{"status":"available","doknr":"OLD237847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0902.11D33.08AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"11 D 33/08.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Januar 2008 - III B 4-32-\n03/802 - wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den \nNeubau der A 40 in Tunnellage von Bau-km 27+448 (westlich der AS Dortmund-Mitte - L \n672) bis Bau-km 31+111 (östlich der AS Dortmund-Ost - B 236).\n\n3\n\nDer geplante Neubau der A 40 dient der Entlastung der zur Zeit sechsstreifig ausgebauten \nB 1 (Westfalendamm) in Dortmund. Der Autobahnbau soll - teilweise in Tunnellage mit \nzweistreifigen Röhren unter der B 1 - zwischen der Märkischen Straße (L 672) im Westen und \nder B 236 im Osten auf 3,663 km erfolgen. Die B 1 soll an der Oberfläche mit je zwei \nRichtungsfahrbahnen zurückgebaut und eine Gemeindestraße werden. \n\n4\n\nDer vierstreifige Neubau der A 40 ist in dem hier fraglichen Bereich im Bedarfsplan 2004 \nfür die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs (Neues Vorhaben) \nausgewiesen. \n\n5\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Pfarrer-Kneipp-Straße ... in Dortmund. \nDieses Grundstück liegt nördlich des geplanten Vorhabens etwa in Höhe von Bau-km \n30+024. Östlich hiervon befindet sich die Kreuzung der A 40 mit der B 236 und westlich \nliegen die Einmündungen der Gabelsberger Straße bzw. der Max-Eyth-Straße in die B 1. Das \nGrundstück der Kläger ist in seinem nördlichen Bereich mit einem selbstgenutzten Wohnhaus \nbebaut. Der Gartenbereich liegt südlich hiervon. Zur Zeit verläuft hinter dem Grundstück ein \nGeh- und Radweg, an den sich die drei in Ost-/West-Richtung verlaufenden \nRichtungsfahrbahnen der B 1 anschließen. Für das Vorhaben sollen von dem 1.123 qm großen \nGrundstück 337 qm des südlichen Grundstücksteils in Anspruch genommen werden, wovon \ninsbesondere der Gartenbereich betroffen ist. Die Inanspruchnahme dient - von Norden nach \nSüden - der Anlage eines ca. 2,50 m breiten Geh- und Radweges, einer Lärmschutzanlage, \neines 1,35 m breiten Sicherheitsstreifens und der zwei Ausfahrtspuren von der B 236 zur B 1 \nbzw. A 40. Diese beiden Spuren gabeln sich in Höhe des klägerischen Grundstücks, wobei die \nnördliche oberirdisch nach Westen zur Kreuzung der B 1 mit der Gabelsberger Straße führt \nund die südliche in eine Auffahrtspur zur A 40 übergeht, die ihrerseits etwa bei Bau-km \n29+900 in die nördliche Tunnelröhre mündet. \n\n6\n\nDas Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A 40 wurde im August 2005 \neingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die unter \nanderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.) enthielt, in der Zeit vom 17. Oktober \n2005 bis einschließlich 17. November 2005 bei der Stadt Dortmund öffentlich aus.\n\n7\n\nDie Kläger erhoben mit Schreiben ihrer auch im Klageverfahren bevollmächtigten \nRechtsanwältin fristgerecht Einwendungen. Sie machten insbesondere geltend: Ein Teil ihres \nGartenbereichs werde von dem Vorhaben in Anspruch genommen. Sie hätten dort ein \nWildpflanzenreservat angelegt, das ohne Ausgleichsmöglichkeit zerstört werde, und würden \nForschungsprojekte betreiben. Dieser Lebensraum sei im Vertrauen auf die ministeriellen \nZusagen anlässlich des Baus der B 236n gestaltet worden. Die Planung verfehle das Ziel, zu \neiner Minderung der Lärm- und Abgasimmissionen sowie der insbesondere durch den Lkw-\nVerkehr verursachten Erschütterungen zu führen. Die B 1 werde zur Autobahn hochgestuft \nund entwerte die umliegende Wohnbebauung. Eine Autobahn solle eine Ortsumgehung, keine \nOrtsdurchquerung sein. Eine Gemeindestraße - so das Etikett der zukünftigen B 1 - sei keine \nBehelfsautobahn. Beide Straßen würden den Autofahrern als gleichrangige Optionen \nangeboten und seien auch in der Tunnellage der Autobahn mit dem Ortsstraßennetz verknüpft. \nNicht der Tunnel sei das Problem, sondern die Aufrechterhaltung und Verstärkung der \ninnerstädtischen Verkehrsbeziehungen. Der Verkehr werde verstärkt angezogen und in \nWohnstraßen gedrängt bzw. hereingetragen. Die Belastungen für Wohnquartiere stiegen an. \nDer Verkehrswert der B 236n als Entlastungsachse für die B 1 sei nicht mehr gegeben. \nWeitergehende Ermittlungen fehlten, die Gemengelage Wohnen/Verkehr sei nur unscharf \nerfasst und Entwicklungen unzureichend prognostiziert. Gerade bezüglich der B 1 sollten \nwohl die zukünftigen Gegebenheiten abgewartet werden. Varianten seien nicht hinreichend \nuntersucht worden. Die Abschnittsbildung sei kontraproduktiv. Der Tunnel verliere seinen \nWert, wenn die Autobahn an der Märkischen Straße wieder in das städtische Straßennetz \nmünde. Die Tunnelmünder seien im Bereich von Wohnnutzungen platziert. Die Abgase \nwürden auch mit denjenigen auf der verbleibenden B 1 kumuliert und hielten nicht die \neuroparechtlichen Vorgaben ein. Über Kamine, Filter und Messstationen sei nicht \nnachgedacht worden. Der Tunnelbau im bergmännischen Vortrieb könne bei Häusern zu \nSetzungsrissen führen; ein Beweissicherungsverfahren fehle in dieser Hinsicht. Der \nLandschaftspflegerische Begleitplan verschiebe die Eingriffe von vornherein in den \nAusgleich, sei nicht ergebnisoffen und beachte nicht die Notwendigkeit der \nEingriffsvermeidung. Es seien nicht alle stadtökologischen Aspekte berücksichtigt worden. \nDer Stadtteil Gartenstadt werde entwertet. Die