{"status":"available","doknr":"OLD237846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0902.11D32.08AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"11 D 32/08.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Januar 2008 - III B 4-32-\n03/802 - wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den \nNeubau der A 40 in Tunnellage von Bau-km 27+448 (westlich der AS Dortmund-Mitte - L \n672) bis Bau-km 31+111 (östlich der AS Dortmund-Ost - B 236), insbesondere soweit dieser \nden Bau der Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 einschließlich der Anbindung an \ndie Semerteichstraße über einen Rampentunnel und den Ausbau des nördlichen Astes der \nSemerteichstraße betrifft. \n\n3\n\nDer geplante Neubau der A 40 dient der Entlastung der zur Zeit sechsstreifig ausgebauten \nB 1 (Westfalendamm) in Dortmund. Der Autobahnbau soll - teilweise in Tunnellage mit \nzweistreifigen Röhren - zwischen der Märkischen Straße (L 672) im Westen und der B 236 im \nOsten auf 3,663 km erfolgen. Die rund 1.780 m lange nördliche Tunnelröhre beginnt östlich \nder Gabelsberger Straße und endet östlich der Bovermannstraße. Im Verlauf dieser \nTunnelröhre ist im Bereich der Semerteichstraße eine neue unterirdische Anschlussstelle \ngeplant, die über einen Rampentunnel an den nördlichen Ast der Semerteichstraße, einer \nGemeindestraße, angebunden werden soll. Die bestehende Semerteichstraße soll nach Norden \nhin über die umzugestaltende Kreuzung mit der Straße Im Defdahl hinaus bis zur Gebrüder-\nGrimm-Straße auf einer Länge von rund 550 m ausgebaut werden. Ferner ist die Anbindung \nder Semerteichstraße an die Straße Voßkuhle über eine Spange und an die B 1 über eine \nKreuzung vorgesehen. Die B 1 soll an der Oberfläche mit je zwei Richtungsfahrbahnen \nzurückgebaut und eine Gemeindestraße werden. \n\n4\n\nDer vierstreifige Neubau der A 40 ist in dem hier fraglichen Bereich im Bedarfsplan 2004 \nfür die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs (Neues Vorhaben) \nausgewiesen. In der Rubrik Vordringlicher Bedarf sind ebenfalls Erweiterungsmaßnahmen \nvon 4 auf 6 Fahrstreifen in den westlich (Neues Vorhaben) und östlich (Laufendes und fest \ndisponiertes Vorhaben) angrenzenden Abschnitten dargestellt. \n\n5\n\nDie Kläger sind (Mit-)Eigentümer von überwiegend selbst genutzten \nWohnhausgrundstücken bzw. einer Wohnung, die an der Hugo-Pork-Straße und an der \nSemerteichstraße liegen. Von den Grundstücken der Kläger zu 5., 6. und 8. werden \nGrundflächen für das Vorhaben sowohl dauerhaft als auch vorübergehend in Anspruch \ngenommen. Das früher im Miteigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft stehende und \nsich nunmehr im Alleineigentum der Klägerin zu 8. befindliche Grundeigentum wird von dem \nunterirdischen Rampentunnel der A 40 zur Anschlussstelle Semerteichstraße Nord diagonal \nunterquert; hierfür soll dieses Grundstück dauerhaft beschränkt und im übrigen zum Teil für \nden Bau der Tunnelrampe verwendet werden. Das Grundstück der Kläger zu 10. wird in der \nBauphase vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die übrigen Kläger werden in \nihrem Eigentum nicht unmittelbar betroffen. Bei den Gebäuden auf den Grundstücken des \nKlägers zu 1. wurden Überschreitungen der Lärmimmissionsgrenzwerte für den Tag- und den \nNachtwert, bei der Wohnung der Kläger zu 4. für den Nachtwert berechnet. Hinsichtlich der \nAnwesen der übrigen Kläger wurden keine Überschreitungen der Lärmimmissionsgrenzwerte \nermittelt.\n\n6\n\nDas Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A 40 wurde im August 2005 \neingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die unter \nanderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.) enthielt, in der Zeit vom 17. Oktober \n2005 bis einschließlich 17. November 2005 bei der Stadt Dortmund öffentlich aus. \n\n7\n\nDie Kläger erhoben - zum Teil anwaltlich vertreten - Einwendungen. Der Kläger zu 1. \nwandte sich gegen die Anschlussstellen der A 40 im Bereich Semerteichstraße wegen einer \nnicht erforderlichen Ableitung von Verkehren, eines nicht ausreichenden Lärmschutzes und \nder Veränderung der Semerteichstraße, insbesondere deren Erschließungsfunktion. Die \nKläger zu 2. und 3. sowie 6. bis 10. rügten eine Entwertung ihres Grundbesitzes, \nErschütterungen und Immissionen, dies auch während der Bauzeit. Ferner kritisierten sie die \nPlanung der Gemeindestraße als Etikett der zukünftigen B 1, die eine Behelfsautobahn werde, \ndie Anbindung der A 40 über Tunnelausfahrten im Bereich von Wohngebieten, insbesondere \nan der Semerteichstraße Nord, eine fehlerhafte Abschnittsbildung und Variantenprüfung \nsowie eine unzureichende Vorsorge gegen Luftschadstoffe. Ferner wandten sich die Kläger zu \n6. gegen eine Umweltbelastung entlang der B 1 nach Inbetriebnahme des Tunnels und \nforderten eine Sperrung der B 1 für den Durchgangsverkehr, ein Nachtfahrverbot für Lkw, \neine Reinigung der Tunnelabgase und verkehrslenkende Maßnahmen für die B 1. Die \nWohnungseigentümergemeinschaft Semerteichstraße ..., zu der auch die Kläger zu 4. gehören, \nwandte sich gegen die unnötige Tunnelausfahrt im Bereich der Semerteichstraße und den \nAusbau dieser Straße als Schnellstraße nach Norden durch ein intaktes Wohngebiet. Die \nKlägerin zu 5. rügte die Schaffung einer Verbindung nördlich der B 1 zum Tunnel als \nverkehrstechnisch unsinnig, eine erhöhte Feinstaubbelastung an der Tunnelausfahrt, \nLärmbelastungen in der Bauphase und forderte die Erstellung eines Erschütterungsgutachtens. \nDie frühere ungeteilte Erbengemeinschaft N., zu der auch die Klägerin zu 8. gehörte, wandte \nsich gegen die Einschränkung der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und Auswirkungen des \nVorhabens auf ihr Oberflächeneigentum sowie Beeinträchtigungen während der Bauzeit. \n\n8\n\nIm Juli 2006 führte der Vorhabenträger die Deckblätter I bis IV in das Verfahren ein. \nAbgesehen von Änderungen, die den Bereich um die Semerteichstraße nicht betreffen, wurde \nmit dem Deckblatt III die Errichtung einer Lärmschutzanlage auf der Ostseite der \nSemerteichstraße zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Diese Deckblätter lagen nach \nvorheriger öffentlicher Bekanntmachung bei der Stadt Dortmund öffentlich aus. \n\n9\n\nDie Kläger zu 1. bis 6. und 8. bis 10 ergänzten und vertieften nach der Auslegung der \nDeckblätter I bis IV ihre bisherigen Einwendungen. Sie rügten erneut ihre Betroffenheit durch \nLärm, Erschütterungen, Abgase und Staus, eine fehlende Planfeststellungsfähigkeit des \nAusbaus der nördlichen Semerteichstraße nach Bundesfernstraßenrecht, deren fehlerhafte \nVariantenprüfung und Überdimensionierung sowie eine unzureichende Bewältigung der \nLärmproblematik. Zusätzlich wandten sich einige Kläger gegen die Inanspruchnahme ihrer \nGrundstücke während der Bauzeit. \n\n10\n\nIm weiteren Verlauf des Verfahrens führte die Bezirksregierung Arnsberg einen \nErörterungstermin durch, an dem der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilnahm und die \nvorgetragenen Einwendungen erläuterte. Danach wurden die nicht offen gelegten Deckblätter \nV und VI in das Verfahren eingeführt, die im Wesentlichen Modifikationen des \nLandschaftspflegerischen Begleitplans und der vorübergehenden Inanspruchnahme einzelner \nPrivatgrundstücke zum Gegenstand haben. Insbesondere wurden durch das Deckblatt VI - \nunter sonst gleich bleibender Inanspruchnahme - die Größen der zu beschränkenden Flächen \nim Falle der Klägerin zu 8. und der vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen im \nFalle der Kläger zu 5., 6. und 10. reduziert.