{"status":"available","doknr":"OLD237805","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0903.14B940.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-03","aktenzeichen":"14 B 940/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung des Inhalts\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller ein vorläufiges Zeugnis \nüber das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2009 zu \nerteilen,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig erneut zum \nErsten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen,\n\n7\n\nabgelehnt.\n\n8\n\nMit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller nur noch das Hilfsbegehren \nweiter und beantragt nunmehr,\n\n9\n\nunter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die \nAntragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, vorläufig, bis zur \nbestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, den Antragsteller zum 2. \nWiederholungsversuch des schriftlichen Prüfungsteils des Ersten Abschnitts der \nÄrztlichen Prüfung zuzulassen.\n\n10\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 \nund 3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe. Er hat deshalb nicht der Frage \nnachzugehen, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Erwägungen, die dem \nBeschluss des Senats vom 2.4.2008 - 14 B 1929/07 -, juris = NRWE, zugrunde \nliegen, einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einer weiteren Wiederholung des \nErsten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat.\n\n11\n\nSoweit das Verwaltungsgericht das Begehren auf vorläufige erneute Zulassung \nzum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelehnt hat, weil der Antragsteller \neine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit verspätet geltend gemacht habe, kann \ndas Beschwerdevorbringen nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Der \nAntragsteller hatte mit seinem Widerspruchsschreiben vom 27.4.2009 und den im \nerstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Anträgen zum \nAusdruck gebracht, dass er die Prüfung bei der von ihm geltend gemachten \nzutreffenden Bewertung bestanden habe und dass er nur für den Fall wegen \nPrüfungsunfähigkeit zurück treten wolle, dass dies nicht zutreffe. Erst mit seiner \ninzwischen beim Verwaltungsgericht Köln als dem örtlich zuständigen Gericht der \nHauptsache, § 52 Abs. 3 Sätze 2 und 5 VwGO, erhobenen und dort Mitte Juli 2009 \neingegangenen Klage (Az. 6 K 4482/09) verfolgt er nur noch die Aufhebung der \nBescheide der Antragsgegnerin und seine erneute Zulassung zum Ersten Abschnitt \nder Ärztlichen Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit bei der Prüfung im März 2009. \nDeshalb ist davon auszugehen, dass er frühestens mit diesem Zeitpunkt seinen \nRücktritt von dieser Prüfung eindeutig und vorbehaltlos erklärt hat. Dem im \nPrüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem \nGebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, und den Anforderungen aus Art. 12 \nAbs. 1 GG widerspräche es, wenn ein Prüfling die Möglichkeit hätte, die Wirksamkeit \nseiner Rücktrittserklärung davon abhängen zu machen, ob er die fragliche Prüfung \nbestanden hat oder nicht. Unbeschadet der Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nhat der Antragsteller jedenfalls irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht \nmöglich war, seine behauptete Prüfungsunfähigkeit vor Mitte Juli 2009 zu erkennen \nund geltend zu machen, nicht vorgetragen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. \n1.5 des Streitwertkatalogs 2004. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-03/14-b-940-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-03/14-b-940-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237805","retrieved":"2026-07-09 02:00:15.742641+00:00"}}