{"status":"available","doknr":"OLD237801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0903.10D121.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-03","aktenzeichen":"10 D 121/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Stadt Datteln ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte und ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin \nund die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Antragsteller nicht vor der \nVollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den am 19. Januar 2007 bekannt \ngemachten Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Antragsgegnerin vom 15. \nJanuar 2007. Er soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung \neines Steinkohlekraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2.600 MW \nund einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1.055 MW schaffen. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer einer südöstlich ca. 1,3 km vom Plangebiet \nentfernt liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle. Er betreibt dort eine Schweine- und \nFerkelhaltung. Die zu dem Hof gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen \nliegen im Minimum ca. 1 km vom Plangebiet entfernt. Die Hofstelle befindet sich an \nder Kreisstraße K 14, die als Hauptzufahrtsstraße des geplanten Kraftwerkes dienen \nsoll. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - erfasst einen ca. 76,5 ha großen \nBereich im Südosten des Stadtgebiets der Antragsgegnerin an der Stadtgrenze zu \nWaltrop. Das Plangebiet wird im Westen durch den Dortmund-Ems-Kanal im Norden \nund Osten durch die Straße \"Im Löringhof\" (K 14) und im Süden von der Bahnlinie \nHamm-Osterfeld begrenzt. Für den größten Teil des Plangebietes (ca. 55 ha) setzt \nder Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Flächen für Versorgungsanlagen \nmit der Zweckbestimmung \"Kraftwerk\" fest. Im Südwesten und Nordosten des \nPlangebietes werden größere Flächen (ca. 10 ha) als Waldgebiete ausgewiesen. \nParallel zur K 14 wird im südlichen Bereich eine private Grünfläche festgesetzt. Im \nÜbrigen sieht der Bebauungsplan für den teilweise umzulegenden Ölmühlenbach \nFlächen für die Wasserwirtschaft vor. Im Süden des Plangebietes finden sich \nAusweisungen für Bahnanlagen. Diese sind mit einer kleineren Ausnahme ebenso \nwie die K 14 Teil des Plangebietes. \n\n5\n\nDie nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich an der Castroper Straße und \nan der Straße \"Am Holtgraben\" in einer Entfernung von ca. 300 - 400 m vom \nPlangebiet. Nach der Planbegründung (Seite 50) beträgt die Entfernung etwa 250-\n300 m. Das Wohngebiet Meistersiedlung liegt ca. 400-500 m nordwestlich des \nPlangebietes. An den Dortmund-Ems-Kanal grenzen an der Emscher-Lippe-Straße \nmehrere Einzelhandelsgeschäfte (Aldi, Möbelmarkt, Baumarkt) an. Ebenfalls auf der \nanderen Seite des Dortmund-Ems-Kanals stehen die drei Blöcke des Altkraftwerks \nDatteln. In ca. 4,4 km Entfernung vom Plangebiet befindet sich das FFH-Gebiet \n\"Lippeauen\".\n\n6\n\nInnerhalb der Flächen für Versorgungsanlagen setzt der Bebauungsplan \nverschiedene Baugrenzen mit unterschiedlichen Angaben zur maximalen Höhe der \nzulässigen baulichen Anlagen zwischen 80 m und 240 m über NN (ca. 20 m bis 180 \nm über Grund) sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 fest. Für diese Flächen \nsind nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen die Nutzungen Steinkohlekraftwerk \nmit Hilfskesselanlagen sowie den zugehörigen technischen Nebenanlagen, Büro, \nVerwaltungs- und Werkstattgebäude sowie Lager- und Stellplatzflächen zulässig. Für \ndas Maß der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan unter Ziffer 2 \nverschiedene Festsetzungen, die eine Überschreitung unterschiedlichen Ausmaßes \nder festgesetzten Bauhöhen aufgrund technischer Erforderlichkeit erlauben. Ziffer 5 \nenthält verschiedene Festsetzungen für die Flächen zur Anpflanzung bzw. zum \nErhalt von Bäumen und Sträuchern. Gemäß Ziffer 6) ist die Nutzung bestimmter \nTeilbereiche im Südwesten erst nach Entwidmung als Bahnflächen zulässig. \n\n7\n\nNach der Planbegründung ist Ziel der Planung der Erhalt des \nKraftwerkstandortes Datteln. Bereits seit 1964 betreibe die Beigeladene dort ein \nBahnstromkraftwerk bestehend aus drei Blöcken und einer elektrischen Leistung von \n300 MW. Diese Altanlage solle durch einen Kraftwerksneubau auf der \ngegenüberliegenden Südostseite des Dortmund-Ems-Kanals ersetzt werden. Das \nneue Kraftwerk bestehe aus einem Block und habe eine Feuerungswärmeleistung \nvon ca. 2.600 MW sowie eine elektrische Nettoleistung von ca. 1.055 MW. Zudem \nkönne das Kraftwerk bis zu 380 MW Fernwärme liefern. Damit sei es das größte \nMonoblock-Kraftwerk Europas. Mit einem elektrischen Netto-Wirkungsgrad von 45,5 \n% werde derjenige der Altanlage um 20 % gesteigert. Mit Fernwärmeauskoppelung \nbetrage der Netto-Wirkungsgrad 49, 2 %. Dadurch trage das Kraftwerk, das alte \nAnlagen ersetze, insgesamt zu einer Verminderung des CO2-Ausstoßes bei. Eine \nVerknüpfung des bestehenden Kraftwerkes mit einer neuen Anlage auf einer früher \nvorgesehenen Erweiterungsfläche sei technisch schwierig und kostenaufwändig. \nDaher solle das alte Kraftwerk abgebaut und die Fläche einer anderen gewerblichen \nNutzung zugeführt werden. Bei der Auslegung des Kraftwerkneubaus sei \nberücksichtigt worden, dass bis zum Jahr 2020 bundesweit rund 40 GW \nKraftwerkleistung erneuert werden müsse. Parallel zum Bebauungsplanverfahren \nwerde ein immissionsschutzrechtliches Zulassungsverfahren für das Kraftwerk \ndurchgeführt. \n\n8\n\nDas Plangebiet werde derzeit im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt, auch \nnach Osten und Süden grenzten Landwirtschaftsflächen an. Teilweise befänden sich \ndort auch landwirtschaftliche Hofstellen. Westlich des Dortmund-Ems-Kanals befinde \nsich gewerbliche und Wohnnutzung auf Dattelner Stadtgebiet. Die derzeitige und \nkünftige Erschließung des Plangebietes und des vorgesehenen Kraftwerkes werde \nim Wesentlichen über die Kreisstraße K 14 sowie die L 511 und die B 235 \ngewährleistet. Darüber hinaus seien insbesondere für die Belieferung des \nKraftwerkes ein Hafen- und ein Gleisanschluss vorgesehen. Die Größe der \nfestgesetzten Flächen für Versorgungsanlagen werde bestimmt durch den Bedarf \ndes geplanten Kraftwerkes. Hinzu kämen die technisch notwendigen Reserveflächen \nfür Montagearbeiten, Baustelleneinrichtungen, betriebsbedingte Revisionsarbeiten \nsowie für während der voraussichtlichen 40-jährigen Laufzeit erforderlich werdende \nNachrüstungen, Erweiterungs- und Nebenanlagen. Die Festsetzungen der \nmaximalen Bauhöhen orientierten sich an den technischen Erfordernissen. Bei der \nPlatzierung des Kühlturms im Zentrum sei die in Nord-Süd-Richtung querende \nRichtfunkstrecke der Bundeswehr zu berücksichtigen gewesen. Aus technischen \nGründen müsse er eine Höhe von ca. 180 m haben. Der nach dem Abstandserlass \nfür das vorgesehene Kraftwerk regelmäßig erforderliche Abstand von 1500 m zum \nnächstgelegenen Wohngebiet werde zwar nicht eingehalten, aufgrund verschiedener \nim Zulassungsverfahren eingeholter Gutachten könne der Immissionsschutz der in \nder Umgebung des Kraftwerks vorhandenen schützenswerten Nutzungen jedoch \ndurch geeignete Maßnahmen wie schalltechnische Anforderungen, Minimierung \ndiffuser Quellen u. ä. im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens sichergestellt werden. Die Aufnahme von Festsetzungen \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23, 24 BauGB sei daher nicht erforderlich. \n\n9\n\nDer Umweltbericht führt hierzu unter Bezugnahme auf die im \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der AKUS GmbH \nsowie der Müller-BBM GmbH aus, dass mit einer relevanten Verschlechterung der \nImmissionssituation nicht zu rechnen sei, auch wenn der Beurteilungspegel des \ngeplanten Kraftwerkes in der Meisterwegsiedlung nur 1 dB(A) unterhalb des \nOrientierungswertes der DIN 18005 liege. Der Wert für allgemeine Wohngebiete von \n40 dB(A) werde eingehalten. Ebenso wenig ergäben sich auf Grundlage der \neingeholten Gutachten relevante Verschlechterungen hinsichtlich der Luftqualität. \nAuch insoweit seien Vorkehrungen im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich. \nDurch das Kühlturmbauwerk sowie die Kühlturmschwaden könne rechnerisch eine \ntägliche Verschattung von einer Stunde nordwestlich des Kühlturmes bis zu einer \nEntfernung von 1,5 km eintreten, mithin zwischen 5 und 10 % der Jahresstunden. \nDiese Verminderung der Sonnenscheindauer liege innerhalb der normalen jährlichen \nSchwankungsbreite. Sie sei deshalb hinzunehmen. \n\n10\n\nPlanungsalternativen nach Nr. 2 d) der Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB bestünden \nnicht. Die 4. Änderung des Regionalplanes weise den fraglichen Bereich für \ngewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbestimmung Kraftwerke und \neinschlägige Nebenbetriebe aus. Zusätzlich stelle er nordöstlich des Plangebietes in \neiner Entfernung von ca. 4 km und einem Abstand zum nächstgelegenen \nSiedlungsgebiet Datteln von ca. 1,5 km innerhalb eines Gebietes für flächenintensive \nGroßvorhaben einen weiteren Bereich für Kraftwerke und einschlägige \nNebenbetriebe dar. Dieser Standort sei zwar wegen seiner Abstände zur \nnächstgelegenen Wohnbebauung insgesamt günstiger im Hinblick auf die \nUmweltauswirkungen. Zugleich fehlten dort jedoch äußere Erschließungsanlagen wie \nWasserstraße, Eisenbahn und leistungsfähige Straßen. Eine Anbindung an den \nDortmund-Ems-Kanal, der hier ca. 14 m über dem Gelände liege, sei \"nahezu \nunmöglich\". Ein Gleisanschluss sei ebenfalls nur unter schwierigeren Bedingungen \nzu realisieren. Dagegen sei der gewählte Standort im Hinblick auf die Infrastruktur \noptimal. Er sei durch das vorhandene Kraftwerk und die seit 1991 im \nFlächennutzungsplan dargestellte Erweiterungsfläche auf der Ostseite des Kanals \nplanerisch vorgeprägt. Deshalb sei ihm trotz der größeren Immissionskonflikte der \nVorzug zu geben, zumal er für das neue Kraftwerk wirtschaftlich besonders günstig \nsei. Weitere Planungsalternativen bestünden aufgrund der strikten Bindung an die \nStandortfestlegungen des Regionalplanes nicht. Eine Verschiebung der Anlagen \ninnerhalb des Plangebietes zugunsten größerer Abstände zu den westlichen \nWohngebieten sei aufgrund technischer Rahmenbedingungen (Richtfunktrasse, \nLagerflächen) nicht möglich. Zudem ginge dies zu Lasten der östlichen Nachbarstadt \nWaltrop. Die größeren Abstände zum Dortmund-Ems-Kanal erschwerten zudem die \nVersorgung mit Brennstoffvorräten. \n\n11\n\nDer Bereich des Bebauungsplanes Nr. 105 der Antragsgegnerin ist im geltenden \nLandesentwicklungsplan (LEP) nicht als Gebiet für Energieerzeugung oder für \nflächenintensive Großvorhaben ausgewiesen. Eine solche Darstellung findet sich für \nden Bereich Datteln-Waltrop mehrere Kilometer nördlich des Gebietes. Der \nRegionalplan Münster - Teilabschnitt Emscher-Lippe - in der Fassung der 4. \nÄnderung stellt es im zentralen Bereich als Bereich für gewerbliche und industrielle \nNutzungen (GIB) mit Zusatzkennzeichnung Kraftwerk dar. Ein Streifen entlang der K \n14 sowie ein größeres Gebiet im Norden und eine Fläche im Südwesten werden als \nWaldbereich gekennzeichnet. Der geplante Verlauf des zu verlegenden \nÖlmühlenbaches wird als Agrar- und Freifläche (ca. 2,5 ha) dargestellt. Ziel der \nÄnderungsplanung war dabei, aufgrund des Bauwunsches der Beigeladenen eine \nzusammenhängende baulich nutzbare Fläche zu schaffen. Dies könne in \nausreichendem Umfang durch Zusammenlegung der bisher durch einen Waldstreifen \ngetrennten Gebiete für die Kraftwerkserweiterung einerseits und für Gewerbenutzung \nandererseits geschehen. Hierfür sei die Verlegung des dargestellten Waldgürtels in \nder Mitte des Planbereichs an dessen Rand (zur K 14) erforderlich. In der \nBegründung der 4. Änderung, die Grundlage des Beschlusses des Regionalrates am \n13. März 2006 war, wird die ökolologische Unbedenklichkeit der Neuplanung des \nWaldstreifens im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er tatsächlich noch nicht \nexistiere und deshalb keine Bedenken gegen eine Realisierung an anderer Stelle \nbestünden. Ausdrücklich abgelehnt wird die von der Landesanstalt für Ökologie, \nBodenordnung und Forsten (LÖBF) vorgeschlagene Verkleinerung des Waldstreifens \nauf einen Sichtschutz bei Vergrößerung eines Grünstreifens zur Vernetzung \nbestehender Biotopstrukturen. Die Waldflächen sollten identisch bleiben. Weitere \nEingriffskompensationen könnten in späteren Verfahren der Vernetzung dienen. Die \n4. Änderung des Regionalplanes ist mit Genehmigung durch das Ministerium für \nWirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni \n2006 (GV. NRW 2006, 272) rechtskräftig geworden. Bereits der bis zum Jahre 2006 \ngeltende Gebietsentwicklungsplan stellte hier einen ca. 28 ha großen Teilbereich als \nKraftwerksstandort dar. Dieser Bereich ist seit dem Inkrafttreten des \nFlächennutzungsplanes der Antragsgegnerin vom 28. Juli 1991 als Fläche für \nVersorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung \"konventionelles Kraftwerk\" \ndargestellt. Nördlich grenzte eine ca. 27 ha große gewerbliche Baufläche an. Mit der \n8. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren, die \nam 01. September 2006 wirksam wurde, wurde aus Anlass des Kraftwerkprojektes \nder Beigeladenen östlich des Dortmund-Ems-Kanals eine ca. 55 ha große \nzusammenhängende Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt, die durch einen ca. \n50 m breiten Grünstreifen von der K 14 getrennt ist. Im Nordosten und Südwesten \nsind jeweils Waldflächen ausgewiesen. \n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: \n\n13\n\nNach ersten Vorgesprächen, die die Beigeladene unter anderem mit der \nAntragsgegnerin, weiteren Planungsträgern und der Bezirksregierung Münster als \nImmissionsschutz- und wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde geführt hatte, \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin am 16. März 2005 die Aufstellung des \nBebauungsplanes Nr. 105 \"E.ON Kraftwerk\". Das vorgesehene Plangebiet blieb im \nWesentlichen ebenso unverändert wie die Flächenaufteilung. Nach frühzeitiger \nUnterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zwischen dem \n21. April und 30. Mai 2005 und einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 30. \nJuni 2005 sowie der anschließenden Behördenbeteiligung zwischen dem 27. Februar \nund 28. März 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 08. Juni 2006 die \nAuslegung des Bebauungsplanentwurfes. Dieser wurde vom 19. Juni bis 28. Juli \n2006 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte am 09. Juni \n2006. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden am 12. Juni 2006 \nbenachrichtigt. Mit dem Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung lagen \nunter anderem eine umwelttechnische Untersuchung und Begutachtung zur \nUmlegung des Ölmühlenbaches (Bodengutachten Arccon) vom 5. Oktober 2005, ein \nlandschaftspflegerischer Fachbeitrag der Landschaftsarchitekten Herbstreit vom 11. \nMai 2005, eine Flora- und Faunauntersuchung des Büros Seling aus Oktober 2005, \neine schalltechnische Untersuchung der AKUS GmbH vom 9. November 2005, eine \nVorbelastungsmessung für Luftschadstoffe der GfA vom 23. November, eine \nImmissionsprognose Luft der AKUS GmbH vom 15. November sowie \nUntersuchungen zu den klimatischen Auswirkungen des Kühlturmes ebenfalls der \nAKUS GmbH vom 9. November 2005 aus. \n\n14\n\nIm Rahmen der Offenlegung wandte sich unter anderem der Antragsteller durch \nanwaltliches Schreiben vom 26. Juli 2006 an die Antragsgegnerin und rügte aus \nseiner Sicht bestehende wesentliche Mängel der Bebauungsplanung und der \nöffentlich ausgelegten Sachverständigengutachten. Es seien schädliche Immissionen \n(Luft, Lärm, Licht) zu erwarten. Diese Erwartung werde durch die vorgelegten \nGutachten teilweise bestätigt, im Übrigen jedoch nicht ausgeräumt. Das \nTrennungsgebot sei ebenso missachtet wie die Abstandsrichtlinien. Zusätzliche \nVerkehrsbelastungen durch An- und Abtransport der Brennstoffe sowie der sonstigen \nBetriebsmittel, hier insbesondere der Verkehr über die K 14, seien nicht \nberücksichtigt. Von dem geplanten mindestens 180 m hohen Kühlturm gingen \nerdrückende Wirkungen sowie im Zusammenwirken mit den Kühlturmschwaden \nerhebliche Verschattungseffekte aus. Dadurch sei auch der Landschaftsschutz \nbeeinträchtigt. Ebenso werde das Mikroklima zum Schaden von Bauern und \nansässigen Gärtnereibetrieben verändert. Sicherheitsfragen bei einem Störfall seien \nnicht untersucht worden. Der Flächenbedarf sei deutlich zu hoch. Fast die Hälfte der \nVersorgungsflächen werde für das derzeitige Kraftwerk nicht benötigt. Es werde eine \nVorratsplanung für einen zweiten Kraftwerksblock betrieben, ohne dies offen zu \nlegen. Es liege ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Minimierungsgebot vor. \n\n15\n\nIm Rahmen der Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange wies \ndas Staatliche Umweltamt Herten mit Schreiben vom 30. Juni 2006 darauf hin, dass \naufgrund der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Einschränkungen \nvergleichbar mit § 1 Abs. 4 BauNVO nach Art der zulässigen Nutzung oder nach Art \nder Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften \nnicht zulässig seien. Auch die Anwendung des Abstandserlasses sei deshalb nicht \nmöglich. Der ausreichende Immissionsschutz in der Nachbarschaft werde jedoch \ndurch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gewährleistet. Die \nBegründung des Bebauungsplanes lasse Rückschlüsse auf dieses geplante \nVorhaben zu. Diese Beschreibungen seien zwar nicht verbindlich, ließen jedoch die \nImmissionsverträglichkeit der Anlagen plausibel erscheinen. \n\n16\n\nDie beteiligten Naturschutzverbände erhoben umfangreiche Einwände. Die \nNachbarstadt Waltrop machte Rechtsbeeinträchtigungen insbesondere aufgrund der \nGesamthöhe des Kühlturmes von 180 m geltend. Die Beeinträchtigung der \nLandschaft sei durch kleinere Kühltürme - etwa durch Ventilatorenkühltürme, die mit \neiner Höhe von ca. 20 bis 40 m auskämen - zu minimieren. Ein zum Bestandteil der \nStellungnahme gemachtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schnell vom \n22. Februar 2006 belege, dass solche Anlagen technisch möglich seien. \n\n17\n\nAm 02. November 2006 beriet der Rat der Antragsgegnerin über die Ergebnisse \nder Öffentlichkeitsbeteiligung und beschloss die Offenlegung eines teilweise \nveränderten Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 105, durch den einigen Bedenken \nRechnung getragen werden sollte. Insbesondere seien Teile der Begründung und \ndes Umweltberichtes anzupassen. Zudem lägen aufgrund der Entwicklung des \nparallelen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens neuere Gutachten \nvor. Die erneute Offenlegung wurde auf zwei Wochen, die Möglichkeit zu \nStellungnahmen auf einzelne Abschnitte der Begründung sowie die Reduzierung des \nGeltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 105 beschränkt. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Bekanntmachung vom 03. November 2006 (Beiakte 5, Seite \n187 ff.) Bezug genommen. Neben dem geänderten Plan mit Begründung und den \nwesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen aus der ersten Öffentlichkeits- und \nBehördenbeteiligung lagen unter anderem zwei Gutachten zu \nSchallimmissionsmessungen zur Ermittlung der Geräuschvorbelastung an drei \nImmissionsorten in Datteln der Müller-BBM GmbH vom 28. Juli 2006, deren \nErmittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen sowie die \nBeschreibung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen vom 28. Juli 2006, eine \ngutachterliche Stellungnahme der simuPLAN vom 12. Oktober 2006 zu den \nlokalklimatischen Auswirkungen des neuen Kühlturmes, eine Darstellung der \nImmissionsbelastung durch PM10 und Staubniederschlag sowie deren Inhaltsstoffe \nim Süden von Datteln unter Berücksichtigung des geplanten Steinkohlekraftwerkes \nDatteln der PROBIOTEC GmbH aus Oktober 2006 sowie eine Ergänzung der \nImmissionsprognose für Luftschadstoffe der AKUS GmbH vom 14. Oktober 2006 und \nein Verkehrsgutachten der IVV aus September 2006 aus. \n\n18\n\nDer Antragsteller erhob am 24. und unter dem 27. November 2006 erneut \nEinwendungen. Er rügte unter anderem die unzulässige Beschränkung des \nEinwendungsrechts auf einzelne Aspekte des Planungsverfahrens. Die Änderungen \ndes Umweltberichtes sowie die neuen Gutachten beträfen den Kern der \nBebauungsplanung und ließen sich aus diesem Grund nicht abtrennen. Die \nOffenlegungsfrist von nur zwei Wochen sei zu kurz. Darüber hinaus seien die \neingeschalteten Gutachter befangen. Die Bedenken hinsichtlich der Immissionen \nseien durch die neuen Gutachten nicht ausgeräumt. Die klimatischen Auswirkungen \nseien falsch ermittelt und bewertet. An dem unzulässigen Flächenverbrauch, dem \nfehlerhaften Umgang mit Landschafts- und Naturschutzaspekten sowie den \nAuswirkungen durch die vorgesehenen Gebäudehöhen habe sich nichts geändert. \nDie Störfallproblematik sei weiter ungelöst. Die beteiligten Naturschutzverbände und \ndie Stadt Waltrop wiederholten im Wesentlichen ihre bereits bei der ersten \nOffenlegung erhobenen Bedenken. \n\n19\n\nIn seiner Sitzung vom 15. Januar 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin \nüber die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen \nund den Bebauungsplan, zu dem eine Begründung mit Umweltbericht gehört, als \nSatzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Januar \n2007 bekannt gemacht und trat an diesem Tag in Kraft. Zugleich stimmte der Rat \neinem am selben Tag mit der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag \nzu. Dieser enthält im Teil A Regelungen zu den erforderlichen Kompensationsflächen \nund ihrer Ausgestaltung. Nach § A-5 Abs. 1 sind die planexternen \nKompensationsflächen für diesen Zweck per beschränkt-persönlicher Dienstbarkeit \nzu sichern. Diese müssen nach Abs. 2 der Vereinbarung zum Satzungsbeschluss, \nspätestens aber bis zum 31.03.2007 nachgewiesen werden. Nach den \nMaßnahmeblättern, die Bestandteil der Vereinbarung sind, stehen diese Flächen \nüberwiegend (noch) nicht im Eigentum der Beigeladenen. Hinsichtlich der \nAusgleichsmaßnahmen im Bereich der Lippeauen verpflichtet sich die Beigeladene, \n\"vor Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages für die Dauer des Eingriffs einen \nVertrag über die Bereitstellung, die Herstellung sowie die Pflege der o.g. \nplanexternen Kompensationsflächen im geplanten Ökopool Lippeaue - Teilbereich \nE.ON zu schließen.\" (§ A-9 Abs. 3). Darüber hinaus finden sich Vorschriften zur \näußeren Gestaltung des Kühlturmes sowie des Kesselhauses. Weitere Regelungen \nbetreffen u. a. ein Umweltmonitoring hinsichtlich der Parameter Feinstaub und Lärm, \nSchwermetalle und anderer Luftinhaltsstoffe durch Einzelmessungen im Nahbereich \ndes Kraftwerks sowie den Rückbau des alten Kraftwerkes Datteln. Mit ihm sei \nspätestens vier Monate nach der sicheren Inbetriebnahme des neuen Kraftwerkes zu \nbeginnen. Die gegenwärtige und planerisch abgesicherte Nutzung als \nVersorgungsanlage werde unwiderruflich aufgegeben. \n\n20\n\nMit seinem am 19. Oktober 2007 erhobenen Normenkontrollantrag verfolgt der \nAntragsteller sein Begehren weiter. Sein Antrag sei zulässig, insbesondere sei er \nantragsbefugt. Er wohne und arbeite in einer Entfernung von 1,0 bis 1,3 km vom \nPlangebiet und damit zumindest im Untersuchungsgebiet nach der TA-Luft. Sein \nWohnhaus befinde sich zudem in unmittelbarer Nähe der K 14, der \nHauptzufahrtsstraße des künftigen Kraftwerkes. Aufgrund der Lage des Wohnhauses \nund der Wirtschaftsflächen bestehe auch die Möglichkeit der Beeinträchtigung durch \ndiffuse Emissionen. Bei Störfällen liege die Möglichkeit negativer Beeinträchtigungen \nauf der Hand. Auch durch den 180 m hohen Kühlturm sowie die von ihm \nausgehenden Schwaden seien Beeinträchtigungen nicht auszuschließen. \n\n21\n\nDer Bebauungsplan leide an formellen Mängeln. Die Auslegungsfrist für die \nzweite Öffentlichkeitsbeteiligung sei mit vierzehn Tagen zu kurz gewesen. Es seien \nzahlreiche neue und grundlegend geänderte Gutachten ausgelegt worden. Die \nBeschäftigung hiermit sei in zwei Wochen nicht zu gewährleisten. Offenbar habe nur \nder Zeitdruck der Beigeladenen diese unzulässigen Verkürzungen bewirkt. Diese \nhabe auf einen möglichst schnellen Satzungsbeschluss gedrängt, damit der \nimmissionsschutzrechtliche Vorbescheid so frühzeitig ergehen könne, dass mit den \nBauarbeiten im Februar 2007 habe begonnen werden können. \n\n22\n\nDer Bebauungsplan Nr. 105 sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nerforderlich. In der Begründung werde allein auf die internationale \nKonkurrenzfähigkeit und einen angeblichen bundesweiten Erneuerungsbedarf für \nKraftwerke in einem Umfang von 40 GW als Planungsgrundlage abgestellt. Ob ein \nsolcher Erneuerungsbedarf überhaupt bestehe, habe die Antragsgegnerin nicht \ngeprüft. Die Vereinbarkeit eines Steinkohlekraftwerkes mit den Klimaschutzzielen \nhabe die Antragsgegnerin ebenfalls nicht hinterfragt. Wegen der engen Verzahnung \nmit dem konkret hinter der Bebauungsplanung stehenden Kraftwerksprojekt schlage \ndie Frage der (fehlenden) Erforderlichkeit eines neuen Steinkohlekraftwerkes \nunmittelbar auf die Erforderlichkeit des zu seiner Realisierung beschlossenen \nBebauungsplanes durch. Ferner sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, das \nneue Kraftwerk solle mit einer Kapazität von 2.600 MW alte Kraftwerke mit einer \nKapazität von 945 MW ersetzen. Dies lasse sich bereits rechnerisch nicht \nnachvollziehen. Zudem seien nur die drei Altkraftwerke Datteln I - III mit einer \nLeistung von ca. 300 MW aufgrund der Planungen und des beigefügten \nstädtebaulichen Vertrages abzuschalten. Die Abschaltung weiterer Kraftwerke sei \nweder planungsrechtlich noch auf sonstige Weise konkretisiert oder garantiert. Ob es \nzu einer erhöhten Fernwärmeauskopplung und damit zu dem angestrebten Netto-\nWirkungsgrad von 49,2 % komme, sei ebenfalls offen. Entgegen der der \nBebauungsplanung zugrunde liegenden Annahme der Antragsgegnerin sei deshalb \ninsgesamt mit einer CO2-Mehrbelastung zu rechnen, nicht mit einer Verminderung. \nDer Bebauungsplan setze zu große Flächen für Versorgungsanlagen fest. Ein großer \nTeil davon werde für das immissionsschutzrechtlich zur Genehmigung gestellte \nVorhaben nicht gebraucht. Für wesentliche Bereiche fehle deshalb eine hinreichend \nbestimmte planerische Ausweisung. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass die \nAntragsgegnerin - ohne dies offen zu legen - eine Vorratsplanung für einen zweiten \nKraftwerksblock beabsichtige. Ein Planentwurf mit einem zweiten Kraftwerksblock auf \ngleicher Fläche sei im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorgelegt \nworden. \n\n23\n\nDer Bebauungsplan verstoße gegen das Entwicklungsgebot des § 1 Abs. 4 \nBauGB. Er sei deshalb nicht an den Regionalplan angepasst, weil dieser bereits im \nWiderspruch zum Landesentwicklungsprogramm und -plan stehe. Diese sähen einen \nVorrang der Energieeinsparung und der effizienteren Nutzung der vorhandenen \nKraftwerkskapazitäten vor. Zudem sehe der Landesentwicklungsplan in Datteln einen \nanderen Kraftwerksstandort vor.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan sei ferner unwirksam, weil der Satzungsbeschluss bereits \nvor dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss gefasst worden sei. Er setze \njedoch eine Trassenführung für die Verlegung des Ölmühlenbaches fest, ohne in \neine Variantendiskussion einzutreten. \n\n25\n\nDarüber hinaus sei das naturschutzfachliche Minimierungsgebot missachtet wor-\nden. Die großräumige Ausweisung von Flächen für Versorgungsanlagen mit mehr als \n50 ha sei mit einem sparsamen Flächenumgang nicht zu vereinbaren. Für das \nKraftwerk selbst seien lediglich ca. 20 ha erforderlich. Die Inanspruchnahme von \nweiteren 30 ha für Baustelle und Montage, verbunden mit einem vollständigen \nLandschaftsverbrauch ausweislich des Umweltberichtes, sei nicht zu rechtfertigen. \nDie Alternativlosigkeit der Planung und die Flächenreduzierung auf das gerade noch \nerträgliche und erforderliche Maß habe die Antragsgegnerin lediglich behauptet, nicht \njedoch belegt. Obwohl durch die Planung ausgewiesene und faktische Biotope \nzerstört würden, untersuche der Planungsgeber nicht, ob bei anderer Aufteilung der \nbaulichen Anlagen deren Erhaltung zumindest teilweise möglich gewesen wäre. Da \nnach den Planungen der Antragsgegnerin nur ein Block verwirklicht werden solle, \nhätten etwa die Biotope erhalten werden können, ohne das Vorhaben zu \nbeeinträchtigen. Dies ergebe sich zum Beispiel ohne weiteres bei einer \nReihenanordnung der vier Kohlehalden in West-Ost-Richtung und einer \nVerschiebung des Bahnanschlusses nach Norden. Auch sei nicht ersichtlich, warum \ndas Verwaltungsgebäude nebst Parkplätzen und Werkstatt zwingend auf einer \nWaldfläche habe geplant werden müssen, obwohl weiter westlich \"hektarweise\" \nwaldfreie Reserveflächen ausgewiesen seien. Zudem hätte der Erhalt des \nWaldgebietes auch eine bessere Abschirmung zu den reinen Wohngebieten \nMeisterwegsiedlung (500 m östlich) und Beisenkamp (700 m nördlich) bewirken \nkönnen. \n\n26\n\nDie vor allem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren \neingeholten Gutachten seien unverwertbar. Die eingeschalteten Gutachter seien \nüberwiegend befangen. Die meisten Gutachten habe die Beigeladene als \nBegünstigte eingeholt. Ein Interessenkonflikt der Sachverständigen sei nicht \nausgeschlossen, um weitere Aufträge der Beigeladenen nicht zu gefährden. \nNamentlich die beiden für die Lärm- und Luftimmissionsgutachten verantwortlichen \nFirmen seien nicht unabhängig. Die Firma AKUS GmbH sei wiederholt von der \nBeigeladenen beauftragt worden. Der Firma Müller-BBM GmbH sei sogar die \ngesamte schalltechnische Leitung der Kraftwerkserrichtung während der Bauphase \nund die Betriebsüberwachung übertragen worden. Trotzdem habe die \nAntragsgegnerin deren Gutachten ohne weiteres für die Planung übernommen. \n\n27\n\nIm Hinblick auf Sicherheitsbelange sei ein vollständiger Abwägungsausfall zu \nverzeichnen. Bei dem geplanten Kraftwerk handele es sich um ein Vorhaben, auf das \ndie Störfallverordnung Anwendung finde (12. BImSchV). Die Missachtung des \nTrennungsgebotes und die zu geringen Abstände zu schützenswerter (Wohn-) \nBebauung seien schon während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung moniert \nworden. Trotzdem tauche die Sicherheitsproblematik in der Begründung des \nBebauungsplanes sowie im Umweltbericht nicht auf. Im Gegenteil sei insbesondere \ndie Frage der Ammoniaklagerung ausdrücklich und ausschließlich auf das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert worden. Gleiches \ngelte für die sonstigen verwendeten Brenn- und Betriebsmittel. Die Antragsgegnerin \nsei fehlerhaft davon ausgegangen, der Betrieb des Kraftwerkes sowie potenzielle \nStörfälle seien im BImSchG abschließend geregelt und damit nicht Gegenstand des \nBebauungsplanverfahrens. Damit werde der planungsrechtliche Ansatz der Seveso \nII-Richtlinie unzulässig ausgeblendet. Die in § 50 BImSchG angeordneten \nangemessenen Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und schützenswerten \nNutzungen im Sinne einer Vorsorgefunktion könnten nur durch ein \nplanungsrechtliches Verfahren, nicht jedoch durch eine gebundene Entscheidung \nverwirklicht werden. Ebenso sei unbeachtet geblieben, dass das gesamte Vorhaben \nals Störfallbetrieb einzuordnen sei, also das gesamte Kraftwerk einschließlich \nNebenanlagen, Lager, Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände und im Hafen \nsowie auch die Reserveflächen. Nach den Empfehlungen der Störfallkommission \nmüsse der Betriebsbereich insgesamt damit einen Abstand von mindestens 500 m zu \nden nächsten schützenswerten Gebieten einhalten. Tatsächlich betrage er jedoch \nzur nächsten Wohnbebauung weniger als 400 m. \n\n28\n\nDie Antragsgegnerin habe die durch die Realisierung des Kraftwerks \nentstehende Luftschadstoffbelastung nicht ausreichend ermittelt und bewertet. So \nseien nach den vorgelegten Gutachten die Vorbelastungswerte der TA-Luft (Ziffer \n4.5, Tabelle 6) etwa bei Arsen und Cadmium hinsichtlich der Parameter für die \nDepositionsbelastung deutlich überschritten. Bei Arsen bestehe mit steigender \nTendenz eine Überschreitung von ca. 600 %. Die Arsenbelastung an der Messstelle \nDatteln - Bahnhof - sei die höchste in ganz Nordrhein-Westfalen. Entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin sei auch die Arsenzusatzbelastung durch das \nKraftwerk nicht irrelevant. Dies gelte um so mehr, als insoweit auch die \nReservefläche habe einbezogen werden müssen. Mit dieser Problematik setze sich \ndie Antragsgegnerin nicht auseinander. \n\n29\n\nGleiches gelte für die neu entstehende Feinstaubbelastung. Insoweit sei das \nvorgelegte Gutachten fehlerhaft. Insbesondere sei die angenommene \nKorngrößenverteilung bei der hauptsächlich verwendeten Steinkohle unzureichend. \nDas Gutachten gehe hier von einem PM10-Wert von 10 % aus, realistisch müssten \nes jedoch mindestens 35 % sein. Auch sei die Annahme, dass an Tagen, an denen \nmindestens 1 mm Regen falle, überhaupt nicht mehr mit Stäuben zu rechnen sei, \nunrealistisch. Ohne zureichende Begründung würden somit 38 % der diffusen \nImmissionen von der ungeschützten Lagerhaltung ausgeblendet. Auch der \nGrobascheumschlag sei nicht ausreichend spezifiziert. Wenn der Plangeber dieses \nProblem erkannt hätte, hätte er voraussichtlich die Einhausung der Kohlehalden im \nPlan vorgesehen. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan sei auch wegen einer zu Unrecht unterlassenen FFH-\nVerträglichkeitsprüfung unwirksam. Die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren \neingeholte FFH-Vorprüfung, auf die sich die Antragsgegnerin verlassen habe, reiche \nnicht aus, um nach Art. 6 Abs. 3, 4 der FFH-Richtlinie mögliche erhebliche \nBeeinträchtigungen auszuschließen. Insbesondere seien die Stickstoff- und \nSchwefeldioxiddepositionen nicht ausreichend ermittelt. Teilweise befinde sich das \nGebiet nicht in einem günstigen Erhaltungszustand, was eine weitere Belastung nach \nder Rechtsprechung verbiete. \n\n31\n\nDie vorgelegten Lärmprognosen seien ebenfalls mangelhaft und schöpften die \nProblematik ersichtlich nicht aus. Die Berechnung für die nahe gelegene Vestische \nKinderklinik sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe die Antragsgegnerin außer \nAcht gelassen, dass selbst nach den vorgelegten Gutachten das geplante Kraftwerk \ndie maximal zulässige Immissionsbelastung für reine Wohngebiete mit 35 dB(A) fast \nausschöpfe. Die konkret vorgesehene Nachnutzung des alten Kraftwerkgeländes als \nGewerbegebiet, die auch Gegenstand des städtebaulichen Vertrages vom 15. \nJanuar 2007 sei, sei damit nicht möglich. Zudem sei die Antragsgegnerin fehlerhaft \nvon einem konkret irrelevanten Immissionsbeitrag ausgegangen. Sie habe insoweit \nfür die reinen Wohngebiete Meisterweg und Beisenkamp lediglich die Werte für ein \nallgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt. Es widerspreche der TA-Lärm, zunächst \neine Gemengelage anzunehmen und die Immissionsrichtwerte entsprechend zu \nerhöhen, um dann das Irrelevanzkriterium für eine Neuansiedlung anwenden zu \nkönnen. \n\n32\n\nDie Antragsgegnerin habe die von dem Kühlturm und der Abluftfahne \nausgehenden Wirkungen nicht zutreffend erfasst. Durch den Kühlturm entstehe \nbereits eine Verschattungswirkung von 1 - 2 % der Jahresstunden. Hinzu kämen die \nKühlturmschwaden, die 5 - 10 % der Jahressonnenscheindauer absorbierten. Diese \nVerschattung werde sich im Wesentlichen im Winterhalbjahr auswirken, da dann die \nSchwaden besonders lang seien und die Sonne tief stehe. Das Gutachten der AKUS \nGmbH zu den lokalklimatischen Auswirkungen gehe davon aus, dass \nKühlturmschwaden mit einer Länge von mehr als 4 km an 20 % der Tage aufträten. \nDiese Situation habe die Antragsgegnerin mit dem Hinweis, Unterschiede von 10 % \nbewegten sich innerhalb der natürlichen Schwankungsbreite der Jahresbesonnung, \nin nicht hinnehmbarem Maße bagatellisiert. Denn diese Verschattungswirkungen \nträten zusätzlich auf. Im Winter könne unter nicht einmal besonders ungünstigen \nUmständen die Besonnung in den nahegelegenen Wohngebieten um 25 % reduziert \nwerden. Schließlich gehe von dem Kühlturm selbst allein aufgrund seiner äußeren \nAusmaße eine erdrückende Wirkung aus. Hinzu kämen die häufig zu erwartenden \nlangen Kühlturmschwaden. Die Antragsgegnerin habe insoweit auch zumindest \nvorschnell eine Alternativlosigkeit bejaht. Es gebe andere Techniken, mit denen die \nKühlturmhöhe - gegebenenfalls unter Errichtung eines zweiten Kühlturmes - deutlich \nniedriger ausfallen könne. \n\n33\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n34\n\nden Bebauungsplan Nr. 105 \"E.ON Kraftwerk\" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n35\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n36\n\nden Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen. \n\n37\n\nDer zulässige Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 105 weise keine \nformalen Mängel auf. Er sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Auch die \nÖffentlichkeitsbeteiligung sei mangelfrei erfolgt. Dass die zweite Offenlage auf zwei \nWochen beschränkt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Ein unterstellter Zeitdruck \ndurch die Beigeladene sei jedenfalls nicht kausal gewesen. \n\n38\n\nDer Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolge \nmit dem Bebauungsplan eigene Zielvorstellungen. Sie wolle weiterhin \nKraftwerksstandort bleiben. Dieses langfristige Ziel belege bereits der \nFlächennutzungsplan aus dem Jahre 1991 mit der Ausweisung von \nErweiterungsflächen. Der jetzige Bebauungsplan stelle letztlich nur dessen \nWeiterentwicklung dar. Die Detailplanung sei von aktuellen Wünschen der \nBeigeladenen mitbestimmt. Dies sei jedoch unschädlich. Die von dem Antragsteller \noffenbar aufgrund der engen Verzahnung mit dem konkreten Vorhaben für \nerforderlich gehaltene Bedarfsanalyse für ein Steinkohlekraftwerk wäre \ndemgegenüber eine Überspannung der Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. \nUnabhängig davon sehe die Antragsgegnerin den Gesamtbetrieb als umweltpolitisch \nsinnvoll an. Dies belege nicht zuletzt ihre umfangreiche eigene Auseinandersetzung \nmit der CO2-Problematik. \n\n39\n\nDas Entwicklungsgebot und die Anpassungspflicht seien beachtet. Der \nRegionalplan widerspreche dem Landesentwicklungsplan nicht. Die in diesem \nenthaltene Zielvorgabe schließe andere Kraftwerksstandorte nicht aus. Im Übrigen \ndürfe die Antragsgegnerin hierüber ohnehin nicht befinden. Eine Inzidentkontrolle auf \ndie energiepolitische Zielkonformität sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei es \nnotwendig gewesen, den Abschluss des wasserrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens abzuwarten. \n\n40\n\nSie, die Antragsgegnerin, habe das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot \nnach § 1a Abs. 2 BauGB, §§ 1a Abs. 3, 19 Abs. 1 BNatSchG beachtet. Die \nPlanungskonzeption orientiere sich einzig und allein an den aktuellen Plänen der \nBeigeladenen, nicht jedoch an früheren Plänen für einen Doppelblock. Hierfür seien \ndementsprechend keine Reserveflächen vorgehalten worden. Nach intensiver \nAuseinandersetzung mit der Kraftwerksplanung und der notwendigen \nFlächeninanspruchnahme habe sie das Plangebiet nach den technischen und \nbetrieblichen Erfordernissen und den infrastrukturellen und logistischen \nAnforderungen an die bestehende örtliche Situation auch in seiner Größe für \nalternativlos bewertet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gingen lediglich \n41 ha durch den Kraftwerksbau verloren. Dies ergebe sich daraus, dass insgesamt \nca. 51 ha als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt seien bei einer GRZ von \n0,8. Von dieser Fläche verbrauche das Kraftwerk selbst ca. 25 ha. Es blieben damit \nnur noch 16 ha als notwendige Reservefläche für Montagearbeiten. Aufgrund der \ndurch das Plangebiet verlaufenden Richtfunkstrecke der Bundeswehr habe sich die \nStellung des Kühlturmes zwangsläufig ergeben. Auch die Anordnung der Kohlelager \nsei alternativlos. Dies alles habe die Antragsgegnerin im einzelnen und plausibel \nabgewogen. \n\n41\n\nDie Wertigkeit des verloren gehenden Bodens sowie der Natur und Landschaft \nsowie die Eingriffsintensität seien korrekt ermittelt und bewertet und durch den \nlandschaftspflegerischen Begleitplan in ausreichendem Umfang ausgeglichen \nworden. Die Belange des Waldschutzes und der Erhaltung von Biotopen seien nicht \nabwägungsfest. Ihre Beseitigung sei nach der qualifizierten Auseinandersetzung und \nPrüfung wegen der Alternativlosigkeit nicht zu beanstanden. \n\n42\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Gutachter nicht befangen. \nDer Rückgriff auf im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten \nsei für die Planung unschädlich, auch wenn sie durch private Vorhabenträger in \nAuftrag gegeben worden seien. Entscheidend sei ihre inhaltliche Richtigkeit, die die \nAntragsgegnerin nach intensivster eigener Prüfung ebenso wie die Fachbehörden für \ngegeben erachte. Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin habe nicht zuletzt \ndarin bestanden, die spezifisch immissionsschutzrechtlichen und anlagenbezogenen \nTeile der Konfliktbewältigung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Verfahren \nzu verlagern. Dort sei eine umfangreichere, effizientere und aktuellere \nFolgenbewältigung möglich. Diese habe nicht durch planerische Festsetzungen \neingeengt werden sollen. \n\n43\n\nHinsichtlich der Sicherheitsbelange werde in der Abwägung zwar mehrfach \ndarauf verwiesen, dass diese Fragen nicht Regelungsgegenstand des \nBebauungsplanes, sondern des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens seien. \nDaraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Antragsgegnerin habe \nsich mit diesen Fragen nicht beschäftigt. Die entsprechende Befassung sei nur \ndeshalb nicht ausdrücklich erwähnt worden, weil sie aus den im \nBebauungsplanverfahren und im parallelen Immissionsschutzverfahren erhaltenen \nInformationen die \"gesicherte Erkenntnis gewinnen konnte\", dass die \nMindestabstände sicher eingehalten würden. Da das Problem von keiner Seite im \nVerfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung angesprochen worden sei, \nhabe auch keine Dokumentationspflicht in der \"saldierenden Abwägung\" bestanden. \nDas Trennungsgebot sei in der Sache nicht verletzt. Dies gelte unabhängig davon, \nob das Kraftwerk nach dem neuesten Stand der Planung überhaupt als \nStörfallbetrieb einzuordnen sei. In jedem Fall seien alle nach den einschlägigen \nGesetzen und Richtlinien erforderlichen Abstände eingehalten. Die Antragsgegnerin \nhabe insoweit auf die konkrete immissionsschutzrechtliche Planung zurückgreifen \nund die konkreten Anlagenkonfigurationen betrachten können. Deshalb habe sie vom \nvorgesehenen Standort des störfallrelevanten Betriebsbereiches, nämlich des \nAmmoniaklagers im Südwesten des Plangebietes, ausgehen dürfen und müssen. Im \nwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes, insbesondere im Hafenbereich, seien \ndagegen keine störfallrelevanten Betriebsbereiche vorgesehen. Nach dem im \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren eingereichten Lageplan betrage der Abstand \nzwischen dem Ammoniaklager und dem nächstgelegenen Wohngebiet mindestens \n600 m. Nach den Empfehlungen der Störfallkommission reichten 398 m aus, da es \nsich hier um ein Verfahren mit Detailkenntnissen handele. Der Abstand zu den \nübrigen Wohngebieten betrage mindestens 900 m. In einer Entfernung von ca. 400 \nm vom Ammoniaklager befinde sich lediglich ein Mischgebiet, das jedoch nicht zu \nden schutzwürdigen Bereichen gehöre. Es werde nicht überwiegend bewohnt. Die \nGrünanlage zwischen der Emscher-Lippe-Straße und dem Meisterweg sei eine \nImmissionsschutzanlage und kein öffentlicher Park. Zum Dortmund-Ems-Kanal sei \naufgrund der geringen Frequentierung kein Mindestabstand einzuhalten. \n\n44\n\nDie Luftschadstoffe seien sowohl im Hinblick auf die Ausgangsbelastung als \nauch für die Zusatzbelastung korrekt durch drei Gutachten ermittelt worden. Die \nÜberschreitung bei der Arsendeposition von ca. 600 % beruhe allein auf den \nEmissionen eines Zinkwerkes und sei nicht repräsentativ. Zudem sei nach der \nPlanbegründung eine Verbesserung erreicht. Die insgesamt relativ schlechte \nLuftqualität sei dem Plangeber bekannt und in die Abwägung eingestellt. Die \nIrrelevanz der Zusatzdepositionen werde eingehalten. Auch die \nQuecksilberdeposition, die nach dem Gutachten 7 % bei einem Irrelevanzwert von 5 \n% betrage, sei irrelevant. Tatsächlich seien hier nur 75 % des rechnerisch möglichen \nDepositionswertes anzusetzen. \n\n45\n\nAuch hinsichtlich der Feinstaubbelastung seien die Prognosen nicht fehlerhaft. \nZwar sei es richtig, dass ein PM10-Anteil von 10 % für den Staubanteil in Steinkohle \nzugrunde gelegt werde, während die einschlägige VDI-Richtlinie 3790 ihn mit \ndurchschnittlich 12,5 % angebe. Der von dem Antragsteller für richtig gehaltene Wert \nvon 35 % sei deshalb viel zu hoch. \n\n46\n\nDie Vorgaben der FFH-Richtlinie seien bei der durchgeführten UVP-Vorprüfung \nbeachtet worden. Der Verzicht auf die Verträglichkeitsprüfung sei daher \nrechtens.\n\n47\n\nDie Lärmgutachten der Fa. Müller-BBM seien ebenfalls nicht zu beanstanden. \nDie angesetzten Orientierungswerte seien korrekt, wie eine ergänzende \nStellungnahme vom 08. Januar 2008 ergeben habe. Die Belastungsmessung \nentspreche dem Anhang Ziffer 3.3.3 der TA-Lärm. Die Eingangsparameter für die \nLärmquellen des neuen Kraftwerkes seien nicht unrealistisch oder wissenschaftlich \nnicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Lärmvorbelastung des Meisterweges habe der \nPlangeber von seinem durch die DIN 18005, die lediglich Orientierungswerte \nvorgebe, eröffneten planerischen Abwägungsspielraum Gebrauch gemacht. Eine \nÜberschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte um 5 \ndB(A) sei noch abwägungsgerecht. Maßgeblich sei insoweit der konkrete \nStörungsgrad, der bisher schon bestehe. Dementsprechend sei sie zutreffend von \neiner zumutbaren Immissionsbelastung von 39 dB(A) und einer Irrelevanz der \nZusatzbelastung von 34 dB(A) ausgegangen. Dies sei schon wegen der engen \nVerwandtschaft eines reinen und eines allgemeinen Wohngebietes nicht zu \nbeanstanden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das alte Kraftwerk nach \nInbetriebnahme des neuen abgeschaltet werden solle und sich deshalb insgesamt \neine Reduzierung der Lärmbelastung ergebe. Ob und inwieweit das \nKraftwerksgelände später gewerblich genutzt werde, sei nicht Gegenstand der hier \nbetroffenen Planung. \n\n48\n\nDie Auswirkungen des Kühlturmes habe sie ebenfalls ausreichend erfasst und \ngewürdigt. Dass an Wintertagen unter Umständen 25 % der Besonnungszeit \nwegfiele, sei als Ausnahmefall zu Recht unbeachtet geblieben. Von einer \nerdrückenden Wirkung könne schon wegen der Einhaltung der Abstandsflächen nicht \ngesprochen werden. Die nächste Wohnsiedlung sei im Übrigen 700 m entfernt. \n\n49\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n50\n\nden Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen.\n\n51\n\nDer Bebauungsplan weise weder formelle noch materielle Mängel auf. Der \nAntragsteller überspanne die Anforderung an die Aufstellung eines wirksamen \nBebauungsplanes. Er berücksichtige die bestehenden Gestaltungsspielräume der \nplanenden Kommune nicht. Aufgabe der Bauleitplanung sei es insbesondere nicht, \nEntscheidungen zu treffen, die dem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren vorbehalten seien. \n\n52\n\nIm Einzelnen sei der Bebauungsplan auf Grund der planerischen Konzeption der \nAntragsgegnerin erforderlich. Die Orientierung an den Planungsunterlagen der \nBeigeladenen sei nicht zu beanstanden. Eine Bedürfnisprüfung für ein \nSteinkohlekraftwerk sei keine Frage der Erforderlichkeit, Klimaschutz keine \neigenständige Aufgabe der Bauleitplanung. \n\n53\n\nEin Verstoß gegen das Vermeidungsgebot nach § 1 a Abs. 3 BauGB liege nicht \nvor. Dieses sei im Übrigen nicht abwägungsfest. Ein weiterer Kraftwerksblock sei \nweder geplant noch nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig. Die \nausgewiesenen Flächen seien zwingend erforderlich. Die Anordnung der \nKraftwerkshauptkomponenten ergebe sich notwendig aus der Örtlichkeit und dem \nZiel, kurze Transportwege und geringe Energieverluste sicherzustellen. Die derzeit \nnicht belegten Flächen in der Größe von ca. 16 ha seien als Reservefläche für \nMontagearbeiten sowie für Nachrüstungen - etwa eine CO2-Abtrennanlage für das \nRauchgas - erforderlich. \n\n54\n\nSicherheitsbelangen und dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG sei die \nAntragsgegnerin im Bauplanungsverfahren hinreichend nachgegangen. Es sei nicht \nzu beanstanden, dass sie insofern endgültige Regelungen den nachfolgenden \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren überlassen habe. Die Antragsgegnerin habe \nsich planerisch zurückhalten dürfen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der \nbestandskräftigen vierten Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk. Auf Grund \nder nunmehr vorgesehenen geringeren Mengen Ammoniak, Heizöl und Flüssiggas \nunterfalle das Kraftwerk nicht mehr den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV. \n\n55\n\nLärmbelange habe die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt und berücksichtigt. \nDie Bildung eines Zwischenwertes für die Immissionsrichtwerte sei auf Grund der \nbestehenden Gemengelage nicht zu beanstanden. Auch bei einem \nImmissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts seien gesunde Wohnverhältnisse \ngewährleistet. Diese Werte würden durch die Errichtung und den Betrieb des \nKraftwerks nicht überschritten. Die hierzu eingeholten Gutachten seien nicht zu \nbeanstanden. Im Gegenteil sei eine Vorbelastungsuntersuchung erfolgt, obwohl sie \nauf Grund der Irrelevanz des Zusatzbeitrages nach der TA Lärm nicht erforderlich \ngewesen wäre. Es sei zulässig, die Planung an der bisher gegebenen \nSchutzwürdigkeit eines Gebietes auszurichten, auch wenn dadurch der eigentliche \nSchutzanspruch der tatsächlich vorhandenen Bebauung nicht gewahrt werden \nkönne. Schließlich habe die Antragsgegnerin die Auswirkungen des Kühlturms \nzutreffend ermittelt und abgewogen. Sie habe dabei auch die besondere \nBeeinträchtigung in den Wintermonaten im Auge gehabt. Sie sei zu Recht davon \nausgegangen, dass der Kühlturm mit einer Höhe von 180 m \"offensichtlich\" keine \nerdrückende Wirkung habe. Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung (ca. \n700 m) betrage mehr als das Dreifache der planungsrechtlich zulässigen Bauhöhe. \n\n56\n\nAm 31. Januar 2007 erteilte die Bezirksregierung Münster der Beigeladenen den \nbeantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum \nBetrieb eines Steinkohlekraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von 2.400 \nMW mit Nebenanlagen an dem vorgesehenen Standort. Der Vorbescheid erfasst \nunter anderem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unter Berücksichtigung der in \nAnspruch genommenen Flächen sowie Gebäude- und Kühlturmhöhen, die \nAnforderungen der Luftreinhaltung, des Lärm- und Erschütterungsschutzes sowie der \nZulässigkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft. Er enthält ferner eine vorläufige \npositive Gesamtbeurteilung des Vorhabens. Der Errichtung und dem Betrieb des \nSteinkohlekraftwerkes stünden keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen (Ziffer \n4 des Tenors des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. März 2007). \n\n57\n\nDer Vorbescheid enthält mehrere Bedingungen und Vorbehalte bzw. \nVoraussetzungen. Die Bedingung III.2 knüpft weitere Genehmigungen, insbesondere \neine Betriebsgenehmigung, daran, dass innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme \ndas Altkraftwerk Datteln außer Betrieb geht. Die Kühlturmhöhe wird auf maximal 180 \nMeter über Erdbodenniveau begrenzt (Bedingung III.7). Ferner wird der Vorbescheid \nunter der Voraussetzung oder dem Vorbehalt erteilt, dass weitergehende oder \nabweichende Anforderungen gestellt werden können, wenn die Prüfung des \nSicherheitsberichtes nachfolgender, sich auf das Vorhaben beziehender Anträge \nergebe, dass Maßnahmen aus sicherheitstechnischen Erwägungen erforderlich \nseien. Aufgrund der Angaben in den Antragsunterlagen unterfalle insbesondere die \nAmmoniaklagerung den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung. Spätestens mit \nder Beantragung der Betriebsgenehmigung sei deshalb ein vollständiger \nSicherheitsbericht nach § 9 der Störfallverordnung vorzulegen (IV.1.3). Nach der \nVoraussetzung bzw. dem Vorbehalt unter IV.4.3 ist für den Antrag auf \nTeilgenehmigung der Fundamentierung von Gebäudeteilen die Standsicherheit der \nbetroffenen Baukörper insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit des \nUntergrundes nachzuweisen. \n\n58\n\nIn der Begründung heißt es zu diesen Anforderungen unter anderem, dass ein \nBaugrundgutachten für die Erteilung des Vorbescheides nicht erforderlich sei, da es \nder unmittelbaren Bauvorbereitung diene und keine Auswirkungen auf die \nNachbarschaft und Öffentlichkeit zu besorgen seien. Die Abstandsvorschriften des § \n50 BImSchG seien eingehalten. Der von der Störfallkommission bei der Lagerung \nvon Ammoniak vorgegebene Sicherheitsabstand von 400 m zum nächsten \nschutzbedürftigen Gebiet werde eingehalten. Im Rahmen einer vollständigen \nSicherheitsanalyse sei jedoch eine exakte Berechnung des Abstandes erforderlich. \nDabei sei davon auszugehen, dass das Kraftwerk insgesamt einen Betriebsbereich \nim Sinne der Störfallverordnung darstelle. Hinsichtlich der Vermeidung von \nStaubemissionen führten die festgelegten Maßnahmen über den aktuellen Stand der \nTechnik der Luftreinhaltung hinaus. Unter Beachtung des Gebotes der \nVerhältnismäßigkeit sei die Forderung, Umschlag und Lagerung der Steinkohle und \ndes Petrolkoks vollständig in Hallen unterzubringen, rechtlich nicht durchsetzbar. Die \nbisher vorliegenden Lärmbegutachtungen seien plausibel. Sie müssten im weiteren \nVerlauf detailliert betrachtet werden. Es sei dadurch sicher zu stellen, dass durch das \nneue Kraftwerk nur ein irrelevanter Lärmbeitrag zu dem derzeitigen \nImmissionsbelastungswert von 39 dB(A) am Meisterweg hinzu komme. Der \nFlächenverbrauch von 64 ha sei unvermeidbar. Der Erhalt von Biotopräumen im \nBereich der Bahntrasse sei nicht möglich. Dem stehe entgegen, dass die Kohlelager \nnach den Anforderungen der TA-Luft in Hauptwindrichtung errichtet werden müssten. \n\n59\n\nAuf Grundlage des Vorbescheides wurden zwischen dem 07. Februar 2007 und \n17. Oktober 2008 bisher fünf Teilgenehmigungen zur Errichtung des Kraftwerks \nerteilt. Gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die 1. \nTeilgenehmigung sind beim erkennenden Gericht Klagen des Antragstellers und des \nB.U.N.D. anhängig (Az.: 8 A 114/08.AK und 8 A 38/08.AK). Ein Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (8 B 265/07.AK) hat der B.U.N.D. \nzurückgenommen. Zuvor hatte die Beigeladene in diesem Verfahren erklärt, \"dass \nsie sich für den Fall, dass eine Realisierung des Kraftwerkvorhabens aus \ngenehmigungsrechtlichen Gründen endgültig scheitern sollte, gegenüber der \nBezirksregierung Münster verpflichte, das in Rede stehende Baugelände \nwiederherzustellen und zu rekultivieren und für die beseitigten Gehölze mindestens \nin gleicher Größenordnung auf dem Gelände selbst (4 ha) und insgesamt in \ndoppelter Größenordnung (also ggf. auch auf anderen Flächen) eine Kompensierung \ndurch entsprechende Aufforstung zu schaffen, sofern die bereits vorbereitete Fläche \nnicht für ein anderes genehmigungsfähiges Projekt genutzt wird.\" Mit den \nBauarbeiten hat die Beigeladene im Februar 2007 begonnen, wesentliche \nAnlagenteile - etwa der Kühlturm - sind inzwischen errichtet. \n\n60\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 13. August 2009 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll Bezug \ngenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Gerichtsakten 8 A 114/08.AK sowie \nauf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und die weiteren \nVerwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n61\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n62\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n63\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n64\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht hinreichend substantiiert geltend, \ndurch den umstrittenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller, dessen Wohn- und \nBetriebsgrundstücke ca. 1000 bis 1.300 m vom Geltungsbereich des \nBebauungsplans entfernt liegen, kann in seinem subjektiven Recht auf Abwägung \nseiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein. Dafür reicht es aus, wenn nach \nseinem tatsächlichen Vorbringen eine Verletzung des drittschützenden \nAbwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise \nunmöglich ist.\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Beschluss vom \n27.1.2007 - 4 BN 18.07 -, ZfBR 2007, 685; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom \n10.12.2008 - 2 A 7/08 - juris.\n\n66\n\nDas Wohnhaus und die Betriebsflächen des Antragstellers liegen innerhalb des \nUntersuchungsgebiets für Luftschadstoffe nach der TA-Luft. Negative \nUmwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe innerhalb dieser Fläche sind jedenfalls \nnicht von vornherein auszuschließen, wie sich aus der Festlegung des \nUntersuchungsradius selbst ergibt (Ziff. 4.6.2.5 TA Luft). Weitere negative \nAuswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes kommen im Hinblick \nauf eine größere Lärmbelastung und vor allem durch den ca. 180 m hohen Kühlturm \nund seine Kühlturmschwaden sowie weitere Hochbauten im Planbereich ebenfalls in \nBetracht. Nach dem vom Berichterstatter des Senats im Rahmen des Ortstermins \ngewonnenen Eindruck der Örtlichkeiten, den er den übrigen Senatsmitgliedern \nanhand von Plänen und Fotos vermittelt hat, sind die genannten technischen \nAnlagen vom Wohnhaus und von Teilen der Betriebsflächen aus sichtbar. \n\n67\n\nFür das Normenkontrollverfahren fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. Denn die Inanspruchnahme des Gerichts erweist sich für ihn \nnicht als nutzlos. Er kann seine Rechtsstellung nämlich mit der begehrten \nEntscheidung möglicherweise verbessern.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - , ZfBR 2008, 681; \nBeschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Urteil vom 28.4.1999 \n- 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47; BayVGH, Urteil vom 5.2.2009 - 1 N 07.2713, \n1 N 07.2917, 1 N 07.2963 -.\n\n69\n\nKein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn Festsetzungen angegriffen werden, \nauf deren Grundlage bereits Vorhaben unanfechtbar genehmigt und verwirklicht \nworden sind. Entscheidend ist dabei, ob der Bebauungsplan (bzw. die angegriffene \nFestsetzung) durch genehmigte Maßnahmen vollständig verwirklicht worden ist. \nDient ein Normenkontrollantrag der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine \nbereits verwirklichte Festsetzung, fehlt das Rechtschutzbedürfnis nur dann, wenn die \nbeabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9.2.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653.\n\n71\n\nEin Rechtschutzbedürfnis ist jedoch anzunehmen, wenn sich die rechtlichen \nMöglichkeiten des Antragstellers, gegen die von ihm abgelehnte Anlage vorzugehen, \nim Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes verbessern können. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1992 - 4 NB 2.90 -, NVwZ 1992, 974; \nBayVGH, Urteil vom 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 -.\n\n73\n\nNach diesen Kriterien hat der Antragsteller ein ausreichendes \nRechtsschutzbedürfnis. Für das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben \nliegt zwar ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid vor. Auf dessen Grundlage \nsind Teilgenehmigungen erteilt worden, die nur teilweise bestandskräftig geworden \nsind. Unter anderem der Antragsteller hat den immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheid vom 31. Januar 2007 und die erste Teilgenehmigung vom 7. Februar \n2007 angefochten. Diese Verfahren (Az. 8 A 114/08.AK und 8 A 38/08.AK) sind noch \nnicht abgeschlossen. Auf die Erfolgsaussichten dieser Anfechtungsklagen kann sich \ndas vorliegende Verfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auswirken. Denn der \nangefochtene Vorbescheid erfasst u.a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens. Diese wird maßgeblich von der Wirksamkeit des hier angefochtenen \nBebauungsplanes bestimmt. Aus dem hierzu gefassten Aufstellungsbeschluss der \nAntragsgegnerin ergibt sich, dass nach Auffassung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbehörde eine Genehmigung ohne vorangehendes \nBebauungsplanverfahren wegen der Nähe zur Wohnbevölkerung nicht in Betracht \nkam. Unabhängig davon hat sich die Beigeladene im Verfahren 8 B 265/07.AK zum \nvollständigen Rückbau des Kraftwerks und zu Kompensationsmaßnahmen \nverpflichtet, wenn eine Genehmigungsvoraussetzung endgültig wegfallen sollte. \n\n74\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n75\n\nDer Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Antragsgegnerin ist \nunwirksam. Er ist entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung \nangepasst (dazu I.). Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) enthält in seiner zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Fassung verbindliche, \nvon der planenden Gemeinde zu beachtende Zielvorgaben (§ 4 Abs. 1 ROG) in \nGestalt von zeichnerisch bestimmten Flächen für energetische Großvorhaben. \nDiesen Vorgaben der Landesplanung sind weder der Regionalplan Münster \n- Teilabschnitt Emscher-Lippe - in der Fassung seiner 4. Änderung noch der \nFlächennutzungsplan noch der hier umstrittene Bebauungsplan angepasst worden \n(I.1.). Darüber hinaus missachtet der Bebauungsplan die Vorgaben des § 26 LEPro \nNRW und der Plansätze des LEP (I.2.). Selbst wenn diese Abweichungen nicht zur \nUnwirksamkeit des Regionalplanes führten, hätte die Antragsgegnerin im Rahmen \nihrer Bauleitplanung in Rechnung stellen müssen, dass hier unterschiedliche \nZielvorgaben der übergeordneten Raumplanung bestanden. An einer solchen \nabwägenden Berücksichtigung fehlt es (I.3.). Unabhängig davon ist der \nBebauungsplan Nr. 105 den Zielen des geltenden Regionalplans auch dann nicht \nangepasst, wenn dessen Wirksamkeit - entsprechend dem Vortrag der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen - zu unterstellen wäre (I.4.). Der \nBebauungsplan ist zudem unter mehreren Gesichtspunkten abwägungsfehlerhaft \nund verstößt deshalb gegen § 1 Abs. 7 BauGB (II.). Der Plangeber hat bei dem \nSatzungsbeschluss vom 15. Januar 2007 die für die Abwägungsgerechtigkeit des \nstädtebaulichen Konzepts maßgeblichen Gesichtspunkte zumindest teilweise nicht \nerkannt, sodass es insoweit zu einem nahezu vollständigen Abwägungsausfall \ngekommen ist (II. 1.). Jedenfalls hat der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung die \nmaßgeblichen Belange falsch gewichtet, so dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft \nist. Der Satzungsgeber hat die Bedeutung des § 50 BImSchG grundlegend verkannt \n(II.2.). Darüber hinaus verletzt der Bebauungsplan Nr. 105 durch die nahezu \nvollständige Verlagerung der durch die Planverwirklichung absehbaren Konflikte in \ndas immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren das Gebot der \nplanerischen Konfliktbewältigung (II.3.). Die möglichen Auswirkungen der Planung \nauf das FFH-Gebiet \"Lippeauen\" sind nicht ausreichend untersucht und bewertet \nworden (II.4.). Das Integritäts- und Kompensationsinteresse von Natur und \nLandschaft wurde nicht hinreichend gewürdigt (II.5.). Die Abwägungsfehler sind \noffensichtlich und ergebnisrelevant (II.6.). Angesichts dieser schwerwiegenden \nMängel konnte der Senat offen lassen, ob der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 \nBauGB städtebaulich erforderlich ist (II.7.) und ob er unter weiteren Mängeln leidet, \ndie für sich genommen oder in der Summe ebenfalls zu seiner Unwirksamkeit führen \n(II.8.). Der Frage, ob der Bebauungsplan an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensmängeln leidet, war ebenfalls nicht weiter nachzugehen.\n\n76\n\nI. \n\n77\n\nDer Bebauungsplan ist entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der \nRaumordnung angepasst. Diese Anpassungspflicht gilt für alle raumbedeutsamen \nPlanungen. Sie dient der Gewährleistung materieller Konkordanz.\n\n78\n\nBVerwG, Beschluss vom 25.6.2007 - 4 BN 7.07 - BRS 71 Nr. 45; Runkel, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: April \n2009, § 1 Rn. 67.\n\n79\n\nRaumbedeutsam sind nach § 3 Nr. 6 ROG 1998 Planungen und Maßnahmen, \ndurch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung \neines Gebietes beeinflusst wird. Die hier streitige Kraftwerksplanung erfüllt beide \nAlternativen. Die für die Baumaßnahmen in Anspruch genommene Bodenfläche \nbeträgt etwa 64 ha. Das geplante Kraftwerk prägt die zukünftige räumliche \nEntwicklung des betroffenen Gebietes. Es tritt wegen seiner Ausmaße und seiner \nAuswirkungen auf die Umgebung in jeder Hinsicht dominierend in Erscheinung. Dies \ngilt insbesondere für den 180 m hohen Kühlturm.\n\n80\n\n1. Der Bebauungsplan ist wegen fehlender Anpassung an die Ziele des LEP \nunwirksam. \n\n81\n\na) Die zeichnerische Festlegung eines Standortes für die Energieerzeugung im \nLEP (Teil B) ca. 5 km nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes im \nStadtgebiet der Antragsgegnerin ist ein Ziel der Raumordnung. Ziele der \nRaumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von \nräumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder \nRegionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen \nFestlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des \nRaumes. Als Steuerungsinstrument müssen sie zudem sachlich und räumlich \nkonkretisiert und Ausdruck der landesplanerischen Ordnungsvorstellung für den \ngesamten Planungsraum sein.\n\n82\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 134 ff. \n(Rn. 64 ff.); Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BRS 66 Nr. 4; OVG NRW, Urteil vom \n6.6.2005 - 10 D 145/04.NE - BRS 69 Nr. 2; Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches \nBaurecht, 3. Aufl. 2004, S. 227 ff.; Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und \nLandesplanungsrecht, 5. Aufl. 2009, S. 47 ff.\n\n83\n\nEine solche Zielvorgabe ist mit der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar. Der \nüberörtliche Plangeber hat insbesondere bei räumlich konkreten Zielen die \nverfassungsrechtlich gewährleistete gemeindliche Planungshoheit zu \nberücksichtigen. Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW (LV) gewährleistet \nebenso wie Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. \nDieses Recht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen \nGemeinschaft und umfasst die Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen \nFührung der Geschäfte. Dazu gehört auch das Recht der Gemeinde, im Rahmen \nihrer Bauleitplanung die künftige Entwicklung des Gemeindegebietes nach eigenen \nVorstellungen zu steuern und zu gestalten. Vor Beeinträchtigungen der \nPlanungshoheit schützt die Landesverfassung jedoch nicht absolut. Art. 78 Abs. 2 LV \ngarantiert ebenso wie Art. 28 Abs. 2 GG das Recht der Selbstverwaltung nur im \nRahmen der Gesetze. Normative Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht unterliegen \nihrerseits Grenzen. Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht \nantasten. Außerhalb des Kernbereichs hat der Gesetzgeber das \nverfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten \nder örtlichen Gemeinschaft sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das \nWillkürverbot zu beachten. Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LV ist eine \ndetaillierte landesplanerische Zielfestlegung im LEP demnach zulässig und mit der \nkommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar, wenn landesbedeutsame \nGesichtspunkte eine zumindest gebietsscharfe Darstellung erfordern. \n\n84\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -; VerfGH NRW, \nUrteil vom 26.8.2009 - VerfGH 18/08 -; BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 \n- 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; OVG NRW, Urteil vom 19.11.1991 - 7 A 799/90 -, \nNWVBl. 1992, 246, 247 f.; speziell für die Festlegung von Kraftwerksstandorten \nRunkel, a.a.O., § 1 Rn. 56 m.w.N.\n\n85\n\nBei der zeichnerischen Darstellung von Standorten für die Energieerzeugung und \nvon Gebieten für flächenintensive Großvorhaben im LEP handelt es sich um solche \nzulässigen, gebietsscharfen Zielfestlegungen, die dem überörtlichen Interesse einer \n\"ausreichenden, sicheren, umweltverträglichen und möglichst preisgünstigen \nEnergieversorgung\" (§ 26 Abs. 1 LEPro NRW) sowie der \"ökonomischen und \nökologischen Erneuerung des Landes\" (Plansatz A.II LEP) dienen.\n\n86\n\nSo im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom 19.11.1991 - 7 A 799/90 -, NWVBl. \n1992, 246, 247 f.; Scheipers, Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus Sicht \nder Gemeinden, Münster 1995, Seite 226 f.; Hopp, Rechts- und Vollzugsfragen des \nRaumordnungsverfahrens, Münster 1999, S. 162 ff.; Lehners, Raumordnungsgebiete \nnach dem Raumordnungsgesetz 1998, Münster 1999, S. 114.\n\n87\n\nDie Zielvorgaben sind eindeutig und Ergebnis einer umfassenden Abwägung. Sie \nwurden aus dem früheren LEP VI übernommen, dem eine umfassende Überprüfung \ndes Landesgebietes anhand zahlreicher Kriterien zugrunde lag. Zu diesen gehörten \ninsbesondere der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen und zur vorhandenen \nBebauung, Immissionsschutz und Lage zum Verbrauchsschwerpunkt (Erläuterungen \n4.2 und 5.3, MBl. NRW 1978, 1908 f.). Um Zielkonflikte zwischen Energieversorgung \nund Umweltschutz zu vermeiden, komme der Standortplanung für Kraftwerke \nbesondere Bedeutung zu. Die Standortkriterien schlössen in einem dem \nlandesplanerischen Maßstab angemessenen Umfang alle bedeutenden \nUmweltschutzgesichtspunkte ein. Dabei genieße der Schutz der Bevölkerung vor \nmöglichen Schädigungen absolute Priorität (Erläuterung 5.2, MBl. NRW 1978, 1909). \nDie Übernahme dieser Planung in den geltenden LEP erfolgte im Interesse des \nunverändert als bestehend gewerteten Bedürfnisses für entsprechende \nAusweisungen (Plansatz D.II.1 LEP 1995). Für eine verbindliche Zielfestlegung \nspricht zudem, dass sich konkrete Standortzuweisungen im zeichnerischen Teil des \nLEP ausschließlich für Kraftwerke und für flächenintensive Großvorhaben finden. Die \nSicherung der Energieerzeugung gehört dabei zu einem der nur zwei Zielbereiche \ndes LEP, nämlich der \"Vorsorge für raumbezogene Anforderungen zur Entwicklung \nvon Industrie, Gewerbe- und Wohnbauflächen, ... (und) Energieversorgung ... als \nunverzichtbare Voraussetzungen für die ökonomische und ökologische Erneuerung \nNordrhein-Westfalens.\" (Plansatz A.II., S. 5 f. des LEP). \n\n88\n\nDazu Scheipers, a.a.O., S. 16 f.\n\n89\n\nNach den textlichen Erläuterungen zum LEP 1978 und 1995 sowie allgemeinen \nraumplanerischen Kriterien bewirkt die zielförmige Festsetzung letztlich eine \nVorrangplanung. Der ausgewiesene Standort wird für die vorgesehene Nutzung als \nKraftwerksstandort gegen etwaige entgegenstehende Planungen nachgeordneter \nPlanungsträger im festgesetzten Bereich gesichert. \n\n90\n\nHopp, a.a.O., S. 162; Lehners, a.a.O., S. 113 f.\n\n91\n\nDie Bedeutung solcher Festsetzungen lässt sich jedoch - entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin - nicht auf eine solche Innenwirkung \nbeschränken.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 135 ff. (Rn. 71 \nff.); Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BRS 66 Nr. 4; a.A. offenbar Hopp, a.a.O., S. \n162 ff.; Lehners, a.a.O., S 38 f., 113 f.\n\n93\n\nAls Zielfestlegung mit abschließend abgewogenem Planungsprogramm bedeutet \nsie auch notwendig, dass der Landesplaner den festgelegten Standort als besser \nbewertet als andere Standorte. Dies belegen nicht zuletzt die abwägungsrelevanten \nAuswahlkriterien des LEP. \n\n94\n\nZu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, \n138 f. (Rn. 74).\n\n95\n\nEine andere Beurteilung unterstellte dem Landesplaner letztlich eine willkürliche \nStandortauswahl, zumindest schlösse sie eine angemessene und abschließende \nAbwägungsentscheidung aus. Diese äußere Verbindlichkeit belegen auch die \nErläuterungen des LEP 1995, wonach \"vor ihrer (d.h. der ausgewiesenen \nKraftwerksstandorte) Inanspruchnahme die Möglichkeiten der Energieeinsparung \nsowie die Steigerung der Energieproduktivität in bestehenden Anlagen im Hinblick \nauf die energiewirtschaftlichen Ziele zu prüfen\" sei. (Ziff. D.II.1 LEP). Gleiches ergibt \nsich aus der Erläuterung C.III.2.2, die für das fragliche Gebiet Datteln-Waltrop \neinschlägig ist. Wegen der Gebietsüberlagerung für flächenintensive Großvorhaben \nund Kraftwerksstandorte behält sich die Landesplanung hier ausdrücklich eine \nabschließende Festlegung der Nutzung im Einzelfall vor. Nur vor diesem Hintergrund \nist auch die Regelung unter Plansatz 5.3 Abs. 1 LEP VI (1978) sinnvoll, wonach die \nErrichtung von Kraftwerken an bestehenden Standorten unberührt bleibt. Hätte die \nZielfestlegung ohnehin keinerlei Bedeutung für die Flächennutzung außerhalb der \nvorgesehenen Standorte, bedürfte es einer solchen Ausnahme nicht. Unabhängig \ndavon ist die Ausweisung einzelner Flächen nach einer Betrachtung des gesamten \nLandesgebietes vor dem Hintergrund der auf Landesebene zu erstrebenden \nSicherung der energiewirtschaftlichen Ziele nur dann sinnvoll, wenn diese Festlegung \ngrundsätzlich der gemeindlichen Abwägungsentscheidung entzogen ist. \n\n96\n\nFür die nachgeordnete Regional- und Bauleitplanung bedeutet dies, dass zwar \neine Ausweisung an anderer Stelle nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Beide \nPlanungen müssen jedoch, um dem Anpassungsgebot zu genügen, die \nVorrangplanung in den Blick nehmen und grundsätzlich das dort festgelegte Ziel \nverwirklichen. Zumindest im Regelfall kommt daher eine Planung an anderer Stelle \nnicht in Betracht, wenn der LEP im Gemeindegebiet selbst eine Fläche als \nKraftwerksstandort in Kenntnis der regionalen Besonderheiten ausgewiesen hat und \ndie Verwirklichung der Ziele des LEP an dieser Stelle planerisch nicht \nausgeschlossen ist. Insbesondere darf eine Planung in der Umgebung die \nRealisierung der landesplanerisch gewünschten Flächennutzung nicht \nbeeinträchtigen.\n\n97\n\nDiesen Anforderungen genügen weder die Bauleitplanung der Antragsgegnerin \nnoch der ihr zugrunde liegende Regionalplan Münster in der Fassung seiner 4. \nÄnderung. Das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet für die Errichtung eines \nSteinkohlekraftwerks liegt außerhalb des im LEP hierfür gerade im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin festgelegten Standortes. Diese Fläche hat die Antragsgegnerin \nlediglich im Umweltbericht unter den dort zu beachtenden Parametern betrachtet. \nDagegen fehlt eine Alternativenprüfung im Rahmen der allgemeinen Standortwahl \nunter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3, 4 BauGB. Die Abweichung vom LEP hat sie \nin der Planbegründung nicht einmal thematisiert. Dies hätte umso näher gelegen, als \nmit den Festlegungen des LEP nicht die Ansiedlung eines Kraftwerks in der Stadt \nDatteln ausgeschlossen, sondern lediglich an anderer Stelle \"vorgeplant\" wurde. Der \nEingriff in die Planungshoheit der Antragsgegnerin wiegt damit gering, zumal der LEP \nausdrücklich eine Angebotsplanung enthält. Der Antragsgegnerin stand es insoweit \nfrei, sich gegen eine solche Planung zu entscheiden. Dagegen wird durch den Begriff \ndes \"Angebots\" nicht - wie die Antragsgegnerin meint - die Verbindlichkeit der \nStandortfestlegung als solche relativiert. Der Umstand, dass der Landesplaner der \nKommune keine Planungspflicht auferlegt, bedeutet nicht, dass er es ihr freistellt, das \n\"Angebot\" an anderer Stelle anzunehmen.\n\n98\n\nVerwehrt war ihr damit allerdings die Planung eines Großkraftwerkes an anderer \nStelle im Gemeindegebiet, ohne auf die Zielkonformität zu achten. Eine Verletzung \nder landesplanerischen Zielvorgabe liegt nämlich selbst dann vor, wenn sich die \nFestlegung auf eine reine Standortsicherung beschränken ließe. Auch bei einem \nsolchen engen Verständnis verhinderte die Ausweisung Planungen, die die \nRealisierung eines Kraftwerksprojektes am vorgesehenen Standort ausschlössen. \nAufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten ist jedoch mit der Verwirklichung \ndes Vorhabens faktisch ausgeschlossen, dass die im LEP allein vorgesehene Fläche \nnoch als Kraftwerksstandort in Betracht kommt. Das war der Antragsgegnerin auch \nbewusst. In der Abwägung stellt sie ausdrücklich fest, dass nach Verwirklichung der \nPlanung weder in Datteln noch in Waltrop Raum für ein zweites Kraftwerk sei \n(Beiakte 19, S. 281). Damit missachtet die Antragsgegnerin zugleich der Sache nach \ndas von der Landesplanung in Anspruch genommene Letztentscheidungsrecht für \ndie Frage, welche konkreten Vorhaben in dem im LEP gesicherten Bereich errichtet \nwerden sollen. Sie verstößt bereits damit gegen ihre landesplanerisch auferlegte \nVerpflichtung, eine Bauleitplanung zu unterlassen, die der Verwirklichung des LEP \nentgegensteht. Durch die konkrete Standortentscheidung setzt sie sich zudem in \nWiderspruch zu den Kriterien, die die landesplanerische Standortauswahl \nbestimmten. Wie aus der Planbegründung - Umweltbericht - hervorgeht, war ihr \nbewusst, dass der Schutz von Mensch und Umwelt am landesplanerisch gesicherten \nStandort besser verwirklicht würde als an dem von ihr ausgewählten. Dass sie sich \nfür diesen Standort maßgeblich aus wirtschaftlichen Erwägungen des \nKraftwerkbetreibers heraus entschied, widerspricht den tragenden Abwägungs- und \ndamit Zielentscheidungen des LEP. Schließlich handelt es sich auch nicht nur um \neine unwesentliche Beeinträchtigung der Zielvorgaben, wie sie für kleinere \nKraftwerksvorhaben typisch ist und die die Anpassungspflicht unberührt ließe.\n\n99\n\nVgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: April 2009, § 1 Rn. 64.\n\n100\n\nDenn der streitige Bebauungsplan ermöglicht den Standort für das sog. \n\"Referenzkraftwerk NRW\", dessen landesplanerische Relevanz schon deshalb auf \nder Hand liegt. Sie wird nicht zuletzt von der Antragsgegnerin im Allgemeinen Teil \nihrer Abwägung (S. 17 ff., Beiakte 19, S. 102 f.) eingehend gewürdigt, ohne daraus \nallerdings die notwendigen Folgen für die Anpassung an den LEP zu ziehen. Es \nsollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das größte Monoblock-Kraftwerk \nEuropas mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2600 MW geschaffen werden, \ndas für die Zielvorgaben der Landesplanung im Hinblick auf die Energieversorgung \nerhebliche Auswirkungen hat. Dies lässt sich nicht zuletzt daran ablesen, dass es mit \neiner Inanspruchnahme von 0,73 % des bundesweit zur Verfügung stehenden \nCO2-Kontingents einen hohen Anteil an den \"anthropogenen \nTreibhausgasimmissionen\" (Erläuterung Ziff. D.III.3 LEP) hat. Deren Reduzierung ist \nausweislich der Vorbemerkung und der Erläuterung der energiepolitischen \nZielvorgaben des LEP ein maßgebliches Anliegen der Landesentwicklungsplanung. \n\"Auch mit Blick auf die volkswirtschaftlichen Kosten können Kraftwerksplanungen nur \nrealisiert werden, wenn damit in der CO2-Bilanz und bei anderen klimarelevanten \nStoffen ein Fortschritt erreicht wird.