\n\n11\n\nDer Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Januar 2008 die streitige \nStraßenbaumaßnahme fest. Der vom Vorhabenträger vorgelegte Plan wurde unter anderem \ninsoweit geändert, als der Bau einer Erschließungsstraße parallel zum nördlichen Ast der \nSemerteichstraße nicht planfestgestellt wurde. Im Übrigen gewährte der Beklagte den Klägern \nzu 1. und 4. einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der Aufwendungen für passiven \nSchallschutz und einen Entschädigungsanspruch für Beeinträchtigungen des \nAußenwohnbereichs durch Verkehrslärm bei Überschreitung des Immissionsgrenzwertes am \nTag. Ansonsten wurden die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen. \n\n12\n\nNach öffentlicher Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses haben die Kläger \nfristgerecht Klage erhoben. Sie verweisen auf ihre bislang vorgebrachten Einwendungen und \ntragen des Weiteren unter eingehender Beschreibung der jeweiligen Situation ihrer \nGrundstücke und ihrer persönlichen Betroffenheit insbesondere vor: Ihr \nRechtsschutzbegehren richte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss insoweit, als dieser \nauch den Bau der Anschlussstelle Semerteichstraße (Nord) der A 40 einschließlich der \nAnbindung an die Semerteichstraße über einen Rampentunnel und den Ausbau des nördlichen \nAstes der Semerteichstraße betrifft, auch soweit diese Straße zeitweilig als Baustellenzu- und \n-abfahrt dienen solle. Mit dem Wegfall des nördlichen Astes der Semerteichstraße entfalle \nauch die Notwendigkeit des Aus- bzw. Neubaus der Semerteichstraße zwischen dem \nWestfalendamm (B 1), der dort vorgesehenen Anschlussstelle hieran und der Verbindung \nzwischen der Semerteichstraße und der Straße Voßkuhle. Der Ausbau der Semerteichstraße \nsei keine zulässige Folgemaßnahme, da sie weit über einen Anschluss an die A 40 \nhinausgehe. In der Sache sei der Bau des nördlichen Astes der Semerteichstraße eine \nkommunale Planung der Stadt Dortmund. Hierfür fehle die Planrechtfertigung ebenso wie für \ndie Anschlussstelle der A 40 an die Semerteichstraße. Nur 800 m vom nächsten Tunnelportal \nentfernt werde hierdurch das Ziel, den Durchgangsverkehr aus der Stadt herauszuhalten, \nkonterkariert. Auf der nur 2,5 km langen Strecke zwischen B 236 und Märkischer Straße sei \neine weitere Anschlussstelle bundesfernstraßenrechtlich nicht erforderlich. Es werde vielmehr \neine kommunale Planung zur Schaffung einer weiteren Nord-Süd-Verbindung umgesetzt. \nAlternativen zu der Lage und Ausgestaltung der Anschlussstelle seien nicht geprüft worden. \nInsbesondere sei nicht berücksichtigt worden, ob eine die Grundstücke der Kläger \nschonendere Linienführung möglich sei. Die Inanspruchnahme städtischen Eigentums sei \nhierfür möglich. Hinsichtlich des Grundbesitzes der Klägerin zu 8. liege insoweit auch ein \nAbwägungsausfall vor, da eine mögliche Bebauung in der Tiefe nicht berücksichtigt worden \nsei. Während der Bauzeit sei der Aufenthalt in allen Wohngebäuden und auf den \nGrundstücken wegen der Geräusche und Erschütterungen unzumutbar. Die Belastungen durch \nBaulärm lägen oberhalb der Lärmwerte, die eine Enteignung darstellten. Die Planung sei \nwegen einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Lärmimmissionen \nder Straßen rechtswidrig. Insbesondere der Lkw-Anteil sei unzutreffend prognostiziert. \nErforderliche Berechnungsparameter seien ebensowenig berücksichtigt, wie etwa das \nZusammentreffen des Lärms mehrerer Verkehrswege. Der vorgesehene aktive Lärmschutz sei \nunzureichend und weitergehender Schutz zu Unrecht abgelehnt worden. Die \nLuftschadstoffproblematik sei fehlerhaft bewältigt worden. Die Grenzwerte dienten dem \nSchutz der menschlichen Gesundheit. Den prognostizierten Überschreitungen müsse durch \nentsprechende Schutzmaßnahmen begegnet werden. Der im Planfeststellungsbeschluss \nenthaltene Vorbehalt sei rechtswidrig. Europarechtlich könnten sich Behörden nicht den in \nLuftreinhalteplänen festgesetzten Maßnahmen entziehen. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen, \n\n14\n\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der A 40 in Tunnellage in \nDortmund vom 07. Januar 2008 (Az.: III B 4-32-03/802) aufzuheben,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der A 40 in Tunnellage in \nDortmund vom 07. Januar 2008 (Az.: III B 4-32-03/802) für rechtswidrig und nicht \nvollziehbar zu erklären,\n\n17\n\näußerst hilfsweise,\n\n18\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Klägerinnen und Kläger hinsichtlich des Schutzes vor \nImmissionen (Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen) aus dem künftigen Betrieb der \nsowie aus den Bauarbeiten für den Neubau A 40 in Tunnellage in Dortmund in Umsetzung \ndes Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 07. Januar 2008 (Az.: III B 4-32-03/802), \nder Anschlussstelle Semerteichstraße, sowie der Semerteichstraße, soweit planfestgestellt, \nerneut zu bescheiden. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Die \nAnschlussstelle Semerteichstraße und der Ausbau dieser Straße in nördliche Richtung seien \nals notwendige Folgemaßnahmen gerechtfertigt. Ohne die Anschlussstelle Semerteichstraße \nwürden die zurückgebaute B 1 und die angrenzenden Wohngebiete erheblich mehr belastet. \nDer höhere Verkehrsanteil auf der B 1 würde deren Rückbau auf vier Fahrspuren gefährden. \nVarianten seien ausreichend geprüft worden, insbesondere könne die Straße Voßkuhle keinen \nerhöhten Verkehr aufnehmen. Die Betroffenheit einzelner Kläger während der Bauzeit und \ndie weitere Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin zu 8. auch in der Tiefe seien \nhinreichend berücksichtigt worden. Die Linienführung des Rampentunnels sei nicht zu \nbeanstanden. Sie entspreche in ihrer Trassierung den einschlägigen Entwurfsrichtlinien und \nberücksichtige die geologischen Gegebenheiten. Belastungen insbesondere der Grundstücke \nder Kläger zu 5. und 6. während der Bauzeit seien zumutbar. Dies gelte auch für die übrigen \nKläger. Lärm- und erschütterungsintensive Gründungsarbeiten erstreckten sich nur über rund \n8 Wochen bei täglich 8 Arbeitsstunden. Das Vorhaben sei immissionsschutzrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Dem Fall einer noch zu konkretisierenden Luftschadstoffüberschreitung könne \nauf Grund des entsprechenden Vorbehaltes unter A. 7. des Planfeststellungsbeschlusses \nbegegnet werden, etwa durch nachträglichen Einbau von Lüftungseinrichtungen. Der \nteilweise entgegenstehende Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Arnsberg entfalte keine \nBindungswirkung. Lärmschutzbelange der Kläger seien abwägungsfehlerfrei berücksichtigt \nworden. Die Prognose der Verkehrsstärken, insbesondere des Lkw-Anteils, sei methodisch \nnicht zu beanstanden. Ebenso sei das Berechnungsverfahren nach der \nVerkehrslärmschutzverordnung eingehalten. Ein Summenpegel zur Erfassung des Lärms aller \nStraßen habe nicht gebildet werden müssen. Weitergehender aktiver Lärmschutz sei nicht \nerforderlich oder ohne Wirkung, im Übrigen wären die Kosten unverhältnismäßig hoch. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des dazu gehörenden Aussetzungsverfahrens \n11 B 562/08.AK sowie des Verfahrens 11 D 31/08.AK einschließlich der jeweils \nbeigezogenen bzw. vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen verwiesen. Sie waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss \nist aufzuheben.\n\n25\n\nI. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig.\n\n26\n\n1. Der Beklagte ist für die Feststellung der Zulässigkeit eines Teils des Vorhabens \nsachlich nicht zuständig. Das beklagte Ministerium ist als oberste Landesstraßenbaubehörde \ngrundsätzlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zuständig für die \nPlanfeststellung für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen (§§ 17 Satz 1, 17b Nr. \n6 Satz 1, 22 Abs. 4 FStrG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1a FStrG-DVO NRW). Der Beklagte \nhat im Zusammenhang mit der Planfeststellung für den Neubau der A 40 aber gleichzeitig \nauch den Ausbau des nördlichen Astes der Semerteichstraße und den Neubau der \nVerbindungsspange zur Straße Voßkuhle planfestgestellt. Diese Vorhabenteile betreffen indes \nGemeindestraßen der Stadt Dortmund, für die der Beklagte im Grundsatz sachlich nicht \nzuständig ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten hierfür lässt sich weder mit dem \nErfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz \n1 VwVfG NRW bejahen noch sind die Voraussetzungen des § 78 VwVfG NRW für die \nDurchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gegeben. \n\n27\n\na) Die planfestgestellten baulichen Veränderungen am nördlichen Ast der \nSemerteichstraße und des Baus der Spange zur Voßkuhle sind keine notwendigen \nFolgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz VwVfG NRW. Diese \nVorschrift erstreckt die Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde auf die notwendigen \nFolgemaßnahmen, um dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung zu tragen. Hiernach \nsind in die Planung eines Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen \nGesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich \nvorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner \nräumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Werden durch das \nVorhaben Maßnahmen an anderen Anlagen erforderlich, so ist dem im \nPlanfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen. Zu den anderen Anlagen im Sinne des § 75 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehört auch das vorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muss \nhiermit in Einklang gebracht werden. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es \nfreilich nicht, Maßnahmen an anderen Anlagen dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines \neigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf. Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der \nFunktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen. Aus dieser Beschränkung \nergibt sich, dass die Maßnahmen über den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen \nAnlagen nicht wesentlich hinausgehen dürfen. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat nach \nMaßgabe seines Regelungsgehalts eine kompetenzerweiternde Wirkung. Wahrt die \nPlanungsbehörde die gezogenen Grenzen, so eröffnet ihr diese Vorschrift die Möglichkeit, in \neigener Zuständigkeit Maßnahmen zu treffen, die an sich in den Zuständigkeitsbereich eines \nanderen Hoheitsträgers fallen. Dieser gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel hat zur \nFolge, dass der Planungsträger in die Position des nach der normalen Kompetenzordnung \nzuständigen Verwaltungsträgers einrückt. Soweit die Ermächtigung des § 75 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW reicht, bestimmt er anstelle des anderen, welche zur Problembewältigung \nerforderlichen Änderungen und Anpassungen am vorhandenen Wegenetz vorzunehmen sind. \n\n28\n\nVgl. etwa BVerwG Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192 (200 f.), m. \nw. N. \n\n29\n\nDiese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Planfeststellung für die Baumaßnahmen \nim Bereich des nördlichen Astes der Semerteichstraße und der Spange zur Voßkuhle nicht \ngegeben. \n\n30\n\nDie Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 würde zwar zum Anschluss der \nTunnelrampe zumindest die Herstellung eines Kreuzungsbereichs mit der Semerteichstraße \nerfordern. Die planfestgestellten Maßnahmen gehen aber weit über das hinaus, was für einen \nsolchen Anschluss und eine möglicherweise zusätzliche Anpassung erforderlich ist. Dies zeigt \ndeutlich ein Vergleich des bisherigen Zustandes des nördlichen Astes der Semerteichstraße \nund der Funktion dieser Straße im Netz mit dem Zustand, wie er sich nach Realisierung der \nPlanung darstellen soll. \n\n31\n\nBislang dient die Semerteichstraße in dem hier in Rede stehenden Bereich nördlich der B \n1 keinem durchgehenden Kraftfahrzeugverkehr. Sie ist eine reine Erschließungsstraße, die \neine Zuwegung zu den Grundstücken an ihrem westlichen Rand ermöglicht und ferner \nVerbindungen zur Heinrich-Mann-Straße und zur Gerhard-Hauptmann-Straße bietet. Von der \nparallel zur westlichen Häuserreihe verlaufenden \"Erschließungsstraße\" ist die östliche \nFahrbahn der Semerteichstraße optisch bzw. baulich nur teilweise durch einen Grünstreifen \ngetrennt. Separate Rad-/Gehwege sind nicht vorhanden (LPB Unterlage 13, Foto S. 113, \nBeiakte Heft 10, und Satellitenaufnahme in Anlage zum Terminsprotokoll). Ab der \nEinmündung der Heinrich-Mann-Straße ist die Semerteichstraße nach Süden hin eine \neinspurige Sackgasse ohne eine direkte Verbindung mit der B 1. Eine Verbindung zur Straße \nVoßkuhle besteht ebenfalls nicht.\n\n32\n\nDemgegenüber soll nach der Planung der nördliche Ast der Semerteichstraße an die \nunterirdische Anschlussstelle der A 40 über einen Rampentunnel angebunden werden \n(Bauwerkspläne Unterlage 5.2 Blatt Nr. 2, und Unterlage 5.1 Blatt Nrn. 2 und 5 der Beiakte \nHeft 1). Von dieser Anschlussstelle der A 40 aus soll ein Großteil des Ziel- und Quellverkehrs \nüber die Semerteichstraße abgewickelt werden, die zur gemeindlichen Hauptverkehrsstraße - \nStraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG \nNRW) - werden soll. Im Süden wird der nördliche Ast der Semerteichstraße mit der B 1, die \nnach einem Rückbau ihrerseits eine Gemeindestraße werden soll, über eine Kreuzung \nverbunden. Ab dieser Kreuzung mit der B 1 wird die Semerteichstraße nach Norden hin über \ndie Kreuzung mit der Straße Im Defdahl hinaus auf insgesamt rund 550 m bis zur Anpassung \nan den bisherigen Bestand in Höhe der Einmündung der Gebrüder-Grimm-Straße ausgebaut. \nDer Kreuzungsbereich mit der Straße Im Defdahl wird ebenfalls neu gebaut \n(Bauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nr. 146, Beiakte Heft 4). Im Westen wird die \nSemerteichstraße über die gleichfalls geplante Spange um das Harpen-Gebäude an die Straße \nVoßkuhle angeschlossen, und soll den Verkehr aufnehmen, der auf diesem Weg abfließt (PFB \nB. 5.3.2.4, S. 57; Erläuterungsbericht Unterlage 1, S. 4, Beiakte Heft 1). Abgebunden werden \ndemgegenüber die Heinrich-Mann-Straße und die Gerhard-Hauptmann-Straße, die bislang \neinen Anschluss an die Semerteichstraße hatten.\n\n33\n\nAbgesehen von diesen vielfältigen, das Gemeindestraßennetz der Stadt Dortmund in \nmehrfacher Hinsicht berührenden Verflechtungsmaßnahmen überschreitet der Ausbau des \nnördlichen Astes der Semerteichstraße nicht nur hinsichtlich der Länge und weiterer \nplanerischer Momente im Zusammenhang mit dem vorhandenen Straßennetz, sondern auch in \nBezug auf den Querschnitt und den Ausbaustandard deutlich den Umfang einer bloßen \nAnpassungsmaßnahme. Gegenüber dem bisherigen Zustand der Semerteichstraße sind nach \nder Planung zwei bzw. vier Fahrstreifen, Seiten- und Schutzstreifen sowie ein Rad- und \nGehweg vorgesehen (Bauwerkspläne Unterlage 5.1 Blatt Nrn. 2 und 5, Beiakte Heft 1; \nBauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nr. 98, Beiakte Heft 4).