Planauslegung habe nicht die nötige \nAnstoßfunktion gehabt. Nach Pressemitteilungen seien mehr Unterlagen vorhanden gewesen \nals ausgelegt worden seien. \n\n8\n\nIm Juli 2006 führte der Vorhabenträger die Deckblätter I bis IV in das Verfahren ein, die \nÄnderungen des Vorhabens außerhalb des Bereichs um das Grundstück der Kläger zum \nGegenstand haben. Auch hiergegen erhoben die Kläger mit anwaltlichem Schreiben \nEinwendungen. \n\n9\n\nIm weiteren Verlauf des Verfahrens führte die Bezirksregierung Arnsberg einen \nErörterungstermin durch. An diesem Erörterungstermin nahm auch die \nProzessbevollmächtigte der Kläger teil; sie ergänzte und vertiefte die bereits erhobenen \nEinwendungen. Sodann wurden die nicht offen gelegten Deckblätter V und VI in das \nVerfahren eingeführt, die im Wesentlichen Modifikationen des Landschaftspflegerischen \nBegleitplans und der vorübergehenden Inanspruchnahme einzelner Privatgrundstücke zum \nGegenstand haben. \n\n10\n\nDer Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Januar 2008 die streitige \nStraßenbaumaßnahme fest. Er gewährte den Klägern einen Anspruch dem Grunde nach auf \nErstattung der Aufwendungen für passiven Schallschutz und einen Entschädigungsanspruch \nfür Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs durch Verkehrslärm. Im Übrigen wurden die \nEinwendungen der Kläger zurückgewiesen. \n\n11\n\nNach öffentlicher Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses haben die Kläger \nhiergegen fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihre Einwendungen \naus dem Planaufstellungsverfahren und verweisen nochmals auf die Zerstörung ihres Gartens \nmit dem Wildpflanzenreservat. Wegen der Erhöhung des Verkehrsflusses auf der B 1 hätten \nsie sich gegen den Neubau der B 236n gewehrt und im Prozess die ministerielle Zusage \nerhalten, weitere Einschnitte in das Grundstück und dessen Qualität würden nicht erfolgen. \nFerner machen die Kläger geltend: Der Planfeststellungsbeschluss löse nicht die von ihm \nausgehenden Konflikte adäquat zu den Eingriffsgehalten. Die Wohnsituation werde trotz des \nvorhandenen Bedarfs einer Kanalisation der Verkehrsströme nicht verbessert. Die \nTunnelportale seien im Bereich der Wohnnutzung angelegt, obwohl eine andere \nVerkehrsführung möglich wäre und eine Zu- und Ableitung der Verkehre auf nahezu \nunbebaute Flächen sich angeboten hätte. Die Option der freien Trassenwahl konterkariere das \nverkehrliche Ziel des Heraushaltens von Kraftfahrzeugen aus dem innerstädtischen Bereich. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\n\"den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 40 in Tunnellage von Bau-km \n27+448 (westlich der AS Dortmund-Mitte - L 672) - bis Bau-km 31+111 (östlich der AS \nDortmund-Ost - B 236) vom 07.01.2008 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen \naufzuheben,\n\n14\n\nhilfsweise, \n\n15\n\nden Planfeststellungsbeschluss zu ändern dergestalt, daß ein Zugriff auf die \nGrundstücksfläche nicht stattfindet (Verschwenkung der Trasse/Verzicht auf den \nRadweg),\n\n16\n\näußerst hilfsweise, \n\n17\n\nden Planfeststellungsbeschluss durch Auflagen zum Schutz der Kläger zu ergänzen\".\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Konkrete Rechtsverstöße der Planung würden nicht \ndargelegt. Der Vorwurf, die von der Planung ausgelösten Konflikte würden nicht gelöst, \nwerde nicht substantiiert. Die Kläger wiederholten nur ihr Vorbringen aus dem \nEinwendungsverfahren, auf das der Vorhabenträger bereits erwidert habe. Nach der \nLuftschadstoffprognose seien Überschreitungen der Grenzwerte möglich. Ob sich diese nach \nInbetriebnahme des Tunnels realisierten, bleibe abzuwarten. Dem könne auf Grund des \nEntscheidungsvorbehalts unter A. 7 des Planfeststellungsbeschlusses begegnet werden. \nWegen der Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte sei den Klägern im \nPlanfeststellungsbeschluss bereits ein Anspruch auf passiven Schallschutz gewährt worden. \nDurch die Lärmschutzwand würden auf dem Grundstück der Kläger deutliche \nLärmminderungen erreicht. Eine weitere Verschiebung der Tunnelportale in östlicher \nRichtung sei wegen der Tieflage der B 236 und der notwendigen Verknüpfungen mit der A \n40/B 1 nicht möglich. Die B 1 werde weiterhin der Verknüpfung angrenzender Straßen \ndienen. Die A 40 werde kreuzungsfrei geführt und sei für den Verkehrsteilnehmer, der die \ngesamte Strecke durchfahren wolle, die attraktivere Verkehrsverbindung. Durch ihre \nunterirdische Lage werde die Wohnbebauung beiderseits des Tunnels vom Hauptteil des \nVerkehrs entlastet. Hinsichtlich der B 1 sei es unerheblich, dass sie später zu einer \nGemeindestraße werden solle. Bei der Änderung einer vorhandenen Bundesstraße bleibe § 17 \nFStrG maßgeblich. In Bezug auf die B 1 liege kein Fall des § 78 VwVfG NRW vor. Die \nAussagen unter B. 4.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses seien unzutreffend und stünden im \nWiderspruch zu dessen sonstigen Aussagen. Der Rückbau der B 1 und alle damit \nzusammenhängenden Anpassungsmaßnahmen an anderen Anlagen seien wesentliche \nMaßnahmen zur Minimierung der Eingriffe in die Natur durch den Bau der A 40 und damit \nBestandteil des Autobahnbaus. Die Regelungen des Rückbaus der B 1 im Rahmen der \nPlanfeststellung für die A 40 seien nicht Gegenstand der Einwendungen der Kläger gewesen \nund für deren Betroffenheit ohne Belang.