\" (D.II.1. LEP). Wie die Beigeladene im Ortstermin \ndargelegt hat, ist jedoch dieses Ziel allenfalls über die Abschaltung oder Reduzierung \nbestehender Kraftwerkskapazitäten an noch nicht abzusehenden Orten zu \nrealisieren. Damit wirkt die hier streitige Planung letztlich unmittelbar auf die \nenergiepolitische Entwicklung des gesamten Landes ein und ist zielrelevant.\n\n101\n\nb) Der Widerspruch zum LEP lässt sich auch nicht mit der Erwägung \nrechtfertigen, der Bebauungsplan Nr. 105 überplane einen Altstandort eines \nKraftwerks oder eine Erweiterungsfläche. Dies folgt schon aus der Dimension des \nhier konkret durch die Planung ermöglichten Projekts des größten \nMonoblock-Kraftwerks Europas. Unabhängig davon handelt es sich nicht um eine \nErrichtung am bisherigen Standort. Auch die Erweiterungsfläche war 1978 noch nicht \ngeplant. Der Standort jenseits des Dortmund-Ems-Kanals ist ebenso neu wie das \nKraftwerk selbst. Die Planung sieht keinen Ersatz oder eine Erweiterung des \nbisherigen Kraftwerkes vor. Vielmehr ermöglicht sie eine Erhöhung der \nEnergieproduktion um mehr als 350 % und schafft damit eine neue \nKraftwerksdimension. Nahezu keine der für das bisherige Kraftwerk vorhandenen \nInfrastruktureinrichtungen soll nach den Planungen durch das neue Kraftwerk \ngenutzt werden, lediglich ein - kleinerer - Teil der Fernwärmeleitungen bleibt \nbestehen. Selbst das bestehende Bahnumspannwerk muss ebenso neu errichtet \nwerden wie ein Hafen am Dortmund-Ems-Kanal. Die Antragsgegnerin beruft sich \ndaher zu Unrecht auf ihre schon seit langem bestehende Planung für eine \nKraftwerkserweiterung oder ein Ersatzkraftwerk für das bestehende \n300 MW-Kraftwerk auf einem etwa halb so großen Teil der hier überplanten Fläche. \nFür solche Vorhaben enthielt zwar bereits der LEP VI Ausnahmen (Erläuterung Ziff. \n5.3, MBl. 1978, 1909). Die Verbindlichkeit der landesplanerischen Zielvorgabe wird \ndamit aber nicht berührt. \n\n102\n\nHierzu auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: April 2009, § 1 Rn. 56, 64.\n\n103\n\nc) Die Anpassung an die Ziele der Landesplanung wird nicht dadurch entbehrlich, \ndass der Regionalplan Münster - Teilabschnitt Emscher-Lippe - in der Fassung \nseiner 4. Änderung (auch) das von der Antragsgegnerin ausgewählte Plangebiet als \nmöglichen Standort für die Energieerzeugung darstellt. \n\n104\n\naa) Der Regionalplan ist insoweit wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 S. 1 LPlG \nNRW unwirksam. Nach dieser Vorschrift legen die Regionalpläne auf der Grundlage \ndes LEPro und des Landesentwicklungsplans die regionalen Ziele der Raumordnung \nfür alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest. Die \nZielvorgabe des LEP für ein Kraftwerk an anderer Stelle im Gemeindegebiet Datteln \nhat (auch) die Regionalplanung nicht beachtet. In einem Vermerk anlässlich eines \nGesprächs des Regierungspräsidenten mit dem Geschäftsführer der Beigeladenen \nvom 4. Februar 2005 ist festgehalten, eine LEP-Ausweisung bestehe nicht. Sie sei \n\"gegebenenfalls\" auf Grund des bereits lange bestehenden Kraftwerkstandortes nicht \nerforderlich. Diese Frage wurde im Folgenden nach dem Inhalt der beigezogenen \nAufstellungsvorgänge nicht erkennbar überprüft. Weiterhin wurde außer acht \ngelassen, dass es um die Planung eines neuen Kraftwerksprojekts geht, das - wie \nbereits ausgeführt wurde - in keinem Zusammenhang mit dem bisher bestehenden \nKraftwerk realisiert werden soll. Den erforderlichen Abgleich mit der Landesplanung \nleistet auch das Umweltgutachten nach dem LPlG NRW des TÜV Nord vom 20. Juli \n2005 nicht. Auch dieses geht davon aus, die Landesplanung sichere den fraglichen \nBereich für ein Großkraftwerk. Eine Verkennung dieses Problems lässt sich auch der \nAbwägungsentscheidung zu den Einwänden der beteiligten Naturschutzverbände \nentnehmen. Danach war Gegenstand der 4. Änderung letztlich nur die Verlegung \neines Waldstreifens. Die Errichtung eines neuen Kraftwerks sei an dieser Stelle \nplanerisch bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesichert worden. \n\n105\n\nbb) Die Antragsgegnerin hat - ebenso wie der Regionalrat - das hierarische \nVerhältnis von Regional- und Landesplanung nicht erkannt. Dies wird auch dadurch \ndeutlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer konkreten Standortwahl einerseits die \nVorgaben des LEP selbst ignorierte, sich aber strikt an die nicht angepassten Ziele \ndes Regionalplans in positiver wie negativer Hinsicht gebunden fühlte. Die Frage \neiner sonstigen Planungsalternative stelle sich für die Antragsgegnerin nicht, weil der \nRegionalplan nur zwei Flächen für ein Kraftwerk darstelle (so etwa Beiakte 19, \nSeite 154, 160 f. und 265). Im Hinblick auf die Frage möglicher Standortalternativen \nsei darauf hinzuweisen, dass auf Grund der zielförmigen Festlegungen zweier \nmöglicher Kraftwerkstandorte im aktuellen Regionalplan (Fassung der 4. Änderung) \ndie Abwägungsentscheidung der Stadt Datteln erheblich eingeschränkt sei. Das \nBundesverwaltungsgericht habe wiederholt, zuletzt im Urteil vom 16.3.2006 \n- 4 A 1075/04 - zum Flughafen Berlin-Schönefeld, festgestellt, dass eine planende \nGemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die landesplanerische Standortauswahl \ngebunden sei und die Frage der Standortentscheidung daher nicht zum Gegenstand \neiner eigenen Abwägungsentscheidung machen könne (Beiakte 19, Seite 237). Dem \nwiderspricht aber die Auslegung des LEP durch die Antragsgegnerin, wonach die \nStandortzuweisung nur \"interne\" Wirkung habe, Planungen an anderer Stelle also \nnicht ausschließe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Standortzuweisung durch \nden Regionalplan eine andere Bedeutung zukommen soll als derjenigen im LEP. \nDenn der Regionalplan übernimmt den dort vorgesehenen Standort ohne \nEinschränkungen und ohne weitere Abwägung. Eine zusätzliche Bedeutung kann er \nso nicht erhalten haben, insbesondere folgt dies nicht quasi von selbst aus der \ngrößeren räumlichen Konkretisierung. Hinzu kommt, dass der Regionalplan als Ziel \nder 4. Änderung nicht die Ausweisung eines Kraftwerkstandortes definierte, sondern \ndie Verlegung eines Waldstreifens. \n\n106\n\nEine neue Zielfestlegung für einen Kraftwerksstandort hat der Rat damit \nersichtlich nicht erwogen. Die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren \nvertretene Differenzierung zwischen dem Ziel des LEP und denen des Regionalplans \nwird durch die Aufstellungsvorgänge nicht ansatzweise gestützt. Es bleiben damit für \ndie von der Antragsgegnerin vorgenommene Bauleitplanung letztlich nur zwei \nAlternativen, die jeweils zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. Entweder \nenthält die Standortvorgabe im LEP genauso wie diejenige im Regionalplan eine \nVorgabe, die es der Antragsgegnerin verböte, ein Kraftwerk an anderer Stelle zu \nplanen. In diesem Fall ist der Bebauungsplan nicht an die Landesplanung angepasst. \nFehlte den Zielen der Landes- und damit auch der Regionalplanung dagegen eine \nsolche Wirkung, wäre die von der Antragsgegnerin vorgenommene Standortwahl \ndefizitär. Denn sie hätte sich zu Unrecht bei ihrer Entscheidung auf die Prüfung von \nzwei Alternativen beschränkt, obwohl dies durch die überörtliche Planung weder \nvorgegeben noch veranlasst gewesen wäre. \n\n107\n\ncc) Im Übrigen ist die Standortausweisung im Regionalplan unbeachtlich, weil ihr \nkeine schlüssige und in sich abgeschlossene Abwägungsentscheidung zu Grunde \nliegt. Denn aus den vorliegenden Planungsunterlagen ergibt sich, dass die \nzuständige Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Münster) im gebotenen \nregionalen Vergleich als Standort für das von der Beigeladenen geplante \n\"Referenzkraftwerk\" nicht den Standort Datteln, sondern den Standort \nGelsenkirchen-Scholven - ebenfalls ein bisher bestehender Standort der \nBeigeladenen - als ideal eingestuft hat. Hierfür sprächen insbesondere die \nvorhandene Infrastruktur, die Möglichkeit der Nutzung von Industriebrachen, die \n\"ausgezeichnete und redundante Anbindung\" an das regionale und überregionale \nHochspannungsnetz sowie die Nutzung von Kraftwärmekopplung im Nahbereich und \ndie Vielzahl nahegelegener Abnehmer für Strom und Kraftwerknebenprodukte wie \nGips und Flugasche (Schreiben des Regierungspräsidenten vom 17. September \n2004 und Vermerk des Planungsdezernats vom 1. März 2005). Eine Begründung, \nwarum gleichwohl mit Aufstellungsbeschluss vom 29. August 2005 für das \nReferenzkraftwerk ein Standort in Datteln ausgewiesen werden sollte, findet sich in \nden Planungsunterlagen nicht, obwohl dieser Standort unter Berücksichtigung der \nZiele und Grundsätze des LEP - auch aus Sicht der Planungsbehörde - \noffensichtliche Nachteile gegenüber dem Standort Scholven aufweist. Weder die \nNutzung von Industriebrachen noch die unmittelbare Nähe von Abnehmern oder die \nNutzungsmöglichkeit bestehender Energieleitungen sind in gleicher Weise am \nStandort Datteln zu finden. Aus Sicht der Regionalplanung bestand mithin kein \nAnlass, die bisherige Darstellung im Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan im \nBereich Datteln für ein Kraftwerk der genannten Dimension zu ändern, zumal eine \nKraftwerkserweiterungsfläche, die auch einen Ersatzbau erlaubt hätte, bereits zur \nVerfügung stand. Begründet wird die Entscheidung - außer mit dem Bauwunsch der \nBeigeladenen - nicht. \n\n108\n\nSoweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung in diesem \nZusammenhang ausgeführt hat, der Standort Scholven sei im LEP nicht als \nKraftwerksstandort gesichert, ändert dies nichts an diesem Abwägungsausfall. Denn \nfür den hier gewählten Standort gilt nichts anderes, ohne dass dies die \nBezirksregierung als Planungshindernis angesehen hätte. Die landesplanerischen \nVorgaben für den Regionalrat Münster waren also identisch. Der LEP weist ebenso \nfür die Stadt Gelsenkirchen einen Standort für die Energieversorgung an anderer \nStelle aus. \n\n109\n\nd) Weder die Regionalplanung noch die für die 4. Änderung des Regionalplans \nerteilte Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom \n17. Mai 2006 (GV. NRW Nr. 15 vom 29. Juni 2006) vermögen die fehlende \nZielkonformität mit dem LEP zu ersetzen oder zu \"heilen\". Für solche Abweichungen \nsteht allein das Zielabweichungsverfahren nach § 24 Abs. 1 LPlG zur Verfügung, das \nunter anderem eine Zustimmung des zuständigen Landtagsausschusses und der \nfachlich zuständigen Ministerien vorsieht. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht \ndarauf berufen, dass bereits ein anderer Planungsträger diese Vorgaben des LEP \nmissachtet hat. Denn, wie bereits ausgeführt, nach § 19 Abs. 1 LPlG NRW legen die \nRegionalpläne auf der Grundlage des LEPro NRW und des LEP regionale Ziele der \nRaumordnung fest. Da der LEP hier in zulässiger Weise bereits eine höherzonige \nFestlegung getroffen hat, bleibt kein Raum für eine Anpassung an die regionalen \nVerhältnisse durch Ausweisung eines zweiten Neustandortes. Im Übrigen wäre der \nAntragsgegnerin auch auf der Grundlage des Regionalplans eine mit dem LEP \nvereinbare Kraftwerksplanung möglich gewesen. Sie war nicht etwa gezwungen, sich \nzwischen beiden Plänen zu entscheiden oder auf eine Planung insgesamt zu \nverzichten. Ihre Auffassung, der LEP trete hinter den Regionalplan zurück \n(Abwägung Beiakte 19, S. 173), trifft nicht zu. \n\n110\n\n2. Bei der Aufstellung des hier streitigen Bebauungsplans hat der Rat der \nAntragsgegnerin auch die Regelungen des § 26 LEPro NRW und die textlichen \nVorgaben des LEP (unter D.II.) nicht beachtet, weil er dafür nach eigenen Angaben \nkeine Veranlassung sah. Diese Vorgaben werden dementsprechend in der \nPlanbegründung lediglich referiert (Seite 32 f.). Angesichts dieser fehlenden \nBefassung kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den gesetzlichen Vorgaben \ndes § 26 LEPro NRW für die Energiewirtschaft und den unter D.II.2 LEP 1995 \nformulierten \"Zielen\" tatsächlich um Ziele im Sinne von § 3 Abs. 2 ROG handelt oder \nlediglich um Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Abs. 3 ROG. \n\n111\n\nDazu Scheipers, a.a.O., S. 229 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6.6.2005 - 10 \nD 145/04.NE - BRS 69 Nr. 2.\n\n112\n\nSind es Ziele der Raumordnung, ist der Bebauungsplan mangels Anpassung an \ndiese unwirksam (§§ 3 Abs. 2 und 3 ROG, 1 Abs. 4 BauGB). Handelt es sich um \nGrundsätze, wären sie zwar für die Antragsgegnerin nicht im Sinne einer strikten \nAnpassungspflicht verbindlich, von ihr aber in die Abwägung einzustellen gewesen, \nwas hier nicht geschehen ist. Bei dieser Variante wäre der Bebauungsplan wegen \nVerstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. \n\n113\n\na) Die \"Ziele\" nach D.II.2. LEP und die Vorgaben des § 26 LEPro NRW werden \nvon dem geplanten Vorhaben in mehreren Punkten nicht erfüllt. Nach § 26 Abs. 2 \nLEPro ist es \"anzustreben, dass insbesondere einheimische und regenerative \nEnergieträger eingesetzt werden.\" Gemäß dem Plansatz D.II.2.1 LEP sollen \ninsbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt \nwerden, regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Zudem folgt aus \ndem \"Ziel\" D.II.2.4. LEP und den Vorbemerkungen und Erläuterungen, dass bei der \nkünftigen Energieversorgung der CO2-Problematik in herausgehobener Weise \nRechnung zu tragen ist: \n\n114\n\n\"Auch mit Blick auf die volkswirtschaftlichen Kosten können Kraftwerksplanungen \nnur realisiert werden, wenn damit in der CO2-Bilanz und bei anderen klimarelevanten \nStoffen ein Fortschritt erreicht wird. ... Für die Errichtung neuer Kraftwerke sind durch \nden LEP NRW entsprechende Standorte gesichert; vor ihrer Inanspruchnahme sind \ndie Möglichkeiten der Energieeinsparung sowie der Steigerung der \nEnergieproduktivität in bestehenden Anlagen im Hinblick auf die \nenergiewirtschaftlichen Ziele zu prüfen. ... Zusätzlich müssen die dezentralen \nErzeugungspotentiale sinnvoll erschlossen werden, um ihre ökologischen und \nenergetischen Vorteile, etwa durch Kraftwärmekopplung und Abwärmeverwertung, \nzu nutzen.\" (Vorbemerkungen D.II.1.). \n\n115\n\n\"Eine vorausschauende Planung im Energiesektor muss berücksichtigen, dass \nnach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand die weltweit freigesetzten \nanthrophogenen Treibhausgase zu etwa 50 % dem Energiebereich, das heißt der \nNutzung von Kohle, Gas und Öl, zuzuordnen sind. ... Vor diesem Hintergrund \nmüssen alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Förderung regenerativer \nEnergiequellen unternommen werden. ... Die wirtschaftlich nutzbaren dezentralen \nErzeugungspotentiale zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind \nauszuschöpfen, um die Stromerzeugung in Kraftwerken sinnvoll zu ergänzen. \nEntscheidend für eine wirtschaftlich vertretbare Auskopplung von Wärme zur Nah- \nund Fernwärmeversorgung ist der Standort der Kraftwerke. Die bei der \nStromerzeugung als Koppelprodukt anfallende Wärme kann nur über begrenzte \nEntfernungen wirtschaftlich transportiert werden. ... Eine verbrauchsnahe kombinierte \nStrom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in neuen Wohnsiedlungen \nund Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen.\" (Erläuterungen \nD.II.3. LEP). \n\n116\n\nIm Ergebnis entspricht die Landesplanung damit bereits den völkerrechtlichen \nVereinbarungen seit der Rio-Deklaration aus dem Jahr 1992 und dem Kyoto-\nProtokoll sowie den EU-Klimazielen.\n\n117\n\nVgl. dazu Frenz, Vorrang erneuerbarer Energien im Interesse des Umwelt- und \nKlimaschutzes in der aktuellen Rezession?, ZNER 2009, 112 ff. \n\n118\n\nb) Die Vorgaben der Landesplanung zielen angesichts dessen zumindest auch \nauf eine Reduktion von Treibhausgasen. Eine solche ist mit dem angefochtenen \nBebauungsplan jedoch nicht sichergestellt. Wie die Beigeladene angegeben hat, \nlässt sich nicht absehen, welche weiteren Kraftwerkskapazitäten - abgesehen vom \nAltstandort Datteln - aufgrund der Inbetriebnahme des Kraftwerkes vom Markt \ngenommen werden. Andere Annahmen seien ein \"Missverständnis\". Diesem \nMissverständnis ist allerdings der Rat der Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss \nerlegen. Er ist davon ausgegangen, durch den Neubau des Kohlekraftwerks Datteln \nwürden ausschließlich bereits bestehende und veraltete Kraftwerke ersetzt. Es könne \nfolglich nicht zur Produktion von Überkapazitäten kommen (Beiakte 19, S. 210R). \nDas geplante Kraftwerk diene neben dem Ersatz des Altkraftwerks dem Ersatz von \nweiteren Kraftwerkskapazitäten in der Region (Beiakte 19, S. 417). Tatsächlich ist \njedoch nicht ansatzweise sichergestellt, dass das Kraftwerk, das selbst einen \nerheblichen Ausstoß von Treibhausgasen verursachen wird, insgesamt zu einer \nReduzierung beiträgt. \n\n119\n\nc) Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht hinreichend mit der Frage \nauseinandergesetzt, ob in dem geplanten Steinkohlekraftwerk, das auf eine \nmindestens 40-jährige Betriebszeit ausgelegt ist, entsprechend § 26 Abs. 2 LEPro \nNRW einheimische Energieträger eingesetzt werden. \n\n120\n\nVgl. dazu Frenz, a.a.O., ZNER 2009, 113 ff. \n\n121\n\nDas ist wegen der absehbaren Einstellung der Steinkohleförderung in \nDeutschland allenfalls nur noch kurzfristig möglich. Das Vorhaben der Beigeladenen \nist, wie der Antragsgegnerin nach den Planungsunterlagen auch bekannt war, \nausgelegt auf eine 100 %-ige Versorgung mit Importkohle. In der mündlichen \nVerhandlung wurde deutlich, dass der Aspekt der Herkunft des Brennstoffes weder \nfür die Antragsgegnerin noch für die Beigeladene eine Rolle gespielt hat. Die Frage \nist vielmehr bis heute offen, selbst eine Belieferung aus anderen EU-Ländern wie \nPolen ist allenfalls eine Option unter vielen. Realistisch ist die Verfeuerung von \nImportkohle aus Übersee (Australien etc.). Ob die Antragsgegnerin der \nPlanungsleitlinie des § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB überhaupt Beachtung geschenkt hat, \nerscheint jedenfalls fraglich.\n\n122\n\nDazu Mitschang, Die Belange von Klima und Energie in der Bauleitplanung, NuR \n2008, 601 ff.; Schmidt, Klimaschutz in der Bauleitplanung nach dem BauGB 2004, \nNVwZ 2006, 1354 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE \n118, 33.\n\n123\n\nd) Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob \nder von dem Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerksbau an der vorgesehenen Stelle \ndie Zielvorgabe unter D.II.2.8. LEP erfüllt. Die Standortplanung ist danach auf \nvorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, dass \ngrundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen in \nAnspruch genommen werden. Das hier geplante Kraftwerk führt nämlich nicht nur \ndazu, dass eine zusätzliche Hochspannungsüberlandleitung errichtet werden muss. \nEine Trasse führt unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbei. Für die \nvorgesehene Wärmeauskopplung ist zudem der Bau einer mindestens 10 km langen \nFernwärmeleitung erforderlich. Insoweit liegt zumindest nicht auf der Hand, dass die \nPlanung den dargestellten Zielvorgaben des LEP entspricht. \n\n124\n\nDer Bebauungsplan verfehlt das Ziel D.II.2.5. des LEP, \"die verbrauchsnahen \nwirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung ... \nzum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen\". Die \noffenbar auch von der Antragsgegnerin gewünschte Auskoppelung von Fernwärme \nhängt überwiegend \"in der Luft\". Gesichert ist derzeit - wenn auch nicht aufgrund der \nPlanung - allein die Abnahme der Fernwärmekapazität, die bisher vom Altkraftwerk \nDatteln produziert wurde. Die übrige Fernwärme, die im Umweltbericht zugrunde \ngelegt wurde, um zu einem Netto-Wirkungsgrad von über 49 % zu kommen, soll \noffenbar über eine neu zu errichtende Trasse in das Verbundnetz Herne-\nRecklinghausen-Gelsenkirchen eingespeist werden. Das hierfür erforderliche \nPlanfeststellungsverfahren ist jedoch nach Angaben der Beigeladenen bisher nicht \nüber einen Scoping-Termin hinausgelangt. Dieser liegt bereits mehr als eineinhalb \nJahre zurück. Ob sich die angestrebten Auskoppelung realisieren lässt, ist damit \noffen. Allein die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene \nZuversicht, wo ein Wille (landesplanerisches Ziel) sei, werde sich ein Weg (eine \nrealisierbare Trasse) finden, ist für eine planerische Entscheidung jedenfalls keine \ntragfähige Grundlage. Die Antragsgegnerin hat sich mit dieser Frage aber ohnehin in \nkeiner Weise auseinander gesetzt. In der Abwägung stellt sie lediglich ohne \nBegründung darauf ab, eine solche Auskoppelung sei möglich (Beiakte 20, Seite 156 \nund 238). Sichergestellt ist sie im Bebauungsplan dementsprechend nicht. Im \nGegenteil geht die Antragstellerin davon aus, die Planung sei auch ohne erhöhte \nAuskoppelung städtebaulich erforderlich (Beiakte 20, Seite 156). Darüber hinaus \nunternimmt sie keinerlei Anstrengungen, im Zuge ihrer sonstigen Bauleitplanung oder \ndurch eine Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang - vgl. zur \nZulässigkeit aus Gründen des Klimaschutzes BVerwG, Urteil vom 25.1.2006 - 8 C \n13.05 -, NVwZ 2006, 690, 692 f. - zumindest in der unmittelbaren \nKraftwerksumgebung die Abnahme von Fernwärme zu sichern oder auszubauen. \n\n125\n\nUnabhängig davon ist fraglich, ob der im Bebauungsplan vorgesehene \nKraftwerksstandort den Zielen der wohnortnahen Kraftwärmekopplung entspricht und \ndiese wirtschaftlich tragfähig ist. Die erforderliche Fernwärmetrasse ist bereits bis \nzum Einspeisepunkt in ein Verbundsystem mindestens 10 km lang. Insofern ist das \nInteresse der Beigeladenen an der Realisierung der angegebenen \nWärmeauskoppelung möglicherweise geringer als das des Landes, zumal die \nFernwärme unter Umständen auch günstiger durch das in Herne geplante Kraftwerk \nin das vorgesehene Verbundnetz eingespeist werden kann. Dies erklärte zumindest \nden schleppenden Verlauf des Planfeststellungsverfahrens. Zugleich wird damit \ndeutlich, dass planerische Durchsetzungsmöglichkeiten insoweit nicht als von \nvornherein überflüssig betrachtet werden dürfen. \n\n126\n\n3. Selbst wenn die Auffassung der Antragsgegnerin zuträfe, der Regionalplan \nMünster in der Fassung seiner 4. Änderung sei wirksam und sie habe darauf \nvertrauen dürfen und müssen - entweder weil sie keine Normverwerfungskompetenz \nbesitze oder weil mit der Darstellung von Standorten für die Energieerzeugung nicht \nzwingend die Wahl eines anderen Standortes ausgeschlossen wäre -,\n\n127\n\nvgl. dazu Hopp, a.a.O., S. 162 f.,\n\n128\n\nänderte sich an der Fehlerhaftigkeit der konkreten Bebauungsplanung nichts. In \ndiesem Fall hätte sich die Antragsgegnerin zumindest damit auseinandersetzen \nmüssen, dass LEP und Regionalplan teilweise abweichende Zielvorgaben enthalten. \nIn einem solchen Fall gleichwertiger Ziele der Raumordnung wäre möglicherweise \nRaum für eine Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin gewesen.\n\n129\n\nVgl. dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 1 Rn. 41.\n\n130\n\nEs kann dahinstehen, dass dies auf Grund der hierarchischen Struktur zwischen \nLEP und Regionalplänen schon grundsätzlich kaum anzunehmen ist. Denn eine \nAbwägung hat hier nicht stattgefunden. Aus den gesamten Planungsvorgängen \neinschließlich der Begründung ist nicht einmal zu erkennen, dass die \nAntragsgegnerin die Bedeutung der Ziele der Landesplanung überhaupt gesehen \nhat. Sie hat lediglich die Vorgaben des Regionalplans in der Begründung gewürdigt. \nDies lässt sich nur so verstehen, dass sie keine weiteren Planungsvorgaben als für \nsich möglicherweise relevant erkannt hat. Noch in der Antragserwiderung wird zudem \ndarauf abgestellt, sie sei zu einer Prüfung der energiepolitischen Zielkonformität ihres \nBebauungsplanes mit dem LEP nicht verpflichtet gewesen.\n\n131\n\nSelbst wenn jedoch eine entsprechende Abwägung hier unterstellt würde, hätte \ndie Antragsgegnerin die abzuwägenden Belange schon deshalb fehlerhaft gewichtet, \nweil ihr eine konkrete Alternative zur Verfügung stand, die beiden Plänen gerecht \nwürde. Die Frage einer Normverwerfungskompetenz stellte sich deshalb nicht. Mit \ndieser Alternative hat sie sich nur unter Umweltgesichtspunkten, nicht aber im \nRahmen des § 1 Abs. 4 BauGB befasst. Die für die Alternative streitende \nlandesplanerische Vorgabe hat sie nicht einmal erwähnt. \n\n132\n\n4. Der Bebauungsplan Nr. 105 ist den Zielen der Raumordnung und der \nLandesplanung schließlich selbst dann nicht angepasst, wenn der Regionalplan \nMünster - Teilabschnitt Emscher-Lippe - in Gestalt der 4. Änderung wirksam und mit \nder Ausweisung eines zweiten Kraftwerkstandortes landesplanerisch unbedenklich \nwäre. Denn der Bebauungsplan setzt die Vorgaben des geltenden Regionalplans im \nHinblick auf die dargestellten Waldflächen nicht um. Der Regionalplan in Gestalt \nseiner 4. Änderung sieht für das Plangebiet eine Waldfläche von insgesamt 24 ha \nvor. Hierbei handelt es sich um ein Ziel der Regionalplanung. Denn aus den \nAufstellungs- und Abwägungsvorgängen ist eindeutig zu entnehmen, dass der \nPlangeber davon ausging, dass Ziel und Anlass der 4. Änderung letztlich nicht die \nSchaffung eines Standortes für ein Kraftwerk war, sondern die Verlegung des bisher \nin der Mitte des Plangebietes vorgesehenen Waldstreifens an den östlichen Rand. \nDabei kam es dem Plangeber gerade darauf an, dass ein \"quantitativ gleicher \nFlächentausch\" erfolgt. Der Anregung der LÖBF, an der K 14 keinen Waldstreifen, \nsondern lediglich eine Baumreihe vorzusehen und die übrige erforderliche \nWaldfläche in Ausgleichsmaßnahmen zu realisieren, folgte er ausdrücklich nicht. In \nder Sitzungsvorlage zum Regionalratsbeschluss vom 13. März 2006 heißt es hierzu \nwörtlich: \"Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten regte an, den \n‚neuen' Waldstreifen am östlichen Plangebiet möglichst auf einen Sichtschutz zu \nbegrenzen und die übrigen Ausgleichsflächen zur Vernetzung bestehender Biotop- \nund Waldstrukturen zu nutzen. Da bei Regionalplanänderungen jedoch die \nFlächengrößen identisch bleiben sollten, soll dieser Anregung nicht gefolgt und ein \nbreiterer Grünstreifen an der östlichen Grenze beibehalten werden. Die über diese \nDarstellung hinaus im Rahmen der Eingriffsregelung zusätzlich nötigen Flächen \nsollten dann der Vernetzung dienen.