{"status":"available","doknr":"OLD237916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0831.12E1170.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-31","aktenzeichen":"12 E 1170/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n30. Juli 2009 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine \nBeiladung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nVoraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen und eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO aus \nErmessensgründen abzulehnen ist. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner \nanderen Beurteilung.\n\n4\n\nEine Beiladung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn an dem streitigen \nRechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen \ngegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn \ndie begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, \nohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen \nwird, d. h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder \naufgehoben werden. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207.\n\n6\n\nDass dies bei einer Entscheidung über die Heranziehung zu Kostenbeiträgen \nnach §§ 91 ff. SGB VIII, bei der die Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten \nHilfege-währung in der Vergangenheit lediglich inzident geprüft wird und die der \nLeistungs-gewährung insoweit zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide an den \nBeschwerdeführer nicht gleichzeitig ebenfalls Anfechtungsgegenstand sind, nicht der \nFall ist, wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Zweifel \ngezogen. \n\n7\n\nEntgegen der vom Beschwerdeführer sinngemäß vertretenen Auffassung liegen \nauch nicht die Ermessensvoraussetzungen vor, nach denen eine Verpflichtung zur \nBeiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO gegeben ist.\n\n8\n\nEine solche Beiladung setzt im Ansatz voraus, dass durch die Entscheidung \nüberhaupt rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt werden, d. h. dass sich \nseine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren \nver-bessern oder verschlechtern kann. \n\n9\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 A 50.97 -, NVwZ-RR \n1999, 276.\n\n10\n\nDas ist der Fall, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung zwar für den \nDrit-ten ohne seine Beiladung keine Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine \nRechtsstellung unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der \nPräjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen würde. \n\n11\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, \n\n12\n\n§ 65 Rn. 9.\n\n13\n\nBereits das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zweifelhaft, weil die vom Be-\nschwerdeführer geltend gemachte - ihn in seinen Interessen berührende - Prä-\njudizwirkung nicht unmittelbar aus der Entscheidung über den Kostenbeitragsbe-\nscheid, sondern bloß aus den inzidenten Feststellungen des Urteils hervorgehen \nwürde.\n\n14\n\nVgl. dazu, dass eine Interessenbeeinträchtigung nicht durch inzidente \nFeststellungen in den Urteilsgründen eintreten kann: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 65 Rn. 78 m. w. N. \n\n15\n\nDies kann letztlich aber dahingestellt bleiben, denn der Senat hält es mit dem \nVerwaltungsgericht jedenfalls für ermessensgerecht, den Beschwerdeführer deshalb \nnicht zu dem Verfahren beizuladen, weil eine Beiladung des Beschwerdeführers \nwegen der zeitabschnittsweisen - jeweils auf das Vorliegen der Anspruchsvoraus-\nsetzungen in der Zukunft gerichteten - Hilfegewährung weder sachdienlich noch - im \nHinblick auf spätere Möglichkeiten der Rechtsverteidigung - unter dem Gesichts-\npunkt der Prozessökonomie als zweckmäßig bzw. - im Hinblick auf die Wahrung der \nInteressen des Beschwerdeführers - als erforderlich anzusehen ist. \n\n16\n\nDer Beschwerdeführer irrt, wenn er sinngemäß meint, die (inzidente) Feststellung \nder Unrechtmäßigkeit der Leistungsgewährung für den in der Vergangenheit \nliegenden Kostenbeitragszeitraum führe unmittelbar zur sofortigen Einstellung der \ngegenwärtig geleisteten Hilfe für die Zukunft. Das Jugendamt hat vielmehr im \nRahmen einer Einstellung der Leistungen durch Rücknahme nach § 45 SGB X, \nAufhebung nach § 48 SGB X oder Ablehnung der Weitergewährung einer zeitlich \nbefristeten Maßnahme zunächst zu prüfen, ob die - für den in der Vergangenheit \nliegenden Kostenbeitragszeitraum getroffene - rechtliche Bewertung der Hilfeleistung \nauch für den aktuellen Zeitpunkt - d. h. die gegenwärtige Hilfeleistung - gilt, und dies \ndann ggfs. in einem entsprechenden Bescheid umzusetzen, der gesondert mit \nRechtsmitteln vom Be-schwerdeführer als Anspruchsinhaber angreifbar ist. Bei \nRücknahme und Aufhebung besitzen Rechtsmittel gem. § 80 Abs. 1 VwGO \naufschiebende Wirkung. Der Anord-nung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO könnte der Beschwer-deführer mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nbegegnen. Gegen die Ablehnung der Weiterbewilligung kann sich der Hilfebedürftige \nzwar nur mit der Verpflichtungs-klage wehren, die keine aufschiebende Wirkung \nentfaltet. Wenn ihm erhebliche \n\n17\n\n- nicht mehr nachträglich auszugleichende - Nachteile drohen und eine gewisse \nWahrscheinlichkeit für das Bestehen seines Anspruchs auf die Weitergewährung der \nHilfeleistung gegeben ist, bleibt dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, eine \nVerpflichtung des Jugendamtes zur Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen \nAnordnung herbeizuführen. Einer nicht auf eine dieser Weisen zu begegnenden Ein-\nstellung der Hilfe für einen jungen Erwachsenen nach § 41 SGB VIII gebührt kein \nsolcher Schutz, dass er die Beiladung des Beschwerdeführers zwecks vorzeitiger \nWahrung seiner Rechtsposition rechtfertigen kann. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-31/12-e-1170-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-31/12-e-1170-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237916","retrieved":"2026-07-09 02:00:24.284722+00:00"}}