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 11 D 31/08.AK sowie 11 D \n32/08.AK einschließlich der jeweils beigezogenen bzw. vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nund Unterlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss \nist aufzuheben.\n\n24\n\nI. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig. \n\n25\n\n1. Der Beklagte ist für die Feststellung der Zulässigkeit eines Teils des Vorhabens - den \nRückbau der B 1 (Westfalendamm) - sachlich nicht zuständig. \n\n26\n\na) Der Beklagte ist als oberste Landesstraßenbaubehörde grundsätzlich - von hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen abgesehen - zuständig für die Planfeststellung für den Bau und die \nÄnderung von Bundesfernstraßen (§§ 17 Satz 1, 17b Nr. 6 Satz 1, 22 Abs. 4 FStrG i. V. m. §§ \n1 Abs. 1, 4 Abs. 1a FStrG-DVO NRW). Hieraus folgt seine Zuständigkeit für die \nPlanfeststellung des Neubaus der A 40. Demgegenüber ist er für die Planfeststellung des \nRückbaus der B 1 (Westfalendamm) nach den zuvor genannten Bestimmungen nicht \nzuständig. Zwar ist die B 1 gegenwärtig als Bundesstraße (noch) eine Bundesfernstraße (§ 1 \nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FStrG), auch dürfen nach § 17 Satz 1 FStrG Bundesfernstraßen nur \ngebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Ein \nPlanfeststellungsbeschluss, der den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße zum \nGegenstand hat, ist verfahrensrechtlich aber nur dann rechtmäßig, wenn es sich bei der Straße \nauch materiell um eine Bundesfernstraße handelt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 \nVwVfG Nr. 20, S. 35.\n\n28\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die B 1 nach ihrem Rückbau zur \nGemeindestraße abgestuft werden soll.\n\n29\n\nDie bauliche Veränderung der B 1, die entweder als \"Umbau\" (PFB B. 1, S. 30) oder als \n\"Rück-/Ausbau\" (PFB B. 4.3.2, S. 35) bezeichnet wird, ist Gegenstand des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Aus den vorzitierten Gliederungspunkten des \nPlanfeststellungsbeschlusses und den als zu ihm gehörend gekennzeichneten Unterlagen (PFB \nA. 2, S. 10 ff.), insbesondere den Bauwerksplänen, folgt, dass der Umbau der B 1 tatsächlich \nvon der Planfeststellung erfasst wird. Der Hinweis in dem von der Planfeststellung ebenfalls \nerfassten Erläuterungsbericht: \"Die Kosten für den in den Entwurfsunterlagen nachrichtlich \ndargestellten Umbau der B 1 Oberfläche ...\" (vgl. Unterlage 1, S. 57, Beiakte Heft 1 zu 11 D \n31/08.AK) ist daher insoweit missverständlich, entbehrt zumindest einer Grundlage. \n\n30\n\nDer Umbau der B 1 wird hier jedoch nur unter dem Etikett \"Bundesstraße\" geplant, was \ndie Kläger bereits in ihrem Einwendungsschreiben gerügt haben. Sie sind mit dem Einwand \neiner sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten daher nicht ausgeschlossen. In dem \nvorgenannten Einwendungsschreiben haben die Kläger der Sache nach hinreichend deutlich \nzum Ausdruck gebracht, dass die Planung des Rückbaus der B 1 eine gemeindliche \nAngelegenheit ist. Diese Bewertung folgt aus der Formulierung, dass eine \"Gemeindestraße ... \n- so das Etikett der zukünftigen B 1 - ... keine Behelfsautobahn\" sei, und weiteren Einwänden \nzu den Planungen der Stadt Dortmund als \"Ideenträger\" oder \"Projektträger\". Im Übrigen \nunterliegt die Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde \nohnehin nicht der Präklusion, weil in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die \nunabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen den rechtlichen \nRahmen des Planfeststellungsverfahrens bilden, eine Mitwirkung der Betroffenen nicht \nerforderlich ist. Hier besteht kein besonderer eigenständiger Bezug zu den Betroffenen. Dies \ngilt insbesondere für die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, die sie in eigener \nVerantwortung zu wahren hat.\n\n31\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 -, NVwZ-RR 2006, 378 \n(380).\n\n32\n\nAus den planfestgestellten Unterlagen ergibt sich ferner eindeutig, dass die zurück- bzw. \numgebaute B 1 nach Realisierung des insgesamt planfestgestellten Vorhabens den Status einer \nBundesfernstraße verlieren und zu einer Gemeindestraße werden soll. So führt etwa der zum \nGegenstand der Planfeststellung gemachte Erläuterungsbericht unter anderem aus: \"Die an der \nOberfläche verbleibende B 1 wird zur Gemeindestraße umgewidmet und entsprechend den \nkünftigen verkehrlichen Gegebenheiten im Rahmen einer städtischen Maßnahme ausgebaut, \nso dass je Richtung zweistreifige Ortsfahrbahnen entstehen. Sie sind für den allgemeinen \nVerkehr zugelassen, welcher den Tunnel nicht nutzen kann oder will und erschließen die \nangrenzenden Grundstücke\" (Unterlage 1, S. 4, Beiakte Heft 1 zu 11 D 31/08.AK); ferner ist \nim Erläuterungsbericht angegeben: \"Die B 1 dient künftig dem Ziel- und Quellverkehr und \nverliert damit ihre Funktion der Aufnahme des weiträumigen und übergeordneten Verkehrs. \nDie Straße wird daher gemäß § 2 FStrG zur Gemeindestraße zurückgestuft\" (Unterlage 1, S. \n22, Beiakte Heft 1 zu 11 D 31/08.AK). Auch der Regelquerschnitt wurde nach den für \nStraßen innerhalb von bebauten Gebieten seinerzeit noch geltenden - mittlerweile durch die \nRichtlinien für die Anlegung von Stadtstraßen ersetzten - Empfehlungen für die Anlage von \nHauptverkehrsstraßen (EAHV) 1993 festgelegt (Unterlage 1, S. 26, Beiakte Heft 1 zu 11 D \n31/08.AK). Schließlich soll die Stadt Dortmund ausweislich einer Ratsvorlage die \"Baukosten \nOberfläche B 1\" in Höhe von 23,2 Mio Euro insgesamt tragen (Bl. 81, Band 1, Beiakte Heft \n18, zu 11 D 31/08.AK).