\n\n34\n\nDer quantitative und der qualitative Umfang der geplanten Maßnahmen verdeutlicht, dass \ndieses Vorhaben entgegen der Meinung des Beklagten (PFB B. 5.3.2.4, S. 57) nicht nur \n\"irrtümlich\" als Neubau bezeichnet worden ist, sondern tatsächlich als solcher zu bewerten ist \n(so schon der gleichfalls planfestgestellte Erläuterungsbericht Unterlage 1, S. 4, Beiakte Heft \n1). Diese Feststellung wird unter naturschutzrechtlichen Aspekten bestätigt durch die \nTatsache, dass die Semerteichstraße östlich der bestehenden \"Erschließungsstraße\" weiter \nnach Osten verschoben wird und es infolge dessen zu großflächigen Biotopverlusten \n(Gehölz/Brache) im Umfang von 7.700 qm kommt, was der Landschaftspflegerische \nBegleitplan als einen der bestehenden Konfliktschwerpunkte wertet (Unterlage 13, S. 35, 39 \nf., 60; Pläne Unterlage 13.1 Blatt Nr. 1 - Bestand/Auswirkungen - sowie Unterlage 13.3 Blatt \nNr. 1.1 - Bestand/Nutzung - Beiakte Heft 10). Auch die Lärmtechnischen Unterlagen \nbewerten den Ausbau der Semerteichstraße als einen Neubau (Lärmtechnische Unterlagen - \nErläuterungsbericht - Unterlage 12, S. 2, 8 und 28 f., Übersichtslageplan Unterlage 12.3 Blatt \nNr. 1.0, Beiakte Heft 7). \n\n35\n\nDie geplanten Maßnahmen setzen daher von ihrem Umfang und ihrer Qualität her \ngesehen ein weiträumiges städtebauliches Planungskonzept voraus, das in die originäre \nKompetenz der Stadt Dortmund fällt. Gerade die prognostizierte Verkehrsmenge, die für die \nSemerteichstraße bis zur Straße Im Defdahl und der Anbindung an den Rampentunnel der A \n40 \"für den relevanten Prognosezeitraum 2010/2015 ... nördlich des Tunnelanschlusses \n21.000 Kfz/24h an einem normalen Werktag\" (PFB B. 5.3.2.4, S. 57) ausmachen soll, \nerfordert eine Bewältigung im nachfolgenden Straßennetz und somit besondere planerische \nÜberlegungen der Kommune. Dies gilt um so mehr als die Planung auf der nunmehr zur \nHauptverkehrsstraße ausgebauten nördlichen Semerteichstraße einen bisher nicht \nvorhandenen Durchgangsverkehr ermöglicht, was besondere planerische und auf das \nstädtische Verkehrsnetz bezogene Erwägungen erfordert.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (104 \nff.).\n\n37\n\nDerartige kommunale Planungen sind offenkundig auch gegeben. Wie der Beklagte im \nGerichtsverfahren vorgetragen hat, ist der Ausbau dieser Straße ein integrierender Bestandteil \nder konzeptionellen Gesamtplanung der Stadt Dortmund. Die gesamte Semerteichstraße solle \neine attraktive Verbindung zwischen den Stadtteilen Körne und der nördlichen Gartenstadt \nzur A 40/B 1 bzw. vom südlichen Stadtteil Hörde zur A 40/B 1 sein. Andere Abschnitte dieser \nStraße als wichtiger Nord-Süd-Verbindung seien bereits ausgebaut oder es bestünden \nbestandskräftige Planungen. Die nördliche Semerteichstraße mit Anschluss an die B 1 \nbündele die Verkehre der umliegenden Wohngebiete. \n\n38\n\nDass der Beklagte aus Anlass der Planung der A 40 ein städtisches Vorhaben nur \n\"mitgeplant\" hat, dürfte unter anderem wohl auch der Umstand zeigen, dass \nEntwurfsverfasser der später planfestgestellten zeichnerischen Unterlagen das Tiefbauamt der \nStadt Dortmund ist. Das Vorliegen einer insofern städtischen Planung ergibt sich ebenfalls aus \nden Erläuterungen zum Bauwerksverzeichnis. Dort ist etwa zum getrennten Geh- und Radweg \nmit Grünstreifen auf der östlichen Seite der Semerteichstraße ausgeführt, dass dieses Bauwerk \n\"gemäß den Ausbauabsichten der Stadt Dortmund ... errichtet\" wird (Unterlage 8.1 Nr. 144, \nBeiakte Heft 4). Hinsichtlich des Neubaus des Kreuzungsbereichs der Semerteichstraße mit \nder Straße Im Defdahl und des Umbaus dieser Straße wird jeweils auch auf die \n\"Ausbauabsichten der Stadt Dortmund\" verwiesen (Bauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nrn. \n146 f., Beiakte Heft 4).\n\n39\n\nWie sehr der Neubau des nördlichen Astes der Semerteichstraße als Gemeindestraße und \ndie sonstigen Planungsabsichten der Stadt Dortmund miteinander verwoben sind, zeigt \nschließlich auch die Lärmschutzproblematik. In der Ursprungsplanung war für den Bereich \nöstlich der Semerteichstraße kein aktiver Lärmschutz vorgesehen. Die Pläne verweisen nur \n\"nachrichtlich\" auf den rechtsverbindlichen Bebauungsplan InO 210. Der Erläuterungsbericht \nder Lärmtechnischen Unterlagen (Unterlage 12, S. 28 f., Beiakte Heft 7) gibt an, dass im \nBebauungsplan zum aktiven Schutz der geplanten Wohnbebauung Lärmschutzmaßnahmen in \nForm von Lärmschutzwänden und Lärmschutzwall-/wand-Kombinationen festgesetzt seien, \nwobei sich die Höhe des aktiven Lärmschutzes nach den Gradienten und der Rampe der AS \nSemerteichstraße richte (vgl. auch die Darstellung im Lageplan Unterlage 12.7 Blatt Nr. 2-A \n40, Beiakte Heft 7). Erst nach einer Änderung des Bebauungsplans InO 210 wurde auf Grund \ndes Deckblatts III auch auf der Ostseite der Semerteichstraße eine Lärmschutzanlage geplant \n(Beiakte Heft 14). \n\n40\n\nDer Umstand, dass der Ausbau der nördlichen Semerteichstraße ersichtlich auf \nPlanungsabsichten der Stadt Dortmund beruht bzw. hierdurch maßgeblich beeinflusst ist, \nführt indes nicht zu einer rechtmäßigen notwendigen Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. \n1 Satz 1 VwVfG NRW. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines \nVorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener \nZuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage \nzuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist. Die \ngesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre \nZuständigkeiten nicht ohne weiteres an andere abtreten.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG \nNr. 3, S. 3, und vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10, S. \n6.\n\n42\n\nDie Rechtmäßigkeit des Ausbaus der nördlichen Semerteichstraße als Folgemaßnahme im \nSinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lässt sich nicht mit der Erwägung begründen, dass \nder nördliche Ast der Semerteichstraße zwingend erforderlich ist, um den für den \nPrognosezeitraum 2010/2015 nördlich des Tunnelanschlusses der A 40 prognostizierten \nVerkehr von 21.000 Kfz/24 h an einem normalen Werktag (PFB B. 5.3.2.4, S. 57) bewältigen \nzu können. Zwar kann eine Folgemaßnahme notwendig sein, um nachhaltige Störungen der \nFunktionsfähigkeit des vorhandenen Wegenetzes zu verhindern.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1995 - 11 VR 14.95 -, Buchholz 316 § 75 \nVwVfG Nr. 11, S. 5, m. w. N.\n\n44\n\nGleichwohl ist die Maßnahme unbeschadet des vorstehend Ausgeführten auch deshalb \nnicht notwendig, weil sie die Folge einer Planung ist, die ihrerseits nicht rechtmäßig ist. Für \ndie Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 fehlt nämlich die erforderliche \nPlanrechtfertigung. Eine Planrechtfertigung ergibt sich weder aus einer gesetzlichen \nBedarfsfeststellung noch ist der Bau dieser Anschlussstelle vernünftigerweise geboten.\n\n45\n\nDie Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 ergibt sich \nnicht auf Grund gesetzlicher Bestimmung. Zwar ist der Bau der A 40 als solcher im \nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des \nFernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar \n2005, BGBl. I S. 201) als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Nach § 1 Abs. \n2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und \nAusbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran \nvernünftigerweise geboten. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG \nfür die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich, wobei sich diese Bindungswirkung auch \nauf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen erstreckt.\n\n46\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (318 f.), \nm. w. N. \n\n47\n\nDie Planrechtfertigung für den Bau einer Bundesfernstraße aufgrund der \nBedarfsfeststellung im Bedarfsplan dürfte sich zwar auch auf die Verknüpfung mit dem \nübrigen Bundesfernstraßennetz erstrecken, soweit die Straßen und ihre Verbindungen im \nBedarfsplan dargestellt sind. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 -, juris, Rdnr. 4 (S. 4 des \nBeschlussabdrucks), und vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 (323); \nOVG NRW, Beschluss vom 29. März 1996 - 23 B 2293/95.AK -, n. v., S. 8 f. des \nBeschlussabdrucks.\n\n49\n\nDarüber hinausgehend erfasst die Bedarfsfeststellung für die Trasse einer \nBundesfernstraße als solche aber nicht ohne Weiteres jedwede Verknüpfung dieser Straße mit \ndem nachgeordneten Straßennetz über Anschlussstellen. Vielmehr bedarf die Anlegung einer \nsolchen, im Bedarfsplan nicht dargestellten Anschlussstelle wegen der damit verbundenen \nFolgewirkungen einer besonders festzustellenden Planrechtfertigung.\n\n50\n\nEine solche besondere Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord \nder A 40 ist nicht gegeben. Hierfür würde es nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts genügen, dass die Planung auf die Zielsetzungen des \nBundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten \nist.\n\n51\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, ZUR 2005, 534, m. w. \nN.\n\n52\n\nGemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ist der Bau der \nAutobahnanschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40, die diese Bundesautobahn mit \neiner Gemeindestraße verknüpfen soll, nicht vernünftigerweise geboten. \n\n53\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesfernstraßen öffentliche Straßen, die ein \nzusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu \ndienen bestimmt sind. Ferner bestimmt Absatz 3 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung, dass \nBundesautobahnen nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt \nsind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen \nAnschlussstellen ausgestattet sind. Zu der Frage, wann solche Anschlussstellen \nnotwendigerweise anzulegen sind, verhält sich das Bundesfernstraßengesetz nicht. Im Fall der \nräumlichen Überschneidung zweier Bundesautobahnen oder einer Bundesautobahn mit einer \nBundesfernstraße, die jeweils ohne höhengleiche Kreuzung zu bewältigen ist, ergibt sich ohne \nWeiteres die Erforderlichkeit einer Anschlussstelle, wenn die Bundesfernstraßen miteinander \nverbunden werden sollen. In der geschlossenen Ortslage ist der Anschluss einer \nGemeindestraße an eine Bundesstraße nach der Systematik des Bundesfernstraßengesetzes \nebenfalls möglich. Denn zum zusammenhängenden Verkehrsnetz gehören nach § 1 Abs. 1 \nSatz 2 FStrG in der geschlossenen Ortslage die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs \nnotwendigen Straßen. Eine Ortsdurchfahrt ist gemäß § 5 Abs. 4 FStrG der Teil einer \nBundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der \nanliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. \nAnders als bei Bundesstraßen gibt es aber für Bundesautobahnen rechtlich nicht die Begriffe \nder geschlossenen Ortslage und der Ortsdurchfahrt. Eine Anschlussstelle, die eine \nBundesautobahn und eine Gemeindestraße miteinander verbindet, ist somit der Struktur des \nBundesfernstraßengesetzes fremd.\n\n54\n\nEine andere Einschätzung ergibt sich nicht bei einer ergänzenden Berücksichtigung der \ngesetzlichen Konzeption des Landesstraßenrechts. Hiernach sind Anschlussstellen an \nBundesfernstraßen nur im Falle von Landes- und Kreisstraßen vorgesehen. Nach § 3 Abs. 2 \nStrWG NRW sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die \nden durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen \nuntereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz \nbilden. Gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift sind Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher \nVerkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen \nbestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße \noder Kreisstraße haben. Einen Anschluss von Gemeindestraßen an Bundesautobahnen sieht \nder Landesgesetzgeber für Gemeindestraßen ebenfalls nicht vor. Gemeindestraßen sind \ngemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der \nErschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Selbst \nbei Gemeindestraßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen - \nHauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u. a. - (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG NRW), ist ein \nsolcher Anschluss an eine Bundesautobahn gesetzlich nicht vorgesehen. \n\n55\n\nSonstige Gesichtspunkte, die eine Planrechtfertigung begründen könnten, sind ebenfalls \nnicht ersichtlich. Zwar ist bei der konkreten Trassierung einer Bundesfernstraße eine \nBündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht von vornherein \nausgeschlossen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 (260 f.), und \nBeschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 2 f.\n\n57\n\nNicht auszuschließen ist auch, dass sog. Stadtautobahnen zugleich zur mehrfachen \nVerknüpfung des Ortsstraßennetzes beitragen können.\n\n58\n\nVgl. Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), \nKommentar, 5. Aufl. 1998, § 1 Rdnr. 32. \n\n59\n\nEine Begründung für die Annahme, dass die Anschlussstelle ungeachtet des vorstehend \nDargelegten aber einem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßenrechts dienen \nsoll und deshalb vernünftigerweise geboten sein könnte, lässt sich dem \nPlanfeststellungsbeschluss nicht entnehmen. Hiernach soll \"durch die künftige \nAnschlussstelle der A 40 an die Semerteichstraße ein Großteil des Ziel- und Quellverkehrs \nabgewickelt werden\", ferner sei \"die Anbindung der Semerteichstraße an die A 40 über \nRampentunnel nicht verzichtbar. Sie ist notwendig, um eine ausreichende Leistungsfähigkeit \nder westlichen und östlichen Anschlussstelle sicher zu stellen und eine oberirdische \nEntlastung zu erreichen\" (PFB B. 5.3.2.4, S. 57). Die Abwicklung des Ziel- und \nQuellverkehrs ist bei Bundesautobahnen keine Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes, da \ndiese Straßen einem weiträumigen (Durchgangs-)Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt \nsind. Warum die westliche oder östliche Anschlussstelle der A 40 im Falle des Fehlens der \nAnschlussstelle an der Semerteichstraße weniger leistungsfähig wären, legt der \nPlanfeststellungsbeschluss nicht hinreichend dar. Soweit noch der Wunsch nach einer \noberirdischen Entlastung angeführt wird, beträfe die Entlastung die zurückzubauende B 1, die \neine Gemeindestraße werden soll, oder das sonstige Ortsstraßennetz. Auch diese Erwägungen \nlassen keinen Bezug zu den fernstraßenrechtlich maßgeblichen Zielen einer Durch- bzw. \nAbleitung des weiträumigen Verkehrs erkennen. Gerade mit der Ableitung des Verkehrs von \neiner Bundesautobahn auf eine Gemeindestraße, sei es auch eine Hauptverkehrsstraße, wird \nsich der Verkehr nicht mehr ohne Wechsel der verkehrlichen Qualität in einem \nzusammenhängenden Straßennetz bewegen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 \nVwVfG Nr. 20, S. 36.