\" Hinzu kommt, dass nach den textlichen \nFestsetzungen des Regionalplans Münster \"Waldbereiche hinsichtlich ihrer \nFunktionen wie Immissionsschutz, Wasserschutz, Biotop- und Artenschutz, \nSichtschutz sowie im Hinblick auf ihrer Bedeutung für das Klima, den Boden, die \nErholung und ihrer wirtschaftsrelevanten Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten und \nweiterzuentwickeln\" sind. \"Daher soll Wald im Falle seiner begründeten \nInanspruchnahme ... nur durch Wald wieder ersetzt werden\" (Ziel 17.1). \n\n133\n\nDiesem damit abschließend abgewogenen Ziel der Regionalplanung entspricht \nder Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht. Die dort planerisch abgesicherte \nWaldfläche beträgt lediglich ca. 10 ha. Der offenbar in Anlehnung an den \nRegionalplan festgesetzte - jedoch schmalere - Grünstreifen im östlichen Plangebiet \nzur K 14 ist dagegen nicht als Waldbereich gesichert. Auch aus den textlichen \nFestsetzungen Ziffer 5 ergibt sich, dass insoweit in weiten Bereichen kein \nBaumbestand anzupflanzen ist sondern Strauchwerk. Dabei hat sich die \nAntragsgegnerin trotz ausdrücklicher Anregungen der Stadt Waltrop gegen die \nFestsetzung eines Waldgebietes an der K 14 und für einen reinen Grünstreifen zum \nSichtschutz entschieden. Nicht einmal der Anregung, den Anteil der Hochstämme \nvon 30 % auf 50 % zu erhöhen, könne gefolgt werden (Beiakte 19, S. 154, 155). \nAuch einer späteren Anregung, den Gehölzstreifen entlang der K 14 als Wald \nfestzusetzen, wurde nicht gefolgt (Beiakte 20, S. 226). Die Festlegung des \nRegionalplans findet an dieser Stelle keine Erwähnung. Diese \nAbwägungsentscheidung zeigt auf, dass zumindest der Plangeber - entgegen der \nBehauptung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - nicht davon \nausging, \"eigentlich\" handele es sich bei der Festsetzung des Grünstreifens wegen \nder Präzisierung unter Ziffer 5 des Bebauungsplanes um die Festsetzung eines \nWaldes.\n\n134\n\nUnabhängig davon hat der Grünstreifen jedoch ohnehin nicht die erforderlichen \nAusmaße, um insgesamt auch nur annähernd die Zielvorgabe von 24 ha Waldfläche \nim Planbereich zu erreichen. Auch die Ausgleichsmaßnahmen sehen lediglich 4 ha \nWald vor, der zu den im Plangebiet festgesetzten ca. 10 ha hinzutritt. Damit wäre der \nBebauungsplan selbst dann den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung \nnicht im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB angepasst, wenn der Regionalplan Münster - \nTeilabschnitt Emscher-Lippe - in der Fassung seiner 4. Änderung uneingeschränkt \nrechtmäßig wäre.\n\n135\n\nII. \n\n136\n\nDarüber hinaus leidet der Bebauungsplan unter mehreren beachtlichen \nAbwägungsfehlern und verletzt das Abwägungsgebot. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind \nbei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das in dieser Vorschrift \nnormierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges \nentscheidet. \n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.; OVG \nNRW, Urteil vom 19.3.2009 - 10 D 55/07.NE -; Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., § 1 \nRn. 90 ff.\n\n138\n\n1. Der Satzungsbeschluss vom 15. Januar 2007 und die ihm zugrunde liegende \nAbwägungsentscheidung ist rechtswidrig, weil der Rat der Antragsgegnerin bei \nseiner Planung das Gefahrenpotential, das von dem Nebeneinander des Kraftwerks \nund schutzwürdiger Bereiche ausgeht, weitestgehend ausgeklammert hat. Mit der \nVerlagerung dieser Frage in das immissionsschutzrechtliche Vorbescheidsverfahren \nliegt insoweit ein Abwägungsausfall vor. \n\n139\n\na) Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 50 BImSchG und der darin \nin Bezug genommenen Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) im Hinblick auf die \nnotwendige Risikovorsorge grundlegend verkannt. Nach dieser Vorschrift müssen bei \nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die zu nutzenden Flächen einander \nso zugeordnet werden, dass die Auswirkungen von schweren Unfällen im Sinne der \nSeveso-II-Richtlinie, die von Betriebsbereichen mit sog. Störfallbetrieben ausgehen, \nauf schutzbedürftige Gebiete im Sinne der Vorschrift soweit wie möglich vermieden \nwerden. \n\n140\n\n§ 50 BImSchG ist auf die hier streitgegenständliche Festsetzung einer Fläche für \nVersorgungsanlagen anwendbar. Dass es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben \nhandelt, steht außer Frage (vgl. dazu bereits I.). Der Bebauungsplan ermöglicht ein \nKraftwerk, das nach seiner Dimensionierung und der Menge der eingesetzten \nGefahrstoffe ein Störfallbetrieb im Sinne des § 50 BImSchG i.V.m. der 12. BImSchV \nist. Die Schwellenwerte des Anhangs 1 der 12. BImSchV werden überschritten. \nHiervon ist die Antragsgegnerin zu Recht ausgegangen. Grundlage ihrer Planung ist \nein Störfallbetrieb mit erweiterten Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der \n12. BImSchV. Dass nunmehr nach den Angaben der Beigeladenen der Betrieb nur \nnoch § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV unterfallen soll, ist ohne Belang. Die \nVerpflichtungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gelten unabhängig davon, ob es \nsich um einen \"normalen\" oder \"erweiterten\" Störfallbetrieb handelt. Aus allgemeinen \nGrundsätzen folgt im übrigen, dass für die planerische Abwägung die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgeblich ist (§ 214 \nAbs. 3 BauGB). Spätere Änderungen sind (grundsätzlich) nicht geeignet, der zuvor \ngetroffenen Abwägungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit \noder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken.\n\n141\n\nBVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276, 283.\n\n142\n\nEntscheidend ist damit, dass der Plangeber von einem erweiterten Störfallbetrieb \nausging und ausgehen musste. Der Bebauungsplan trifft keinerlei Vorsorge dafür, \ndass nur ein nicht der Seveso-II-Richtlinie unterfallendes Vorhaben realisiert werden \nkönnte. Angesichts der örtlichen Verhältnisse lagen abwägungserhebliche \nAuswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete zudem auf der Hand. Den Abstand zu \nnächstgelegenen Wohnbebauungen setzt der Bebauungsplan selbst mit max. 400 m \nan. \n\n143\n\nVor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin verpflichtet, die Belange der \nVerhütung schwerer Unfälle bzw. der Vermeidung ihrer Auswirkungen in die \nAbwägung einzustellen, ihrer herausgehobenen Bedeutung Rechnung zu tragen und \neinen abwägungsgerechten Ausgleich zu erzielen. Ein Offenlassen von Problemen \nim Verfahren der Bauleitplanung und ihre Verschiebung in spätere \nGenehmigungsverfahren führt zur Rechtswidrigkeit der Planung.\n\n144\n\nVgl. dazu Sellner/Scheidmann, Umgebungsschutz für Störfallanlagen (auch in \nBezug auf Flugrouten), NVwZ 2004, 267, 271; Repkewitz, Die Schweinemästerfälle \nin neuem Gewand?, VerwArch 2006, 503, 518; Jarras, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 50 \nRn. 21 f.\n\n145\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei \ndem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, \ndie trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich \nist.\n\n146\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2008 - 9 B 28.08 - UPR 2009, 154; Urteil vom \n22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238; Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - \nBVerwGE 108, 248; Urteil vom 22.3.1985 - 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163; \nzusammenfassend Moench/Hennig, Störfallschutz in Bauleitplanung und \nBaugenehmigungsverfahren, DVBl 2009, 807, 808 f. \n\n147\n\nIm Falle der Neuansiedlung eines Störfallbetriebes in der Nähe schutzwürdiger \nGebiete bildet er jedoch eine grundsätzlich nur schwer überwindbare Schranke der \nAbwägung.\n\n148\n\nOVG NRW, Urteil vom 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE -, ZUR 2008, 434; OVG \nLüneburg, Urteil vom 25.6.2001 - 1 K 1850/00 - NVwZ-RR 2002, 172; Louis/Wolf, \nDie erforderlichen Abstände zwischen Betrieben nach der Störfallverordnung und \nWohngebieten oder anderen schutzwürdigen Bereichen nach § 50 Satz 1 BImSchG, \nNuR 2007, 1, 4; Weidemann, Abstandswahrung durch staatliche \nAnsiedlungsüberwachung, DVBl 2006, 1143, 1148.\n\n149\n\nDies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Planung der Antragsgegnerin \nauf einen Betrieb mit mindestens 40-jähriger Laufzeit zielt und damit ein langfristiges \nKonfliktpotential schafft. Auf Grund der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 der \nSeveso-II-Richtlinie ist damit im besonderen Maße dem Richtlinienziel, durch die \nPolitik der Flächenausweisung langfristig unverträgliche Nutzungen zu trennen, \nRechnung zu tragen.\n\n150\n\nVgl. Sellner/Scheidmann, a.a.O., NVwZ 2004, 269.\n\n151\n\nDaraus lässt sich für die streitgegenständliche Planung die Anforderung ableiten: \nDie festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen ist so anzuordnen und ggfls. zu \nbegrenzen, dass die Auswirkungen von Störfällen soweit wie möglich vermieden \nwerden. Schutzgegenstand der Regelung ist die Bevölkerung, deren Gefährdung \ndurch unter die Seveso-II-Richtlinie fallende Betriebe minimiert werden soll. Im \nHinblick darauf, dass die Richtlinie zwischen anlagenbezogenen \nUnfallvermeidungsvorkehrungen und umgebungs- und damit planungsbezogenen \nVorkehrungen zur Minimierung der Folgen eines dennoch eintretenden Störfalles \nunterscheidet, zielt § 50 BImSchG für die Bauleitplanung in erster Linie darauf, \nAuswirkungen von Unfällen, die trotz Einhaltung der technischen Anforderungen \nnicht auszuschließen sind, im Bereich des Störfallbetriebes auf öffentlich genutzte \nFlächen zu minimieren. \n\n152\n\nAllgemein dazu OVG NRW, Urteil vom 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE -, ZUR 2008, \n434.\n\n153\n\nDer von der Antragsgegnerin gewählte Ansatz, auch die Fragen der Minimierung \nder Auswirkungen nicht auszuschließender Störfälle in das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu verweisen, ist angesichts \ndessen schon deshalb unzulässig, weil § 50 BImSchG - ebenso wie die zugrunde \nliegende Richtlinie - in diesem Zusammenhang ausdrücklich einen planerischen, \nkeinen anlagenbezogenen Ansatz verfolgt. \n\n154\n\nUnabhängig davon kommt eine Verlagerung deshalb nicht in Betracht, weil in \nRechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob diese Vorschrift insoweit überhaupt \nim immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden kann \noder ob bei gebundenen Entscheidungen auf Sicherheitsabstände nicht abgestellt \nwerden darf, weil es sich nicht mehr um betreiberbezogene Schutz- und \nVorsorgeverpflichtungen handele.\n\n155\n\nHessVGH, Urteil vom 4.12.2008 - 4 A 882/08 - BauR 2009, 1260; \nMoench/Hennig, a.a.O., DVBl 2009, 814 f.; Weidemann, a.a.O., DVBl 2006, 1150; im \nErgebnis auch Repkewitz, a.a.O., VerwArch 2006, 516, 518; a.A. BayVGH, Urteil \nvom 14.7.2006 - 1 BV 03.2179, 1 BV 03.2180, 1 BV 03.2181, 1 B 04.1232 - ZfBR \n2007, 362. \n\n156\n\nEbenso wenig sei ein Verzicht auf das Vorhaben oder seine Errichtung an einem \nanderen, \"weniger problematischen\" Standort als rechtlich gebotene \nVorsorgemaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zulässig. \n\n157\n\nSo etwa Weidemann, a.a.O., DVBl 2006, 1143, 1147, 1151.\n\n158\n\nAllein diese rechtlichen Unsicherheiten verbieten die von der Antragsgegnerin \nvorgenommene Problemverlagerung ins immissionsschutzrechtliche Verfahren. Eine \nangemessene Bewältigung konnte dort nicht sichergestellt werden.\n\n159\n\nb) Welche planungsrechtlichen Anforderungen § 50 BImSchG konkret für das \nhier in Rede stehende Planungsvorhaben stellt, bedurfte keiner abschließenden \nKlärung durch den Senat. Denn die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der \nAufstellungsvorgänge mit dieser Problematik überhaupt nicht befasst. Insbesondere \nhat sie nicht erkannt, dass mit der planerischen Festsetzung eine endgültige \nStandortentscheidung im Hinblick auf die von § 50 BImSchG geforderten \n\"angemessenen Abstände\" gefällt wird. In der Planbegründung findet die \nStörfallvorsorge keine Erwähnung. In der Abwägung hat die Antragsgegnerin die \nwährend der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange \nvorgebrachten entsprechenden Bedenken dahingehend beschieden, diese Fragen \nmüssten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. \n\"Der Betrieb des Kraftwerkes und potentielle Störfälle sind ebenfalls im BImSchG \nsowie den zugehörigen Verordnungen abschließend geregelt. Bezüglich potentieller \nStörfälle wurden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens entsprechende Gutachten erarbeitet.\" (Beiakte 19, \nSeite 284). \"Fragen der Anlagensicherheit sind Gegenstand der nachfolgenden \nimmissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigungsverfahren und nicht Gegenstand des \nBebauungsplanverfahrens\" (Beiakte 19, Seite 309). Ebenso seien Fragen der \nAmmoniaklagerung Gegenstand von zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen \nTeilgenehmigungen und im vorläufigen Sicherheitsbericht des \nVorbescheidsverfahrens behandelt (Beiakte 19, Seite 121).\n\n160\n\nDem entspricht, dass im Bebauungsplanverfahren keinerlei Ermittlungen zu den \nrelevanten Parametern stattgefunden haben, wie es für die angemessene \nAbarbeitung der Anforderungen des § 50 BImSchG unabdingbar wäre.\n\n161\n\nVgl. zum Erfordernis einer sorgfältigen Bestandsaufnahme, OVG NRW, Urteil \nvom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE, BRS 70 Nr. 22 m. w. N., Moench/Hennig, a.a.O., \nDVBl 2009, 809 f.\n\n162\n\nDie genaue Entfernung zur nächstgelegenen, schützenswerten Wohnbebauung \nwurde nicht konkret ermittelt und bewertet. Gleichfalls fehlt eine Untersuchung und \nBewertung, ob weitere schutzbedürftige Gebiete - etwa die Vestische Kinderklinik, \nder Dortmund-Ems-Kanal oder die Einzelhandelbetriebe in dessen unmittelbarer \nNähe - in diesem Zusammenhang zu betrachten gewesen wären. Das \nStörfallpotential selbst spielte ebenfalls keine erkennbare Rolle. Auch die in der \nAbwägung angesprochenen Gutachten wurden weder öffentlich ausgelegt noch zum \nBestandteil der Aufstellungsvorgänge gemacht. Eine Prüfung im \nBebauungsplanverfahren hat insoweit nicht stattgefunden. Ebenso wenig hat \nBeachtung gefunden, dass diese Gutachten lediglich vorläufige Einschätzungen \nenthielten, die auch nach Auffassung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbehörde keine abschließende Beurteilung der Gefahrensituation \nerlaubten. Der Vorbescheid steht demgemäß unter einem Sicherheitsvorbehalt. \nDamit wird zugleich deutlich, dass ein Verweis auf das immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren dem Rat selbst dann keine sichere Erkenntnis über die im \nRahmen von § 50 BImSchG relevanten Umstände hätte geben können, wenn er \ngrundsätzlich zulässig wäre. \n\n163\n\nc) Mit der Problemverlagerung in das immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren hat die Antragsgegnerin damit entweder dessen Struktur \nund Regelungsmöglichkeiten fehlerhaft eingeschätzt oder - wofür insbesondere die \nAbwägungsentscheidung spricht - nicht gesehen, dass § 50 Satz 1 BImSchG neben \nAnforderungen an die Anlagensicherheit weitergehende planerische Anforderungen \nstellt. Die langfristige Sicherung angemessener Schutzabstände dient gerade dem \nZweck, Vorkehrungen gegen auch bei ordnungsgemäßem Betrieb einer \nStörfallanlage vernünftigerweise nicht auszuschließende schwere Unfälle zu treffen. \nDer Richtlinien- bzw. Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass anlagenbezogene \nAnforderungen allein nicht ausreichen. Die allein im Planungsverfahren zur \nEntscheidung stehende Standortwahl erlangt damit herausgehobene Bedeutung. \n\n164\n\n2. Selbst wenn jedoch - was fern liegt - mit der Antragserwiderung unterstellt \nwerden könnte, die Antragsgegnerin habe trotz der klaren Aussagen in der \nAbwägungsentscheidung die Anforderungen des § 50 BImSchG nicht vollständig \naußer acht gelassen, sondern diesen Gesichtspunkt zulässigerweise nur nicht \nausdrücklich in die Bebauungsplanbegründung und die Abwägungsdokumentation \naufgenommen, wäre die Abwägung wegen gravierender Fehleinschätzung der \nabwägungsrelevanten Belange rechtswidrig. \n\n165\n\na) Von einer Dokumentation war die Antragsgegnerin allerdings nicht - wie sie \nvorträgt - deshalb befreit, weil der Sicherheitsaspekt offensichtlich unproblematisch \nund während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange \nnicht angesprochen worden wäre. Nicht zuletzt der Antragsteller hat in seinen \nEinwendungsschreiben vom 26. Juli 2006 und 27. November 2006 (Beiakte 19, S. \n296R; Beiakte 20, S. 251R) diese Frage zu thematisieren versucht. Gleiches gilt für \ndie Naturschutzverbände (Beiakte 19, S. 204R). Richtig ist allein, dass die \nAntragsgegnerin hierauf im Planungsverfahren nicht einging. Im übrigen sollte eine \nÖffentlichkeitsbeteiligung nicht dem Zweck dienen müssen, den Plangeber auf den \nfür seine Planung zu beachtenden Rechtsrahmen hinzuweisen.\n\n166\n\nEs ist ebenfalls nicht zu erkennen, wie der Satzungsgeber die \"sichere \nErkenntnis\" gewinnen konnte, die erforderlichen Mindestabstände seien eingehalten. \nAus den Aufstellungsvorgängen ergibt sich nicht, dass überhaupt Ermittlungen zu \nden relevanten Parametern angestellt worden sind. Erkenntnisse hierzu konnte der \nRat der Antragsgegnerin aus dem Bebauungsplanverfahren damit nicht erhalten. \nDen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen - ihre \nBerücksichtigungsfähigkeit bei der Abwägungskontrolle unterstellt - lässt sich \njedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht \nentnehmen, dass die angemessenen Abstände durch das Vorhaben sicher \neingehalten werden. Die Bezirksregierung Münster sah sich insoweit zu einer \nabschließenden Feststellung gerade nicht in der Lage. Auf Grund der verfügbaren \nInformationen und des Bebauungsplans selbst sei noch nicht geklärt, dass die im \nvorläufigen Sicherheitsbericht genannten Abstände tatsächlich gewahrt seien. Eine \nhinreichende Ermittlung wurde ausdrücklich angemahnt (S. 117 f. und 48 der \nBegründung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids vom 31. Januar 2007). \nEs ist nicht ersichtlich, dass und warum der Rat - ohne Detailkenntnisse dieser \nUnterlagen - trotzdem eine ausreichend sichere Erkenntnis gewinnen konnte, die ihn \nvon jeglicher Dokumentations- und Begründungspflicht freistellte. \n\n167\n\nb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht auch unter \nBerücksichtigung der Ausführungen in der Antragserwiderung nicht fest, dass die \nAnforderungen des § 50 Satz 1 BImSchG und der Seveso-II-Richtlinie eingehalten \nsind. Hiergegen spricht insbesondere, dass in der Antragserwiderung gleich mehrere \nGesichtspunkte eine Rolle spielen, die den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechen \noder auf einer zumindest problematischen Auslegung der relevanten \nRechtsgrundlagen und technischen Anwendungshilfen beruhen. Zudem fehlt die \njeder Anwendung des Trennungsgrundsatzes und jeder Planung zugrunde zu \nlegende sorgfältige Bestandsaufnahme der möglicherweise beeinträchtigten \nvorhandenen Nutzungen. \n\n168\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE, BRS 70 Nr. 22 m. w. \nN.; Moench/Hennig, a.a.O., DVBl 2009, 809 f.\n\n169\n\nAuf welche Weise das Normziel des § 50 BImSchG erreicht wird, ergibt sich, \nwenn die Norm - gemeinschaftsrechtskonform - unter Heranziehung von Art. 12 der \nSeveso-II-Richtlinie ausgelegt wird. Nach dieser Vorschrift sorgen die Mitgliedstaaten \ndafür, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den \nunter die Richtlinie fallenden Betrieben und öffentlich genutzten Gebieten ein \nangemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben \nzusätzliche technische Maßnahmen nach Art. 5 der Richtlinie ergriffen werden, damit \nes zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Die \nrichtlinienkonforme Auslegung des § 50 BImSchG führt damit zu dem Gebot einer \nräumlichen Trennung von gefährlichen Anlagen und geschützten Gebieten. Auch \nwenn sich aus den zur Auslegung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie vorliegenden \nMaterialien \n\n170\n\n- Leitfaden (1999) der Generaldirektion 11 der Kommission zur Gestaltung von \nPlanungen nach der Seveso-II-Richtlinie (Hrsg.: Christou, Porter): \"Institute for \nSystems Informatics and Safety, Guidance on Land Use Planning as required by \nCouncil Directive 96/82/EC\", EUR 18695; Stellungnahme des Industrieausschusses \ndes Europäischen Parlaments zu einer Änderung der Richtlinie vom 28. Mai 2002, \n2001/0257 (COD); Antworten der Kommission auf Parlamentarische Anfragen vom \n17. Juli 2000, 2001/C113E/027 (Anfrage E-1647/00 vom 29. Mai 2000) und vom 6. \nJuli 2001, 2002/C40E/032 (Anfrage E-1349/01 vom 7. Mai 2001); vgl. auch Christou, \nStruckl, Biermann (Hrsg.), Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen \nKommission, Institut zum Schutz und für die Sicherheit der Bürger, Hazard \nAssessment Unit, Leitlinien für die Flächennutzungsplanung im Rahmen von Art. 12 \nder Seveso-II-Richtlinie, September 2006 (dort S. 27, 28) -\n\n171\n\nnicht entnehmen lässt, dass das Trennungsgebot in jedem Fall zwingend die \nEinhaltung eines räumlichen Abstandes vorsieht, ist doch im Regelfall ein solcher \nerforderlich. \n\n172\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE - ZUR 2008, 434; \nBayVGH, Urteil vom 14.7.2006 - 1 BV 03.2179, 1 BV 03.2180, 1 BV 03.2181, 1 B \n04.1232 - ZfBR 2007, 362; Moench/Hennig, a.a.O., DVBl 2009, 808 f.\n\n173\n\nDiese aus § 50 BImSchG sich ergebenden Anforderungen an die Bauleitplanung \nunterliegen zwar grundsätzlich der Abwägung, sind jedoch von so hohem Gewicht, \ndass sie nur in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Abwägung überwunden \nwerden können. Denn die Auslegung und Anwendung des § 50 BImSchG unterliegt \ndem Gebot, wirksam ein hohes Schutzniveau sicherzustellen (Art. 1 Seveso-II-\nRichtlinie), so dass bei der Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen im Zweifel \ndiejenige zu wählen ist, die das Gemeinschaftsrecht und damit den Störfallschutz am \neffektivsten zur Geltung bringt. \n\n174\n\nOVG NRW, Urteil vom 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE - ZUR 2008, 434.\n\n175\n\nFür die Frage, was im Einzelfall der von § 50 Satz 1 BImSchG geforderte \nangemessene Abstand zwischen einem Betriebsbereich im Sinne der \nSeveso-II-Richtlinie und schutzbedürftigen Gebieten ist, kann im Regelfall auf den \nBericht der Störfallkommission - Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit - vom \n18.10.2005 zurückgegriffen werden. \n\n176\n\nVgl. dazu BayVGH, Urteil vom 14.7.2006 - 1 BV 03.2179, 1 BV 03.2180, 1 BV \n03.2181, 1 B 04.1232 - ZfBR 2007, 362; Weidemann, a.a.O., DVBl 2006, 1146 ff.; \nMoench/Hennig, a.a.O., DVBl 2009, 810 ff.\n\n177\n\nZiel der Empfehlungen ist es, dem Planungsträger Hilfestellungen zu geben, um \nmögliche Störfallauswirkungen bereits mit den Mitteln des Planungsrechtes zu \nbegrenzen. Die Einhaltung der Abstandsempfehlungen entbindet deshalb die \nGenehmigungsbehörde im späteren Zulassungsverfahren nicht von der Pflicht, ggfls. \nweitere Auflagen vorzusehen. Insbesondere sind ausreichende Abstände kein \nAusgleich für ein niedrigeres Sicherheitsniveau an der Anlage selbst. Grundlage der \nEmpfehlungen ist vielmehr, dass auch bei einwandfrei auf dem Stand der Technik \narbeitenden Anlagen schwere Unfälle im Sinne von § 3 Nr. 5 der Seveso-II-Richtlinie \nvernünftigerweise nicht auszuschließen sind. Die Abstandsempfehlungen gelten \ndeshalb zur Begrenzung der Auswirkungen solcher \"Dennoch-Störfälle\". \nGrundsätzlich unterscheiden sie dabei zwischen einer Bauleitplanung ohne \nDetailkenntnisse und einer Bauleitplanung mit Detailkenntnissen. Die Bauleitplanung \nohne Detailkenntnisse ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Planung auf der \n\"grünen Wiese\" erfolgt, die typischerweise die Errichtung eines Störfallbetriebes \nermöglicht. In diesem Fall ist es \"nicht empfehlenswert, durch Berücksichtigung von \nmöglichen sicherheitstechnischen Maßnahmen an den noch nicht bekannten \nzukünftigen Anlagen eine Abstandsfestlegung zu treffen, die einen geringeren \nAbstand zwischen einem schutzbedürftigen Gebiet und einem Betriebsbereich \nzulässt.\" (S. 5 des Leitfadens). Dagegen ist die Bauleitplanung mit Detailkenntnissen \ndadurch gekennzeichnet, dass der Störfallbetrieb bereits vorhanden ist und in \nseinem Umfeld schutzbedürftige Gebiete entstehen sollen. In diesem Fall können die \nempfohlenen Achtungsabstände in einer Einzelfallprüfung unterschritten werden. \n\n178\n\nVgl. dazu eingehend Jochum, Überprüfung der praktischen Anwendbarkeit des \nLeitfadens (SFK/TAA-GS-1) \"Empfehlungen für Abstände zwischen \nBetriebsbereichen nach der Störfall-VO und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen \nder Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG\" vom 16.4.2008, Publikationen des \nUmweltbundesamtes 2009; auch Moench/Hennig, a.a.O., DVBl 2009, 810 f.\n\n179\n\nBei der hier in Rede stehenden Neuplanung eines Steinkohlekraftwerkes als \nStörfallbetrieb kommt - entgegen der Annahme der Antragserwiderung, die die \nÜberlegungen der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren wiedergeben soll - \nnur eine Planung ohne Detailkenntnisse in Betracht. Auch wenn sich die \nBauleitplanung an das konkrete Vorhaben anlehnt, konnte die Antragsgegnerin \nschon deshalb keine Planung mit Detailkenntnissen durchführen, weil es sich um \neine Angebotsplanung handelt und die erste immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsentscheidung nach dem maßgeblichen Satzungsbeschluss erfolgte. \nWeder die Satzung noch der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid enthalten im \nübrigen besondere Sicherheitsvorkehrungen, die ein Unterschreiten der \nAbstandsempfehlungen zuließen.\n\n180\n\nZu Beispielen vgl. Jochum, a.a.O., S. 40 ff.\n\n181\n\nVor diesem Hintergrund war bei der Bauleitplanung ein erforderlicher Abstand \nauf Grund der als abdeckend angenommenen Störfallszenarien für Ammoniak nach \nder Klasse 2 des Anhangs 1 zum Leitfaden von 500 m zwischen Betriebsbereich und \nschutzbedürftigen Gebieten anzusetzen. Die in der Antragserwiderung - wiederum \nals vom Plangeber zugrunde gelegt wiedergegebene - Annahme, auf Grund der \nTabelle S. 15 des Leitfadens reiche bei den bekannten Ausgangsdaten für die \nAmmoniaklagerung ein Abstand von 398 m aus, ist zumindest abwägungsfehlerhaft. \nDies gilt schon deshalb, weil die Annahme von 398 m ausdrücklich nur für eine \n\"mittlere Ausbreitungssituation\" gilt, während bei ungünstigen \nAusbreitungssituationen Abstände von bis zu 850 m erforderlich sein können. \nWelche Ausbreitungssituation hier zugrunde zu legen ist, hat die Antragsgegnerin \nnicht untersucht. Schon auf Grund der erforderlichen planerischen Vorsorge konnte \nsie deshalb nicht von Abständen von weniger als 500 m ausgehen. Ob diese sicher \neingehalten werden, lag angesichts der Entfernungsangaben in der Planbegründung \n(ca. 400 m entfernte Wohnbebauung) jedenfalls nicht auf der Hand.