\n\n33\n\nDer Bund könnte dem Land allerdings keine Weisung zur Abstufung der B 1 zur \nGemeindestraße erteilen. Denn hiermit würde vom Land nicht nur die Herausnahme der \nStraße aus einer Klasse nach Bundesrecht, sondern zwingend zugleich die Einstufung in eine \nStraßenklasse nach Landesrecht verlangt. Eine solche Weisung würde notwendig in den \nGesetzgebungs- wie in den Verwaltungsraum des Landes übergreifen. Dem Bund stünde \nlediglich die Möglichkeit offen, eine als Bundesfernstraße entbehrlich gewordene Straße in \nAusübung seines Weisungsrechts zu entwidmen und dem Land nach Vereinbarung zur \nÜbernahme zu überlassen.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2000 - 2 BvG 1/96 -, BVerfGE 102, 167 (174 f.).\n\n35\n\nDer Beklagte könnte zwar in einem Fall wie dem vorliegenden die Abstufung einer \nBundesstraße im Planfeststellungsbeschluss mit verfügen (§§ 2 Abs. 4 und 6, 22 Abs. 4 \nFStrG, 1 Abs. 1 FStrG-DVO NRW) und ebenfalls eine Entscheidung über die Einstufung der \nStraße als Gemeindestraße treffen (§ 8 Abs. 6 StrWG NRW). Dahin gehende Entscheidungen \nsind hier aber noch nicht getroffen worden, vielmehr wird der \"Rück-/Ausbau der B 1\" \nweiterhin als aufgrund Bundesfernstraßenrechts planfeststellungsbedürftiges Vorhaben \nangesehen (PFB B. 4.3.2, S. 35; Erläuterungsbericht Unterlage 1, S. 5, Beiakte Heft 1 zu 11 D \n31/08.AK).\n\n36\n\nDer Anwendungsbereich der planungsrechtlichen Vorschriften des \nBundesfernstraßengesetzes erstreckt sich gemäß § 17 Satz 1 FStrG aber unmittelbar nur auf \nden Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen, d. h. auf diejenigen öffentlichen Straßen, \ndie im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG als Bundesstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz \nbilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Soweit der \nBeklagte im Schriftsatz vom 1. September 2009 unter Hinweis auf die Literatur \n\n37\n\n- Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), \nKommentar, 5. Aufl. 1998, § 17 Rdnr. 33 -\n\n38\n\nausführt, bei der Änderung vorhandener Straßen komme es bezüglich der Eigenschaft der \nStraße auf ihre Einstufung als Bundesfernstraße an, gilt dies nur dann, wenn die Straße auch \nin Zukunft diese Zweckbestimmung als Bundesfernstraße weiterhin erfüllen soll. Hier verhält \nes sich indes so, dass die umgebaute B 1 nach der Zweckbestimmung im Verkehrsnetz nicht \nmehr einem weiträumigen Verkehr dienen soll. Von Bedeutung für die Zuordnung einer \nStraße zu einer bestimmten Straßenklasse ist nicht bloß die Quantität der durch die Straße \nvermittelten Verkehrsbeziehungen, sondern auch die durch die Funktion im Verkehrsnetz \nbestimmte Qualität der Straße. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 4 B 53.99 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. \n123, S. 4; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2003 - 11 D 53/00.AK -, juris, Rdnrn. 49 \nff.\n\n40\n\nEine Straße, die nach ihrer bei der Planung vorausgesetzten Verkehrsfunktion die für eine \nspätere Einstufung zu einer Landesstraße in der Form einer Gemeindestraße - \nHauptverkehrsstraße - maßgebenden Qualifikationsmerkmale erfüllen soll, darf im Grundsatz \nnur nach den planungsrechtlichen Vorschriften des Landesstraßenrechts, nicht aber nach \nBundesfernstraßenrecht planfestgestellt werden.\n\n41\n\nVgl. zum umgekehrten Fall BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE \n61, 295 (297).\n\n42\n\nDenn für die der Planung einer Bundesstraße zugrunde zu legende Abwägung sind andere \nGesichtspunkte maßgeblich als bei der Planung einer Gemeindestraße. Dies gilt selbst dann, \nwenn - wie hier - die Bundesstraße Teil der Ortsdurchfahrt sein sollte (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. \n2 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 FStrG) und die Gemeindestraße eine Hauptverkehrsstraße - \nÜberwiegen der Belange des Verkehrs (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG NRW) - \nwerden soll. Die jeweiligen Planungen haben unterschiedliche Rechtswirkungen, etwa \nhinsichtlich der für Bundesstraßen auch in der Ortsdurchfahrt unter Umständen geltenden \nAnbauverbotszonen und der Baubeschränkungszonen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 FStrG. Darüber hinaus spielen bei Bundesstraßen und bei Gemeindestraßen \nandere Trassierungselemente - Radien, Ausbau- und Verkehrssicherheitsanforderungen und \nähnliches - eine Rolle.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 53.82 -, Buchholz 407.4 § 18c FStrG Nr. \n1, S. 5 f.\n\n44\n\nHinzu kommt, dass die Zuständigkeit für eine Planfeststellung von Bundesstraßen \neinerseits und von nach Landesstraßenrecht planfeststellungsbedürftigen Straßen andererseits \nunterschiedlich ist. Wie bereits dargelegt, liegt im ersten Fall die Zuständigkeit bei der \nobersten Landesstraßenbaubehörde, d. h. dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium. \nIm zweiten Fall ist die Bezirksregierung für die Planfeststellung zuständig (§ 39a Abs. 2 Satz \n1 StrWG NRW).