sich um eine freiwillige \nNachmittagsveranstaltung außerhalb der Unterrichtszeit gehandelt.\n\n71\n\nDie Bemerkungen im Widerspruchsbescheid zur mangelnden fachlichen Eignung seien \nallgemein und unsubstantiiert. Ihr bleibe nur, diese pauschal zu bestreiten.\n\n72\n\nDie Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender fachlicher Eignung \nerfordere eine Prognose, die zu dem Ergebnis führe, dass ein erfolgreicher Abschluss des \nVorbereitungsdienstes nicht zu erwarten sei. Die hierfür erforderliche zuverlässige \nTatsachengrundlage sei in ihrem Fall nicht vorhanden gewesen.\n\n73\n\nSie bestreite zudem, dass sie eine kontinuierliche schulische Ausbildung im Fach Deutsch \nmit der Begründung abgelehnt habe, Deutsch sei nur ihr Drittfach und damit nicht \nPrüfungsfach. Sie sei bis zuletzt von ihrer Ausbildungslehrerin im Fach Deutsch betreut \nworden und habe sich dieser Betreuung nicht entzogen. Die Nichtteilnahme am \nLesewettbewerb könne nicht für die Ablehnung der Ausbildung im Fach Deutsch angeführt \nwerden.\n\n74\n\nSie habe die fachliche Kompetenz ihrer Ausbildungslehrerin im Fach Musik nicht in der \nÖffentlichkeit angezweifelt. Sie habe nur mit der Leiterin des Hauptseminars und zwar \nvertraulich über ihre Schwierigkeiten mit dieser Ausbildungslehrerin gesprochen.\n\n75\n\nBis zu ihrer Entlassung habe sie sich fortwährend in einer extremen Ausnahmesituation \nbefunden. Man habe ihr die Ablegung ihrer Diplomprüfung verweigert. \n\n76\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n77\n\ndie Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 24. Juni 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 aufzuheben.\n\n78\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n79\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n80\n\nEs hat auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen und hervorgehoben, \ndass der Klägerin der Vorrang des Vorbereitungsdienstes nicht bewusst gewesen sei. \nInsbesondere das erste Ausbildungshalbjahr sei von Bedeutung. In dieser Zeit habe der \nLehramtsanwärter nachzuweisen, dass er befähigt sei, im zweiten Ausbildungshalbjahr \nselbstständig Unterricht zu erteilen. \n\n81\n\nDurch Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das \nbeklagte Land habe die Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. \nDie Einschätzung des beklagten Landes, ihr fehle die fachliche und charakterliche Eignung \nfür den angestrebten Lehrerberuf und sie könne demzufolge das Ziel des \nVorbereitungsdienstes nicht mehr erreichen, sei im Hinblick auf die von ihm angeführten \nDienstpflichtverletzungen und erheblichen Leistungsdefizite der Klägerin nachvollziehbar \nund sachgerecht.\n\n82\n\nDie Klägerin hat am 28. Juni 2006 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Juli \n2006 - 4 L 446/06 - abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat diesen \nBeschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt (vgl. \nSenatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - 6 B 1550/06 -).\n\n83\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 15. Juli 2006 zugestellte Urteil am 7. August 2006 die \nZulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag am 11. September 2006 begründet. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2006, der Klägerin zugestellt am 18. Oktober \n2006, die Berufung zugelassen.\n\n84\n\nMit der am 17. November 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nwiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist auf den Beschluss des \nSenats vom 12. Oktober 2006 - 6 B 1550/06 -. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n85\n\nDas Verwaltungsgericht sei unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände zu der \nEinschätzung gelangt, sie sei fachlich und charakterlich für den Lehrerberuf ungeeignet. Sie \nsei seit Beginn ihres Vorbereitungsdienstes einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt \ngewesen, weil ihr die beantragte Dienstbefreiung für einige wenige Tage zur Ablegung der \nrestlichen Teilprüfungen an der Musikhochschule verweigert worden sei. In einer solchen \nLage könne nicht erwartet werden, dass der Vorbereitungsdienst mit voller Hingabe und \nKonzentration geleistet werde. Durch die Gewährung der beantragten Dienstbefreiungen hätte \nein normales Ausbildungsklima hergestellt werden können.