\n\n61\n\nDie Maßnahme stellt sich im Übrigen auch nicht etwa im Hinblick auf die oberirdische \nAnbindung der nördlichen Semerteichstraße an die zurückzubauende B 1 als notwendige \nFolgemaßnahme des Vorhabens dar. Soweit der Beklagte hierzu in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 1. September 2009 im \nVerfahren 11 D 33/08.AK erklärt hat, der Rückbau der B 1 sei kein weiteres Vorhaben im \nSinne von § 78 VwVfG, sondern als Ausgleichsmaßnahme Teil des planfestgestellten \nNeubauvorhabens A 40, er halte an den Ausführungen unter Ziffer 4.3.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht mehr fest, ergäbe sich daraus keine Notwendigkeit des \nvorgesehenen Ausbaus der nördlichen Semerteichstraße als Folgemaßnahme des Vorhabens. \nUnbeschadet der vorstehenden, auch insoweit geltenden Ausführungen zu Art und Umfang \nder baulichen Änderungen der nördlichen Semerteichstraße, die einer solchen rechtlichen \nBeurteilung entgegenstehen, folgt dies auch daraus, dass es sich bei dem Rückbau der B 1 - \naus den im Verfahren 11 D 33/08.AK im einzelnen dargelegten Gründen - mangels sachlicher \nZuständigkeit des Beklagten um einen rechtlich fehlerhaften Teil des Vorhabens handelte, der \ndeshalb nicht Anknüpfungspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme im Sinne des Gesetzes \nsein könnte.\n\n62\n\nb) Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für den Ausbau der Semerteichstraße und \ndie hiermit verbundenen Anschlussmaßnahmen im Straßennetz der Stadt Dortmund würde \nsich auch nicht - unabhängig davon, dass der Planfeststellungsbeschluss sich hierzu nicht \nverhält - aus § 78 Abs. 1 VwVfG NRW ergeben. Hiernach findet, wenn mehrere selbständige \nVorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart \nzusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche \nEntscheidung möglich ist, und mindestens eines der Planfeststellungsverfahren \nbundesrechtlich geregelt ist, für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein \nPlanfeststellungsverfahren statt. Dabei richten sich gemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Bestimmung \nZuständigkeiten und Verfahren nach den Rechtsvorschriften über das \nPlanfeststellungsverfahren, das für die diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen \ngrößeren Kreis öffentlich-rechtlicher Vorschriften berührt. \n\n63\n\nDie Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW sind hier schon deshalb nicht \ngegeben, weil nicht mehrere selbständige Vorhaben zusammentreffen. Zwar ist der Neubau \nder A 40 als planfeststellungspflichtiges Vorhaben betrieben worden. Demgegenüber wurde \nder Bau des nördlichen Astes der Semerteichstraße nicht als selbständiges \nplanfeststellungspflichtiges Vorhaben behandelt, sondern als Folgemaßnahme der Planung \neines Vorhabenträgers. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, Buchholz 316 § 78 \nVwVfG Nr. 5, S. 5, und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (77 \nf.).\n\n65\n\n§ 78 Abs. 1 VwVfG NRW würde aber selbst dann nicht greifen, wenn man die \nAnwendbarkeit dieser Vorschrift auf zwei selbständige Vorhaben eines Vorhabenträgers \nbejahen wollte. \n\n66\n\nSo wohl in dem Fall BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § \n78 VwVfG Nr. 10 (dort z. T. nicht veröffentlicht; vgl. den Tatbestand im Langtext bei juris, \nRdnrn. 1 ff.)\n\n67\n\nIn diesem Fall würde es zumindest an dem weiteren Erfordernis fehlen, dass für beide \nVorhaben jeweils die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (zwingend) \nvorgeschrieben ist. Der Neubau der A 40 ist zwar planfeststellungsbedürftig (§ 17 Satz 1 \nFStrG). Demgegenüber ist für den Bau oder die Änderung einer Gemeindestraße nach \nLandesstraßenrecht ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 Abs. 1 StrWG NRW nur dann \nerforderlich, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die \nbauliche Änderung der Semerteichstraße unterfällt aber ersichtlich nicht der UVP-Pflicht (vgl. \nNrn. 15 bis 18 der Anlage 1 zu § 1 UVPG NRW). Abweichendes ergibt sich nicht aus § 38 \nAbs. 5 StrWG NRW, wonach für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im \nAußenbereich (§ 35 BauGB), für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, \ndie Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig ist. Zum einen ermöglicht diese Regelung \nnur die Durchführung eines fakultativen Planfeststellungs- bzw. \nPlangenehmigungsverfahrens, zum anderen liegt der nördliche Abschnitt der \nSemerteichstraße nicht im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. \n\n68\n\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorliegende Planung des Ausbaus der \nnördlichen Semerteichstraße, deren Verknüpfung mit der Straße Im Defdahl und der \nWeiterführung bis zur Gebrüder-Grimm-Straße, der Entflechtung der Semerteichstraße mit \nder parallel verlaufenden \"Erschließungsstraße\" gleichen Namens einschließlich der An- bzw. \nAbbindung sonstiger Straßen nur von der Stadt Dortmund in eigener planerischer \nZuständigkeit hätte betrieben werden können. Wenn der Beklagte den Bau der A 40 aus \nfernstraßenrechtlichen Erwägungen für erforderlich hielt, eine rechtzeitige Folgeplanung für \ndie anderen Anlagen aber nicht erreicht oder abgewartet werden konnte, so hätte er sich auf \ndas zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der anderen Anlagen unbedingt Erforderliche \nbeschränken müssen. Auch provisorische Lösungen sind dann in Kauf zu nehmen, wobei \nallerdings darauf Bedacht zu nehmen ist, dass wünschenswerte Verbesserungen realisierbar \nbleiben und optimale Lösungen nicht verbaut werden. Insofern gilt eine Pflicht zur \nRücksichtnahme gegenüber hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten, \nauch wenn diese noch nicht in rechtsverbindlicher Weise abschließend niedergelegt worden \nsind.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - 4 B 224.89 -, Buchholz 316 § 75 \nVwVfG Nr. 5, S. 6 f.\n\n70\n\n2. Als Folge der mangelnden sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die \nPlanfeststellung baulicher Maßnahmen an kommunalen Straßen der Stadt Dortmund und der \nfehlenden Planrechtfertigung der Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 leidet der \nPlanfeststellungsbeschluss im Übrigen auch an Abwägungsfehlern. Diese betreffen unter \nanderem die Gewichtung der jeweils in die Abwägung einzustellenden öffentlichen und \nprivaten Belange durch eine teilweise sachlich unzuständige Behörde und damit letztlich auch \ndie Gesamtabwägung. \n\n71\n\nDiese Abwägungsmängel sind nicht unerheblich. Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG sind \nMängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind. Die Abwägungsmängel sind hier offensichtlich, weil sie sich den \nPlanunterlagen entnehmen lassen. Ihnen kann auch ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis \nnicht abgesprochen werden. Denn es lässt sich nach den Umständen des Falles nicht \nausschließen, dass die für die jeweilige Maßnahme sachlich zuständige Behörde eine andere \nkonzeptionelle Entscheidung getroffen hätte. Der Mangel der Zuständigkeit hätte sich aber \nzumindest auch auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. Denn durch die Ermächtigung zur \nstraßenrechtlichen Fachplanung ist der Planfeststellungsbehörde eine weitgehende planerische \nGestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese der zuständigen Behörde zustehende eigene \nGestaltungsfreiheit lässt in aller Regel keinen verlässlichen Schluss darauf zu, wie die andere \nals die tätig gewordene, aber an sich zuständige Behörde entschieden hätte.