{"status":"available","doknr":"OLD237843","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0902.12A488.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"12 A 488/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird \n\nebenfalls auf 13.127,20 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n 3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Leistungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB I i.V.m. §§ 11 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 d) und g), 37 SGB I.\n\n 4\n\nDer pauschale Hinweis der Beklagten auf §§ 5 und 6 ESF-RL und die daraus ersichtliche Begrenzung der Förderung auf eine anteilige Übernahme notwendiger Lehrgangskosten und die Gewährung einer Fahrtkostenpauschale (§ 5 ESF-RL) sowie die erfolgte Begrenzung der entsprechenden Anwendung des SGB auf den \"Dritten Abschnitt des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinie nicht entgegenstehen\" (§ 6 Abs. 1 ESF-RL) führt nicht weiter. Er lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, dass die genannten Bestimmungen über ihren unmittelbaren Regelungsbereich – Förderung der Lehrgangskosten und Gewährung einer Fahrtkostenpauschale – hinaus auch die aus Behinderungen resultierenden Teilnahmehindernisse erfassen und die diesbezügliche allgemeine gesetzliche Förderung nach dem SGB I, wie sie etwa in § 17 Abs. 2 SGB I generell für hörbehinderte Menschen bei der Ausführung von Sozialleistungen ausdrücklich vorgesehen ist (vollständige Kostentragung der Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen), zu Lasten der schwerbehinderten Arbeitnehmer auf die Förderung lediglich der Lehrgangskosten und der Gewährung einer Fahrtkostenpauschale abschließend beschränken sollen. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende, substantiierte Darlegung einer solchen zielgerichteten normativen Benachteiligung (schwer-)behinderter Arbeitnehmer gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern, die je nach Behinderungsgrad zum vollständigen Ausschluss von einer Qualifizierungsmaßnahme führen kann, war schon mit Blick auf das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG veranlasst, zumal sich eine sachliche Rechtfertigung einer solchen Benachteiligung nicht schon aus der Art der über die ESF-RL zu fördernden Qualifizierungsmaßnahmen ergibt. \n\n 5\n\nIn Ermangelung einer hinreichenden Darlegung eines die allgemeine gesetzliche Förderung (schwer-)behinderter Menschen nach dem SGB I beschränkenden Regelungsbereichs der ESF-RL weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Umstand, dass zwischen Behörden die Zuständigkeit für eine Förderung streitig ist, ist in Erstattungsstreitigkeiten üblich und daher allein nicht geeignet, \"besondere\" Schwierigkeiten zu begründen.\n\n 6\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da – mangels hinreichender Darlegung eines die allgemeine gesetzliche Förderung (schwer-)behinderter Menschen nach dem SGB I beschränkenden Regelungsbereichs der ESF-RL – ein Klärungsbedarf nicht vorgetragen ist. Einander widersprechende Entscheidungen zu der aufgeworfenen Frage, \"ob § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch auch anzuwenden ist, wenn Leistungen nach den ESF-Richtlinien erbracht werden\", sind weder aufgeführt noch sonst ersichtlich.\n\n 7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n 8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-02/12-a-488-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-02/12-a-488-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237843","retrieved":"2026-07-09 02:00:18.391382+00:00"}}