\n\n86\n\nDie Stellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen, die das Verwaltungsgericht angeführt \nhabe, um ihre fachlichen Defizite zu untermauern, beruhten sämtlich auf Beobachtungen aus \nder Anfangszeit ihres Vorbereitungsdienstes. Erst eine Langzeitbeobachtung biete jedoch eine \nzuverlässige Grundlage für die Erfolgsaussichten einer Ausbildung. Zudem seien die \nErfolgsaussichten ihrer Ausbildung im ersten Ausbildungshalbjahr schon deshalb nicht \nzuverlässig zu prognostizieren gewesen, weil sie sich in dieser Zeit in einer psychischen \nAusnahmesituation befunden habe. \n\n87\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei auch charakterlich für den angestrebten \nLehrerberuf ungeeignet, sei unhaltbar. Ihre Fehltage seien teils krankheits-, teils \nprüfungsbedingt gewesen. Auch ihr Fehlen in der Schule am 30. März 2004 sei mit der \nbesonderen prüfungsbedingten Notsituation zu erklären und lasse keine negativen Schlüsse \nauf ihre charakterliche Eignung zu. Sie habe später sogar notgedrungen auf die Teilnahme an \nder letzten Teilprüfung verzichtet und ihren Dienst in der Schule und im Seminar \nversehen.\n\n88\n\nAus den nach der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes aufgetretenen Defiziten \nkönne nicht geschlossen werden, dass eine mangelnde fachliche Eignung schon zuvor \nvorgelegen habe. Diese Defizite seien krankheitsbedingt aufgetreten. \n\n89\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n90\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n91\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n92\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n93\n\nEs erwidert, die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst sei rechtmäßig, \ninsbesondere ermessensfehlerfrei und verweist auf die Entlassungsverfügung vom 24. Juni \n2004, den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2004 sowie auf sein erstinstanzliches \nVorbringen.\n\n94\n\nErgänzend trägt es vor, die Konfliktlage der Klägerin - Studium einerseits, \nVorbereitungsdienst andererseits - habe im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides fortbestanden.\n\n95\n\nDie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung gezeigten Leistungen hätten nicht den Anforderungen \nentsprochen, die von Lehramtsanwärtern in einem vergleichbaren Stadium erwartet werden \nkönnten. Prognostisch habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden \nmüssen, dass sie den Vorbereitungsdienst in fachlicher Hinsicht nicht erfolgreich würde \nabsolvieren und die Zweite Staatsprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nnicht erfolgreich würde ablegen können. Die Richtigkeit der Prognose werde durch die \nFehlleistungen, die sie nach der Wiederaufnahme ihres Vorbereitungsdienstes gezeigt habe, \nuntermauert. \n\n96\n\nDie Klägerin hat am 2. November 2006 ihren Vorbereitungsdienst wiederaufgenommen. \nNach den abschließenden Beurteilungen von März/April 2008 haben die mit ihrer Ausbildung \nbefassten Personen ihre Leistungen mit mangelhaft bzw. ungenügend bewertet. Die Klägerin \nhat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe erstmalig nicht bestanden, \nweil sie von der für den 15. April 2008 angesetzten unterrichtspraktischen Prüfung \nzurückgetreten ist. Das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an \nSchulen hat für die Wiederholungsprüfung den Vorbereitungsdienst um zwölf Monate, \nbeginnend mit Ablauf des 2. Mai 2008, verlängert. Die in der Folgezeit erbrachten Leistungen \nder Klägerin sind nach den abschließenden Beurteilungen der mit ihrer Ausbildung befassten \nPersonen von März/April 2009 ebenfalls mit mangelhaft bzw. ungenügend bewertet \nworden.\n\n97\n\nSeit dem 4. März 2009 ist die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Die Bezirksregierung \nE. hat unter dem 16. Juni 2009 auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 BeamtStG die \nEntlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30. \nSeptember 2009 verfügt. Sie hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Klägerin sei den \ngesundheitlichen Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht gewachsen.\n\n98\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte im Verfahren 6 B 1550/06 sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n99\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n100\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen.\n\n101\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht \nwegen der unter dem 16. Juni 2009 - mit Ablauf des 30. September 2009 - verfügten \nEntlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entfallen. Die \nstreitgegenständliche Verfügung vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 regelt die Entlassung der Klägerin mit \nAblauf des 31. Juli 2004. Im Falle der Bestandskraft dieser Verfügung entfiele zumindest \nhinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2004 bis zum 1. November 2006 der Rechtsgrund \nfür die Zahlung von Anwärterbezügen.\n\n102\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Entlassungsverfügung vom 24. Juni 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n103\n\n1. Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist mangels \nBeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereits formell rechtswidrig. Bei dieser \nEntlassung handelt sich um eine der Mitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten \nunterliegende Maßnahme.\n\n104\n\nDer persönliche Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) erstreckt sich \nauch auf Beamte auf Widerruf. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 \nLGG) sind u.a. Beamte, und zwar unabhängig von der Art des Beamtenverhältnisses, in das \nsie berufen worden sind. Ausgenommen sind lediglich kommunale Wahlbeamte sowie \nBeamte, die nach § 38 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) \nbzw. nunmehr § 37 LBG NRW n.F. jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden \nkönnen.\n\n105\n\nNach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die \nDienststelle - hier die Bezirksregierung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 LGG) - und wirkt bei der \nAusführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen \nauf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. \n1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für personelle Maßnahmen. Ausgehend vom Wortlaut \nund der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 LGG zählt zu den personellen Maßnahmen in \ndiesem Sinne auch die hier streitgegenständliche Entlassung einer Beamtin auf Widerruf auf \nder Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., wonach ein Beamter auf Widerruf \njederzeit entlassen werden kann.\n\n106\n\nDer Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG legt ein weites Begriffsverständnis \nnahe. Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung \"personelle Maßnahmen\" und \nnicht etwa eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen. Ob der Kreis der \nmitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen dadurch eingegrenzt wird, dass § 17 Abs. 1 \nHalbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann \nund Frau haben oder haben können, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Gerade bei einer \nvom Dienstherrn initiierten Entlassung einer Beamtin handelt es sich um eine Maßnahme, die \nregelmäßig mit potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann \neinhergeht. Es drängt sich insbesondere die Frage auf, ob Frauen häufiger von einer solchen \naus ihrer Sicht negativen Maßnahme betroffen sind als Männer und sie damit \ndiskriminierende Wirkung hat. Dies zeigt zugleich, dass nicht lediglich die einen Einzelfall \nbetreffende Entscheidung des Dienstherrn, sondern dessen Entscheidungspraxis in den Blick \nzu nehmen ist. Dies gilt umso mehr, wenn - wie auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG \nNRW a.F. - eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn in Rede steht.\n\n107\n\nVon einem eher weiten Verständnis des Begriffs \"personelle Maßnahmen\" ist auch der \nGesetzgeber ausgegangen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu § 17 LGG,\n\n108\n\nvgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f.,\n\n109\n\nu.a. ausgeführt: \n\n110\n\n\"Abs. 1 enthält eine Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten \n(...). Die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sind an den entsprechenden Maßnahmen zu \nbeteiligen. Maßnahmen im Sinne der Nummer 1 sind analog §§ 72 ff. LPVG u.a. \nVersetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die \nErstellung von Beurteilungsrichtlinien (...). Die Aufzählung der Maßnahmen in Nrn. 1 und 2 \nLGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, ist nicht abschließend.\"\n\n111\n\nEin Hinweis darauf, dass eine vom Dienstherrn initiierte Entlassung nicht zum Kreis der \npersonellen Maßnahmen zählt, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten \nunterliegen, findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht. Zwar werden dort einige \nMaßnahmen ausdrücklich benannt, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat, \nnämlich bei \"Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, \nArbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien\". Es handelt sich \njedoch nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung. Überdies \nspricht einiges dafür, dass der dort ausdrücklich genannte Begriff der \"Kündigung\" auch den \nbedeutungsverwandten Begriff der \"Entlassung\" einschließt.