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1989 - 23 A 932/86 -, n. v., S. 18 f. des \nUrteilsabdrucks, und vom 7. August 1991 - 23 A 1130/89 -, n. v., S. 15 des Urteilsabdrucks; \nNds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 -, NVwZ-RR 2006, 378 \n(381).\n\n73\n\nEbensowenig ist die fehlende sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die \nPlanfeststellung von Teilbereichen des Vorhabens nach dem von § 17e Abs. 6 Satz 2 zweiter \nHalbsatz FStrG unberührt bleibenden § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Auf den Fall der \nsachlichen Unzuständigkeit ist § 46 VwVfG NRW nicht anzuwenden. \n\n74\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 -, NVwZ-RR 2006, 378 \n(380).\n\n75\n\nSoweit man im Fehlen der sachlichen Zuständigkeit einen Verfahrensfehler im weiteren \nSinne sieht, der nur dann zur Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung führt, wenn sich der \nMangel zumindest auch auf deren Ergebnis ausgewirkt haben kann, liegt diese Voraussetzung \nhier aus den vorstehenden Gründen vor. \n\n76\n\n3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist damit auch insgesamt und nicht nur \nteilweise rechtswidrig. Die aufgezeigten Rechtsmängel betreffen nicht einen abtrennbaren \nTeil der Planung. Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer \nPlanungsentscheidung ist zunächst, dass das Vorhaben tatsächlich in räumlicher Hinsicht \naufgeteilt werden kann. Es muss darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass \nder Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten \nRegelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der \nPlanungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse \nbedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine \nausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende \nRegelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in \ndieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer \nTeilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder \ndass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die \nGesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr \nmaßgebenden Umstände treffen muss, fehlt es an der rechtlichen Teilbarkeit. Der \nRechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein \nKläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten \nverletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann.\n\n77\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -, Buchholz 451.22 \nAbfG Nr. 28, S. 15 f.\n\n78\n\nHiernach ist die vorliegende Planungsentscheidung rechtlich in dem Sinne nicht teilbar, \ndass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne die Regelungen zum Bau des nördlichen Astes \nder Semerteichstraße bzw. der Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 eine \nselbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde \nauch so gewollte Planung zum Inhalt hätte, vielmehr würde ein Planungstorso verbleiben. Das \nhat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Verfahren 11 D 31/08.AK \nauch selbst so gesehen.\n\n79\n\nII. Die Kläger werden im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den \nPlanfeststellungsbeschluss, soweit er wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit der tätig \ngewordenen Planfeststellungsbehörde erlassen worden und auch abwägungsfehlerhaft ist, in \nihren Rechten verletzt. \n\n80\n\nDies gilt für die Kläger zu 5., 6. und 8. bereits deshalb, weil sie wegen der \nenteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) \nunmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen werden. Auf das Eigentum darf durch einen \nPlanfeststellungsbeschluss nur dann mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zugegriffen \nwerden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da \nrechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der unmittelbar \nbetroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und \nkann dementsprechend grundsätzlich eine gerichtliche Vollprüfung des mit \nenteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschlusses \nverlangen.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NVwZ-RR 1998, \n297, vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 5 f., und vom \n15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11 f., jeweils m. w. \nN.\n\n82\n\nDie Kläger zu 10. können ebenfalls eine Vollprüfung des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen. Ihr Grundeigentum soll zwar nur vorübergehend - zu \nBauzwecken für den Arbeitsstreifen - in Anspruch genommen werden. Auch diese im \nVerhältnis zu anderen Eingriffen geringste Grundstücksinanspruchnahme ist eine \nEnteignungsmaßnahme im Sinne des § 19 FStrG\n\n83\n\n- vgl. Kastner, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. \nAufl. 1998, § 19 Rdnr. 16 -,\n\n84\n\nund nicht nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.\n\n85\n\nSo aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 402/03 -, juris Rdnr. 75 -. \n\n86\n\nDenn es ist eine Besitzeinweisung für eine bestimmte Dauer erforderlich, was die \nvorübergehende Entziehung des wichtigsten Ausflusses aus der Eigentümerposition - des \nunmittelbaren tatsächlichen Besitzes - nach sich zieht.\n\n87\n\nVgl. Kromer, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, 2008, § 19 Rdnr. 7 und 35.\n\n88\n\nDieser unmittelbare tatsächliche Besitz kann im Falle der Weigerung des \nGrundstückseigentümers nur in einem förmlichen Enteignungsverfahren nach § 3 Abs. 2 EEG \nNRW - die Vorschrift steht unter der Überschrift: \"Gegenstand der Enteignung\" \n(Unterstreichung durch den Senat) - entzogen werden, wonach zur vorübergehenden Nutzung \neines Grundstücks Rechtsverhältnisse begründet werden können, die persönliche Rechte \ngewähren, \n\n89\n\nVgl. auch LT-Drucks. 10/3177, S. 55.\n\n90\n\nInsoweit ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 19 Abs. 2 FStrG dem \nEnteignungsverfahren genauso wie bei einem Vollentzug des Eigentums zu Grunde zu \nlegen.\n\n91\n\nSchließlich können sich auch die nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung \nbetroffenen Kläger zu 1. bis 4., 7. und 9. auf die sachliche Unzuständigkeit des Beklagten \n\n92\n\n- vgl. zur örtlichen Unzuständigkeit Nds. OVG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 7 LC 97/06 -, \njuris, Rdnr. 43 - \n\n93\n\nund eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 17 Satz 2 FStrG berufen. \n\n94\n\nZwar kann der nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffene grundsätzlich keine \nschlechthin umfassende objektiv-rechtliche Plankontrolle verlangen, sondern nur die Prüfung, \nob seine eigenen subjektiven Rechte nachteilig berührt werden.\n\n95\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, \n56 (66 ff.), und vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (348).\n\n96\n\nDer Planfeststellungsbeschluss beeinträchtigt die vorgenannten Kläger, auch wenn ihr \nGrundeigentum für den Bau der planfestgestellten Maßnahmen nicht in Anspruch genommen \nwerden soll, aber jedenfalls in der ihnen durch das Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) \ngewährten Rechtsstellung. Zu den privaten eigenen Belangen eines Anwohners, die bei einem \nStraßenbauvorhaben berücksichtigt werden müssen, gehören selbst \nGeräuschbeeinträchtigungen unterhalb der Belastungsgrenze, die nach den speziellen \nVorschriften des Fachplanungsrechts nicht ohne physisch-realen Ausgleich oder - ersatzweise \n- einen Ausgleich in Geld überschritten werden darf. In die Abwägung einzustellen ist alles, \nwas nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Dazu gehören alle mehr als nur geringfügig \nbetroffenen schutzwürdigen Interessen der Anlieger. \n\n97\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 -, Buchholz 407.57 LStrG NW \nNr. 1, S. 4, und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (345).