\n\n45\n\nb) Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Planfeststellung des Rückbaus der B \n1 ergibt sich entgegen der Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (B. \n4.3.2, S. 36) auch nicht aus § 78 VwVfG NRW, wie der Beklagte im gerichtlichen Verfahren \nzuletzt selbst eingeräumt hat. \n\n46\n\nNach § 78 VwVfG NRW findet, wenn mehrere selbständige Vorhaben, für deren \nDurchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass \nfür diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich und \nmindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist, für diese \nVorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Dabei richten sich \ngemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Bestimmung Zuständigkeiten und Verfahren nach den \nRechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage \nvorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Vorschriften berührt. \n\n47\n\nDie Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW sind hier schon deshalb nicht \ngegeben, weil es bereits am Zusammentreffen mehrerer \"selbständiger Vorhaben\" im Sinne \ndieser Vorschrift fehlt. Der Neubau der A 40 und der Umbau der B 1 sind nie als selbständige \nVorhaben betrieben worden, sondern immer einheitlich. Ebensowenig sind zwei selbständige \nVorhabenträger vorhanden. Seit Beginn des Planfeststellungsverfahrens ist der Landesbetrieb \nStraßenbau NRW als einziger Vorhabenträger aufgetreten (vgl. etwa Erläuterungsbericht \nUnterlage 1, Nr. 8.1, S. 57, Beiakte Heft 1 zu 11 D 31/08.AK). Konsequenterweise wird daher \nder verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses (A. 1, S. 10) mit der Formulierung \neingeleitet: \"Die Feststellung des vom Landesbetrieb Straßenbau, Betriebssitz Gelsenkirchen, \nNiederlassung Ruhr (Straßenbauverwaltung/Vorhabenträger/Träger der Straßenbaulast) \naufgestellten Plans erfolgt gemäß § 17 FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG NRW\". \nWieso der Planfeststellungsbeschluss in seiner Begründung zur Frage der Anwendbarkeit des \n§ 78 VwVfG NRW darauf abhebt: \"Beide Vorhabenträger wollen gleichzeitig Verkehrsbauten \nerrichten, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen\" (B. 4.3.2, S. 35), wird nicht \nnäher erläutert und erschließt sich auch nicht aus weiteren Begründungselementen. \n\n48\n\n§ 78 Abs. 1 VwVfG NRW würde auch dann nicht greifen, wenn man die Anwendbarkeit \ndieser Vorschrift auf zwei selbständige Vorhaben eines Vorhabenträgers bejahen wollte. \n\n49\n\nSo wohl in dem Fall BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § \n78 VwVfG Nr. 10 (dort z. T. nicht veröffentlicht; vgl. den Tatbestand im Langtext bei juris, \nRdnrn. 1 ff.)\n\n50\n\nDenn in diesem Fall würde es zumindest an dem weiteren Erfordernis fehlen, dass für \nbeide Vorhaben jeweils die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (zwingend) \nvorgeschrieben ist. \n\n51\n\nDer Neubau der A 40 ist zwar gemäß § 17 Satz 1 FStrG planfeststellungspflichtig. Für \nden Umbau des Westfalendamms (B 1) als Gemeindestraße ist nach Landesstraßenrecht aber \ndie Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht vorgeschrieben. Nach § 38 Abs. 1 \nStrWG NRW ist ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung einer \nGemeindestraße verpflichtend nur dann vorgeschrieben, wenn hierfür eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Unabhängig davon, dass der \nWestfalendamm nicht gebaut, sondern nur geändert werden soll, unterfällt dieses Vorhaben \nnicht der UVP-Pflicht. Es handelt sich weder um den Bau einer Schnellstraße im Sinne des \nEuropäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. \nNovember 1975 (Nr. 15 der Anlage 1 zu § 1 UVPG NRW), noch um den Bau einer neuen \nvier- oder mehrstreifigen Straße mit einer Länge von 5 km oder mehr (Nr. 16 der Anlage 1 zu \n§ 1 UVPG NRW) oder um den Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung \nund/oder Ausbau einer bestehenden Straße, deren geänderter Straßenabschnitt eine \ndurchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist (Nr. 17 der Anlage 1 zu § 1 UVPG \nNRW). Nach Nr. 18 der Anlage 1 zu § 1 UVPG NRW ist beim Bau - nicht dem Umbau - \neiner sonstigen Straße nach Landesrecht nur eine standortbezogene Vorprüfung des \nEinzelfalls vorgesehen. Abweichendes ergibt sich nicht aus § 38 Abs. 5 StrWG NRW, \nwonach für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 \nBauGB), für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die Planfeststellung \noder Plangenehmigung zulässig ist. Zum einen ermöglicht diese Regelung nur die \nDurchführung eines fakultativen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens, zum \nanderen liegt der gesamte Westfalendamm nicht im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. \n\n52\n\nc) Genausowenig könnte, unabhängig davon, dass sich der Beklagte hierauf von Anfang \nan (vgl. PFB B. 4.3.2, S. 36) nicht berufen hat, der Rückbau/Umbau der gesamten B 1 - \nunmittelbare Anschlüsse der A 40 an die B 1 an der westlichen bzw. östlichen \nPlanfeststellungsgrenze außer Betracht gelassen - als notwendige Folgemaßnahme der \nPlanfeststellung des Neubaus der A 40 im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW \nbewertet werden. Hiernach wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens \neinschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle \nvon ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Diese Vorschrift erstreckt die \nPlanungskompetenz der Planfeststellungsbehörde auf die notwendigen Folgemaßnahmen, um \ndem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung zu tragen. Hiernach sind in die Planung \neines Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte \neinzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen \nPlanungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung \naufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Werden durch das Vorhaben Maßnahmen an \nanderen Anlagen erforderlich, so ist dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen. \nZu den anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehört auch das \nvorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muss hiermit in Einklang gebracht werden. Das Gebot \nder Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, Maßnahmen an anderen Anlagen dann \nmit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf. \nNotwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind nur solche Folgemaßnahmen, \ndie dazu dienen, nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und \nWege vorzubeugen. Aus dieser Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen über den \nAnschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen dürfen. § \n75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat nach Maßgabe seines Regelungsgehalts eine \nkompetenzerweiternde Wirkung. Wahrt die Planungsbehörde die gezogenen Grenzen, so \neröffnet ihr diese Vorschrift die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zu treffen, \ndie an sich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers fallen. Dieser gesetzlich \nangeordnete Zuständigkeitswechsel hat zur Folge, dass der Planungsträger in die Position des \nnach der normalen Kompetenzordnung zuständigen Verwaltungsträgers einrückt. Soweit die \nErmächtigung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW reicht, bestimmt er anstelle des anderen, \nwelche zur Problembewältigung erforderlichen Änderungen und Anpassungen am \nvorhandenen Wegenetz vorzunehmen sind. \n\n53\n\nVgl. etwa BVerwG Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 C 27.98 -, BVerwGE 109, 192 (200 f.), m. \nw. N. \n\n54\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend, ist der als einheitliche Maßnahme geplante Rückbau \nder B 1 in seiner Gesamtheit keine notwendige Folgemaßnahme des Neubaus der A 40 im \nSinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Bereits der quantitative und qualitative Umfang \nder geplanten Maßnahmen verdeutlicht, dass es um erheblich mehr als nur um Anpassungs- \nund Anschlussmaßnahmen geht. Insbesondere auf Grund der Bedeutung des Westfalendamms \nfür die Stadt Dortmund als einer Hauptverkehrsader und seiner vielfältigen Verflechtungen \nmit dem Ortsstraßennetz sind umfangreiche gemeindliche Interessen zu berücksichtigen, die \nein weiträumiges städtebauliches Planungskonzept voraussetzen, das in die originäre \nKompetenz der Stadt Dortmund fällt. \n\n55\n\nEs spricht zwar Vieles für die Annahme, dass es sich bei der Planung des Umbaus des \nWestfalendamms in der Tat um eine städtebauliche Planung handelt, die der Beklagte aus \nAnlass der Planfeststellung für den Neubau der A 40 nur \"miterledigt\" hat. Darauf deuten \nbereits die Tatsache, dass Entwurfsverfasser der zeichnerischen Planunterlagen das \nTiefbauamt der Stadt Dortmund ist, und die übrigen Randumstände des Verfahrens hin. \nWenngleich der Rückbau der B 1 ersichtlich auf Planungsabsichten der Stadt Dortmund \nberuhen bzw. jedenfalls hierdurch beeinflusst sein dürfte, so führt auch dies nicht zu einer \nrechtmäßigen Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nicht alles, \nwas in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert und \nzweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und \nausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit \neiner weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung \nist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne weiteres an \nandere abtreten.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG \nNr. 3, S. 3, und vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10, S. \n6.\n\n57\n\nWenn der Beklagte infolge des aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage \nzu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl. I S. 201) folgenden Planungsauftrags mit der \nEinstufung des Neubaus der A 40 in die Kategorie vordringlicher Bedarf aus \nfernstraßenrechtlichen Erwägungen den Bau der A 40 für erforderlich hält, eine rechtzeitige \nFolgeplanung für die anderen Anlagen aber nicht erreicht oder abgewartet werden kann, so \nhätte er sich auf das zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der anderen Anlagen unbedingt \nErforderliche beschränken müssen. Auch provisorische Lösungen sind dann in Kauf zu \nnehmen, wobei allerdings Bedacht zu nehmen ist, dass wünschenswerte Verbesserungen \nrealisierbar bleiben und optimale Lösungen nicht verbaut werden. Insofern gilt eine Pflicht \nzur Rücksichtnahme gegenüber hinreichend konkretisierten und verfestigten \nPlanungsabsichten, auch wenn diese noch nicht in rechtsverbindlicher Weise abschließend \nniedergelegt worden sind.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - 4 B 224.89 -, Buchholz 316 § 75 \nVwVfG Nr. 5, S. 6 f.