\n\n182\n\nc) Bei der Ermittlung der konkreten Abstände geht die Antragsgegnerin zudem \nvon einem zu engen Verständnis des Begriffs \"Betriebsbereich\" in §§ 3 Abs. 5a, 50 \nBImSchG aus. Wegen der konkret geplanten Anlagenkonfiguration sei sie nur \nverpflichtet gewesen, Sicherheitsabstände hinsichtlich der konkreten Standorte der \nAnlagenteile zu bewerten, die tatsächlich störfallrelevant seien. Dieser Ansatz \nscheitert schon daran, dass sich den Aufstellungsvorgängen die \"konkret geplante \nAnlagenkonfiguration\" nicht entnehmen lässt. Solche Pläne sind allein im \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahren vorgelegt worden. Nach den \nAngaben im Schriftsatz vom 31. August 2009 stand sie zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses auch noch nicht fest. Das habe die textlichen Festsetzungen \nunter Ziff. 2 bedingt.\n\n183\n\nDie Unterteilung einer Störfallanlage in einzelne Betriebsbereiche, um diese \njeweils auf ihre Störfallrelevanz zu untersuchen, entspricht jedoch unabhängig von \ndiesen tatsächlichen Hindernissen nicht der auf die Seveso-II-Richtlinie \nzurückgehenden gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 5 a BImSchG. Danach kann \nsich der Begriff des Betriebsbereiches nur in Sonderfällen überhaupt mit dem \nAnlagenbegriff decken. Im Regelfall umfasst ein Betriebsbereich eine Mehrzahl \ngenehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen. \n\n184\n\nVgl. Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 87; Hansmann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, \nLoseblatt-Kommentar, Stand April 2009, 12. BImSchV, § 1 Rn 13; Repkewitz, a.a.O., \nVerwArch 2006, 507.\n\n185\n\nEr bezeichnet damit den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden \nBereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder mehreren Anlagen einschließlich \ngemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind. \nErfasst werden dadurch insbesondere Nebeneinrichtungen und umliegende Flächen, \ndie zur Erfüllung des Anlagenzwecks benutzt werden. \n\n186\n\nVgl. Jarass, a.a.O. § 3 Rn. 88 f.; Repkewitz, a.a.O., VerwArch 2006, 507.\n\n187\n\nDanach ist hier im Hinblick auf die erforderlichen Abstände zumindest auf die \nGrenzen der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Versorgungsanlagen mit \nder Zweckbestimmung Steinkohlekraftwerk abzustellen. Hiervon ging auch die \nBezirksregierung Münster als Immissionsschutzbehörde nach der Begründung des \nVorbescheids vom 31. Januar 2007 aus. Wenn jedoch die Genehmigungsbehörde, \ndie die vorgesehene Aufteilung der Anlagen kannte, insoweit keine Beschränkung für \nangezeigt hielt, war das der Antragsgegnerin erst recht nicht möglich. Sie verfügte \nüber solche Detailinformationen nicht.\n\n188\n\nDiese Grenze ist vom reinen Wohngebiet am Meisterweg jedenfalls weniger als \n400 m Luftlinie entfernt. Gleiches gilt für den Bereich der Castroper Straße, dessen \nplanungsrechtliche Bewertung die Antragsgegnerin allerdings nicht vorgenommen \nhat. Insofern wäre selbst der von ihr - unterstellt - zugrunde gelegte \nSicherheitsabstand von 398 m bei richtigem Verständnis des Begriffes \n\"Betriebsbereich\" nicht sicher eingehalten. Angesichts dessen bedurfte es keiner \nweiteren Betrachtung, ob - wie der Antragsteller annimmt - auch der \nDortmund-Ems-Kanal und der dortige Parallelhafen zum Betriebsbereich des \nSteinkohlekraftwerks gehören. Angesichts des Umstandes, dass wesentliche \nbetriebsnotwendige Infrastrukturen, insbesondere die Kohlebelieferung, hierüber \nabgewickelt werden sollen, spricht jedoch einiges für diese Auffassung. Gemessen \nvon der Grenze des Dortmund-Ems-Kanals verringerten sich die Abstände zu den \nreinen Wohngebieten noch einmal.\n\n189\n\nd) Ferner ist nicht zu erkennen, dass sich der Plangeber im erforderlichen \nUmfang damit auseinandergesetzt hat, welche schutzwürdigen Gebiete im Sinne von \n§ 50 Satz 1 BImSchG im Hinblick auf die erforderlichen Abstände zu betrachten \nwaren. Anhaltspunkte dafür, wie er die nach der Planbegründung nächstgelegene \n\"Wohnbebauung\" an der Castroper Straße/Am Holtgraben qualifizierte, enthalten die \nAufstellungsvorgänge nicht. Dadurch bleibt offen, ob er sie als schutzbedürftiges, \nüberwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet eingestuft - dafür spricht die \nNutzungskartierung S. 50 der Planbegründung - und dementsprechend bei seiner \n- unterstellten - Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat, oder ob er von einem \nnicht schutzbedürftigen Mischgebiet ausgegangen ist, wie die Antragserwiderung \nausführt. Jedenfalls nach dem tatsächlichen Eindruck im Ortstermin wird dort jedoch \nüberwiegend gewohnt.\n\n190\n\nEine sachgerechte Ermittlung und Bewertung ist im Hinblick auf die Wohngebiete \nauch deshalb nicht festzustellen, weil die in der Planbegründung und in der \nAbwägungsdokumentation enthaltenen Entfernungsangaben nicht übereinstimmen. \nSie erlauben deshalb keinen sicheren Rückschluss auf die Einhaltung der nach § 50 \nBImSchG erforderlichen Abstände. In den Aufstellungsvorgängen finden sich für die \nnächstgelegene Wohnbebauung Angaben von 500 m, 250-300 m (Begründung S. \n50) und 320 m (Landespflegerischer Fachbeitrag). \n\n191\n\nDie zum Meisterweg hin gelegene Parkanlage hat die Antragsgegnerin im \nHinblick auf den Störfallschutz ebenfalls nicht betrachtet. Deren von dem \nAntragsteller dargelegte, von ihr aber noch in der Antragserwiderung in Abrede \ngestellte öffentliche Erholungsfunktion hat sich im Ortstermin bestätigt. Die Anlage \nwird ersichtlich bestimmungsgemäß zu Spaziergängen und sonstigen Aufenthalten \nim Freien genutzt. Beispielsweise fanden sich dort Parkbänke. Handelte es sich \nlediglich um eine Immissionsschutzanlage ohne Parkcharakter, wäre dies \nunverständlich. Als Parkanlage gehört sie jedoch zu den \"sonstigen\" \nschutzbedürftigen Gebieten. Sie hätte aufgrund ihrer Nähe zum Plangebiet deshalb \nin der Abstandsbetrachtung Berücksichtigung finden müssen.\n\n192\n\nVgl. Jarass, a.a.O., § 50 Rn. 11 a; Hansmann, a.a.O., § 50 BImSchG \nRn. 57 b.\n\n193\n\nDarüber hinaus hätte die Antragsgegnerin auch darüber Rechenschaft ablegen \nmüssen, ob sie die nur ca. 100 m bis 150 m von den Grenzen des Plangebietes \nentfernten Einkaufsmärkte (Möbel, Baumarkt, Lebensmittel) als \"öffentlich genutzte \nGebäude\" im Sinne von § 50 Satz 1 BImSchG betrachtet hat. Insofern erscheint eine \nweite Auslegung geboten. Entscheidend ist dabei, dass die Gebäude in besonderem \nMaße von einem größeren Teil der Öffentlichkeit genutzt werden können und \ndeshalb ein erhöhtes Gefährdungspotential besteht. Dies ist bei Verbraucher- und \nMöbelmärkten - nicht anders als bei Verwaltungen oder Kirchen - grundsätzlich \nanzunehmen.\n\n194\n\nTophoven, in: Giesberts/Reinhard, Umweltrecht, Kommentar 2007, § 50 \nBImSchG Rn. 11 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE -, \nZUR 2008, 434; HessVGH Urteil vom 4.12.2008 - 4 A 882/08 - BauR 2009, 1260, \n1266 f.\n\n195\n\nDie Antragsgegnerin hat sich ebenfalls nicht in ausreichendem Maße mit der \nFrage auseinandergesetzt, ob der Dortmund-Ems-Kanal selbst ein \"wichtiger \nVerkehrsweg\" und damit schutzbedürftiges Gebiet i.S.v. § 50 BImSchG ist. In diesem \nFall hätte der Plangeber abwägend über die Einhaltung von Abständen entscheiden \nmüssen mit der Einschränkung, dass insofern auch die Seveso-II-Richtlinie nur eine \nTrennung \"soweit wie möglich\" fordert.\n\n196\n\nHierzu, insbesondere zum Normzweck OVG NRW, Urteil vom 6.3.2008 \n- 10 D 103/06.NE -, ZUR 2008, 434; vgl. auch Moench/Hennig, a.a.O., DVBl 2009, \n809 ff.\n\n197\n\nOffenbar ist dies allein wegen der \"geringen Frequentierung\" nicht geschehen. \nAussagekräftige Nutzerzahlen enthalten die Aufstellungsvorgänge indes nicht. Auch \nsetzt sich der Plangeber nicht damit auseinander, ob eine geringere Quantität der \nNutzung ggfls. durch die Qualität der transportierten Güter - etwa ihrer \nvolkswirtschaftlichen Bedeutung und/oder der Zahl von Gefahrguttransporten - nach \nSinn und Zweck des § 50 BImSchG kompensiert wird.\n\n198\n\nVgl. zur Bedeutung des Dortmund-Ems-Kanals BVerwG, Gerichtsbescheid vom \n29. Januar 2009 - 7 A 1.08 -.\n\n199\n\ne) Bei einer zutreffenden Ermittlung der hier relevanten Belange hätte die \nAntragsgegnerin damit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass jedenfalls unter \nZugrundelegung der Abstandsempfehlungen des Leitfadens der Störfallkommission \nden Anforderungen des § 50 BImSchG nicht genügt ist. Ob hier trotz des \nVorsorgeansatzes der Seveso-II-Richtlinie und der Bedenken der Störfallkommission \nwegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein geringerer Abstand noch als \nangemessen angesehen werden kann, ist zumindest fraglich, zumal ein konkreter \nAlternativstandort zur Verfügung stand, der auch nach Einschätzung der \nAntragsgegnerin entsprechende Probleme nicht aufgeworfen hätte. \n\n200\n\nZu diesem Aspekt vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE -, ZUR \n2008, 434.\n\n201\n\nDer Plangeber war hier deshalb zumindest nicht gezwungen, auf die Umsetzung \nder vorgenannten Anforderungen im Wege der Abwägung zu verzichten. \nUnabhängig davon käme eine Unterschreitung nur dann in Betracht, wenn diese \nzumindest durch erhöhte anlagenbezogene Sicherheitsmechanismen oder eine \nanderweitig gesicherte abschirmende Planung der schutzbedürftigen Bereiche \n\n202\n\nvgl. Moench/Hennig, a.a.O., DVBl 2009, 811 f.; zu Beispielen Jochum, a.a.O., S. \n40 ff.\n\n203\n\nausgeglichen würde. Da es sich um einen planerischen Belang handelt, müssten \ndiese Vorkehrungen auch planerisch gesichert sein. Solche Festsetzungen hat der \nPlangeber jedoch nicht einmal erwogen, geschweige denn getroffen. \n\n204\n\nDie von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung erwogene Reduzierung \nder Mindestabstände ist unabhängig davon jedenfalls nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans von vornherein ausgeschlossen. Denn die möglichen Standorte \netwa des Ammoniaklagers oder sonstiger Bereiche, in denen mit diesem Stoff oder \nden anderen störfallrelevanten Betriebsmitteln Öl und Flüssiggas gearbeitet wird, \nsind nicht geregelt. Die Verwendung von Ammoniak im Kraftwerksbereich beschränkt \nsich auch nicht auf dessen Lagerung. Die Lieferwege sind im Bebauungsplan offen \ngeblieben. Weder ihm noch dem immissionschutzrechtlichen Vorbescheid ist zu \nentnehmen, dass die Anlieferung zwingend über die Bahnanlage im Süden und nicht \nauf dem Wasserweg zu erfolgen hätte, wie die Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung hervorhob. Ein zwingender Standort des Ammoniaklagers auf der dem \nKanal abgewandten Seite ist deshalb ebenfalls nicht vorhanden. Eine Reduzierung \ndes \"Betriebsbereichs\" auf einzelne Anlagenteile, sollte sie im Planungsverfahren \nüberhaupt möglich sein, hätte angesichts dessen zumindest vorausgesetzt, dass sich \nder Plangeber mit diesen Fragen nachvollziehbar auseinandersetzt und konkrete \nStandortzuweisungen vornimmt. Allenfalls unter dieser Prämisse wäre eine \nReduktion von Sicherheitsabständen innerhalb des Betriebsbereiches zumindest \ndenkbar gewesen. Beides ist hier nicht geschehen. Den vorliegenden \nAufstellungsvorgängen ist nicht einmal zu entnehmen, dass der Rat den von der \nBeigeladenen vorgesehenen Standort des Ammoniaklagers überhaupt zur Kenntnis \ngenommen hat. \n\n205\n\nf) Neben diesem vollständigen Abwägungsausfall im Hinblick auf die \nAnforderungen des § 50 BImschG unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes hat \ndie Antragsgegnerin auch - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich \nankäme - die Anforderungen dieser Norm im Hinblick auf den allgemeinen \nTrennungsgrundsatz nicht ausreichend beachtet. Insofern dient § 50 BImschG im \nSinne des Vorsorgeprinzips der planerischen Vermeidung schädlicher \nUmwelteinwirkungen durch die Trennung emitierender Betriebe und schützenswerter \nGebiete. Erfasst werden dabei alle Immissionen, in erster Linie Luftverunreinigungen \nund Lärm.\n\n206\n\nJarass, a.a.O., § 50 Rn. 12; Schulze-Fielitz, Gemeinschaftskommentar zum \nBImschG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2007, § 50 Rn. 96. \n\n207\n\nIn Nordrhein-Westfalen werden diese Anforderungen durch den Abstandserlass \n(Abstandserlass 1998, MBl. NRW 1998, 744; Abstandserlass 2007, MBl. NRW 2007, \n659) konkretisiert. Auf ihn kann im Regelfall im Sinne einer sachverständigen \nEmpfehlung zurückgegriffen werden, von der jedoch im Einzelfall bei sachgerechter \nAbwägung abgewichen werden kann.\n\n208\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 11.7.1995 - VerfGH 21/93 -, NVwZ 1996, 262; OVG \nNRW, Urteil vom 17.10.1996 - 7 a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30; Mitschang, Die \nBerücksichtigung von Belangen des Lärmschutzes bei der städtebaulichen \nEntwicklung, ZfBR 2009, 538, 552.\n\n209\n\nDie dort genannten Anforderungen lassen die aus Gründen des Störfallschutzes \nerforderlichen Abstände unberührt (S. 13 des Abstandserlasses).\n\n210\n\nAls Abwägungsdirektive haben diese Anforderungen einen besonderen \nplanerischen Rang. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist \ndeshalb nur möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem \nGewicht geboten ist. \n\n211\n\nBVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 164.\n\n212\n\nAusnahmen von der grundsätzlichen Beachtungspflicht kommen vor allem bei \nder Überplanung vorhandener Gemengelagen in Betracht, während die Vorgaben \ndes § 50 BImSchG besonders streng ausfallen, wenn es zur Neuplanung eines \nGebiets \"auf der grünen Wiese\" kommt.\n\n213\n\nJarass, a.a.O., § 50 Rn. 19; Schulze-Fielitz, a.a.O., § 50 Rn. 140 ff.; vgl. auch \nZiff. 2.4 des Abstandserlasses.\n\n214\n\nDies hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht in \nausreichendem Maße berücksichtigt. Die für die sachgemäße Anwendung des \nTrennungsgebotes in der planerischen Abwägung unerlässliche konkrete \nBestandsaufnahme hat - wie ausgeführt - nicht stattgefunden. Den nach der \nAbstandsliste 2007 - insofern unverändert gegenüber der Abstandsliste 1998 - \nregelmäßig erforderlichen Abstand zwischen Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für \nden Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 Megawatt \nübersteigt, von 1,5 km sichert der Plan nicht. Der geplante Abstand liegt bei etwa \neinem Drittel. Dies ist umso problematischer, als die Feuerungswärmeleistung etwa \ndem Dreifachen des Schwellenwertes der Abstandsliste entspricht. Gleichzeitig \nhandelt es sich jedenfalls für das hier in Rede stehende Kraftwerk um eine Planung \n\"auf der grünen Wiese\". Das neue Kraftwerk ist an einem neuen Standort auf der \nanderen Seite des Dortmund-Ems-Kanals geplant und nutzt die für das alte Kraftwerk \nbestehenden Infrastruktureinrichtungen so gut wie nicht. Der Lagevorteil der Nähe zu \ndem bestehenden Kraftwerk wirkt sich praktisch nicht aus. Dieser Problematik hat \nsich die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße gestellt. Insoweit fehlt es an \nder erforderlichen planerischen Konfliktbewältigung. Ein \"Abschieben\" auf das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren kam insoweit ebenfalls nicht in \nBetracht. Der Abstandserlass gilt für dieses Verfahren ausdrücklich nicht (Ziffer 3.2. \nsowie Einleitung zu Ziffer 2.).\n\n215\n\n3. Der Bebauungsplan Nr. 105 ist darüber hinaus auch deshalb \nabwägungsfehlerhaft und unwirksam, weil die Antragsgegnerin letztlich das Wesen \neiner planerischen Standortzuweisung grundlegend verkannt hat. Ob und in welchem \nUmfang ein Vorhaben der planerischen Steuerung bedarf, hängt davon ab, welche \nProbleme seine Einordnung in die Umgebung aufwirft. Lässt sich die Koordinierung \nder Belange sachgerecht nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies \nauch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die \ngeeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Das Konditionalprogramm einer \ngebundenen Entscheidung reicht dann nicht aus.\n\n216\n\nBVerwG, Beschluss vom 11.8.2004 - 4 B 55.04 - BauR 2005, 832 f.\n\n217\n\nDie Antragsgegnerin hat dies zwar bei der Entscheidung für die Aufstellung eines \nBebauungsplans selbst erkannt. Das Kraftwerksprojekt lasse sich wegen der Nähe \nzur Wohnbebauung ohne Bauleitplanung nicht verwirklichen. Bei der konkreten \nPlanung hat sie jedoch die sich aus der Planbedürftigkeit ergebenden Anforderungen \nund die Reichweite des Gebotes der planerischen Konfliktbewältigung nicht \nhinreichend gewürdigt. Mit diesem Gebot ist die von ihr vorgenommene nahezu \nvollständige Verlagerung der Konfliktbewältigung ins immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren nicht zu vereinbaren.\n\n218\n\nEin Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Dabei versteht es sich von selbst und bedarf \nkeiner weiteren Begründung, dass die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine \nAngebotsplanung (durch Bebauungsplan) handelt, ihrer Prognose diejenigen \nbaulichen Nutzungen zugrunde zu legen hat, die bei einer vollständigen Ausnutzung \nder planerischen Festsetzungen möglich sind. Die Planung darf nicht dazu führen, \ndass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der \nEbene der Vorhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben.\n\n219\n\nSo BVerwG, Beschluss vom 8.11.2006 - 4 BN 32/06 -, juris; vgl. auch BVerwG, \nBeschluss vom 2.4.2008 - 4 BN 6.08 -, ZfBR 2008, 592; Beschluss vom 21.2.2000 \n- 4 BN 43.99 -, BRS 63 Nr. 224; OVG NRW, Urteil vom 28.11.2005 - 10 D 68/03.NE -\n; Beschluss vom 24.3.2005 - 10 B 2003/04.NE - ÖffBauR 2005, 65 f.; \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 30.\n\n220\n\nEine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitverfahren auf \nnachfolgendes Verwaltungshandeln ist dabei nicht ausgeschlossen. Von einer \nabschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand \nnehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der \nKonfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung \nder Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch \nzu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nhinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. \n\n221\n\nSo BVerwG, Beschluss vom 8.11.2006 - 4 BN 32/06 -, juris; vgl. auch BVerwG, \nBeschluss vom 2.4.2008 - 4 BN 6.08 -, ZfBR 2008, 592; Beschluss vom 21.2.2000 \n- 4 BN 43.99 -, BRS 63 Nr. 224; OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2005 - 10 B \n2003/04.NE - ÖffBauR 2005, 65 f.; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1 Rn. 30.\n\n222\n\nDie ausreichende Sicherstellung ist nur dann gewährleistet, wenn sich der \nPlangeber der Unterschiede zwischen der planerischen Entscheidung und einer \ngebundenen Anlagengenehmigung bewusst ist. Er muss also erkennen, dass nicht \nalles, was auf Grund des - größeren - Gestaltungsspielraums planerisch denkbar ist, \nim Rahmen einer Anlagegenehmigung, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht, \ndurchsetzbar ist (a). Darüber hinaus verlangt die zulässige Prognose anderweitiger \nKonfliktbewältigung, dass sich der Plangeber jedenfalls dann mit diesem \nnachgeordneten Verfahren selbst intensiv beschäftigt, wenn die Verlagerung - wie \nhier - zum Planungsleitsatz erhoben wird (b). Bei der von der Antragsgegnerin \nverfolgten Angebotsplanung setzt eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf das \neinzige konkrete Genehmigungsverfahren voraus, dass dieses Vorhaben das \nplanerische Angebot vollständig ausnutzt. Nur dann ist das Genehmigungsverfahren \ngrundsätzlich in der Lage, die entstehenden Konflikte anstelle des Bebauungsplans \nzu bewältigen (c). \n\n223\n\na) Den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit \nentnehmen, dass sich die Antragsgegnerin der Bedeutung der \nVerfahrensunterschiede zwischen einer Bauleitplanung und einem \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinreichend bewusst gewesen \nist. Im Gegenteil zeigt die Abwägungsdokumentation auf, dass dies nicht der Fall ist. \nDer ausdrückliche Hinweis in der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass sich ein \nBebauungsplanverfahren grundlegend von der gebundenen Entscheidung eines \nImmissionsschutzverfahrens unterscheide, wird lediglich \"zur Kenntnis genommen\" \n(Beiakte 20, S. 236). Ebensowenig ging die Antragsgegnerin auf den Einwand, \nbestimmte Konflikte - etwa die umfassende Aufarbeitung der Lärm- und \nSchadstoffbelastung und das bereits \"weit\" unterhalb der Genehmigungsfähigkeit \ngreifende Trennungsgebot - seien im Genehmigungsverfahren nicht gleichwertig \nlösbar, ein. Sie habe die Angaben der Beigeladenen \"soweit möglich und \nerforderlich\" geprüft (Beiakte 19, S. 236). Ferner nimmt die Abwägung und die \nPlanbegründung an mehreren Stellen darauf Bezug, die Beigeladene werde \nMaßnahmen über den Stand der Technik hinaus anwenden (etwa Beiakte 20, S. 68, \n214, 253, 438 und Beiakte 20, S. 280 und 388 - hier explizit für die \nSchadstoffbegrenzung), ohne dass Erwägungen dazu angestellt werden, ob dies \nggfls. immissionsschutzrechtlich durchsetzbar wäre. Dies wäre für eine \nabwägungsgerechte Entscheidung jedoch unentbehrlich gewesen. Denn § 5 Abs. 1 \nS. 1 Nr. 2 BImSchG ermöglicht auch unter Vorsorgeaspekten im gebundenen \nGenehmigungsverfahren nur Auflagen, die dem Stand der Technik entsprechen. \nAnders als gegen Festsetzungen im Bebauungsplan könnte sich die Beigeladene \ndamit gegen weiter gehende Genehmigungsauflagen unter Umständen erfolgreich \nwehren.\n\n224\n\nVgl. dazu Jarass, a.a.O., § 5 Rn. 46 ff.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § \n5 Rn. 148 ff.\n\n225\n\nAus den Aufstellungsvorgängen wird zudem nicht deutlich, welche \nAnforderungen nach Auffassung der Antragsgegnerin über den Stand der Technik \nhinausgehen und welche ihm entsprechen. Auch an dieser Stelle fehlt es an einer \nbelastbaren Bestandsaufnahme. \n\n226\n\nEbenso lassen die Abwägungsüberlegungen hinsichtlich einer Anregung, die \nbeste und schadstoffärmste Technik zu verwenden, erkennen, dass der Plangeber \ndie Grenzen des gebundenen Genehmigungsverfahrens nicht zutreffend erkannt hat. \nDie Frage der zu verwendenden Technik sei nicht Gegenstand des \nBauleitplanverfahrens, sondern des Immissionsschutzverfahrens (Beiakte 20, S. 70, \n108 f., 130, 141, 181, 219 f.; Beiakte 19, S. 151, 239, 247, 284). Das erklärte Ziel der \nPlanung, die Voraussetzungen für ein möglichst effizientes und \nressourcenschonendes Kraftwerk zu schaffen, lässt sich jedoch über eine \nAnlagengenehmigung für sich genommen nicht sicherstellen. Maßstab ist dort allein, \nob der Stand der Technik erreicht ist, nicht aber ob es der bestmögliche ist. Dies gilt \nauch und gerade für die Frage des CO2-Ausstoßes, für den § 5 Abs. 1 Satz 2 \nBImSchG eine abschwächende Sonderregel enthält.\n\n227\n\nVgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 5 Rn. 154a ff.; Stevens, Das \nCO2-emissionsarme Kraftwerk, UPR 2007, 281 ff.\n\n228\n\nExemplarisch zeigt sich die fehlende Auseinandersetzung mit den Unterschieden \ndes Planungs- und des Genehmigungsverfahrens bei der Frage, ob die Kohlehalden \neingehaust werden sollten oder nicht. In der Ratssitzung vom 15. Januar 2007 wurde \ndiese Frage erörtert. Offenbar hielt der Rat der Antragsgegnerin eine entsprechende \nVorkehrung zumindest für sinnvoll. Sie wäre technisch auch ohne weiteres zu \nrealisieren. Gleichwohl verzichtete er auf entsprechende planerische Festsetzungen \nund verwies die Frage in das immissionsschutzrechtliche Verfahren. Der \"Appell\", \ndiese Maßnahme in die Genehmigung einzustellen, erfolgte nach einem Hinweis der \nVerwaltung, eine Einhausung sei aus Immissionsschutzgründen nicht zwingend \nerforderlich, verzögere jedoch das Planungsverfahren durch eine erneute \nOffenlegung. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid enthält eine solche \nAuflage nicht. Die Einhausung sei immissionsschutzrechtlich nicht durchsetzbar, da \nsie nicht erforderlich sei. Demgegenüber hätte es dem Plangeber freigestanden, eine \nEinhausung - etwa gestützt auf § 9 Nr. 24 BauGB - festzusetzen. Dass die \nBeigeladene zu einer Einhausung \"nicht bereit\" war, hätte den Plangeber - anders als \ndie Immissionsschutzbehörde im gebundenen Genehmigungsverfahren - nicht \ngehindert, aus Gründen der Vorsorge eine entsprechende Festsetzung zu treffen. \n\n229\n\nb) Unabhängig davon lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit entnehmen, in welchem Umfang sich der Plangeber mit \ndem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und den dort \nvorgesehenen Maßnahmen auseinander gesetzt hat. Zwar dürfte sich die Verwaltung \nder Antragsgegnerin intensiv mit diesem Verfahren beschäftigt haben. Ob dies in \ngleicher Weise für die Ratsmitglieder gilt, ist damit jedoch nicht garantiert. Allein die \nÜbernahme von im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren \nvorgelegten Gutachten ist hierfür kein Beleg. Ob und inwieweit die \nGenehmigungsbehörde diese Gutachten in ihre Genehmigungsentscheidung \naufnehmen würde, war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dem Rat - soweit \nersichtlich - nicht bekannt. Im Gegenteil spricht der \"Appell\" hinsichtlich der \nEinhausung gegen eine solche Auseinandersetzung. Dass hier für den ca. zwei \nWochen später erteilten Vorbescheid die fehlende Durchsetzbarkeit einer solchen \nForderung noch nicht geklärt gewesen sein könnte, ist zumindest unwahrscheinlich. \n\n230\n\nc) Die nahezu vollständige Verlagerung der Konfliktbewältigung in das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren war hier jedoch vor allem \ndeshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht ihrer gesamten Abwägung \nzugrunde legte, das Kraftwerksvorhaben schöpfe die aufgrund des Bebauungsplans \ngeschaffenen Nutzungsmöglichkeiten vollständig aus (so ausdrücklich S. 14 des \nAllgemeinen Teils der Abwägungsdokumentation, Beiakte 19 S. 100R; vgl. auch \nBeiakte 19, S. 281). Das trifft schon deshalb nicht zu, weil der Bebauungsplan bei \neiner GRZ von 0,8 ca. 51 ha als Fläche für Versorgungsanlagen mit der \nZweckbestimmung Steinkohlekraftwerk festsetzt. Davon ist jedoch allenfalls die \nNutzung von 25 ha Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens. Zumindest die dauerhafte Nutzung von ca. 16 ha \nüberbaubarer Flächen durch Versorgungsanlagen bleibt von diesem Verfahren \nunberührt. Diese wiederholt gerügte fehlende Betrachtung der \"Reserveflächen\" hat \ndie Antragsgegnerin lediglich mit dem Hinweis beschieden, die Frage sei \nplanungsrechtlich irrelevant. Es gehe nur um die Realisierung des konkreten \nProjektes. Abgesehen von der inneren Widersprüchlichkeit dieser Erklärung - der \nFlächenbedarf wird andererseits gerade mit möglichen zusätzlichen Anforderungen \nan eben dieses Projekt begründet -, wird die Ausnutzung des von dem \nBebauungsplan geschaffenen Baurechtes damit hinsichtlich der Auswirkungen auf \ndie Umwelt teilweise überhaupt nicht geprüft. Denn der Verweis auf das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren führt \"ins Leere\", weil insoweit \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge nicht gestellt waren. \n\n231\n\nZu einem ähnlichen Fall vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE -, \nZUR 2008, 434; allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 19.3.2009 - 10 D 55/07.NE -; \nUrteil vom 26.6.2009 - 10 D 16/08.NE -. \n\n232\n\nDieses Ermittlungsdefizit insbesondere in der Betrachtung der \nBebauungsplanfolgen für die Lärm- und Luftbelastung wiegt um so schwerer, als \nbereits die konkrete Kraftwerksplanung zumindest für die Lärmimmissionen, zum Teil \njedoch auch für die Luftbelastung die vom Plangeber für noch zulässig gehaltenen \nWerte ausschöpft. Für die mögliche Nutzung zumindest eines Drittels der \nüberbaubaren Grundstücksfläche bleibt insoweit nichts übrig. Dies widerspricht den \nVorgaben der auch vom Plangeber herangezogenen DIN 18005. Danach soll ein \nkonkretes Vorhaben nicht die gesamte, nach dem Bebauungsplan zulässige Lärm- \nund Luftbelastung ausschöpfen, wenn es nicht die gesamte Planungsfläche belegt. \n\n233\n\nVgl. auch Mitschang, a.a.O., ZfBR 2009, 550 ff.