\n\n98\n\nFür die im Eigentum des Klägers zu 1. stehenden Wohnhäuser sind Überschreitungen der \nImmissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sowohl für den Tag als auch für \ndie Nacht und für die Eigentumswohnung der Kläger zu 4. im zweiten Obergeschoss \nNachtwertüberschreitungen berechnet worden (Unterlage 12.11.2.2 \"Anschlussstelle \nSemerteichstraße\", S. 18 ff., Beiakte Heft 9 zu 11 D 31/08.AK), weshalb diesen Klägern \nzumindest ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für \nMaßnahmen des passiven Schallschutzes zugestanden wurde (PFB A. 5.2.2.1, S. 18 und 19). \nDa sie verlangen können, dass ihnen Lärmbeeinträchtigungen auf ihren Grundstücken nur auf \nGrund einer sachgerechten Abwägung auferlegt werden, werden sie durch die Abwägung \neiner unzuständigen Behörde in ihren Rechten verletzt.\n\n99\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1989 - 23 A 932/86 -, n. v., S. 18 f. des \nUrteilsabdrucks, und vom 7. August 1991 - 23 A 1130/89 -, n. v., S. 16 des \nUrteilsabdrucks.\n\n100\n\nVergleichbare Erwägungen gelten für die Kläger zu 2. und 3. sowie 7. und 9. Zwar sind \nnach den planfestgestellten Unterlagen keine Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. \nBImSchV - die Angriffe der Kläger gegen die Richtigkeit der Berechnung und ihrer \nGrundlagen außen vor gelassen - ermittelt worden. Der rechtliche Gehalt der gegen die \nPlanung erhobenen Einwendungen dieser Kläger ist mit allein immissionsschutzrechtlichen \nErwägungen zur Frage des Verkehrslärms nicht ausgeschöpft, so wenig wie auch die von den \nKlägern weiter befürchteten anderen Immissionen wie Luftverunreinigungen und \nErschütterungen allein in ihrer immissionsschutzrechtlichen Bedeutung gesehen werden \ndürfen. Die Kläger haben vom Beginn des Verfahrens an der Sache nach geltend gemacht, die \nBeeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch die Planung seien in ihrem Zusammenwirken \nvon solcher Schwere, dass sie sich wie ein enteignender Eingriff darstellen. \n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 295 (300 f.).\n\n102\n\nMit Blick auf die bisherige Grundstückssituation der Kläger in einem - auch von den \nImmissionen der bisherigen B 1 - weitgehend abgeschirmten reinen Wohngebiet wirkt sich \nangesichts der unmittelbaren Nähe aller Grundstück zu der Anschlussstelle der A 40 und des \nneu zu bauenden nördlichen Astes der Semerteichstraße die Planung für die den Klägern nach \ndem Plan verbleibenden Grundstücksflächen nicht nur und nicht einmal in erster Linie in \neiner Veränderung der Immissionslage, sondern auch und vor allem in einer tiefgreifenden \nund die Benutzbarkeit beeinflussenden Veränderung der Grundstückssituation aus. Damit \nwird die - vornehmlich eigentumsrechtliche - Frage aufgeworfen, ob die den Klägern \nverbleibenden Grundstücksteile noch in angemessenem Umfang gemäß ihrer bisherigen, \ndurch ihre Qualität als ruhige Wohn- und Gartengrundstücke geprägten Bestimmung genutzt \nwerden können. Dies gilt auch und gerade während der Bauphase mit den vom Beklagten dem \nGrunde nach nicht in Abrede gestellten Lärm- und Erschütterungsimmissionen. Die Kläger im \nRahmen der Abwägung insoweit pauschal auf das Entschädigungsverfahren zu verweisen \n(PFB B. 5.3.4.3 und 5.3.4.4., S. 83 ff.), wird den fraglichen Belangen nicht gerecht, zumal im \nLandschaftspflegerischen Begleitplan mit Integrierter Umweltverträglichkeitsstudie \n(Unterlage 13, S. 24 ff. und 61 ff. ,Beiakte Heft 10 zu 11 D 31/08.AK) gerade zu \nErschütterungen keine konkreten Aussagen getroffen werden und der Erläuterungsbericht \n(Unterlage 1, S. 41, Beiakte Heft 1 zu 11 D 31/08.AK) gleichfalls nur pauschale Aussagen \nbzw. Negationen enthält. Eine Begutachtung bzw. eine entsprechende Prognose, etwa unter \nZugrundelegung der DIN 4150 Teil 2, fehlen. \n\n103\n\nZwar führen Ansprüche wegen befürchteter Immissionen regelmäßig nicht zu einer \nPlanaufhebung, sondern nur zu Planergänzungsansprüchen. Da die Kläger zu 2. und 3. sowie \n7. und 9. eine sachgerechte Abwägung verlangen können, werden sie durch die Abwägung \neiner unzuständigen Behörde in ihren Rechten verletzt. Eine solche sachgerechte Abwägung \nkönnte aber - worauf bereits hingewiesen wurde - der für Teilbereiche des Vorhabens nicht \nzuständige Beklagte in einem ergänzenden Verfahren nicht nachholen. \n\n104\n\nIII. Eine Fehlerbehebung nach § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG kommt nicht in Betracht. \nErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder \nFormvorschriften führen danach nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \noder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nbleiben unberührt.\n\n105\n\nSelbst wenn man davon ausgehen wollte, dass § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG als Ausprägung \ndes Grundsatzes der Planerhaltung ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 17 Abs. 6c \nFStrG a. F. grundsätzlich einer Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung zugänglich ist \nund anders als § 75 Abs. 1a VwVfG NRW über die §§ 45 und 46 VwVfG NRW hinaus \ngrundsätzlich die Behebung auch anderer Mängel durch Planergänzung oder im ergänzenden \nVerfahren ermöglicht\n\n106\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.07 -, BVerwGE 128, 76 (79) -,\n\n107\n\nkönnte hier der Beklagte den gegebenen Mangel der sachlichen Zuständigkeit hinsichtlich \nder Planung des Neubaus des nördlichen Astes der Semerteichstraße nicht selbst unter \nAufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses beheben. \n\n108\n\nVgl. zum Fehlen der örtlichen Zuständigkeit: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B \n64.07 -, Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10, S. 4 f.\n\n109\n\nEs wären vielmehr vollständig neue Planungen und Abwägungen für Teile des Vorhabens \nerforderlich, die durch andere, sachlich zuständige Behörden vorzunehmen sind. \n\n110\n\nEbensowenig kommt eine Fehlerbehebung in Betracht, soweit der Senat im \nZusammenhang mit der Prüfung der Planung für den nördlichen Ast der Semerteichstraße \neine Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 verneint hat. \nIm ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können Mängel, die - wie hier - von solcher \nArt und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen.\n\n111\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 \n(322), m. w. N. \n\n112\n\nWegen des Erfolgs des Hauptantrages braucht über die hilfsweise gestellten Anträge nicht \nmehr entschieden zu werden.\n\n113\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. \n\n114\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \nden §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n115\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n116","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-02/11-d-32-08-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-09-02/11-d-32-08-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237846","retrieved":"2026-07-09 02:00:18.611475+00:00"}}