\n\n112\n\nNach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmt sich der Kreis der \nmitwirkungspflichtigen \"personellen Maßnahmen\" im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 \nLGG in Anlehnung an die in §§ 72 ff. LPVG geregelten Angelegenheiten. Zu den \nAngelegenheiten, die nach §§ 72 ff. LPVG der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, \nzählte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November \n1999 (GV NRW S. 590) und gehört auch gegenwärtig die Entlassung eines Beamten auf \nWiderruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 \nLPVG i.V.m. Abs. 1 Satz 4 LPVG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV NRW S. 148, 152 f., bzw. nunmehr § \n74 Abs. 3 LPVG). Stellt die hier streitgegenständliche Entlassung der Klägerin aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf eine Maßnahme dar, die der Mitwirkung des Personalrates \nbedarf, so unterliegt sie nach der Konzeption des Gesetzgebers zugleich der \nMitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten.\n\n113\n\nBestätigt wird dieses Gesetzesverständnis schließlich durch die in §§ 18 Abs. 2 Satz 3 \nHalbsatz 1 und Abs. 3 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 2 LGG getroffenen \nRegelungen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über \nbeabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer \nangemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur \nStellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG). Bei fristlosen Entlassungen und \naußerordentlichen Kündungen beträgt die Frist drei Arbeitstage (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 \nLGG). Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entlassungen, die an die \nEinhaltung einer Entlassungsfrist gebunden sind, wird damit als selbstverständlich \nvorausgesetzt.\n\n114\n\n2. Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aufgrund von \nErmessensfehlern auch materiell rechtswidrig.\n\n115\n\na) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der vorliegend Ausgangspunkt der \nmateriellrechtlichen Beurteilung ist, kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen \nwerden. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem anderen, dass die \nEntlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt. Im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG \nNRW a.F. genügt grundsätzlich jeder sachliche Grund. Es kommen sowohl Umstände in \nBetracht, die in der Person des Beamten liegen (wie etwa unzureichende fachliche Leistungen \noder eine sonst fehlende persönliche Eignung), als auch solche, die in der Sphäre der \nVerwaltung (wie etwa der Wegfall von Aufgaben) liegen.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267, m.w.N.; \nPlog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 2009, § 32 Rdnr. 5.\n\n117\n\nIst ein sachlicher Grund für eine Entlassung gegeben, so muss auch im Übrigen das durch \n§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt werden.\n\n118\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 7.\n\n119\n\nIm Falle des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Ermessen des \nDienstherrn durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. weiter eingeschränkt. Hiernach soll dem \nBeamten auf Widerruf Gelegenheit gegeben werden, (im Beamtenverhältnis) den \nVorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Sollvorschrift bedeutet \neine Einschränkung des dem Dienstherrn nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. \neingeräumten weiten Ermessens dahin, dass eine Entlassung des Beamten auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst grundsätzlich nur aus einem solchen sachlichen Grund in Betracht \nkommt, der mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang steht.\n\n120\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, \na.a.O., Rdnr. 8.\n\n121\n\nSo kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des \nVorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, \naufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller \nVoraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist \noder wenn absehbar ist, dass der Beamte die persönlichen Eignungsanforderungen für die \nangestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfüllen wird.\n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, \na.a.O., Rdnrn. 8 f.\n\n123\n\nWenn der Vorbereitungsdienst - wie hier - als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von \nArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, weil er auch Voraussetzung für die Ausübung \neines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, können Befähigung und Eignung nicht - \njedenfalls nicht ausschließlich - unter Berücksichtigung der Anforderungen eines dem \nBeamten nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung zu \nübertragenden Amtes beurteilt werden. Vielmehr ist dann in erster Linie auf die \nAnforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und des \nangestrebten Berufes abzustellen.\n\n124\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, \na.a.O., Rdnrn. 8 f.