\n\n59\n\nd) Schließlich lässt sich die mangelnde sachliche Zuständigkeit des Beklagten für das mit \ndem Rückbau der B 1 zu einer Gemeindestraße verfolgte Planungskonzept auch nicht \nvordergründig mit dem Gesichtspunkt begründen, der Rückbau der B 1 sei eine \nnaturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Neubaus der A 40, wie es der \nBeklagte mit Schriftsatz vom 1. September 2009 und in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat versucht hat darzustellen. Die mit dem Rückbau der B 1 verbundene Entsiegelung der \nnicht mehr benötigten Verkehrsflächen und die wiederum damit einhergehende \"Minimierung \ndes naturschutzrechtlichen Eingriffs ´Autobahnbau´\" mag zwar ein durchaus erwünschter \nNebeneffekt der Gesamtmaßnahme sein, rechtfertigt aber nicht das ersichtlich im \nVordergrund der Planung stehende V e r k e h r s konzept und den darin liegenden Eingriff in \ndas planerische Kompetenzgefüge, wie es vorstehend beschrieben worden ist. Es braucht \ndeshalb auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, wie der erwähnte nachträgliche \nRechtfertigungsversuch des Beklagten im gerichtlichen Verfahren in Bezug auf den \nPlanfeststellungsbeschluss rechtlich einzuordnen ist und inwieweit seine jetzt gegebene \nDarstellung zum Ausgleichskonzept im einzelnen im Einklang mit dem \nPlanfeststellungsbeschluss steht - selbst wenn man dessen Abschnitt B. 4.3.2 außer Acht \nlassen wollte und dürfte.\n\n60\n\n2. Als Folge der mangelnden sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die \nPlanfeststellung des Rückbaus der B 1 leidet der Planfeststellungsbeschluss im Übrigen auch \nan Abwägungsfehlern. Diese betreffen unter anderem die Gewichtung der jeweils in die \nAbwägung einzustellenden öffentlichen und privaten Belange durch eine teilweise sachlich \nunzuständige Behörde und damit letztlich auch die Gesamtabwägung. \n\n61\n\nDiese Abwägungsmängel sind nicht unerheblich. Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG sind \nMängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind. Die Abwägungsmängel sind hier offensichtlich, weil sie sich den \nPlanunterlagen entnehmen lassen. Ihnen kann auch ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis \nnicht abgesprochen werden. Denn es lässt sich nach den Umständen des Falles nicht \nausschließen, dass die für die Maßnahme sachlich zuständige Behörde eine andere \nkonzeptionelle Entscheidung getroffen hätte. Der Mangel der Zuständigkeit hätte sich aber \nzumindest auch auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. Denn durch die Ermächtigung zur \nstraßenrechtlichen Fachplanung ist der Planfeststellungsbehörde eine weitgehende planerische \nGestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese der zuständigen Behörde zustehende eigene \nGestaltungsfreiheit lässt in aller Regel keinen verlässlichen Schluss darauf zu, wie die andere \nals die tätig gewordene, aber an sich zuständige Behörde entschieden hätte.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1989 - 23 A 932/86 -, n. v., S. 18 f. des \nUrteilsabdrucks, und vom 7. August 1991 - 23 A 1130/89 -, n. v., S. 15 des Urteilsabdrucks; \nNds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 -, NVwZ-RR 2006, 378 \n(381).\n\n63\n\nEbensowenig ist die fehlende sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die \nPlanfeststellung von Teilbereichen des Vorhabens nach dem von § 17e Abs. 6 Satz 2 zweiter \nHalbsatz FStrG unberührt bleibenden § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Auf den Fall der \nsachlichen Unzuständigkeit ist § 46 VwVfG NRW nicht anzuwenden. \n\n64\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 -, NVwZ-RR 2006, 378 \n(380).\n\n65\n\nSoweit man im Fehlen der sachlichen Zuständigkeit einen Verfahrensfehler im weiteren \nSinne sieht, der nur dann zur Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung führt, wenn sich der \nMangel zumindest auch auf deren Ergebnis ausgewirkt haben kann, liegt diese Voraussetzung \nhier aus den vorstehenden Gründen vor. \n\n66\n\n3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist damit auch insgesamt und nicht nur \nteilweise rechtswidrig. Die aufgezeigten Rechtsmängel betreffen nicht einen abtrennbaren \nTeil der Planung. Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer \nPlanungsentscheidung ist zunächst, dass das Vorhaben tatsächlich in räumlicher Hinsicht \naufgeteilt werden kann. Es muss darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass \nder Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten \nRegelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der \nPlanungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse \nbedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine \nausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende \nRegelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in \ndieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer \nTeilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder \ndass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die \nGesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr \nmaßgebenden Umstände treffen muss, fehlt es an der rechtlichen Teilbarkeit. Der \nRechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein \nKläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten \nverletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann.\n\n67\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -, Buchholz 451.22 \nAbfG Nr. 28, S. 15 f.