\n\n234\n\nDas wirkt sich hier um so stärker aus, als nach den vorgelegten Gutachten \nsowohl die Immissionsrichtwerte als auch die Emissionsminderungsmaßnahmen \nausgereizt sind. Hier musste die Beigeladene zum Teil bereits über den Stand der \nTechnik hinausgehen. Für die konkret unbetrachtet gebliebenen Flächen bleibt damit \nkein Spielraum, der im Rahmen einer Prognose die Abwägungsentscheidung \nrechtfertigen könnte.\n\n235\n\nDazu OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2005 - 10 B 2003/04.NE - juris. \n\n236\n\nEine solche Kontingentierung lag hier um so näher, als der Plangeber in der \nAbwägungsdokumentation die Ausweisung dieser Fläche vor allem mit später \nimmissionsschutzrechtlich erforderlich werdenden Nachrüstungen rechtfertigte \n(Beiakte 20, S. 88, 109, 166, 179; Beiakte 19, S. 239, Allgemeiner Teil der \nAbwägung, S. 17 f.). Solche Maßnahmen sind jedoch typischerweise nicht ohne \nAuswirkungen auf die Lärm- und Luftbelastung. Die von der Beigeladenen offenbar \nerwogene und im immissionsschutzrechtlichen Verfahren einzig konkret benannte, in \nder Planbegründung allerdings nicht erwähnte Maßnahme, das Kraftwerk mit einer \nCO2-Abscheideanlage nachzurüsten, führte jedenfalls nach derzeitigem Stand der \nTechnik zu nicht unerheblichen zusätzlichen Lärmbelastungen.\n\n237\n\nVgl. dazu nur Kohls/Kahle, Klimafreundliche Kohlekraft dank CCS?, ZUR \n2009, 122, 125.\n\n238\n\nDamit trifft der Bebauungsplan keinerlei Vorsorge dafür, dass die Reserveflächen \nden planerischen Überlegungen entsprechend genutzt werden können und das \nKraftwerk am vorgesehenen Standort dauerhaft so umweltverträglich wie möglich \nbetrieben werden kann. Zumindest die sich aufdrängende Frage der Zulässigkeit \neiner CO2-Abscheideeinrichtung hätte geprüft werden müssen. Offenbar meinte die \nAntragsgegnerin jedoch, insoweit nicht nur das \"Wie\" sondern bereits das \"Ob\" dem \nGenehmigungsverfahren überlassen zu können. Damit verfehlt sie das Anliegen \neiner planerischen Vorsorge und Konfliktbewältigung grundlegend. \n\n239\n\nEbenso wenig hat die Antragsgegnerin erkennbar berücksichtigt, dass nach der \nErrichtung eines Betriebes bei der Genehmigung weiterer Anlagen(teile) insgesamt \nhöhere Immissionen zulässig sein können, als sie bei einer Neuansiedlung \nimmissionsschutzrechtlich zulässig wären (Ziff. 3.2.1 TA Lärm). Damit hätten allein \nplanerische Vorkehrungen das vom Plangeber offenbar für erforderlich gehaltene \nSchutzniveau in der näheren Umgebung dauerhaft sicherstellen können. \n\n240\n\nFerner hat sich die Antragsgegnerin nicht mit der Frage auseinander gesetzt, \nwelche Brennstoffe bei der Festsetzung eines \"Steinkohlekraftwerkes\" zum Einsatz \nkommen könnten. Auch diese Frage hat sie ausschließlich dem \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren überantwortet (Beiakte 20, S. 72, 98, 116, \n120, 187, 199; Beiakte 19, S. 159, 269, 302, 333). Sie ist jedoch davon \nausgegangen, dass etwa die Verwendung von \"Kronocarb\" deshalb nicht in Betracht \nkomme, weil die Beigeladene in ihrem immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsantrag hierauf formell verzichtet hatte (so Beiakte 19, S. 302 - \nKronocarb sei nicht zu betrachten -; Beiakte 20, S. 98, 199). Der Verzicht der \nBeigeladenen gilt jedoch nicht notwendig für die gesamte vorgesehene Laufzeit. Die \nFestsetzungen des Bebauungsplans schließen eine spätere Verwendung ebenfalls \nnicht aus. Trotzdem verzichtet der Plangeber auf eine Untersuchung. Ebenso wenig \nberücksichtigt die Planung, dass eine Abfallmitverbrennung in Kraftwerken nach \nderzeitigem Technikstand ohne weiteres in Betracht zu ziehen ist. Der \nBebauungsplan lässt dies ohne weiteres zu. Trotzdem wird diese Problematik nicht \nabwägend betrachtet. Dieses zumindest widersprüchliche Verhalten wird nicht \nplausibel begründet. Die Antragsgegnerin hat vielmehr die konkrete Anregung der \nStadt Waltrop, die Verwendung anderer Brennstoffe als Steinkohle durch textliche \nFestsetzung auf 10 % zu begrenzen, ebenso abgelehnt wie den Vorschlag, die \nAbfallmitverbrennung im städtebaulichen Vertrag zu verbieten oder einzuschränken \n(Beiakte 19, S. 159 und S. 281). Zur Begründung ist jeweils nur angeführt, die \nBrennstoffe seien nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Dies ist aber nur eine - noch \ndazu falsche, denn der Brennstoff Steinkohle wird gerade planerisch festgesetzt - \nZustandsbeschreibung und erklärt nicht, warum die Antragsgegnerin hier nicht \nergänzend planerisch steuerte. Die Betrachtung dieser Einsatzstoffe erfolgte \naufgrund dieser planerischen Zurückhaltung jedenfalls weder im Planungsverfahren \nnoch in einem abzusehenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren.\n\n241\n\nZudem greift die offenbar tragende Begründung für den Verzicht auf \nFestsetzungen etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 23, 24 BauGB zu kurz. Die Antragsgegnerin \nsieht hiervon im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie wolle die größere \nFlexibilität des immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren auch in \nder Überwachung nicht einschränken. Dies mag zwar den Verzicht auf ins Detail \ngehende technische Vorschriften oder abschließend verbindliche Vorgaben \nrechtfertigen. Der Festsetzung von Mindeststandards und -anforderungen steht \ndieses Anliegen aber nicht entgegen. Sie hinderten die Immissionsschutzbehörde \nnicht daran, weitergehende Maßnahmen \"flexibel\" zu fordern. Gleichzeitig wäre damit \nder von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Mindestschutz dauerhaft \nsicherzustellen. Sie hätte sich und die Planbetroffenen damit nicht - wie hier \ngeschehen - dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren gleichsam schutzlos \nausgeliefert, sondern ihre planerische Verantwortung wahrgenommen. Dies war hier \nvor allem deshalb zu erwarten, weil sie das Kraftwerk bewusst in eine \nimmissionbelastete Situation hineinplante und die Folgen ihrer Standortentscheidung \nnur mit diesem Bebauungsplan steuern konnte. Ihr Einfluss auf nachfolgende \nGenehmigungen war demgegenüber schon deshalb begrenzt, weil der Bürgermeister \nder Stadt Datteln nicht Immissionsschutzbehörde ist.\n\n242\n\nVgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 2.4.2008 - 4 BN 6.08 -, ZfBR \n2008, 592.\n\n243\n\nGänzlich unverständlich ist jedenfalls der in diesem Zusammenhang mehrfach zu \nfindende Hinweis, eine solche Verlagerung sei \"geboten\", um eine im Hinblick auf die \nvom Kraftwerk ausgehenden Emissionen optimierte Objektplanung zu erreichen \n(Beiakte 19, S. 253, 280 sowie Abwägung Allgemeiner Teil, S. 13). \n\n244\n\n4. Der Bebauungsplan Nr. 105 leidet auch deshalb an einem Abwägungsdefizit, \nweil er auf einer im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens erstellten FFH-Vorprüfung beruht, die den gesetzlichen \nAnforderungen nicht genügt. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nfeststellen, dass die Verwirklichung der Bauleitplanung keine nachteiligen \nAuswirkungen auf das ca. 4,5 km entfernte FFH-Gebiet \"Lippeauen\" hat. Weder die \nVorbelastung dieses Gebietes noch die durch das Kraftwerk zu erwartende \nZusatzbelastung sind von der Antragsgegnerin in ausreichendem Maße ermittelt und \nbewertet worden. \n\n245\n\nNach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der \nnatürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai \n1992 (ABl.-EG 1992 L 206/7 - FFH-Richtlinie) ist bei Plänen oder Projekten, die nicht \nunmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür \nnicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirken \nmit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung \nauf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen \nvorzunehmen. Diese Prüfung hat nach gefestigter Rechtsprechung von einem \ngünstigen Erhaltungszustand des maßgeblichen FFH-Gebietes auszugehen. Eine \nFFH-Vorprüfung - und damit ein Verzicht auf eine umfassende \nVerträglichkeitsprüfung - reicht nur dann aus, wenn erhebliche Beeinträchtigungen \noffensichtlich ausgeschlossen sind. Dies wiederum setzt voraus, dass hieran aus \nwissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel besteht. Hierfür ist der \nPlanungsträger beweispflichtig. Der ihm obliegende Gegenbeweis ist in der Regel \nnur dann geführt, wenn anhand des Konzepts der sog. \"Critical Loads and Levels\" \neine relevante Beeinträchtigung ausscheidet. Befindet sich das FFH-Gebiet \ngegenwärtig ganz oder teilweise in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist es \ngrundsätzlich für jegliche Zusatzbelastung gesperrt. Ist - wie hier - die Vermeidung \nvon Eutrophierung ein Erhaltungsziel, hat die Prüfung insbesondere die Belastung \ndurch NOX- und SO2-Einträge in den Blick zu nehmen. \n\n246\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 ff.; \nEuGH, Urteil vom 10.1.2006 - C 98/03 - DVBl 2006, 429 ff.\n\n247\n\nNach diesen Kriterien hätte die Antragsgegnerin bereits auf der Ebene der \nPlanung unter Zugrundlegung der von ihr verwandten Gutachten nicht auf die \nDurchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichten dürfen. Die vorliegende \nFFH-Vorprüfung lässt gemessen an diesen Maßstäben jedenfalls nicht den sicheren \nSchluss zu, eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Gebietes sei offensichtlich \nausgeschlossen. Der der Antragsgegnerin obliegende Gegenbeweis ist nicht geführt. \n\n248\n\nDies gilt schon deshalb, weil sich die eingeholten Gutachten - und damit auch die \nAntragsgegnerin - jedenfalls nicht in erkennbarer Weise mit dem derzeitigen \nErhaltungszustand des FFH-Gebietes \"Lippeauen\" beschäftigt haben. Dies wäre für \neine Risikoabschätzung, die keine vernünftigen Zweifel zuließe, jedoch erforderlich \ngewesen. Denn die von dem Antragsteller vorgelegten Natura 2000 Standard-\nDatenbögen lassen insoweit erkennen, dass zumindest Teile des Gebietes aktuell in \neinem ungünstigen Erhaltungszustand sind.\n\n249\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5.3.2009 - 8 A 58/08.AK - NWVBl. \n2009, 322.\n\n250\n\nAufgrund dessen kommt ernsthaft in Betracht, dass dieses Gebiet zumindest \nteilweise für jegliche zusätzliche Stickstoff- und Schwefeldioxidbelastung gesperrt ist. \nAngesichts dessen ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes i.S.v. Art. 6 \nAbs. 3 FFH-Richtlinie durch die Bauleitplanung jedenfalls nicht offensichtlich \nausgeschlossen. Im Gegenteil überschreiten die Zusatzbelastungen für SO2 und NO2 \ndas Irrelevanzkriterium nach den Critical Loads deutlich. \n\n251\n\nHinzu kommt, dass die Vorbelastung für die im FFH-Gebiet \"Lippeaue\" liegende \nMessstation Selm-Bork für NO2 von der FFH-Vorprüfung ohne Einschränkungen aus \nden im immissionsschutzrechtlichen Verfahren erstellten Gutachten nach der TA-Luft \nder AKUS GmbH und der GfA übernommen wird. Die darin enthaltene \nVorbelastungsmessung hat jedoch nur im Sommerhalbjahr stattgefunden. Die \nGutachten weisen ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere für SO2 und NOx als \ngasförmige Stoffe im Winterhalbjahr höhere Belastungswerte zu erwarten wären. \nEine entsprechende Messung sei jedoch entbehrlich, weil das Irrelevanzkriterium für \ndie Zusatzbelastung nach der TA-Luft eingehalten sei. Für die FFH-\nVerträglichkeitsprüfung waren die Werte danach jedoch nicht ohne vollständige \nVorbelastungsmessung zu übernehmen. Denn das in diesem Kontext maßgebliche \nKriterium der Critical Loads wird sowohl für SO2 als auch für NO2 erheblich \nüberschritten. Der für SO2 prognostizierte Wert von 1,3 übersteigt den Irrelevanzwert \nvon 0,2 um mehr als das Sechsfache. Eine Prüfung, die trotz relevanter \nZusatzbelastung einen in jedem Fall zu niedrigen Vorbelastungswert ohne \nEinschränkungen zugrunde legt, liegt jedoch nicht auf der sicheren Seite, zumal die \nGutachten keinen Hinweis darauf enthalten, um wieviel höher die Belastung im \nWinterhalbjahr liegen könnte. \n\n252\n\nHinsichtlich der Vorbelastung für SO2 beruht die FFH-Vorprüfung ebenso wie der \nUmweltbericht auf einer Übertragung der in Datteln-Hagem im Jahre 2004 ermittelten \nWerte und nicht auf einer Belastungsmessung im FFH-Gebiet selbst. Dieser Wert \nwurde wiederum ohne Einschränkung übernommen, obwohl die Messstelle weder - \nwie das FFH-Gebiet - in Hauptwindrichtung noch in vergleichbarer Entfernung zum \nKraftwerksstandort liegt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung \nvortrug, bei dem Hinweis auf diese Messung handele es sich um einen \n\"Schreibfehler\", ist dies objektiv unzutreffend. Denn weder die AKUS GmbH noch die \nGfA haben ausweislich der vorliegenden Gutachten eine SO2-Messung im FFH-\nGebiet vorgenommen. Der angesetzte Vorbelastungswert findet sich in diesen \nGutachten deshalb auch nicht. \n\n253\n\nNach derzeitigem Kenntnisstand ist deshalb der von der Antragsgegnerin \ngezogene Schluss, von der Verwirklichung des Bebauungsplanes seien offensichtlich \nkeine erheblichen Beeinträchtigungen des betroffenen FFH-Gebietes zu erwarten, \nnicht gerechtfertigt. Die Ergebnisse der vom beigeladenen Vorhabenträger \ndurchgeführten Vorprüfung tragen diese Feststellung nicht. Dies gilt um so mehr, als \nfür das hier in Rede stehende Gebiet unter anderem der Lebensraumtyp 6510 \n\"Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiese\" ausschlaggebend war. Insoweit ist \nausdrücklich die Vermeidung von Eutrophierung als Schutzziel festgelegt. \n\n254\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5.3.2009 - 8 D 58/08.AK - NWVBl. \n2009, 322.\n\n255\n\nUnerheblich ist dabei, dass sich die Antragsgegnerin hier noch auf der \nPlanungsebene befand. Dies macht eine belastbare und hinreichend konkrete \nAbschätzung nicht entbehrlich. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie gilt ausdrücklich und \nuneingeschränkt für \"Pläne\". Ob trotzdem geringere Anforderungen an den \nPrognoseinhalt zu stellen sind, wie die Antragsgegnerin meint, kann dahinstehen. \nDenn dies rechtfertigte jedenfalls nicht die Verwendung einer unzureichenden und \nteilweise fehlerhaften Untersuchung. Damit verfehlte die Antragsgegnerin im übrigen \nauch ihr selbst erklärtes einziges Planungsziel, die Vollzugsfähigkeit des \nBebauungsplans müsse sichergestellt sein. Ohne ausreichende FFH-Prüfung lässt \nsich dies prognostisch nicht feststellen. \n\n256\n\n5. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die allgemeinen Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes nicht \nhinreichend berücksichtigt. Diese Belange waren bei der Abwägung nach Maßgabe \nder besonderen Anforderungen zu beachten, die sich aus § 1a BauGB ergeben. \nHiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und \nLandschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und \nüber ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Danach sind \ndiese Belange zunächst abwägend dahin zu prüfen, ob und inwieweit sich die vom \nBebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich \nüberhaupt rechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und \nLandschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann (a). Sind die Eingriffe nach Art und \nAusmaß unvermeidlich, ist abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem \nUmfang Ausgleich zu leisten und damit dem Kompensationsinteresse von Natur und \nLandschaft Rechnung zu tragen ist (b). \n\n257\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8; OVG \nNRW, Urteil vom 11.1.2001 - 7a D 148/98.NE - juris;\n\n258\n\nWaechter, Flächensparsamkeit in der Bauleitplanung, DVBl 2009, 997 ff.; \nKrautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \nLoseblattkommentar, Stand: April 2009, § 1a Rn. 50, 53; Schrödter, in: Schrödter, \nBauGB-Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 1 a Rn. 15; Mitschang, in: Berliner Kommentar \nzum BauGB, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 1a Rn. 72.\n\n259\n\na) Im Hinblick auf das zu berücksichtigende Integritätsinteresse weist der \nBebauungsplan nach den zur Verfügung stehenden Abwägungsunterlagen ein \ndurchgreifendes Ermittlungsdefizit auf. Den im Verfahren der Beteiligung der \nÖffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange konkret erhobenen Einwänden \nhinsichtlich des Flächenverbrauchs von insgesamt 64 ha sowie der auch im \nEinzelnen gerügten Möglichkeiten, bestimmte Biotopteile bei anderer \nAnlagenkonfiguration erhalten zu können, ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert \nentgegen getreten. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie den von der Beigeladenen \nangemeldeten Flächenbedarf überhaupt auf seine Notwendigkeit geprüft oder \nAlternativanordnungen ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Statt dessen hat sie \npauschal darauf verwiesen, die Flächen seien für das konkrete Kraftwerksprojekt \ninsgesamt unabdingbar erforderlich (etwa Beiakte 20, S. 88, 109, 166, 179 und \nBeiakte 19, S. 239). Als Alternative komme nur der Verzicht auf die Baumaßnahme in \nBetracht (Abwägung Allgemeiner Teil, S. 25). Eine solche Einschätzung war der \nAntragsgegnerin jedoch schon deshalb unmöglich, weil ihr zum damaligen Zeitpunkt \n- und bis heute - keine Berechnung der überbauten Grundstücksflächen vorlag. Sie \nkonnte damit nicht einmal den konkreten Flächenbedarf zuverlässig beurteilen. Statt \ndessen hat sie ausschließlich die Planungsüberlegungen der Beigeladenen zu \nGrunde gelegt. Deren Flächenkonzeption hat sie an keiner dokumentierten Stelle \nhinterfragt. Die Flächenaufteilung lässt sich nach den Planungsunterlagen allenfalls \nerahnen. Konkrete Planzeichnungen oder vergleichbar aussagekräftige Modelle sind \njedenfalls nicht Bestandteil der Planungsunterlagen.\n\n260\n\nDer inzwischen erreichte Planungsstand belegt jedoch, dass eine Ausweisung \nvon 51 ha als Fläche für Versorgungsanlagen konkret nicht erforderlich war. Die \nBeigeladene hat im Ortstermin einen Plan vorgelegt, wonach ca. 10,5 ha der als \nFläche für Versorgungsanlage ausgewiesenen Bereiche begrünt werden sollen. Sie \nhabe sich den Aufwand sparen wollen, in den bebauten Bereichen nachzumessen, \nwie groß die überbauten Grundstücksflächen im einzelnen sind. Für den \nKraftwerksbetrieb werden diese Flächen damit - entgegen der wiederholt \nvorgetragenen Auffassung der Antragsgegnerin - nicht benötigt. In diesem Fall war \nes jedoch nicht erforderlich, sie als Fläche für Versorgungsanlagen auszuweisen, \nselbst wenn während der Bauarbeiten Teile dieser Flächen unabdingbar in Anspruch \nzu nehmen waren - was jedenfalls gegenüber dem Planungsträger vor dem \nSatzungsbeschluss nicht näher dargelegt und von ihm dementsprechend nicht \ngeprüft wurde. Statt dessen ist eine Verwendung etwa für nicht betriebsnotwendige \nZusatzbauten bauplanungsrechtlich ohne Beschränkung ermöglicht worden. \n\n261\n\nOb und in welchem Umfang für spätere Nachrüstungen Platz freizuhalten war, \nhat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht geprüft. Derartiger Flächenbedarf ist selbst \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offenbar auch nicht abzuschätzen. Die \nBeigeladene hat insoweit lediglich auf Machbarkeitsstudien für einen CO2-Abscheider \nverwiesen, ohne hier einen konkreteren als einen \"erheblichen Flächenbedarf\" \nanzumelden. Unabhängig davon hätte es im Sinne der Vermeidung des \nBodenverbrauchs nahegelegen, insoweit zumindest die Flächen des alten Kraftwerks \nplanerisch nicht von vornherein auszublenden.\n\n262\n\nAuch im Hinblick auf weitere Eingriffe in Natur und Landschaft hat die \nAntragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße beachtet, dass das \nIntegritätsinteresse zwar einer planerischen Abwägung unterliegt, in diesem Fall aber \ndie vorgezogenen Belange präzise zu benennen sind.\n\n263\n\nBVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BauR 97, 794; Krautzberger, \na.a.O., § 1a Rn. 83. \n\n264\n\nTrotz konkreter Einwände ist sie letztlich unreflektiert davon ausgegangen, die \nKohlelager mit ihrer Beeinträchtigung von Biotopstrukturen könnten nur an der jetzt \nvorgesehenen Stelle angeordnet werden. Im Umweltbericht (S. 44 der Begründung) \nwird die Frage der Vermeidung nicht thematisiert. Unabhängig von dem Umstand, \ndass auch bei unveränderter Anlagenplanung eine Anordnung der Kohlelager \nhintereinander und nicht paarweise nebeneinander nicht offensichtlich ausscheidet, \nist außer Betracht geblieben, dass mit der - bereits erörterten - Einhausung die \nNotwendigkeit entfallen wäre, die Kohlelager in Hauptwindrichtung auszurichten. \nDies hätte die Möglichkeit eröffnet, die Halden frei auf dem Gelände zu planen. \nLängere Transportwege wären jedenfalls nicht zwingend gewesen. Auch jetzt \nbefinden sich die Kohlelager nicht unmittelbar am Dortmund-Ems-Kanal. Damit wäre \ndie Zerstörung eines Waldbiotops mit einem Bergmolchhabitat möglicherweise ganz \noder zum Teil vermeidbar gewesen (vgl. Abwägung Allgemeiner Teil, S. 26). Zudem \nist nicht hinreichend aufgeklärt worden, ob der Standort des \nWasserentnahmebauwerks technisch alternativlos war oder nur aus Gründen \nleichterer Realisierbarkeit in ein Biotop hinein planerisch ermöglicht wurde. Dem \nEinwand des Antragstellers, eine schonendere Planung sei jedenfalls nicht \nausgeschlossen, wenn auch möglicherweise aufwändiger und teurer, ist weder die \nAntragsgegnerin noch die Beigeladene entgegengetreten.\n\n265\n\nb) Die Antragsgegnerin hat auch das Kompensationsinteresse von Natur und \nLandschaft fehlerhaft gewichtet. Die Durchführung des Ausgleichs ist nicht \nausreichend gesichert. Nach § 1 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, 4 BauGB können für den \nAusgleich der zu erwartenden Eingriffe neben Festsetzungen nach § 9 BauGB auch \nVereinbarungen gemäß § 11 BauGB und sonstige geeignete Maßnahmen zum \nAusgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen zugelassen werden. \n\n266\n\nDer von ihr mit der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag sichert \nden erforderlichen Ausgleich nicht umfassend. Zwar ist der Abschluss eines \nstädtebaulichen Vertrages nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ein zulässiges Mittel zur \nRegelung von Ausgleichsmaßnahmen. Diese Aufgabe kann er jedoch nur dann \nerfüllen, wenn die in ihm festgelegten Verpflichtungen stets greifen, wenn und \nsolange der Plan umgesetzt wird. Auch insoweit kommt es auf die Sachlage zum \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. \n\n267\n\nOVG NRW, Urteil vom 11.1.2001 - 7a D 148/98.NE - juris; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 10.12.2008 - 2 A 7/08 - juris. \n\n268\n\nSoll der Ausgleich danach - wie hier - auf Flächen erfolgen, die nicht im Eigentum \nder Gemeinde stehen, sind im Hinblick auf die erforderliche langfristige Sicherung \nstrenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall wird nur eine unbedingte dingliche \nSicherung des Ausgleichs, der den gesamten Zeitraum des Eingriffs umfasst, eine \nder Festsetzung in einem Bebauungsplan gleichwertige Funktion erfüllen können. \n\n269\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26.4.2006 - 4 B 7.06 - ZNER 2006, 171; Mitschang, \nDie Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch städtebauliche \nVerträge, BauR 2003, 183, 191.\n\n270\n\nDiesen Anforderungen wird die vertragliche Regelung nicht in vollem Umfang \ngerecht. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war ein \nunbedingter Zugriff der Beigeladenen und der Antragsgegnerin auf die \nKompensationsflächen nicht gesichert. Die Beigeladene soll sich konkret durch \nschuldrechtliche Vereinbarungen bis zum Rückbau des Kraftwerks den Zugriff \neinschließlich des Rechts gesichert haben, die Eintragung dinglicher Sicherungen \nvon den jeweiligen Grundeigentümern zu fordern. Dieser Sicherungsform ist die \nvertragliche Regelung von § A-5 Abs. 1 nicht angepasst. Aus der \nVertragsformulierung lässt sich nicht einmal mit hinreichender Eindeutigkeit \nschließen, ob die Beigeladene überhaupt eine entsprechende Verpflichtung trifft. \nDies gewährleistet die Formulierung \"zur Sicherung der planexternen \nKompensationsflächen sind auf den betroffenen Grundstücken beschränkt-\npersönliche Dienstbarkeiten ... zugunsten der Stadt einzutragen\" jedenfalls nicht \nunmittelbar. Im Gegenteil liegt eine Verpflichtung der Beigeladenen letztlich fern. Die \nEintragung einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit kann nur der Eigentümer in \ngrundbuchgerechter Form bewilligen. Hierauf zielten offenbar auch die \nschuldrechtlichen Vereinbarungen. Damit ist die vorgesehene Grundbucheintragung \nnicht durchsetzbar. § A-5 Abs. 1 des städtebaulichen Vertrages ist entweder gegen \nden falschen Adressaten gerichtet oder eine unzulässige vertragliche Verpflichtung \nzu Lasten Dritter. Insbesondere griffen für den Fall der Nichterfüllung die \nvertraglichen Sicherungsklauseln nicht. \n\n271\n\nNicht zuletzt aus diesem Grund ist die in § 5 Absatz 2 vorgesehene \nNachweispflicht für die Beigeladene unzureichend. Ihr wird darin eine Frist bis zum \n31. März 2007 - mithin für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes - \neingeräumt. Regelungen für den Fall, dass die Beigeladene dieser Verpflichtung aus \nwelchem Grund auch immer nicht nachkommt, enthält der Vertrag nicht. Das \nErsatzvornahmerecht nach § A-4 Abs. 1 ginge mangels eingeräumten Zugriffs ins \nLeere. Tatsächlich konnte die Beigeladene mit dem Nachweis des Eintrags ohne \nKonsequenzen zum Teil bis in den Juni 2007 warten. Schließlich fehlt auch eine \nRegelung für den Fall, dass das belastete Grundstück infolge der Ausübung eines \nvorrangigen Rechtes veräußert werden könnte - etwa im Wege einer von einem \nGrundgläubiger betriebenen Zwangsvollstreckung. Ginge das eingetragene \nGrundpfandrecht der Dienstbarkeit nach § 879 Abs. 1 BGB vor, führte dies zu ihrem \nErlöschen. Die Regelung des § A-6 Abs. 1 S. 3 des Vertrages wirkt dem nicht \nentgegen, zumal der erstrangige Eintrag nur erfolgen \"soll\". \n\n272\n\nUngeklärt ist auch geblieben, ob mit den Grunddienstbarkeiten und den ihnen \nzugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen der Ausgleich auch über die \nLebensdauer des Kraftwerks hinaus gesichert ist. Nach den Angaben der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung besteht die Verpflichtung nur bis \nzum Rückbau des Kraftwerkes. Dadurch ist der Eingriff jedoch nicht \"beseitigt\". Die \nzerstörten Biotope leben damit nicht von selbst wieder auf. Mit diesen Problemen hat \nsich der Rat ebenfalls nicht befasst. \n\n273\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war damit die \nerforderliche Sicherheit für die dauerhafte Durchführung der erforderlichen \nAusgleichsmaßnahmen nicht gegeben. Dieser Abwägungsmangel führt zur \nUnwirksamkeit des Bebauungsplanes. \n\n274\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11.1.2001 - 7a D 148/98.NE - juris. \n\n275\n\nHinzu kommt im vorliegenden Fall, dass für die Ausgleichsmaßnahmen im \nBereich der Lippeauen, die einen wesentlichen Teil der Kompensationsmaßnahmen \nausmachen, der städtebauliche Vertrag eine offenkundig sinnlose Regelung enthält. \nDie Beigeladene verpflichtet sich in dem Vertrag, \"vor Abschluss dieses \nstädtebaulichen Vertrages einen entsprechenden Zugriffsvertrag auf den Ökopool \nLippeauen zu schließen\". Das Eingehen einer Verpflichtung zu einem Handeln, dass \nvor dem Vertragsschluss liegt, ist jedoch keine Sicherung einer entsprechenden \nMaßnahme, sondern ein Widerspruch in sich. Hieran ändert sich auch nichts \ndadurch, dass der Vertrag offenbar tatsächlich geschlossen wurde. \n\n276\n\n6. Die oben unter II. 2-5 aufgezeigten Abwägungsfehler sind beachtlich, denn sie \nsind offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). \nDie Offensichtlichkeit der Mängel folgt daraus, dass der Plangeber im \nBauleitplanverfahren durch Einwendungen und während der Debatten in den \nAusschüssen und im Rat mehrfach auf die Erforderlichkeit einer genauen \nGefahrenanalyse und die Problematik der planerischen Konfliktbewältigung \nhingewiesen worden ist. Auch die fehlerhafte Gewichtung der Belange von Natur und \nLandschaft war Gegenstand mehrerer Einwendungen.\n\n277\n\nDie Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler liegt auf der Hand. Ein \nAbwägungsmangel hat im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete \nMöglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders \nausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich \nanhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender \nUmstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von \nEinfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. \n\n278\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 39; Urteil vom \n9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, UPR 2009, 59, 61.\n\n279\n\nDanach waren die Planungsfehler ergebisrelevant. Eine Berücksichtigung der \nvon dem Kraftwerk als Störfallbetrieb ausgehenden Gefahren sowie der von dem \nBebauungsplan ausgelösten, immissionsschutzrechtlich nicht angemessen zu \nbewältigenden Konflikte hätte vernünftigerweise zu einer Modifizierung des \nPlankonzeptes führen müssen. Es besteht jedenfalls die konkrete Möglichkeit, dass \nohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. \n\n280\n\n7. Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob der Bebauungsplan deshalb \nnicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, weil er aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist.\n\n281\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29; \nBeschluss vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; Beschluss vom \n16.3.2006 - 4 BN 38/05 -, ZfBR 2006, 468; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ \nKrautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2009, § 1 Rn. 35.\n\n282\n\nOb dem angegriffenen Bebauungsplan solche Hindernisse entgegenstehen, ist \ninsbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Landesplanung und § 50 \nBImSchG zumindest für das dem Plangeber vor Augen stehende Vorhaben offen. Da \ndie insoweit bestehenden Mängel jedoch für sich genommen zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplanes führen, bedurfte dies keiner abschließenden Betrachtung. \nGleiches gilt für die Frage, ob der Bebauungsplan in beachtlicher Weise (§ 214 Abs. \n2 BauGB) unter Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem \nFlächennutzungsplan der Stadt Datteln entwickelt ist. Dessen 8. Änderung ist jedoch \nebenfalls der Landesplanung nicht angepasst und damit unwirksam.\n\n283\n\nVorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es damit \nder Antragsgegnerin nicht grundsätzlich verwehrt ist, ein Steinkohlekraftwerk am \nStandort Datteln zu planen. Hierbei handelt es sich - wie nicht zuletzt die seit 1991 \nverfolgten Planungsabsichten zeigen - um eine eigene planerische Konzeption der \nAntragsgegnerin. Diese Zielvorstellungen sind damit nicht ausschließlich durch die \nBeigeladene hervorgerufen worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte sich die \nAntragsgegnerin entsprechende Vorstellungen im Rahmen ihres planerischen \nErmessens zu eigen machen. An der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nänderte dies nichts. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu \nbetreiben, die ihren Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. \n\n284\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279; OVG \nNRW, Urteil vom 11.1.2001 - 7 A D 148/98.NE -, juris.\n\n285\n\n8. Abgesehen davon dürfte der Bebauungsplan Nr. 105 der Antragsgegnerin \nunter weiteren Abwägungsmängeln leiden, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau zu \nseiner Unwirksamkeit führten. \n\n286\n\na) Die Abwägung der Antragsgegnerin enthält innere Widersprüchlichkeiten, so \ndass von einem insgesamt ausgewogenen Abwägungsergebnis nicht gesprochen \nwerden kann. So weist sie mehrere Einwände gegen das Kraftwerksprojekt mit der \nÜberlegung zurück, die konkrete Projektplanung sei nicht Gegenstand des \nBebauungsplans. Das gilt etwa für gegen die eingesetzte Technik erhobene \nBedenken (Beiakte 19, S. 333). Andererseits liegt der Planung nach den \nwiederholten Ausführungen der Antragsgegnerin die Errichtung eines möglichst \neffizienten und ressourcenschonenden Kraftwerks zu Grunde (so etwa Beiakte 19, \nS. 419, 284, 247, 239, 151; Beiakte 20, S. 70, 109, 130, 141, 181, 219 f.). \nInsbesondere der Eingriff in das Landschaftsbild wird ausdrücklich (nur) \"für einen \nKraftwerksstandort mit höchster Energieeffizienz\" hingenommen (Beiakte 19, S. 284 \nund S. 298). Die Planbegründung nennt konkrete Effizienzgrade von 45, 5 % bzw. \n(mit Fernwärmenutzung) 49,2 %. Diese Werte hat die Antragsgegnerin jedoch nicht \nplanerisch gesichert, obwohl dies grundsätzlich möglich gewesen wäre.\n\n287\n\nSchmidt, a.a.O., NVwZ 2006, 1360.\n\n288\n\nGleiches gilt für die entsprechenden Erwägungen im allgemeinen Teil der \nAbwägungsdokumentation Seite 16 ff. (Beiakte 19, S. 101R ff.). Hier finden sich \numfangreiche Ausführungen insbesondere zum Wirkungsgrad des Kraftwerkes und \nzu seinen Vorzügen im Vergleich zu anderen geplanten oder neu errichteten \nKraftwerken. Der Antragsgegnerin ist es jedoch verwehrt, Vorteile des konkreten \nKraftwerksprojekts ihrer Planung zu Grunde zu legen, für geltend gemachte \nNachteile jedoch nicht die planerische Verantwortung zu übernehmen. \n\n289\n\nGleichzeitig zeigt sich hier exemplarisch, dass die Antragsgegnerin im \nSpannungsverhältnis zwischen einer Angebotsplanung für ein bereits sehr konkretes \nProjekt und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine stringente \nEntscheidung für oder gegen eine der beiden Alternativen getroffen hat. Dies lässt \nsich auch daran erkennen, dass sie ihren Bebauungsplan ausweislich der Abwägung \nu.a. gegen den Vorwurf, sie erfülle einseitig \"E.ON- Forderungen\" mit dem Hinweis \nverteidigte, der Plan erlaube auch einem anderen Betreiber die Realisierung von \nBauplänen für ein Steinkohlekraftwerk. Andererseits finden sich im Allgemeinen Teil \nder Abwägung hinsichtlich Kraftwerkstyp und -technik gleich mehrere Seiten zur \nFirmenpolitik des E.ON-Konzerns (S. 16 ff.).\n\n290\n\nDie Widersprüchlichkeit der planerischen Überlegungen zeigt sich zudem darin, \ndass die Antragsgegnerin Planungserfordernisse oder -änderungen mit \nAuswirkungen auf die Energieeffizienz inkonsequent behandelt. So wird eine \nalternative Kühltechnik durch Ventilatorenkühltürme, die optische Beeinträchtigungen \nminimiert hätten, mit der Begründung verworfen, dadurch reduziere sich die \nEnergieeffizienz um 1 % (etwa Beiakte 19, S. 151 f.). Gleichzeitig soll aber die \nAbnahme von Fernwärme für die Bauleitplanung irrelevant sein, obwohl sich ohne sie \ndie Energieeffizienz um etwa 4 % verringerte (Beiakte 20, S. 156).\n\n291\n\nb) Darüber hinaus ist auch die bedingte Festsetzung in Ziffer 6 des textlichen \nTeils des Bebauungsplans Nr. 105 konkret abwägungsfehlerhaft zustande \ngekommen. Der Rat ist dabei davon ausgegangen, die Deutsche Bahn AG als \nEigentümerin der fraglichen Flächen habe sie bereits für entbehrlich erklärt. Eine \nsolche Erklärung ist dem Schreiben vom 6. April 2006, auf das sich die \nAntragsgegnerin stützt, nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es darin wörtlich: \"Einer \nÜberplanung des DB-Geländes können wir erst nach erfolgter Feststellung der \nEntbehrlichkeit für die DB AG zustimmen\".\n\n292\n\nEine solche Entscheidung lag damit, anders als die Antragsgegnerin \nangenommen hat, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor. Aus diesem \nGrund war und ist unklar, ob diese Bedingung überhaupt eintreten wird. Die Vertreter \nder Beigeladenen haben im Ortstermin zudem nachvollziehbar dargelegt, dass eine \nEntbehrlichkeit jedenfalls noch nicht festgestellt werden könne, weil die Deutsche \nBahn AG auf das bestehende Umspannwerk derzeit angewiesen sei. Dieses könne \nerst nach Vollzug des Bebauungsplanes überhaupt entbehrlich werden. Auch mit \ndieser Frage hat sich der Antragsgegnerin nicht befasst. Ebenso wenig besteht \ninsoweit eine Vollzugsbereitschaft. Auf Nachfrage waren die Vertreter der \nAntragsgegnerin nicht in der Lage, Auskünfte zum Stand des erforderlichen \nEntwidmungsverfahrens zu geben. Den ihr möglichen Antrag auf Freistellung nach § \n23 Abs. 1 AEG hat die Antragsgegnerin nicht gestellt. Da die bedingte Festsetzung \nu.a. eine Waldfläche betrifft, wirkt sich dieses Defizit auch auf die Frage der \nhinreichenden Ermittlung des Integritäts- und Kompensationsinteresses aus. \n\n293\n\nc) Ferner hat sich die Antragsgegnerin auch unter dem Aspekt der Bodeneignung \nund der im Plangebiet liegenden Gasleitungen nicht in ausreichendem Maße mit den \nhieraus folgenden Sicherheitsaspekten beschäftigt. Bei dem Plangebiet handelt es \nsich um einen früher intensiv durch Bergbau genutzten Bereich - insgesamt \nbefanden sich in der unmittelbaren Umgebung drei Zechen und ein \"auf \nKohlenwasserstoffe erteiltes Bewilligungsfeld\". Eine Ausweisung für ein \nKraftwerksgroßprojekt hätte deshalb zumindest vorausgesetzt, dass sich die \nAntragsgegnerin eingehend mit der Frage beschäftigt, ob das Gelände trotzdem die \nStandlasten eines Kraftwerkes auf Dauer sicher tragen kann. Allein der Hinweis der \nDeutschen Steinkohle AG, es habe nur Tiefbau stattgefunden und deshalb sei mit \neiner Verdichtung innerhalb von fünf Jahren zu rechnen, reichte hierfür nicht aus. \nSolche Erfahrungswerte mögen für eine \"normale\" Bebauung hinreichend \naussagekräftig sein. Um eine solche handelt es sich hier jedoch nicht. Die \nweitergehenden Erwägungen im Hinblick auf den sicheren Stand des Altkraftwerks \nliegen neben der Sache. Zum einen steht es an einem anderen Ort, zum anderen ist \ndas geplante Projekt erheblich größer dimensioniert. \n\n294\n\nDurch das Plangebiet führen zudem eine aktive und eine stillgelegte \nErdgasleitung. Dieser unter Sicherheitsaspekten jedenfalls nicht belanglose Umstand \nist von der Antragsgegnerin in der Abwägung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. \nSie hätte zum Ausschluss eines Gefahrenpotentiales aber zumindest klären müssen, \nob die das Plangebiet querende Leitung L 5044 dauerhaft stillgelegt ist und ihre \nWiederinbetriebnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen \nwerden kann. Zudem ist nicht zu erkennen, dass der Plangeber in seine \nÜberlegungen einbezogen hat, dass eine weitere - offenbar genutzte - Erdgasleitung \nunter der K 14 zum Plangebiet gehört. Die Antragsgegnerin hat sich darauf \nbeschränkt, den Verzicht der RWE auf die Darstellung zur Kenntnis zu nehmen \n(Beiakte 19, S. 148)\n\n295\n\nd) Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan unter einer \nAbwägungsfehleinschätzung im Hinblick auf die von dem Kühlturm ausgehenden \nAuswirkungen. Diese hat die Antragsgegnerin trotz zweier vorliegender Gutachten \nausweislich der Planbegründung und der Abwägungsentscheidung nicht \nangemessen beurteilt. Sie geht davon aus, dass die Verschattungwirkungen von 5 \nbis 10 % der Jahressonnenstunden deshalb hinnehmbar sei, weil auch aufgrund \nnormaler Wetterschwankungen Jahre mit entsprechend geringerer Besonnung \nvorkämen (Beiakte 20, S. 29; Beiakte 19, S. 179, 276, 309, 468, in dem die \nAntragsgegnerin von einer \"prognostizierten Geringfügigkeit\" spricht). Die \ntatsächliche Belastung werde ohnehin geringer ausfallen und sei jedenfalls nicht \ngesundheitsschädlich. Nicht erkennbar berücksichtigt worden ist dabei jedoch, dass \ndie Verschattung durch den Kühlturm und die von ihm ausgehenden Schwaden zu \ndiesen natürlichen Schwankungen hinzutreten. In ungünstigen Fällen kann so eine \nReduktion der Jahressonnenstunden im Vergleich zum langjährigen Mittel von 20 % \nentstehen. Zudem zeigen die vorliegenden klimatischen Gutachten, dass gerade im \nWinterhalbjahr diese Effekte besonders stark auftreten, also zu einer Zeit, zu der die \nSonne ohnehin wenig scheint. Das Gutachten simuPLAN geht von einem mittleren \nVerschattungseffekt von einer Stunde aus. Die von dem Antragsteller vorgetragene \nMinderung der Besonnungsdauer um 25 % an Wintertagen ist demnach - anders als \ndie Antragsgegnerin annimmt - kein Sonderfall sondern ein Mittelwert. Als solcher \nhätte er in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. \n\n296\n\nFerner ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die kumulierten \nAuswirkungen des 180 m hohen Kühlturms und der von ihm ausgehenden und mit \nihm zusammenhängenden Schwaden insgesamt betrachtet hätte. Nach den \nvorliegenden Gutachten ist insbesondere im Winter an jedem fünften Tag mit \nSchwaden einer Länge von mehr als 4 km zu rechnen. Dass sich dadurch die \noptischen Belastungen des Kühlturms noch verstärken, liegt auf der Hand. Eine \nbeherrschende und damit bedrängende Wirkung des Kühlturms wird damit zumindest \nwahrscheinlicher. Deshalb ist auch zweifelhaft, ob bei dieser Prüfung allein die \nbauliche Höhe des Kühlturms maßgeblich ist. Selbst in diesem Fall betrüge der \nAbstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung aber nur etwas mehr als das \nDreifache, jedenfalls aber weniger als das Vierfache der Gesamthöhe. Nach den für \nWindenergieanlagen entwickelten Kriterien \n\n297\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2003 - 10 B 1572/02 -, BRS 66 Nr. 164; \nBeschluss vom 21.1.2005 - 10 B 2397/03 - BRS 69 Nr. 158; Urteil vom 9.8.2006 - 8 A \n3726/05 - BRS 70 Nr. 175; Beschluss vom 22.3.2007 - 8 B 2283/06 - BauR 2007, \n1014 -\n\n298\n\nist in einem solchen Fall eine optisch bedrängende Wirkung nicht \nausgeschlossen, zumal es jeweils auf die besonderen Umstände des Einzelfalles \nankommt.\n\n299\n\nBVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, BRS 70 Nr. 176.\n\n300\n\nDa der hier in Rede stehende Kühlturm mit seiner massigen Gestalt bereits für \nsich genommen beherrschender ist als eine Windenergieanlage und sie in seiner \nHöhe noch übertrifft, spricht einiges dafür, auch bei Abständen von wenig mehr als \ndem Dreifachen der Gesamthöhe eine intensive Einzelprüfung zu verlangen. Dies gilt \num so mehr, als es hier um eine planerische Entscheidung geht. Diese hat sich - \nanders als eine Anlagengenehmigung - nicht allein an den Grenzen der \nRücksichtslosigkeit im Einzelfall zu orientieren. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den \nGrundsatz planerischer Vorsorge und Konfliktvermeidung zugrunde zu legen. \n\n301\n\nDemgegenüber kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Auswirkungen \ndes Kühlturms auf das Landschaftsbild angemessen erfasst hat. Ob der im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan in Anlehnung an Nohl -\"Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe\"- verwandte Wahrnehmungsfaktor \nvon 4 (Verdoppelung des bei Nohl angesetzten Faktors der höchsten \nWahrnehmbarkeit) im Nahbereich adäquat ist, ist jedoch angesichts der singulären \näußeren Ausmaße des Kühlturmes und des Kesselhauses zumindest fraglich. \n\n302\n\ne) Schließlich spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die im Hinblick auf \ndie zu erwartende Luft- und Lärmbelastung - insbesondere gegen die \nVerwendbarkeit der Gutachten - erhobenen Bedenken nicht gerecht abgewogen hat. \nSie ging davon aus, die begutachteten Kraftwerkskomponenten seien die maximale \nAusnutzung des Bebauungsplanangebots. Dies ist - wie ausgeführt - nicht der Fall. \nDamit waren die Gutachten jedoch bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus \nnicht in der Lage, die planermöglichten Auswirkungen hinreichend sicher \nabzuschätzen. \n\n303\n\nUnabhängig davon ist fraglich, ob die Begutachtung geeignet ist, unzumutbare \nImmissionen aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplanes mit der gebotenen \nSicherheit auszuschließen. Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische \nLärmabschätzung erforderlich, kann diese - je nach den Umständen des Falles - \nmehr oder weniger grob sein. Entscheidend ist, dass sie im Ergebnis hinreichend \naussagekräftig ist, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht \nbeurteilen zu können.\n\n304\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24.3.2005 - 10 B 2003/04.NE - juris; Beschluss vom \n27.4.2009 - 10 D 459/09.NE -.\n\n305\n\nDaraus folgt, dass an die Aussagekraft um so höhere Anforderungen zu stellen \nsind, je näher die prognostizierten Werte an die zu beachtenden Grenzwerte \nheranreichen. Da hier diese Werte weitgehend ausgeschöpft sind, bedurfte es also \neiner in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegenden Prüfung der Verlässlichkeit \nder Prognose. Dabei hätten zumindest die konkret gerügten Mängel plausibel \nabgearbeitet werden müssen. \n\n306\n\nHieran fehlt es. Insbesondere im Hinblick auf die auffällig unterschiedlichen \nEmissionsdaten zwischen den Gutachtern der AKUS GmbH und der Müller-BBM \nGmbH findet sich nur der Hinweis, dies erkläre sich aus dem unterschiedlichen \nKonkretisierungsgrad der Planung (Beiakte 20, S. 215, 253) . Dies begründet aber \nbeispielsweise nicht, dass im Gutachten AKUS für das Emissionsverhalten des \nKühlturms ein Wert von 120 dB(A) angesetzt ist, im Gutachten Müller-BBM dagegen \nnur von 113 dB(A). Relevante technische Unterschiede sind insoweit nicht ersichtlich. \nAuch der Umstand, dass sich praktisch kein gleicher Zahlenwert für die emittierenden \nAnlagenteile findet, dürfte durch eine fortgeschrittene Detailplanung kaum \nhinreichend zu erklären sein. Nachvollziehbar wäre dies allenfalls bei einer \ngrundlegend veränderten Technik. Darüber hinaus beruft sich die Antragsgegnerin \nhinsichtlich der Emissionsdaten pauschal auf \"langjährige Erfahrungswerte\" der \nFirma Müller-BBM und auf Herstellerangaben. Welche Erfahrungen dies sind, wurde \nnicht hinterfragt. Die Herstellerangaben liegen ebenfalls nicht vor. Risikozuschläge, \nwie sie etwa bei Windenergieanlagen, für deren Emissionsverhalten nur \nHerstellerangaben vorliegen, selbstverständlicher Standard sind,\n\n307\n\netwa OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2008 - 8 B 2063/07 -; Beschluss vom \n7.1.2008 - 8 A 1319/06 -, DVBl 2008, 395 f.; Beschluss vom 13.7.2006 - 8 B 39/06 -, \nNVwZ 2007, 967 m.w.N.; Beschluss vom 2.4.2003 - 10 B 1572/62 -, BauR 2004, 475; \nUrteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182.\n\n308\n\nenthält das Gutachten nicht. Da es die Lärmbelastung an die Grenze des für \nzulässig gehaltenen Immissionsbeitrages berechnet, ist allein dadurch der Planung \nder Boden entzogen. Lärmminderungsmaßnahmen sind zudem offenbar ausgereizt. \nDie Beigeladene muss hier bereits über den Stand der Technik hinausgehen. \nEbenso wenig hat die Antragsgegnerin in ihre Überlegungen eingestellt, dass das \nGutachten der Müller-BBM lediglich Vorschläge für Lärmschutzmaßnahmen enthält. \nIhre Durchführung konnte damit allein anhand des Gutachtens nicht als sichergestellt \ngewertet werden.\n\n309\n\nVgl. auch BayVGH, Urteil vom 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 \n-.\n\n310\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin auch den methodischen Ansatz des \nGutachtens - soweit ersichtlich - nicht hinterfragt, wonach das Irrelevanzkriterium \nnach Ziffer 6.7 der TA-Lärm nicht auf den Schutzanspruch der nächstgelegenen \nreinen Wohngebiete bezogen wurde, sondern auf einen aus der bestehenden \nGemengelage ermittelten und bezüglich der tatsächlichen Belastung erhöhten \nZwischenwert. Ob dies dem Sinn und Zweck des Kriteriums auch bei der \nNeuplanung einer Anlage entspricht, liegt zumindest nicht auf der Hand. Zudem wäre \nhier zu beachten gewesen, dass für die Zwecke des Immissionsschutzes die \nMittelwertbildung der Genehmigungsbehörde obliegt, die die Vorstellungen der \nAntragsgegnerin ohne planerische Absicherung nicht zwingend verwirklichen \nmuss.\n\n311\n\nOffen und nicht hinterfragt bleibt schließlich, warum der Umweltbericht im \nHinblick auf die Auswirkungen auf die Fauna davon ausgeht, der insoweit relevante \nBereich mit Lärmzusatzimmissionen von 47-54 dB(A) sei mit einem Radius von 500 \nm um die zentralen Anlagenteile anzusetzen (S. 65 der Planbegründung). Dies lässt \nes zumindest fraglich erscheinen, dass in dem allenfalls wenig weiter entfernten \nreinen Wohngebiet am Meisterweg nur 34 dB(A) zu erwarten sein sollen. \n\n312\n\nOb die Verwendbarkeit der Gutachten auch wegen der vom Antragsteller \nerhobenen Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit der Gutachter in Frage steht, \nkonnte vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Die Möglichkeit einer \nBefangenheit des Büros Müller-BBM lässt sich jedoch nicht von vornherein von der \nHand weisen. Das Büro ist von der Beigeladenen nämlich nicht nur mit der Erstellung \nvon Gutachten im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens beauftragt worden. Vielmehr hat die Beigeladene es \nwährend der gesamten Bauphase und beim Betrieb des Kraftwerks mit der \nBauleitung im Bereich des Lärmschutzes betraut, so dass erhebliche wirtschaftliche \nInteressen im Raum stehen. Die Antragsgegnerin hatte somit allen Anlass, die \nvorgelegten Gutachten einer kritischen und eingehenden Prüfung zu \nunterziehen.\n\n313\n\nOb eine solche tatsächlich erfolgt ist, lässt sich auf Grund der vorliegenden \nUnterlagen indes nicht feststellen. Die Antragsgegnerin beruft sich immer nur darauf, \nauf Grund ihrer \"intensiven eigenen Prüfung\" stehe für sie die Eignung der Gutachten \naußer Frage (etwa Beiakte 20, S. 3, 63, 75, 178, 211, 251 - ausdrückliche Ablehnung \nBefangenheitsantrag - und Beiakte 19, S. 7, 253, sowie Allgemeiner Teil, S. 15). Wie \nund durch wen und in welchem Umfang diese \"intensive\" Prüfung stattgefunden hat, \nlässt sich den Aufstellungsvorgängen an keiner Stelle entnehmen. Auch zu einzelnen \nkonkret gerügten Auffälligkeiten in dem von der Müller-BBM erstellten Lärmgutachten \nnimmt die Antragsgegnerin letztlich nicht nach eigener Prüfung Stellung. \n\n314\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin auch die zahlreichen konkreten Einwände \ngegen die Verwertbarkeit der Luftschadstoffgutachten nicht hinreichend \nberücksichtigt. Hinsichtlich der errechneten Quecksilberdepositionen, die nach dem \nGutachten 7 % bei einem Irrelevanzwert von 5 % betragen, drängten sich \nNachfragen geradezu auf. Immerhin wird der Irrelevanzwert um 40 % überschritten. \nAuch bei den errechneten Zusatzbelastungen durch Arsen ist das Gutachten \nrechnerisch teilweise nicht nachzuvollziehen. Die einzelnen ausgewiesenen \nTeilsummen entsprechen nicht der addierten Gesamtsumme. Schließlich geht das \nGutachten im Hinblick auf die Feinstaubbelastung von einer PM-10 Konzentration in \nder Steinkohle von 10 % aus, während nach der einschlägigen VDI-Richtlinie 3790 \nein Durchschnittswert von 12,5 % zu Grunde zu legen ist. Diese Abweichung von \nimmerhin 20 % lässt sich jedenfalls nicht dadurch rechtfertigen, der Antragsteller sei \nvon \"noch falscheren\" Werten ausgegangen. Sonstige Erklärungen für die Annahme \ndieses Wertes finden sich nicht. Auch insoweit hätte für die Antragsgegnerin Anlass \nbestanden, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten auf \nihre Eignung für ihre Planung zu hinterfragen. Damit wird dem Plangeber keine \ntechnische Überforderung abverlangt. Zu seinen Aufgaben als Plangeber gehört es \njedoch zumindest, von ihm verwandte Gutachten nach konkreten Einwänden vor \ndem Satzungsbeschluss auf ihre Plausibilität zu überprüfen. \n\n315\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n316\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n317","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-03/10-d-121-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":38},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-03/10-d-121-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237801","retrieved":"2026-07-09 02:00:15.208726+00:00"}}