\n\n125\n\nHiervon ausgehend hat das beklagte Land das ihm im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Seine Erwägungen, die \nsowohl fachliche Leistungsdefizite als auch eine aufgrund von Dienstpflichtverletzungen \nverneinte persönliche Eignung betreffen, halten einer Überprüfung an den vorstehenden \nMaßstäben nicht stand. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung - hier des angegriffenen Widerspruchsbescheides - nicht die \nAnnahme gerechtfertigt, ein sachlicher Grund für die Entlassung der Klägerin aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf sei gegeben.\n\n126\n\nb) Die Erwägungen des beklagten Landes, welche die fachlichen Leistungsdefizite \nbetreffen, sind insbesondere durch die Einschätzung der Ausbildungslehrerinnen der Klägerin \nbestimmt worden, sie werde nicht in der Lage sein, ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr \nselbstständig Unterricht zu erteilen. Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid im Kern \nweiter ausgeführt, die Planung, Organisation, Durchführung und Reflexion von \nUnterrichtseinheiten seien mit gravierenden Mängeln behaftet gewesen, weshalb die \nFortsetzung ihrer Ausbildung nicht mehr vertretbar gewesen sei. Diese Erwägungen konnten \nim Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die prognostische Einschätzung, die \nKlägerin werde das Ziel des Vorbereitungsdienstes aufgrund nachhaltig unzureichender \nLeistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen, \n(noch) nicht zu rechtfertigen. An eine solche Prognose sind, wenn - wie hier - der \nVorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG \nzu qualifizieren ist, strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt sie voraus, dass ihr \neine hinreichende Tatsachengrundlage sowie Leistungsanforderungen zu Grunde gelegt \nwerden, deren Erfüllung von dem Beamten im jeweiligen Stadium des Vorbereitungsdienstes \nerwartet werden durfte. \n\n127\n\nDiesen Voraussetzungen genügt die Prognose des beklagten Landes nicht. \n\n128\n\nFeststellungen bezüglich fachlicher Leistungsdefizite, die - wie hier - während einer nur \nhalbjährigen Ausbildungs- und Erprobungsphase eines Lehramtsanwärters getroffen werden \nkönnen, bieten regelmäßig kein hinreichendes tatsächliches Fundament für die Prognose, er \nwerde das Ziel des zweijährigen Vorbereitungsdienstes nicht erreichen. Der \nVorbereitungsdienst dient gerade der Ausbildung des Lehramtsanwärters. Ihm soll \nGelegenheit gegeben werden, Kenntnisse und Fähigkeiten während des Vorbereitungsdienstes \nzu erwerben und auszubauen. Auch wenn ein Lehramtsanwärter im ersten \nAusbildungshalbjahr des Vorbereitungsdienstes unzureichende fachliche Leistungen erbringt, \nkann im Allgemeinen erwartet werden, dass er seine Leistungen im weiteren Verlauf des \nVorbereitungsdienstes mit fortschreitender Ausbildung wird steigern können.\n\n129\n\nDies zu Grunde gelegt war auch im Falle der Klägerin die prognostische Einschätzung, \nsie werde das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, nach nur einem \nAusbildungshalbjahr (noch) nicht zu rechtfertigen. Es konnte trotz der im ersten \nAusbildungshalbjahr durchgängig vorhandenen erheblichen Leistungsdefizite nicht davon \nausgegangen werden, dass sie ihre Leistungen in der verbleibenden Ausbildungszeit nicht in \neinem solchen Maße würde steigern können, dass sie den Mindestanforderungen genügen. \nInsoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch weniger qualifizierten \nLehramtsanwärtern die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Zweiten \nStaatsprüfung ermöglicht werden soll. \n\n130\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Leistungsdefizite der Klägerin in der Anfangszeit des \nVorbereitungsdienstes offensichtlich auch auf einer mangelnden Einsatzbereitschaft \ngegründet haben. Die Stellungnahme der Schulleiterin der Ausbildungsschule vom 2. Juni \n2004 belegt, dass es insoweit - wenn auch unter dem Druck des eingeleiteten \nEntlassungsverfahrens - noch während des ersten Ausbildungshalbjahres zu einer \nVerhaltensänderung der Klägerin gekommen ist und sie sich bemüht hat, mehr Einsatz zu \nzeigen.\n\n131\n\nDass das beklagte Land sich dennoch nicht zu einer für die Klägerin günstigeren \nPrognose veranlasst gesehen hat, hat - von dem Vorstehenden abgesehen - seinen Grund auch \ndarin, dass es von unzutreffenden Leistungsanforderungen ausgegangen ist. Für das hier in \nRede stehende Ausbildungsverhältnis der Klägerin werden die Leistungsanforderungen durch \ndie Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an \nSchulen (OVP) vom 11. November 2003 näher umschrieben; zugleich wird damit auch das \nauszuübende Entlassungsermessen gesteuert.