\n\n68\n\nHiernach ist die vorliegende Planungsentscheidung rechtlich in dem Sinne nicht teilbar, \ndass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne die Regelungen zum Rückbau der B 1 eine \nselbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde \nauch so gewollte Planung zum Inhalt hätte, vielmehr würde ein Planungstorso verbleiben. \nGründe für eine andere Einschätzung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat nicht geltend gemacht. \n\n69\n\nII. Die Kläger werden im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den rechtswidrigen \nPlanfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt. Sie werden mit Blick auf die \nenteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) \nunmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Auf das Eigentum darf durch einen \nPlanfeststellungsbeschluss nur dann mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zugegriffen \nwerden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da \nrechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der unmittelbar \nbetroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und \nkann dementsprechend grundsätzlich eine gerichtliche Vollprüfung des mit \nenteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschlusses \nverlangen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NVwZ-RR 1998, \n297, vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 5 f., und vom \n15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11 f., jeweils m. w. \nN.\n\n71\n\nEine Rechtsverletzung der Kläger kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass ihr \nGrundstück etwas östlich des im Wesentlichen ab der Gabelsberger Straße beginnenden \nRückbaus der B 1 liegt und die Inanspruchnahme ihres Eigentums vorwiegend dem Zweck \ndes Neubaus der A 40 und der damit zusammenhängenden Anlagen dient. Denn der Neubau \nder A 40 und der Rückbau der B 1 sind nach der zur Prüfung stehenden Planung \nkonzeptionell aufeinander abgestimmt und aufgrund der gewollten Verflechtungen nicht \nvoneinander zu trennen. Dies zeigt etwa die Tatsache, dass die dem Wohnhaus der Kläger am \nnächsten gelegene Fahrspur, für deren Anlegung ihr Grundstück in Anspruch genommen \nwerden soll, der Ableitung des in westliche Richtung fließenden Verkehrs von der B 236 zur \numzubauenden B 1 dient. Ebenso könnte die Trasse der A 40 unter Schonung des \nGrundstücks der Kläger weiter nach Süden verschoben werden, wenn nicht eine gesonderte \nAusfahrtspur von der A 40 zur B 1 geplant wäre. \n\n72\n\nIII. Eine Fehlerbehebung nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG kommt nicht in Betracht. \nErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder \nFormvorschriften führen danach nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \noder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nbleiben unberührt.\n\n73\n\nSelbst wenn man davon ausgehen wollte, dass § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG als Ausprägung \ndes Grundsatzes der Planerhaltung ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 17 Abs. 6c \nFStrG a. F. grundsätzlich einer Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung zugänglich ist \nund anders als § 75 Abs. 1a VwVfG NRW über die §§ 45 und 46 VwVfG NRW hinaus \ngrundsätzlich die Behebung auch anderer Mängel durch Planergänzung oder im ergänzenden \nVerfahren ermöglicht\n\n74\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.07 -, BVerwGE 128, 76 (79) -,\n\n75\n\nkönnte hier der Beklagte den gegebenen Mangel der sachlichen Zuständigkeit hinsichtlich \nder Planung des Rückbaus der B 1 nicht selbst unter Aufrechterhaltung des \nPlanfeststellungsbeschlusses beheben. \n\n76\n\nVgl. zum Fehlen der örtlichen Zuständigkeit: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B \n64.07 -, Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10, S. 4 f.\n\n77\n\nEs wären vielmehr vollständig neue Planungen und Abwägungen für Teile des Vorhabens \nerforderlich, die durch die sachlich zuständige Behörde vorzunehmen sind. \n\n78\n\nMit Blick auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bedarf es keiner \nEntscheidung mehr über die hilfsweise gestellten Anträge, weil sie die Erfolglosigkeit des \nHauptantrags voraussetzen.\n\n79\n\nIV. Für den Fall einer Neuplanung merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass die \nInanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zur Anlegung des kombinierten Geh- und \nRadweges abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Es spricht Erhebliches für die Annahme, dass sich \nder Beklagte im Rahmen der Abwägung zur Schaffung eines Ersatzweges verpflichtet gefühlt \nhat (PFB B. 5.3.2.4, S. 61), eine sich aufdrängende ernsthafte Alternativenprüfung entgegen \nden Empfehlungen der Anhörungsbehörde (Vermerk vom 24. Juli 2007, Bl. 491, Band 5, \nBeiakte Heft 19 zu 11 D 31/08.AK) nicht erfolgt ist und es unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten an einer hinreichenden Darlegung fehlt, warum das \nprivate Eigentum der Kläger im Gartenbereich nur wegen der Erleichterung von \nWartungsarbeiten vollständig in Anspruch genommen, anstatt nur teilweise beschränkt \nwerden soll.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n81\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \nden §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-02/11-d-33-08-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-02/11-d-33-08-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237847","retrieved":"2026-07-09 02:00:18.707228+00:00"}}