\n\n132\n\nNach § 1 Satz 1 OVP bereitet der Vorbereitungsdienst auf die eigenverantwortliche \nUnterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP kann ein \nLehramtsanwärter entlassen werden, wenn er aus von ihm zu vertretenden \nausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht \nselbstständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Diese Regelung bestätigt, dass die \nBewertung der Leistungen des Lehramtswärters eine auch in zeitlicher Hinsicht hinreichende \ntatsächliche Grundlage erfordert. Erst die nach drei Ausbildungshalbjahren festgestellte \nUnfähigkeit, selbstständig Unterricht zu erteilen, stellt gemessen an dem in der OVP \ndefinierten Erwartungshorizont einen sachlichen Grund für die Beendigung des \nAusbildungsverhältnisses dar. Angesichts dessen war es verfehlt, die Entlassung der Klägerin \nauch damit zu begründen, sie könne im zweiten Ausbildungshalbjahr nicht selbstständig im \nUnterricht eingesetzt werden. \n\n133\n\nDass es der Klägerin nach der Wiederaufnahme ihres Vorbereitungsdienstes am \n2. November 2006 nicht gelungen ist, ausreichende Leistungen zu erbringen, und sich die \nnegative Prognose des beklagten Landes letztlich bestätigt hat, vermag die angefochtene \nEntlassung nicht im Nachhinein zu rechtfertigen. Es ist - wie dargelegt - auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier des angegriffenen \nWiderspruchsbescheides - abzustellen. Dabei ist die prognostische Bewertung von fachlichen \nLeistungsdefiziten, wie auch andere Akte wertender Erkenntnis, gerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbar. Die inhaltliche Richtigkeit der Bewertung ist nicht Gegenstand und Maßstab der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsmäßigkeitskontrolle; dementsprechend ist es ohne Belang, ob \nsich eine negative Prognose im Nachhinein als inhaltlich richtig bestätigt. Die gerichtliche \nKontrolle hat sich vielmehr auf die Überprüfung allgemeiner Kriterien zu beschränken. \nDementsprechend war vorliegend u.a. zu prüfen, ob das beklagte Land von einer \nhinreichenden Tatsachengrundlage und zutreffenden Leistungsanforderungen ausgegangen \nist. Das ist, wie erörtert, nicht der Fall. \n\n134\n\nc) Neben den fachlichen Leistungsdefiziten hat das beklagte Land im angegriffenen \nWiderspruchsbescheid die seiner Ansicht nach insbesondere aufgrund von \nDienstpflichtverletzungen nicht gegebene persönliche Eignung der Klägerin \"für die \nangestrebte Laufbahn einer Lehrerin\" angeführt. Auch wenn man an dieser Stelle darüber \nhinwegsieht, dass das beklagte Land zu Unrecht allein die Ausübung des Lehrerberufs im \nöffentlichen Dienst in den Blick genommen hat (dazu im Weiteren), genügten auch diese \nErwägungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diesbezüglich steht zwar wiederum eine \nnur beschränkt gerichtlich überprüfbare prognostische Einschätzung im Raum. Die \nverwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich allerdings darauf zu erstrecken, ob der Dienstherr \nvon einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit weitreichenden \nKonsequenzen für die weitere berufliche Existenz des Betroffenen verbunden ist, so dass auch \naus fürsorgerischen Gründen eine sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und gegen \nihn sprechenden Umstände unerlässlich ist.\n\n135\n\nNach diesen Maßgaben war die dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu Grunde \nliegende prognostische Einschätzung des beklagten Landes, die Klägerin werde die \npersönlichen Eignungsanforderungen für die \"Laufbahn einer Lehrerin\" nicht erfüllen, \nebenfalls fehlerhaft.\n\n136\n\nUnschädlich ist insoweit allerdings, dass der Entlassung der Klägerin aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf kein förmliches Ermittlungsverfahren nach §§ 21 ff. LDG \nNRW (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW a.F.) zur Aufklärung des \nhier in einigen Punkten streitigen Sachverhalts vorausgegangen ist. Die Notwendigkeit, vor \nder Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens \ndisziplinarrechtliche Ermittlungen durchzuführen, besteht nur, wenn die Entlassung (vgl. § 35 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW a.F.) ausschließlich auf das Dienstvergehen \ngestützt werden soll. Wenn dagegen beabsichtigt ist, den Beamten auf Widerruf wegen \nmangelnder charakterlicher Eignung aufgrund eines Verhaltens zu entlassen, das zugleich die \nMerkmale eines Dienstvergehens erfüllt, sind disziplinarrechtliche Ermittlungen nicht \nerforderlich.\n\n137\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: \nDezember 2007, § 35 Rdnr. 30. \n\n138\n\nBereits nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie \nDienstpflichtverletzungen begangen hat, die Anlass zur Überprüfung der Frage gegeben \nhaben, ob sie für den Lehrerberuf charakterlich geeignet ist.\n\n139\n\nEin Lehramtsanwärter ist verpflichtet, sich der Ausbildung im Vorbereitungsdienst von \nAnfang an ernsthaft zu widmen. Die Teilnahme an der Ausbildung berührt nicht \nausschließlich seine eigene Interessen und ist nicht in sein Belieben gestellt. Vielmehr ist die \nVerpflichtung, sich der Ausbildung zu unterziehen, wesentlicher Inhalt des \nRechtsverhältnisses als Beamter auf Widerruf, das er freiwillig eingegangen ist.\n\n140\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 49.02 -, NVwZ-RR 2004, \n273.\n\n141\n\nDer Vorbereitungsdienst des Lehramtswärters wird von seiner Pflicht zur Teilnahme an \nden von der Ausbildungsschule und vom Studienseminar festgelegten \nAusbildungsveranstaltungen bestimmt. Nimmt der Lehramtsanwärter ohne Genehmigung an \neiner Ausbildungsveranstaltung nicht teil, bleibt er im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG \nNRW a.F. ungenehmigt dem Dienst fern und begeht damit eine Dienstpflichtverletzung.\n\n142\n\nNach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. hat der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten \nund zu unterstützen. Dies gilt auch für Lehramtswärter. Die Beratungs- und \nUnterstützungspflicht schließt die Verpflichtung ein, sich zu dienstlich relevanten \nSachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern.\n\n143\n\nVgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli \n2008, § 58 LBG NRW, Rdnr. 6.\n\n144\n\nDie Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen in den ersten beiden \nAusbildungsmonaten, mithin im Februar und März 2004, an mehreren Tagen dem Dienst \nungenehmigt ferngeblieben. Sie hat den Vorbereitungsdienst offensichtlich mit der verfehlten \nEinstellung angetreten, sie könne mehr oder weniger eigenmächtig den restlichen \nPrüfungsverpflichtungen, die zum Abschluss ihres Studiums der Musikerziehung noch zu \nerfüllen waren, Vorrang vor den zu Beginn des Vorbereitungsdienstes anstehenden \nAusbildungsveranstaltungen einräumen. Diese Einstellung hat dazu geführt, dass sie sich \nzunächst überhaupt nicht und später nicht zeitgerecht veranlasst gesehen hat, von den \nzuständigen Stellen eine Dienstbefreiung zu erbitten, wenn im Rahmen des Studiums der \nMusikerziehung ein Prüfungstermin bzw. dessen Vorbereitung anstand. Sie hat es zudem \nunterlassen, die mit ihrer Ausbildung befassten Personen sowie das Studienseminar in der \ngebotenen Weise, nämlich frühzeitig und umfassend über die mit dem Studium der \nMusikerziehung verbundenen Prüfungsverpflichtungen zu informieren. Auch in \nKrankheitsfällen ist sie ihren Informationspflichten nicht nachgekommen.\n\n145\n\nIn welchem Umfang der Klägerin Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen sind, ist \nzwischen den Beteiligten in Teilen streitig (etwa hinsichtlich der Pflicht der Klägerin zur \nAnwesenheit in der Schule in der Zeit vom 9. bis 20. Februar 2004); das bedarf aber keiner \nAufklärung. Selbst wenn zu Lasten der Klägerin unterstellt wird, ihr seien \nDienstpflichtverletzungen in dem vom beklagten Land angenommenen Umfang vorzuwerfen, \nist dessen maßgeblich von diesen Dienstpflichtverletzungen bestimmte prognostische \nEinschätzung, der Klägerin fehle die persönliche Eignung für die Lehrerlaufbahn, fehlerhaft. \nDie Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides lässt eine Abwägung \nauch der für die Klägerin sprechenden Aspekte vermissen und geht deshalb von einer \nunzureichenden Tatsachengrundlage aus.\n\n146\n\nSo ist nicht in den Blick genommen worden, dass die Dienstpflichtverletzungen im \nWesentlichen aufgrund einer zeitlichen Überschneidung von Ausbildungsveranstaltungen im \nRahmen des Vorbereitungsdienstes und der restlichen Prüfungsverpflichtungen entstanden \nsind, die die Klägerin noch zu absolvieren hatte, um ihr Studium der Musikerziehung \nabzuschließen. Sie hat sich hierdurch um eine zusätzliche Qualifikation bemüht, die ihrer \nLehrtätigkeit insbesondere im Fach Musik hätte zugute kommen können.\n\n147\n\nAußerdem ist zu ihren Lasten unberücksichtigt geblieben, dass sich das ihr vorgeworfene \nungenehmigte Fernbleiben vom Dienst auf die Monate Februar und März 2004, mithin auf die \nersten beiden Monate ihres Vorbereitungsdienstes bezog und sie danach ihr Verhalten \ngeändert hat. Sie ist in der Folgezeit nicht mehr ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben. Sie \nhat sogar die letzte Teilprüfung ihres Studiums der Musikerziehung, die im Juni/Juli 2004 \nhätte stattfinden sollen, abgesagt, um nicht ungenehmigt dem Dienst fernzubleiben.\n\n148\n\nDiese Defizite werden durch den Hinweis des beklagten Landes auf die Störung des \nVertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schulleiterin sowie den \nAusbildungslehrerinnen nicht beseitigt. Ein sachlicher Grund für die Entlassung der Klägerin \naus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ließ sich hieraus unter den konkreten Umständen \ndes Einzelfalls nicht ableiten. Jedenfalls stand mit dem - später auch praktizierten - Wechsel \nder Ausbildungsschule ein milderes Mittel zur Verfügung, das mit Blick auf das \nÜbermaßverbot Vorrang hatte. \n\n149\n\nNach alledem hat das beklagte Land das ihm eröffnete Ermessen bereits mangels \nhinreichender Erwägungen zur Bejahung eines sachlichen Grundes für die Entlassung der \nKlägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf fehlerhaft ausgeübt.\n\n150\n\nd) Die Entlassung der Klägerin ist darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil das durch § \n35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. im Übrigen eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt \nworden ist.\n\n151\n\nSofern dieses Ermessen aufgrund der Einzelfallumstände nicht auf Null reduziert ist, \nhandelt der Dienstherr ermessensfehlerhaft, wenn er von dem Ermessen nicht in einer dem \nZweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. § \n40 VwVfG NRW). Dies kann u.a. dadurch geschehen, dass er die in den Blick zu nehmenden \nInteressen des betroffenen Beamten nicht oder nicht hinreichend in seine Erwägungen \neinstellt. Die Interessen des betroffenen Beamten werden nicht zuletzt davon bestimmt, ob die \nEntlassung aus einem Vorbereitungsdienst in Rede steht, der auch Voraussetzung für die \nAusübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, mithin als allgemeine \nAusbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist. \nErmessensfehlerhaft ist die Entlassung, wenn der Dienstherr verkennt, dass es sich um einen \nsolchen Vorbereitungsdienst handelt. \n\n152\n\nEine Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass vorliegend als einzig rechtmäßige \nEntscheidung nur die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit \nAblauf des 31. Juli 2004 in Betracht gekommen wäre und die im Rahmen des § 35 Abs. 1 \nSatz 1 LBG NRW a.F. ansonsten gebotenen Ermessenserwägungen entbehrlich gewesen sein \nkönnten, kann nicht angenommen werden. Die demnach gebotene hinreichende Einbeziehung \nder Interessen der Klägerin ist nicht erfolgt. Das beklagte Land hat zwar erkannt, dass der \nStaat hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt ein Ausbildungsmonopol \ninnehat, es hat jedoch verkannt, dass dieser als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des \nArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist. \n\n153\n\nEin rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol des Staates ist anzunehmen, wenn \nder erfolgreiche Abschluss der staatlichen Ausbildung für die Berufsausübung außerhalb des \nStaatsdienstes rechtlich erforderlich ist oder nach der Verkehrsanschauung zu einer \nabgeschlossenen Berufsausbildung gehört und von Arbeitgebern erwartet wird. Das ist \nhinsichtlich des staatlichen Vorbereitungsdienstes für das Lehramt der Fall. Art. 7 Abs. 4 Satz \n2 GG macht die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen davon \nabhängig, dass die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen \nSchulen zurücksteht. Die Anforderungen der staatlichen Ausbildung stellen somit den \nMaßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird. \nDementsprechend gehört der staatliche Vorbereitungsdienst für das Lehramt zu den \nallgemeinen Standards. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche \nBewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf nicht im Staatsdienst \nausüben wollen.\n\n154\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 -, BVerwGE 131, 242, m.w.N.\n\n155\n\nDas beklagte Land hat im angegriffenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, die \n\"Ausbildung\" - gemeint ist der Vorbereitungsdienst für das Lehramt - ziele \"lediglich auf den \nLehrerberuf mit dem Ziel der späteren Verwendung im öffentlichen Schuldienst\", habe \"also \nnicht den Charakter einer allgemeinen Ausbildung\". Es hat somit nicht erkannt, dass die \nKlägerin auch dann den Vorbereitungsdienst absolvieren muss, wenn sie an einer privaten \nSchule tätig werden will. Schon damit hat es den von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten \nInteressen der Klägerin nicht das gebotene Gewicht beigemessen.\n\n156\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n157\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n158\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG nicht vorliegen.\n\n159","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-03/6-a-3083-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-03/6-a-3083-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237809","retrieved":"2026-07-09 02:00:16.054941+00:00"}}